Insemination

  1. I. Rechtlich
  2. II. Sozialethisch

I. Rechtlich

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1. Grundsätzliches

Unter I. wird die instrumentelle Einbringung von Samenflüssigkeit in das weibliche Genitale verstanden. Für die medizinisch assistierte Fortpflanzung (v. a.) in Fällen ungewollter Kinderlosigkeit spielt die Samenspende in Deutschland eine herausragende Rolle. Die in vielen anderen europäischen Ländern nicht verbotene Eizellspende ist nämlich durch das ESchG hierzulande untersagt (§§ 1 Abs. 1 Nr. 1, 2, 6, 7 und Abs. 2 ESchG), und die Spende sogenannter überzähliger Embryonen betrifft nur wenige Fälle im Jahr.

Die rechtliche Bedeutung der I. erwächst aus der „Technisierung“ des Vorgangs, die in doppelter Weise grundsätzlichen Regulierungsbedarf indiziert:

a) Die assistierte Reproduktion eröffnet Zugriffs- und Gestaltungsoptionen, die der rechtlichen Einhegung und Ordnung bedürfen. Derartige Regulierungsansätze treffen aber auf grundrechtlich gewährleistete Rechtspositionen, insb. das Recht auf Selbstbestimmung im Bereich der Fortpflanzung.

b) Insb. die Einbeziehung „Dritter“ in den Fortpflanzungsprozess (heterologe I.; Samenspende) hat erhebliche Folgewirkungen für das Abstammungsrecht und für die Grundrechtsposition der so gezeugten Kinder.

Bei der homologen I. (im eigentlichen Sinne), bei der die Keimzellen des mit der Frau verheirateten Wunschvaters verwendet werden, werden abstammungsrechtliche Fragen zwar nicht aufgeworfen; d. i. nach geltendem Recht aber schon anders in dem Fall, in dem das beteiligte Paar nicht verheiratet ist. Die im eigentlichen Sinne heterologe, also unter Verwendung von Keimzellen einer dritten Person erfolgten I., führt zu einem Auseinanderfallen von genetischer und sozialer Elternschaft. Bis heute sind die dadurch aufgeworfenen abstammungsrechtlichen Fragen nicht hinreichend geklärt (dazu 3.). Dies gilt auch für eine Sonderproblematik, die die Selbst-I. mit Spendersamen bei lesbischen Paaren betrifft.

2. Insemination und ESchG

Diesseits abstammungsrechtlicher (Folge-)Fragen regelt das seit 1990 geltende ESchG verschiedene Aspekte, die mit der I. verknüpft sind. In grundsätzlicher Weise schützt § 4 Abs. 1 Nr. 1 ESchG das (fortpflanzungsbezogene) Selbstbestimmungsrecht des Gametengebers dadurch, dass die eigenmächtige Befruchtung unter Strafe gestellt wird. Damit im Zusammenhang steht das in § 4 Abs. 1 Nr. 3 ESchG statuierte Verbot der sogenannten post-mortem-Befruchtung. Die Vorschrift knüpft insoweit an die Grundregel des § 4 Abs. 1 Nr. 1 ESchG an, als sie das – postmortale – Persönlichkeitsrecht des Samenspenders in den Fällen schützt, in denen er der Verwendung seines Samens nach seinem Tode nicht zugestimmt hat. Allerdings verbietet die Norm darüber hinaus ganz grundsätzlich die Verwendung des Samens nach dem Tode des Gametengebers, selbst wenn dieser der späteren Verwendung zugestimmt hat. Als wesentliches Argument wird insoweit auf das Kindeswohl abgehoben: Es sei zu befürchten, dass die Vorstellung, von einem zur Zeit der Zeugung bereits nicht mehr Lebenden abzustammen, sich belastend auf die Identitätsfindung des Kindes auswirken könne. Wenn die Befruchtung erst nach längerer Kryokonservierung des Samens stattfindet, kann der Samengeber auch nicht mehr nach den §§ 1593, 1592 Nr. 1 BGB als Vater anerkannt werden. Darin wird auch eine Beeinträchtigung des Wohls des Kindes gesehen, das einen Anspruch auf zwei Elternteile habe. Da das Verbot der post-mortem-Befruchtung aber auch in grundrechtliche Positionen des Samenspenders und der Frau – deren allgemeines Persönlichkeitsrecht und das Recht auf Familiengründung gemäß Art. 6 Abs. 1 GG – eingreift, stößt eine derartige Argumentation allerdings auf verbreitete Kritik. So hatte die Berufung einer Frau, welche auf Herausgabe ihrer mit dem Samen des inzwischen verstorbenen Ehemannes imprägnierten Eizelle klagte, Erfolg. Das Berufungsgericht entschied, dass der Schutz des Kindeswohls der Vollendung der Befruchtung nicht entgegenstehe, wenn der zwischenzeitlich verstorbene „genetische“ Vater ausdrücklich den Kinderwunsch seiner Ehefrau geteilt habe. Ein Fall des § 4 Abs. 1 Nr. 3 ESchG liege nicht vor, da hier der Samen bereits verwendet wurde.

