Patentrecht
1. Allgemeines
Den Gegenstand des P.s bildet der Schutz technischer Erfindungen, die neu sind, auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhen und gewerblich anwendbar sind. Der Zweck ist die Förderung des technischen, wirtschaftlichen und sozialen Fortschritts. Der Patentinhaber erhält ein Exklusivrecht, das Mitbewerber innerhalb einer Schutzfrist von 20 Jahren seit der Anmeldung des Patents von der Nutzung der Erfindung ausschließt und ihm ein positives Nutzungsrecht zuweist, über das er disponieren kann. Gerechtfertigt wird diese rechtliche Monopolisierung mit den sogenannten P.s-Theorien, in denen personal- und sozialethische sowie ökonomische Ansätze zum Ausdruck kommen. Nach der Naturrechtstheorie (Naturrecht) steht jedem Menschen ein natürliches Eigentumsrecht (Eigentum) an seiner erfinderischen Leistung zu. Nach der Belohnungstheorie hat der Erfinder eine Gegenleistung dafür verdient, dass er den technischen Fortschritt und das technische Wissen der Allgemeinheit bereichert hat. Die Anspornungs-, Vertrags- und Offenbarungs-Theorie beruht auf der Annahme, dass das P. im Interesse der Allgemeinheit mit Gewährung eines zeitlich begrenzten Exklusivrechts einen Anreiz zur Förderung des technischen Fortschritts bietet. I. S. eines Vertrages mit der Allgemeinheit erhält der Erfinder das Patent als Gegenleistung dafür, dass er die in der Erfindung enthaltene technische Innovation nicht geheim hält, sondern offenbart. Auf die Bereicherung des Standes der Technik können andere aufbauen und ihrerseits Innovation generieren. Aus ökonomischer Sicht stützt sich der Patentschutz auf das Paradoxon der „Wettbewerbsförderung durch Wettbewerbsbeschränkung“: Das Patent stellt zwar mittelfristig eine Wettbewerbsbeschränkung dar, führt aber aufgrund seiner Anreizwirkung langfristig zu einer Förderung des Wettbewerbs und damit zu kollektiven Wohlfahrtsgewinnen. Im Vordergrund stehen heute weniger ethische, sondern ökonomisch-funktionale Argumente, wie der Investitionsschutz und die Förderung des Technologietransfers durch Lizenzbeziehungen.
2. Entwicklung des Patentrechts
Die historische Wurzel des Patentschutzes liegt im Privilegienwesen. Es war Gnadensache des Territorialherren, Erfinderprivilegien (litterae patentes) für neue Techniken zu erteilen. Einen ersten Ansatz für das Recht auf Anerkennung der Erfinderehre findet sich in einem Statut des Rats von Venedig aus dem Jahre 1474. Die erste moderne Kodifikation der Konzeption des Patentschutzes erfolgte in England im Jahre 1624 durch die Statute of Monopolies. Mit diesem Antimonopolgesetz wendete sich das Parlament, wie zuvor auch schon die Rechtsprechung, gegen die willkürliche Vergabe von Privilegien durch das Königshaus. Es wurde das Prinzip verankert, dass der Patentschutz dem „ersten und wahren Erfinder“ gebührt. I. S. d. Naturrechtslehre bestimmte ein französisches Gesetz von 1791, dass jede Entdeckung oder neue Erfindung Eigentum des Erfinders ist. Das englische und das französische Recht wurden zu Vorbildern der Patentgesetzgebung in anderen europäischen Ländern. Im Zuge der Überwindung der Rechtszersplitterung durch die Reichsgründung wurde 1877 das Reichspatentgesetz erlassen. Nach Änderungen von 1891, 1936 und 1967 wurde es in den 70er Jahren grundlegend reformiert. Der Grund hierfür war das 1973 in München unterzeichnete EPÜ, das zu einer weitgehenden Harmonisierung des P.s in Europa geführt hat. Die Neufassung des Patentgesetzes trat am 1.1.1981 in Kraft. Das deutsche P. ist in das europäische P. eingebunden.
