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Art.&nbsp;28 Abs.&nbsp;2 i.&nbsp;V.&nbsp;m. Abs.&nbsp;1 S.&nbsp;2 und 3 GG stellt die [[Selbstverwaltung]] der Gemeindeverbände, unter denen insb. die K.e zu verstehen sind, wie die der [[Gemeinde|Gemeinden]] in den Dienst einer gegliederten freiheitswahrenden Demokratie. K.e sind zugl. Gebietskörperschaft, Gemeindeverband und untere staatliche Behörde.
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Art.&nbsp;28 Abs.&nbsp;2 i.&nbsp;V.&nbsp;m. Abs.&nbsp;1 S.&nbsp;2 und 3 GG stellt die [[Selbstverwaltung]] der Gemeindeverbände, unter denen insb. die K.e zu verstehen sind, wie die der [[Gemeinde|Gemeinden]] in den Dienst einer gegliederten freiheitswahrenden Demokratie. K.e sind zugleich Gebietskörperschaft, Gemeindeverband und untere staatliche Behörde.
 
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Der <I>innere Aufbau der K.e</I> wird wie der der Gemeinden durch das Kommunalverfassungsrecht, also die Land-K.-Ordnungen der einzelnen Länder, geregelt. Seit der Wiedervereinigung Deutschlands hat sich im gesamten Bundesgebiet eine Neuregelungs- und Vereinheitlichungswelle ergeben. Alle Land-K.-Ordnungen kennen seither wenigstens zwei Hauptorgane, nämlich den K.-Tag als zentrales Beschlussorgan und den Landrat als Hauptverwaltungsorgan. Allein in Hessen ist das Hauptverwaltungsorgan in den Land-K.en mit dem K.-Ausschuss kollegial verfasst. Die Mitglieder der K.-Tage werden den Vorgaben des Art.&nbsp;28 Abs.&nbsp;1 S.&nbsp;2 und 3 GG entspr. in allg.en, unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen Wahlen für eine Wahlzeit von regelmäßig fünf, in Bayern sechs, Jahren gewählt. Seit der Veränderungswelle der Land-K.-Ordnungen in den 1990er Jahren werden die Landräte mit Ausnahme von Baden-Württemberg und Schleswig-Holstein, wo sie durch die K.-Tage gewählt werden, ebenfalls unmittelbar vom Volk mit einer von Land zu Land unterschiedlichen Amtsdauer von fünf bis neun Jahren gewählt. In einigen Ländern ist mit dem aus Mitgliedern des K.-Tages gebildeten K.-Ausschuss ein drittes Organ mit Bündelungs- und Beschlussfunktion vorgesehen.
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Der <I>innere Aufbau der K.e</I> wird wie der der Gemeinden durch das Kommunalverfassungsrecht, also die Land-K.-Ordnungen der einzelnen Länder, geregelt. Seit der Wiedervereinigung Deutschlands hat sich im gesamten Bundesgebiet eine Neuregelungs- und Vereinheitlichungswelle ergeben. Alle Land-K.-Ordnungen kennen seither wenigstens zwei Hauptorgane, nämlich den K.-Tag als zentrales Beschlussorgan und den Landrat als Hauptverwaltungsorgan. Allein in Hessen ist das Hauptverwaltungsorgan in den Land-K.en mit dem K.-Ausschuss kollegial verfasst. Die Mitglieder der K.-Tage werden den Vorgaben des Art.&nbsp;28 Abs.&nbsp;1 S.&nbsp;2 und 3 GG entspr. in allgemeinen, unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen Wahlen für eine Wahlzeit von regelmäßig fünf, in Bayern sechs, Jahren gewählt. Seit der Veränderungswelle der Land-K.-Ordnungen in den 1990er Jahren werden die Landräte mit Ausnahme von Baden-Württemberg und Schleswig-Holstein, wo sie durch die K.-Tage gewählt werden, ebenfalls unmittelbar vom Volk mit einer von Land zu Land unterschiedlichen Amtsdauer von fünf bis neun Jahren gewählt. In einigen Ländern ist mit dem aus Mitgliedern des K.-Tages gebildeten K.-Ausschuss ein drittes Organ mit Bündelungs- und Beschlussfunktion vorgesehen.
 