Der Prozess der Samenspende ermöglicht vor der Einführung des Samens eine „Manipulation“ der Keimzellen. § 3 ESchG erfasst insoweit einen Ausschnitt der damit angesprochenen Problematik, die sich aus der Kombination von reproduktionsmedizinischen und gentechnischen Möglichkeiten ergibt. Nach § 3 S. 1 ESchG wird bestraft, wer es unternimmt, eine menschliche Eizelle mit einer Samenzelle künstlich zu befruchten, die nach dem in ihr enthaltenen Geschlechtschromosom ausgewählt worden ist. Die vom Gesetzgeber hierfür angeführten Gründe, insb. „Züchtungstendenzen“ entgegenzuwirken, bleiben allerdings vage. Möglicherweise wird man aber abstellen können auf den objektiv-rechtlichen Gehalt der Menschenwürde des Art. 1 Abs. 1 GG. Dieser garantiert, dass der Staat Versuchen begegnet, die es einem entstehenden Individuum unmöglich machen, sich als unfestgestelltes, offenes Wesen zu verstehen. Aber auch eine derartige Begründung stößt auf Kritik. § 3 S. 2 ESchG enthält allerdings einen Ausnahmetatbestand. Danach gilt ein Strafunrechtsausschluss für den Fall, dass die Auswahl der Samenzelle durch einen Arzt dazu dient, das Kind vor der Erkrankung an einer Muskeldystrophie vom Typ Duchenne oder einer ähnlich schwerwiegenden geschlechtsgebundenen Erbkrankheit zu bewahren, und die dem Kind drohende Erkrankung von der nach Landesrecht zuständigen Stelle als entspr. schwerwiegend anerkannt worden ist. Über diese Regelung wollte der Gesetzgeber der Konfliktsituation der betroffenen Eltern Rechnung tragen, denen es nicht zugemutet werden könne, sehenden Auges ein auf diese Weise krankes Kind zu zeugen (mit möglicherweise nachfolgendem Schwangerschaftsabbruch). Allerdings ist die Benennung einer ganz bestimmten Erbkrankheit als Anknüpfungspunkt für eine zulässige Spermienselektion durch den Gesetzgeber selbst eine durchaus fragwürdige Regelungskonzeption.

Schließlich enthält § 11 ESchG einen strafbewehrten Arztvorbehalt (u. a.) für Fälle der I. § 11 Abs. 2 gewährt indes in begrenztem Umfang für die Frau, die eine künstliche I. bei sich vornimmt, und den Mann, dessen Samen zu einer künstlichen I. verwendet wird, einen persönlichen Strafausschließungsgrund.

Für die Praxis weiterhin von eingeschränkter Bedeutung ist die (Muster-)Richtlinie zur Durchführung der assistierten Reproduktion der BÄK. Qualitäts- und Sicherheitsstandards für Samenspenden werden durch die RL 2004/23/EG aus dem Jahre 2007 vorgegeben, u. a. eine 30-jährige Aufbewahrungsfrist.