Das EPÜ schafft für die 38 Vertragsstaaten ein gemeinsames Recht für die Patenterteilung und es ermöglicht dem Erfinder, durch eine einzige Patentanmeldung beim EPA in München in mehreren, von ihm benannten europäischen Staaten nationale Patente zu erlangen („Bündelpatente“) (Art. 1, 2, 3 EPÜ). Nach mehreren erfolglosen Anläufen haben der Rat der Europäischen Union und das Europäische Parlament im Jahre 2012 das sogenannte „EU-Patentpaket“ auf den Weg gebracht. Damit werden die Voraussetzungen für ein einheitliches, für die gesamte EU wirkendes Patent geschaffen. In Anknüpfung an das EPÜ ist Voraussetzung, dass ein europäisches Patent nach den dort geltenden Regelungen erteilt worden ist. Dieses bildet die Grundlage für ein „europäisches Patent mit einheitlicher Wirkung“, das sich auf die gesamte europäische Union erstreckt (Art. 3 EPatVO). Gegenwärtig ist noch nicht abzusehen, ob bzw. wann die Regelungen zum Europäischen Patent mit einheitlicher Wirkung in Kraft treten. Der internationale Patentschutz beruht auf dem PCT. Danach kann der Erfinder durch Einreichung einer einzigen internationalen Anmeldung in einem Vertragsstaat in allen genannten Vertragsstaaten die Schutzwirkung einer nationalen Anmeldung erlangen, um innerhalb von 16 Monaten eine Recherche zum Stand der Technik zu erhalten (Art. 3, 4, 16, 29 PCT).
3. Inhalt und Voraussetzungen des Patents
Der Patentschutz ist ein Registerrecht, das durch die Patenterteilung entsteht, die einen staatlichen Hoheitsakt darstellt. Sie setzt voraus, dass nach vorschriftsmäßiger Anmeldung der Erfindung die Prüfung durch das DPMA bzw. das EPA ergibt, dass die formellen und materiellen Erteilungsvoraussetzungen vorliegen. Das Recht auf das Patent hat der Erfinder oder sein Rechtsnachfolger. Haben mehrere gemeinsam eine Erfindung gemacht, so steht ihnen das Recht auf das Patent gemeinschaftlich zu. Bei Doppelerfindungen wird das Erfinderprinzip durchbrochen. Das Recht steht dem zu, der die Erfindung zuerst beim Patentamt angemeldet hat (§ 6 PatG). Für Arbeitnehmerfindungen, deren Anteil an allen Erfindungen schätzungsweise zwischen 80 und 90 % beträgt, gilt das ArbnErfG. Bei Diensterfindungen steht dem Arbeitnehmer bei Inanspruchnahme durch den Arbeitgeber ein Vergütungsanspruch zu (§§ 4, 6, 9 ArbnErfG). Im Falle von Streitigkeiten kann die Schiedsstelle für Arbeitnehmererfindungen beim DPMA angerufen werden, um eine gütliche Einigung zu erreichen (§§ 28 ff. ArbnErfG). Der Erteilungsantrag des Patentanmelders muss insb. folgende Angaben enthalten (§ 34 PatG): eine kurze und genaue Bezeichnung der Erfindung, einen oder mehrere Patentansprüche, eine Beschreibung der Erfindung und Zeichnungen, auf die sich die Patentansprüche oder die Beschreibung beziehen. Darüber hinaus hat der Erfinder eine Offenbarungspflicht. Er muss die Erfindung in der Anmeldung so deutlich und vollständig offenbaren, dass ein Fachmann sie ausführen kann. Auf Antrag ermittelt das Patentamt den Stand der Technik, der für die Beurteilung der Patentfähigkeit der angemeldeten Erfindung in Betracht zu ziehen ist, und beurteilt vorläufig die Schutzfähigkeit der angemeldeten Erfindung. Aufgrund dieser Recherche kann der Anmelder Aufschluss darüber gewinnen, ob sein Antrag auf Patenterteilung aussichtsreich ist (§ 43 PatG). Nach dem sogenannten System der aufgeschobenen Prüfung kann der Prüfungsantrag vom Anmelder und jedem Dritten bis zum Ablauf von 7 Jahren nach Einreichung der Anmeldung gestellt werden (§ 44 PatG). Nach Prüfung der formellen und materiellen Patentierungsvoraussetzungen durch das DPMA werden alle Patentanmeldungen 18 Monate nach dem Prioritätstag durch Unterrichtung der Öffentlichkeit offengelegt. Mit der Offenlegung ist ein vorläufiger Schutz verbunden (§ 33 PatG). Er beschränkt sich allerdings auf die Zahlung einer nach den Umständen angemessenen Entschädigung. Diese kann der Anmelder von demjenigen verlangen, der den Gegenstand der Anmeldung benutzt hat, obwohl er wusste oder wissen musste, dass die von ihm benutzte Erfindung Gegenstand der Anmeldung war.