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Aktuelle <I>Gefährdungen für die Gestaltungsspielräume</I> der K.e resultieren insb. aus der zunehmenden Durchnormierung der von den K.en zu erfüllenden Aufgaben durch Bund und Länder, durch die die kreisliche Gestaltungsfreiheit zurückgedrängt wird. Dies wirkt sich in erster Linie zum Nachteil der Politikgestaltung vor Ort und damit kompetenzmindernd für die K.-Tage aus. Auch zwingt die finanzielle Unterausstattung vieler K.e, hervorgerufen durch unvollständige oder gänzlich fehlende Kostenerstattungen bei staatlicherseits übertragenen Aufgaben und einen unzureichenden kommunalen [[Finanzausgleich]], die K.e immer wieder zur Rückführung gestaltbarer Aufgaben. Von bes.r Bedeutung ist in diesem Zusammenhang, dass die Rechtsprechung den K.en die Gestaltungsspielräume zur Wahrnehmung freiwilliger überörtlicher, ausgleichender und ergänzender Aufgaben und zur Erhebung der dafür erforderlichen Mittel über die von den kreisangehörigen Gemeinden aufzubringende K.-Umlage gesichert hat, sofern dadurch die finanzielle Mindestausstattung der kreisangehörigen Gemeinden nicht tangiert wird.
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Aktuelle <I>Gefährdungen für die Gestaltungsspielräume</I> der K.e resultieren insb. aus der zunehmenden Durchnormierung der von den K.en zu erfüllenden Aufgaben durch Bund und Länder, durch die die kreisliche Gestaltungsfreiheit zurückgedrängt wird. Dies wirkt sich in erster Linie zum Nachteil der Politikgestaltung vor Ort und damit kompetenzmindernd für die K.-Tage aus. Auch zwingt die finanzielle Unterausstattung vieler K.e, hervorgerufen durch unvollständige oder gänzlich fehlende Kostenerstattungen bei staatlicherseits übertragenen Aufgaben und einen unzureichenden kommunalen [[Finanzausgleich]], die K.e immer wieder zur Rückführung gestaltbarer Aufgaben. Von besonderer Bedeutung ist in diesem Zusammenhang, dass die Rechtsprechung den K.en die Gestaltungsspielräume zur Wahrnehmung freiwilliger überörtlicher, ausgleichender und ergänzender Aufgaben und zur Erhebung der dafür erforderlichen Mittel über die von den kreisangehörigen Gemeinden aufzubringende K.-Umlage gesichert hat, sofern dadurch die finanzielle Mindestausstattung der kreisangehörigen Gemeinden nicht tangiert wird.
 
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Aktuelle Version vom 16. Dezember 2022, 06:09 Uhr

Das Wort „K.“ steht für eine Fläche, die eine Vereinigung von Menschen umfasst, welche gemeinsame Anliegen miteinander verbinden, und für Gebiete, deren Bewohner aus sozialen oder politischen Gründen eine Einheit darstellen. Im Laufe des 17. Jh. bildete sich in der Mark Brandenburg ausgehend von Ursprüngen in Böhmen mit der K.-Verfassung eine Administrationsform, die später auf ganz Preußen erstreckt wurde. Mit der Westausdehnung Preußens nach dem Wiener Kongress auf Westfalen und die Rheinprovinzen wurden nach 1815 dort ebenso K.e gebildet wie nach 1866 in den neuen preußischen Provinzen Hannover, Hessen-Nassau und Schleswig-Holstein. Die K.-Selbstverwaltung etablierte sich mit dem Erlass von provinziellen K.-Ordnungen zwischen 1872 und 1888.