3. Insemination und Abstammungsrecht

Jenseits der punktuellen Regelungen des ESchG stellen sich nach der Geburt eines Kindes Regulierungsfragen insb. im Blick auf den (abstammungsrechtlichen) Status des Samenspenders und das Recht des Kindes auf Kenntnis der eigenen Abstammung. Dessen „Schlüsselstellung für Individualitätsfindung und Selbstverständnis“ (so BVerfGE 79, 256, 269) hat das BVerfG Ende der 1980er Jahre erstmals nachdrücklich herausgestellt und in Folgejudikaten bekräftigt. Das durch Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG geschützte allgemeine Persönlichkeitsrecht räumt aber auch dem Mann ein Recht auf Kenntnis ein, ob ein Kind von ihm abstammt, er also der biologische Vater ist. Das Wissen um die Abstammung des Kindes hat, so das BVerfG, „maßgeblichen Einfluß auf das Selbstverständnis des Mannes sowie die Rolle und Haltung, die er dem Kind und der Mutter gegenüber einnimmt“ (BVerfGE 117, 202 Rdnr. 59). Auf die höchstrichterlichen Judikate nicht nur des BVerfG, sondern auch des EGMR, hat der deutsche Gesetzgeber mit Änderungen des Familienrechts reagiert. Gleichwohl ist die geltende Rechtslage bis heute unzureichend geblieben. Die von ihm konstatierte Unvollständigkeit der bestehenden Gesetzeslage hat den BGH im Jahre 2015 dazu veranlasst, aus den Grundsätzen von Treu und Glauben einen Anspruch des mittels künstlicher heterologer I. gezeugten Kindes gegen den Reproduktionsmediziner auf Auskunft über die Identität des Samenspenders herzuleiten. Zu Recht wird in der einschlägigen Literatur festgestellt, das geltende deutsche Recht schaffe für alle Beteiligten eine unzumutbare Situation. Deshalb bedarf es dringend einer umfassenden Neuregelung der Rechtsfragen der Samenspende. Dabei könnte der Gesetzgeber in weiten Teilen auf die Empfehlung des Deutschen Ethikrats zur Embryospende zurückgreifen.

II. Sozialethisch

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1. Begriffserklärung

In der Humanmedizin versteht man unter der I. eine Übertragung des männlichen Samens in Eileiter oder Gebärmutter der Frau. Die Spermien werden i. d. R. vorher labortechnisch aufbereitet. Zur Steigerung der Erfolgschancen kann bei der Frau eine hormonelle Stimulation erfolgen. Bei einer homologen I. wird für das Paar der Samen des Mannes verwendet. Bei einer donogenen bzw. heterologen I. wird auf Spendersamen zurückgegriffen, der von einem fremden Spender (aus einer Samenbank oder einem Mann aus dem persönlichen Umkreis) stammt. Extrakorporale Befruchtungsmethoden (IVF, ICSI, Geburtenregelung) werden nicht als I. bezeichnet.

Medizinische Indikationen für eine homologe I. sind leichte Formen der männlichen Fertilitätsstörung, gewisse, die Empfängnis negativ beeinflussende körperliche Faktoren (z. B. Hypospadie, retrograde Ejakulation, Zervikal-Kanal-Stenose) oder eine Unfruchtbarkeit mit ungeklärter Ursache. Medizinische Indikationen für eine donogene I. sind zum einen die diagnostizierte Zeugungsunfähigkeit des Mannes (z. B. Azoospermie) oder die bisherige Erfolgslosigkeit bei der künstlichen Befruchtung (z. B. IVF, ICSI).

Des Weiteren kann ein genetischer Defekt beim männlichen Partner Anlass zur donogenen I. geben, wenn sich das Paar aufgrund des genetischen Risikos gegen ein mit beiden Partnern genetisch verwandtes Kind entscheidet. Schließlich gilt als Indikation das Vorliegen einer unheilbaren, sexuell übertragbaren Erkrankung beim männlichen Partner. Die donogene I. eröffnet zudem Frauen in gleichgeschlechtlicher Partnerschaft und alleinstehenden Frauen die Möglichkeit zu Nachwuchs.

