Transportrecht

1. Gegenstand des Transportrechts

Die Definition des Begriffs T. ist schwierig. Hintergrund ist der Umstand, dass das T. massiv zersplittert ist, wobei diese Zersplitterung sich an mehreren Grundlinien vollzieht. Eine erste Grundlinie betrifft die Rechtsquellen des T.s. Staaten haben regelmäßig nationale Regelungen zum Transport. Es findet sich aber auch eine ganze Reihe internationaler völkerrechtlicher Verträge, die den Transport oder einzelne Aspekte davon betreffen. Schließlich ist das T. auch durchwirkt von Regelungen privater Akteure, die teilweise die Qualität von AGB aufweisen, teilweise aber zumindest rechtsquellentheoretisch auch weit darüber hinausgehen und z. B. die Voraussetzungen von Handelsbräuchen, Gewohnheitsrecht oder sogar transnationalem Recht erfüllen. Eine zweite Grundlinie der Zersplitterung betrifft die Auffächerung transportrechtlicher Vorschriften nach Transportmitteln. Hierzu gehören Eisenbahn, LKW, Flugzeug, Binnenschiff und Seeschiff. Schließlich wird darüber diskutiert, ob das T. lediglich den Transport von Gütern umfasse, oder ob darunter auch das Personenbeförderungsrecht zu fassen sei. Im weitesten Sinne betreffen letztlich den Transport auch öffentlich-rechtliche Vorschriften, z. B. Zoll- oder Gefahrgutvorschriften.

Auch wenn entlang dieser Linien durchaus Abgrenzungsschwierigkeiten bestehen, wird als T. im engeren Sinne regelmäßig dasjenige Recht bezeichnet, das den privatrechtlichen Teil des Gütertransports betrifft. Hierzu gehören z. B. die Regelungen des Fracht-, Speditions- und Lagervertrags, aber auch Verträge über die Verwendung von Eisenbahnwagen oder die Charter von Schiffen und Flugzeugen. Schließlich zählen zum T. im engeren Sinne außervertragliche Ansprüche im Zusammenhang mit dem Gütertransport.

2. Historische Hintergründe

Historische Wurzeln des T.s lassen sich bis ins 9. Jh. v. Chr. zurückverfolgen. Dies gilt insb. für das rhodische Seerecht, das im Mittelmeerraum einheitliche Regeln etablierte, die im Kern auch heute noch in weiten Teilen der Welt gelten. Diese Regeln betrafen den sogenannten Seewurf, wobei Schiffseigentümer, Ladungseigentümer und andere Beteiligte am Seetransport gemeinschaftlich für Schäden haften sollten, die Einzelnen dadurch entstehen, dass zur Rettung des Schiffs oder Teilen seiner Ladung das Schiff beschädigt oder Teile der Ladung über Bord geworfen wurden.

Im Mittelalter entwickelten sich insb. an wichtigen Handelspunkten Bräuche und kodifizierte Regeln, die heute unter dem Stichwort lex mercatoria diskutiert werden. Hierzu gehören z. B. die „Rôles d’Oléron“ im 12. Jh., der „Consolato del Mare“ im 14. Jh. oder die Visby-Regeln im 16. Jh. In der Neuzeit ist die Entwicklung des T.s gekennzeichnet durch die im Zuge der Entstehung moderner Nationalstaaten erfolgten nationalstaatlichen Kodifikationen, die für internationale Transporte zu einer massiven Fragmentierung der rechtlichen Regeln geführt haben. Vor diesem Hintergrund ist die wissenschaftliche Diskussion im T. heute wesentlich gekennzeichnet durch die Frage nach Bedingungen und Möglichkeit eines transportrechtlichen Einheitsrechts.

3. Rechtsquellen des Transportrechts

Das T. ist zwar v. a. nationalstaatlich geregelt, bisweilen wird aber auch von der doppelten Internationalität des T.s gesprochen. Einerseits ist sein Gegenstand regelmäßig international, weil die meisten Transporte international sind. Andererseits gehen genau aus diesem Grund auch viele Normen des T.s auf internationale Übereinkommen zurück.

In Deutschland ist das Frachtrecht, das den Kern des T.s bildet, im HGB geregelt. Zudem regelt eine ganze Reihe von Spezialgesetzen einzelne Verkehrsträger. International regeln völkerrechtliche Verträge den Gütertransport. Solche internationalen Übereinkommen betreffen jeweils einzelne Verkehrsträger und haben je nach Eigenart des Verkehrsträgers regionale oder weltweite Bedeutung. So sind der Luftverkehr und die Seeschifffahrt z. B. durch Abkommen geregelt, die eine weltweite Geltung für sich beanspruchen können, während der Transport auf Straße, Schiene oder auf Binnenwasserstraßen regelmäßig durch regionale Übereinkommen geregelt wird. Gerade international ist aber die Regelungsdichte transportrechtlicher Übereinkommen sehr gering. Daher greift die Transportbranche auch sehr umfangreich auf Musterklauseln und Musterverträge zurück, die zwischen den Branchenbeteiligten ausgehandelt werden und daher eine große Akzeptanz haben.

Diese große Bandbreite an Rechtsquellen und Vertragsmustern führt zu einer erheblichen Zersplitterung des T.s, die der eigentlich mit internationalem Recht verfolgten Rechtsvereinheitlichung diametral entgegensteht und durch einen Zerfall von Kodifikationen, eine erhebliche Unübersichtlichkeit und Wertungswidersprüche gekennzeichnet ist.

4. Einzelne Regelungen

Die zentralen transportrechtlichen Regeln finden sich in Deutschland im Frachtrecht in den §§ 407 ff. HGB. Es folgt der Grundkonzeption vieler transportrechtlicher Kodifikationen, in denen eine verschuldensunabhängige Haftung des Frachtführers vom Zeitpunkt der Übernahme des Gutes bis zu seiner Ablieferung statuiert wird, die aber mit einer summenmäßigen Begrenzung der Haftung korrespondiert. Nur im Falle von Vorsatz oder Leichtfertigkeit des Frachtführers oder im Zuge vertraglicher Vereinbarung fällt die Haftungsdeckelung weg. Spezielle Regelungen finden sich im HGB zudem für die Spedition, das Lagergeschäft und den Seetransport.

Auf grenzüberschreitende Transporte findet internationales T. Anwendung. Zu den wichtigsten Regelungen gehören hierbei die CMR für den Gütertransport auf der Straße, das COTIF für den Eisenbahnverkehr, das CMNI für die Binnenschifffahrt sowie das WA und das MÜ zur Vereinheitlichung bestimmter Vorschriften über die Beförderung im internationalen Luftverkehr für den Luftverkehr. Das T. für die Seeschifffahrt ist wiederum durch erhebliche Fragmentierung gekennzeichnet. Hier regeln mittlerweile vier unterschiedliche Übereinkommen ähnliche Regelungsbereiche. Es handelt sich dabei um die Haager Regeln (1924), die Haag-Visby-Regeln (1968), die Hamburg Regeln (1978) und die Rotterdam Regeln (nicht in Kraft). Im Wesentlichen geht es in den Übereinkommen im Kern um die Frage des zulässigen Umfangs einer Haftungsbeschränkung durch den Frachtführer.