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Aktuelle Version vom 16. Dezember 2022, 06:10 Uhr
1. Begriffsbestimmung
Unter dem Begriff M. wird einerseits die Gesamtheit der mit Vorbereitung, Durchführung und Nachbereitung von Messen befassten Akteure subsummiert. Andererseits umfasst der Begriff auch die Bandbreite der verschiedenen Ausprägungen von Messen sowie deren vielfältige Auswirkungen, wozu v. a. wirtschaftliche und kommunikative Effekte gehören. Im Zentrum stehen dabei Messen, die allgemein als zeitlich befristete und regelmäßig wiederkehrende Veranstaltungen gefasst werden, auf denen Aussteller und Besucher anstreben, miteinander zu interagieren. In Deutschland werden jährlich rund 170 Messen mit zumindest nationaler Bedeutung durchgeführt, auf denen sich zwischen 160 000 und 180 000 Aussteller etwa 10 Mio. Besuchern präsentieren. Von den weltweit führenden Messen finden ca. 60 % in Deutschland statt. Der Terminus Messewirtschaft, der häufig synonym mit M. genutzt wird, beschreibt die wirtschaftlichen Aspekte des M.s.
2. Die Akteure des Messewesens
Mit der Organisation von Messen sind Messeveranstalter befasst. In deren Verantwortung liegt es, für die jeweilige Veranstaltung geeignete Gelände bereitzustellen, Aussteller zu gewinnen, diesen Teilflächen des Geländes zu vermieten sowie Besucher zur Messe zu mobilisieren. Die Aussteller sind dabei typischerweise Unternehmen und Institutionen, die anstreben, durch das Engagement auf Messen sich selbst bzw. ihre Angebote an Waren oder Dienstleistungen den Messebesuchern zu präsentieren. Bei der überwiegenden Zahl von Messebesuchern handelt es sich entweder um Fachbesucher, die die betreffende Veranstaltung im Zusammenhang mit betrieblichen Beschaffungsvorgängen aufsuchen, oder um Privatbesucher, deren Besuche konsumtiv motiviert sind. Journalisten, die Veranstaltungen zu Recherchezwecken aufsuchen, können durch ihre Berichterstattung u. U. die Messe selbst oder einzelne ihrer Aussteller bzw. deren Angebote einem über die Besucherschaft der Messe hinausgehenden Publikum nahe bringen.
Zu den Messegesellschaften gehören neben den Messeveranstaltern auch die Besitzer der Messegelände, die Geländebetreiber. Von diesen sind einige zugleich auch Messeveranstalter. Veranstalter, die über kein eigenes Gelände verfügen oder aber außerhalb ihres Standortes Messen durchführen, mieten als sogenannte Gastveranstalter Messegelände für die Zeit der Durchführung sowie für den Auf- und Abbau der Messestände von anderen Geländebetreibern. In Deutschland befinden sich das Gros der Messegesellschaften im Eigentum der öffentlichen Hand, die damit regional-ökonomische Effekte bewirken will und somit ebenfalls zu den Akteuren des M.s zu zählen ist.
Für die Durchführung von Messen wird eine Vielzahl von Dienstleistungen benötigt, die häufig von spezialisierten Unternehmen erbracht werden. Hierzu gehören Standbau-Unternehmen, die mit der Konzeption oder Konstruktion von Messeständen befasst sind, sowie Speditionen, in deren Zuständigkeit der u. U. grenzüberschreitende Transport von Ausstellungsstücken und Standbaumaterialien liegt. Des Weiteren bieten Agenturen an, Maßnahmen durchzuführen, die den Messeerfolg für Veranstalter oder Aussteller erhöhen sollen. Beispiele für deren Leistungen sind die Organisation von Pressekonferenzen, Eröffnungsfeiern oder Werbekampagnen. Für weitere Aufgaben, wie die Bewachung und Reinigung der Messegelände und -stände sowie das Catering während der Messe, stehen Spezialisten zur Verfügung, die auch Tochtergesellschaften oder Vertragsunternehmen der Geländebetreiber und Veranstalter sein können.
Von großer Bedeutung für das M. sind Verbände. Einige treten selbst als Messeveranstalter auf. Andere Veranstalter involvieren Verbände in die Konzeption und Durchführung ihrer Messen, wenn die Mitglieder dieser Verbände als Aussteller oder Besucher eine bes. Relevanz für die betreffende Veranstaltung haben. Mit übergeordneten Fragen des M.s ist in Deutschland der AUMA befasst. In diesem sind sowohl die Messegesellschaften als auch Verbände der besuchenden und ausstellenden Branchen sowie der Messe-Dienstleister organisiert. Auf internationaler Ebene vertritt die UFI die Interessen des M.s.