2. Rahmenbedingungen und Problemanzeigen

Die donogene I., bei der genetische und rechtlich/soziale Elternschaft auseinanderfallen, ist in Deutschland derzeit nicht explizit gesetzlich geregelt. Somit konnten die Spender bei einer donogenen I. anonym bleiben. Seit der Änderung des TPG im Jahre 2007 sind Samenbanken bzw. durchführende Ärzte verpflichtet, personenbezogene Daten des Spenders 30 Jahre aufzubewahren. Im Mai 2017 wurde vom Bundestag die Einrichtung eines zentralen Registers für Samenspender verabschiedet, um dem moralischen und juridischen Recht eines Menschen auf Kenntnis seiner Abstammung zu entsprechen. Die Kenntnis der Herkunft kann für Entwicklung, Selbstverständnis und Stellung einer Person in der Gemeinschaft zentral sein. Die Unmöglichkeit, die eigene Abstammung zu klären, kann den Einzelnen erheblich belasten und verunsichern. Die Kenntnis der genetischen Abstammung kann auch für die Gesundheit (z. B. zur Identifikation vererbbarer Erkrankungen, zur Suche nach einem geeigneten Stammzell- oder Organspender) oder zur Vermeidung von Inzest relevant sein. Insb. aus letzterem Grund plädieren viele Ärzte dafür, die Anzahl der auf einen einzelnen Samenspender zurückgehenden Kinder zu begrenzen.

Als problematisch gelten bisweilen die vermögens- und unterhaltsrechtlichen Beziehungen zwischen Samenspender und Kind, weshalb die BÄK in ihrer (Muster-)Richtlinien zur assistierten Reproduktion von 2006 alleinstehende Frauen und Frauen in gleichgeschlechtlicher Partnerschaft von der donogenen I. ausschließt. Die BÄK stellt aus diesem Grund auch die Durchführung einer donogenen I. bei nicht verheirateten heterosexuellen Paaren unter Vorbehalt. Diese Standesvorgaben sind allerdings nicht rechtlich bindend, so dass einige Samenbanken in Deutschland auch gleichgeschlechtlichen Paaren die Möglichkeit einer donogenen I. bieten. Meist wird dabei von der Verwendung von „Mischsperma“, d. h. einer Samenprobe, die aus Spendersamen von mehr als einem Spender stammt, abgesehen, um künftigen Kindern die Feststellung ihrer genetischen Abstammung zu erleichtern.

3. Ethische Gesichtspunkte

Hinsichtlich der ethischen Bewertung der I. gibt es prinzipiell drei unterschiedliche Grundpositionen:

Engere Positionen fordern als Voraussetzung ärztlichen Handelns das Vorliegen einer medizinischen Indikation im engeren Sinn, d. h. einer durch therapeutische Maßnahmen zu behebenden Krankheit. Bisweilen wird allerdings auch der Krankheitswert der ungewollten Kinderlosigkeit eines heterosexuellen Paares hinterfragt. Die Durchführung einer donogenen I. bei alleinstehenden Frauen oder gleichgeschlechtlichen Paaren ist hier aufgrund des fehlenden Krankheitswertes nicht zulässig. Letzteres entspr. auch der katholischen Morallehre, die nur die Ehe zwischen Mann und Frau als Ort verantwortlicher Zeugung und Elternschaft ansieht. Innerhalb der Ehe sind einige medizinische Techniken zur Überwindung von Unfruchtbarkeit – bezugnehmend auf ein biofunktionales Krankheitsverständnis – zulässig.