Von zentraler Bedeutung für den Patentschutz ist, dass es sich um eine Erfindung auf dem Gebiet der Technik handelt (§ 1 Abs. 1 PatG). Der Technikbegriff ist gesetzlich nicht geregelt; er ist nicht statisch, sondern hat sich flexibel technologischen Veränderungen anzupassen (dynamischer Technikbegriff). Zum Gebiet der Technik gehört nicht nur die unbelebte Natur (Physik, Chemie, Konstruktion neuer Maschinen und Geräte, synthetische Herstellung von Stoffen), sondern auch die belebte Natur. Nach Maßgabe der Biotechnologierichtlinie der EU können Patente auch für Erfindungen erteilt werden, die biologisches Material betreffen (§§ 1a, 2a PatG). Pflanzensorten und Tierrassen, die durch im Wesentlichen biologische Verfahren entstehen, sind nicht schutzfähig. Für Pflanzensorten ist das Sortenschutzgesetz einschlägig. Genetisch veränderte Pflanzen oder Tiere (Gentechnik) sind dem Patentschutz zugänglich. Der menschliche Körper, einschließlich der Keimzellen sowie Sequenzen oder Teilsequenzen von menschlichen Genen, können keine patentierbare Erfindung sein. Eine Ausnahme gilt für isolierte Bestandteile des menschlichen Körpers, einschließlich einer Gensequenz, wie etwa zur Herstellung von Arzneimitteln, sie können Patentschutz erlangen. Grundlegende Patentierungsvoraussetzungen sind Neuheit, erfinderische Tätigkeit (Erfindungshöhe) und gewerbliche Anwendbarkeit (§ 1 PatG), die in den gesetzlichen Regelungen (§§ 3, 4 und 5 PatG) definiert werden. Erfindungen gelten als neu, wenn sie nicht zum Stand der Technik gehören. Der Stand der Technik umfasst alle Kenntnisse, die vor dem für den Zeitrang der Anmeldung maßgeblichen Prioritätstag durch schriftliche oder mündliche Beschreibung, durch Benutzung oder in sonstiger Weise der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden sind. Als Stand der Technik gilt auch der Inhalt älterer Patentanmeldungen, die zu dem Zeitpunkt der Anmeldung noch nicht veröffentlicht waren. Anders als bei der Neuheitsprüfung dürfen sie bei Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit nicht berücksichtigt werden. Eine Erfindung gilt als auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhend, wenn sie sich für den Fachmann nicht in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik ergibt. Die Erfindungshöhe steht im Zentrum der patentrechtlichen Prüfung und spielt in der Praxis zumeist die entscheidende Rolle. Sie erfordert eine qualitative Bewertung, ob die Erfindung nicht nur neu ist, sondern auch einen hinreichenden Fortschritt gegenüber vorbekannten technischen Lösungen darstellt. Demgegenüber kommt dem Erfordernis der gewerblichen Anwendbarkeit nur geringe Bedeutung zu, da fast jede Erfindung auf gewerblichem Gebiet einschließlich der Landwirtschaft hergestellt oder benutzt werden kann. Innerhalb von 9 Monaten nach der Veröffentlichung der Erteilung des Patents kann jeder, im Falle der widerrechtlichen Entnahme nur der Verletzte, gegen das Patent Einspruch erheben (§ 59 PatG). Die Patentabteilung entscheidet durch Beschluss, ob und in welchem Umfang das Patent aufrechterhalten oder widerrufen wird (§ 61 PatG). Für alle