3. Ausprägungen von Messen
Die in den §§ 64, 65 GewO geregelte Unterscheidung zwischen Messen und Ausstellungen spielt in der Praxis des M.s nur insofern eine Rolle, als auf Messen im Gegensatz zu Ausstellungen die Angebote der Aussteller grundsätzlich nicht direkt an Konsumenten vertrieben werden. Veranstaltungen, auf denen dies erlaubt ist, werden als Verbraucherausstellungen bezeichnet. Messen, die sich besucherseitig vornehmlich oder ausschließlich an Fachbesucher wenden, werden als Fachbesuchermessen bezeichnet, wohingegen unter Fachmessen im Gegensatz zu den selten vorkommenden Mehrbranchen- oder Universalmessen solche Veranstaltungen verstanden werden, die auf eine oder wenige Branchen spezialisiert sind. Fachmessen, die parallel zu Kongressen stattfinden, werden als Kongressmessen bezeichnet. Zu der Bandbreite von speziellen Ausprägungen der Messen gehören ferner Hausmessen, zu der einzelne Unternehmen ihre Zulieferer, Partner oder Kunden einladen, oder auch Investitionsgütermessen, auf denen im Gegensatz zu Konsumgütermessen Produktionsgüter gezeigt werden. Messen, deren Aussteller und Besucher regelmäßig zu mindesten 10 % aus dem Ausland kommen, dürfen sich nach den Regeln der UFI als international bezeichnen. Davon abzugrenzen sind nationale bzw. regionale Messen, die landesweite respektive regionale Einzugsgebiete aufweisen.
4. Auswirkungen des Messewesens
Zu den direkten wirtschaftlichen Auswirkungen des M.s gehören die Umsätze der Messegesellschaften und Messedienstleister. Dabei beliefen sich die Umsätze allein der deutschen Messegesellschaften bspw. 2016 auf 3,6 Mrd. Euro. Ferner sind indirekte wirtschaftliche Effekte zu nennen. Zu diesen gehört, dass durch Messeveranstaltungen zusätzliche Nachfrage bzw. Kaufkraft in die betreffende Region geleitet wird, bspw. dadurch, dass das Personal der Aussteller vor Ort übernachtet. Selbst wenn kommunale Messegesellschaften betriebswirtschaftlich keine positiven Ergebnisse erreichen, werden diese regionalwirtschaftlichen Effekte der Veranstaltungen, die dann als Umweg-Rentabilität bezeichnet werden, zur Rechtfertigung von Subventionen herangezogen.
Weitere wirtschaftliche Effekte des M.s sind absatzfördernde Wirkungen für die Aussteller, die auch dann erzielt werden, wenn auf der Messe selbst keine Verkaufsabschlüsse erzielt werden, sondern diese angebahnt und zu einem späteren Zeitpunkt realisiert werden. Ferner beabsichtigen Aussteller durch ihr Messeengagement auch indirekt absatzfördernde Wirkungen zu erreichen, etwa dadurch, dass Marken- oder Produktbekanntheit gesteigert sowie Imageverbesserungen erreicht werden. Für Besucher entsendende Unternehmen stehen Messen im Zusammenhang des betrieblichen Beschaffungswesens.
Literatur
AUMA (Hg.): MesseMediaGuide 2018 • H. Kresse/K. Engelsberg: Recht der Messewirtschaft, 2006 • M. Kirchgeorg u. a. (Hg.): Trade Show Management, 2005 • M. Kirchgeorg: Characteristics and forms of trade shows, in: ebd., 33–55 • H. Meffert: Objectives and benefits of trade fair participation for firms and visitors, in: ebd., 993–1008 • L. Hübl/U. Schneider: Messen als Instrument der Regionalpolitik, in: K. Strothmann/M. Busche (Hg.): Hdb. Messemarketing, 1992, 127–141.
Empfohlene Zitierweise
S. Prüser: Messewesen, Version 08.06.2022, 09:10 Uhr, in: Staatslexikon8 online, URL: https://www.staatslexikon-online.de/Lexikon/Messewesen (abgerufen: 22.11.2024)