Mittlere Positionen plädieren zu Gunsten einer Abwägung der Rechte der Beteiligten. Zu erwägen sind bei der donogenen I. das Kindeswohl, dann das reproduktive Selbstbestimmungsrecht der Wunscheltern und der Anonymitätswunsch des Spenders. Die homologe I. wird zumeist als moralisch unbedenklich angesehen, sofern aus psychosozialer Sicht das Wohl des zukünftigen Kindes nicht ernsthaft gefährdet ist. Bei der donogenen I. wird eine anonyme Samenspende aufgrund des hohen Stellenwertes des Rechts auf Kenntnis der eigenen genetischen Abstammung meist als moralisch unzulässig erachtet. Teilweise wird gefordert, dass im Vorfeld verpflichtend eine umfassende Beratung der Paare zu den psychosozialen Aspekten der Samenspende erfolgen sollte. Die donogene I. bei Frauen in gleichgeschlechtlicher Partnerschaft und alleinstehenden Frauen wird befürwortet, da es keine empirischen Belege für eine ernsthafte Gefährdung des Kindeswohls durch unkonventionelle Familienstrukturen gebe. Häufig geben mittlere Positionen dem Recht des Kindes auf Kenntnis seiner genetischen Abstammung und dem Kindeswohl Vorrang. Kontrovers diskutiert wird, ob es eine Pflicht der Eltern zur Aufklärung der Kinder über den Umstand ihrer Zeugung gibt.

Weiter gehende Positionen plädieren mit dem Verweis auf das Selbstbestimmungsrecht gleichgeschlechtlicher Paare und alleinstehender Frauen und mit Verweis auf das Diskriminierungsverbot für eine Ausweitung der I.: Auch Männer in gleichgeschlechtlicher Partnerschaft sollen Zugang zur Reproduktionsmedizin erhalten, d. h. zu homologer I. in Kombination mit Eizellspende, IVF und Leihmutterschaft. Teilweise erachten diese Positionen auch die Selektion des Spenders hinsichtlich bestimmter, als wünschenswert angesehener Eigenschaften (Hautfarbe, Bildungsgrad, Interessen usw.) als zulässig. Den Samenspendern wird eher freigestellt zu entscheiden, ob sie mit einer späteren Weitergabe ihrer persönlichen Daten an die Kinder einverstanden sind.

Quer zu diesen Positionen ist festzuhalten, dass ein Anspruchsrecht auf ein Kind nach wie vor strittig ist – im Unterschied zum Abwehrrecht auf Fortpflanzung. In der Reproduktionsmedizin sind die künftigen Kinder bes. verletzbar. Fragen nach dem Kindeswohl lassen sich angesichts geteilter oder u. U. anonymer Elternschaft – genetisch, biologisch-somatisch, sozial, rechtlich – nicht rasch und eindeutig beantworten. Die geteilten Beziehungs- und Elternschaftsverhältnisse bergen psychosoziale und rechtliche Risiken, die sich nicht schicksalhaft ereignen, sondern von vorn herein in Kauf genommen, also verantwortet werden müssen. Die Rechte des Kindes (vgl. auch UN-Konvention 1990, Kinderrechte) sollten mit normativer Priorität und methodenkritischer sozialwissenschaftlicher Expertise vertreten werden. Unterschiedliche Vorstellungen von Elternschaft und Verantwortung gegenüber einem Wunschkind bedürfen noch eingehender sozialethischer und rechtlicher Debatten.

Angesichts des Anspruchs von Männern in gleichgeschlechtlichen Partnerschaften auf Kinder ergeben sich als Anschlussfragen Eizellspende und Leihmutterschaft. Die gesundheitlichen Risiken und Belastungen der Spenderinnen (Nebenwirkungen der hormonellen Stimulation, invasiver Eingriff, Hyperstimulationssyndrom, Eierstockvernarbungen bei mehrmaliger Eizellgewinnung, ggf. Kaiserschnitt) und der Eizellhandel als sozialethisches Problem sprechen gegen einen direkten Vergleich mit der Samenspende. Die Forderung der Öffnung der Reproduktionspraxis für die Eizellspende wird durch neue Möglichkeiten der Kryokonservierung von Eizellen (vgl. „überzählige“ Eizellen aus IVF, onkologische Behandlung und Fertilitätserhalt, social freezing) jedoch verstärkt. Bei donogener I., Eizellspende und Leihmutterschaft besteht oft ein Einkommens- und Bildungsgefälle zwischen Spendern und Empfängern. Vielfach wird darauf hingewiesen, dass die Fortpflanzungsmedizin durch einen hohen Grad an Kommerzialisierung geprägt ist.