Entscheidungen über Beschwerden gegen Beschlüsse des Patentamts ist das BPatG grundsätzlich in letzter Instanz zuständig. Es kann jedoch die Rechtsbeschwerde an den BGH zulassen, wenn eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu entscheiden ist oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des BGH erfordern (§ 100 PatG). Ohne Zulassung kann eine Rechtsbeschwerde bei schweren Verfahrensfehlern eingelegt werden (§ 100 Abs. 3 PatG). Sofern kein Einspruch anhängig ist und die Einspruchsfrist abgelaufen ist, kann eine Nichtigkeitsklage beim Nichtigkeitssenat des BPatG erhoben werden (§§ 22, 81 PatG). Bis zur Nichtigerklärung des Patents gilt es als wirksam, auch wenn die Patentierungsvoraussetzungen fehlen. Aufgrund der Tatbestandswirkung sind auch die ordentlichen Gerichte, die über eine Verletzung des Patents zu entscheiden haben, grundsätzlich hieran gebunden.
Dem Inhaber eines deutschen oder für die Bundesrepublik erteilten europäischen Patents steht ein ausschließliches Verwertungsrecht zu, das die gesamte Verwertungskette umfasst. Verboten ist das Herstellen, Anbieten, Inverkehrbringen, Gebrauchen, Einführen oder Besitzen (§ 9 PatG). Eine Verletzungshandlung liegt nicht nur bei der unmittelbaren, sondern auch mittelbaren Benutzung, beim Angebot oder der Lieferung zur Benutzung der Erfindung geeigneter Mittel vor (§ 10 PatG). Der Schutzbereich des Patents wird im Verletzungsprozess durch Auslegung ermittelt. Er wird durch die Patentansprüche bestimmt. Die Beschreibung und die Bezeichnung sind jedoch zur Auslegung der Patentansprüche heranzuziehen (§ 14 PatG; Art. 69 EPÜ). Als Richtlinie für die Auslegung ist das Auslegungsprotokoll zu Art. 69 EPÜ maßgeblich. Danach soll keine zu weite (deutsche Rechtstradition) und keine zu enge (britische Rechtstradition) Auslegung erfolgen, sondern ein Mittelweg beschritten werden.
4. Rechtsschutz
Für Patentstreitsachen, insb. Verletzungsklagen, besteht eine Spezialzuständigkeit von Patentstreitkammern an bestimmten Landgerichten. Sie urteilen über das Vorliegen einer Patentverletzung und gegebenenfalls deren Rechtsfolgen. Der BGH entscheidet letztinstanzlich als Revisionsgericht im Patentverletzungsverfahren, als Berufungsgericht im Nichtigkeitsverfahren und als Rechtsbeschwerdeinstanz im Rechtsbeschwerdeverfahren. Auf der Grundlage eines Übereinkommens (EPGÜ) soll ein einheitliches Patentgericht mit Sitz in Paris (Abteilungen in London und München sowie Lokalkammern auf Antrag von Vertragsmitgliedsstaaten) geschaffen werden. Es wird aus einem Gericht erster Instanz und einem Berufungsgericht bestehen, die sowohl für Nichtigkeits- als auch Verletzungsverfahren für europäische Patente und europäische Patente mit einheitlicher Wirkung zuständig sind (Art. 1 EPGÜ). Damit soll eine Vereinheitlichung der Rechtsprechung erreicht werden.
Literatur
R. Kraßer/C. Ann: Patentrecht, 72016 • H.-P. Götting: Gewerblicher Rechtsschutz, 102014.
Empfohlene Zitierweise
H. Götting: Patentrecht, Version 08.06.2022, 09:10 Uhr, in: Staatslexikon8 online, URL: https://www.staatslexikon-online.de/Lexikon/Patentrecht (abgerufen: 21.11.2024)