In der Weimarer Republik wurden auch in den nicht-preußischen Reichsteilen nach und nach flächendeckend K.e gebildet – als letztes in Baden erst im Jahre 1939, in dem auch die einheitliche Bezeichnung „Land-K.e“ reichsweit eingeführt wurde.

Art. 28 Abs. 2 i. V. m. Abs. 1 S. 2 und 3 GG stellt die Selbstverwaltung der Gemeindeverbände, unter denen insb. die K.e zu verstehen sind, wie die der Gemeinden in den Dienst einer gegliederten freiheitswahrenden Demokratie. K.e sind zugleich Gebietskörperschaft, Gemeindeverband und untere staatliche Behörde.

Der heutige Gebietszuschnitt der K.e geht in den westdeutschen Ländern im Wesentlichen auf die Territorialreformen zwischen 1969 und 1977, in den fünf ostdeutschen Ländern auf die K.-Gebietsreformen (Gebietsreform) 1993/94 sowie erneute Reformen in Sachsen-Anhalt, Sachsen und Mecklenburg-Vorpommern aus den Jahren 2007/08 bzw. 2011 zurück. Vor den K.-Gebietsreformen gab es in Westdeutschland 425, danach bis November 2016 unverändert nur noch 237 K.e (seither 236), in der DDR bestanden 189 – im Vergleich zu Westdeutschland relativ kleine – K.e. Nach der Wiedervereinigung wurde die Zahl der Land-K.e in den neuen Ländern 1993/94 auf zunächst 86 und durch weitere Reformen in den Jahren 2007/08 und 2011 auf nur noch 58 zurückgeführt, so dass es in Deutschland zwischen 2011 und 2016 295 und seither 294 K.e gibt, in denen mit gut 55 Mio. Menschen fast drei Viertel der Bevölkerung Deutschlands leben.

Die überkommene Aufgabenerfüllung der K.e ist neben klassischen Verwaltungsaufgaben stark von der Daseinsvorsorge und der Leistungsverwaltung geprägt, wobei diese Aufgaben in der Vergangenheit größtenteils von den K.en selbst wahrgenommen wurden. Seit Beginn der 1990er Jahre sind die K.e insb. bei einzelnen Daseinsvorsorgeaufgaben immer stärker dazu übergegangen, bestimmte, bisher selbsterfüllte Aufgaben auf Private zu übertragen (materielle Privatisierung) oder auf aus der Selbstverwaltung ausgegliederte, eigene privatrechtsförmig organisierte Unternehmen auszugliedern (formelle Privatisierung). Bei Leistungen, an deren ordnungsgemäßer und vollständiger Erbringung ein gesteigertes gesamtstaatliches Interesse besteht, verbleibt bei der ausgliedernden Kommune eine gesetzlich statuierte Überwachungs-, Einstands- und/oder Gewährleistungsverantwortung.

Der innere Aufbau der K.e wird wie der der Gemeinden durch das Kommunalverfassungsrecht, also die Land-K.-Ordnungen der einzelnen Länder, geregelt. Seit der Wiedervereinigung Deutschlands hat sich im gesamten Bundesgebiet eine Neuregelungs- und Vereinheitlichungswelle ergeben. Alle Land-K.-Ordnungen kennen seither wenigstens zwei Hauptorgane, nämlich den K.-Tag als zentrales Beschlussorgan und den Landrat als Hauptverwaltungsorgan. Allein in Hessen ist das Hauptverwaltungsorgan in den Land-K.en mit dem K.-Ausschuss kollegial verfasst. Die Mitglieder der K.-Tage werden den Vorgaben des Art. 28 Abs. 1 S. 2 und 3 GG entspr. in allgemeinen, unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen Wahlen für eine Wahlzeit von regelmäßig fünf, in Bayern sechs, Jahren gewählt. Seit der Veränderungswelle der Land-K.-Ordnungen in den 1990er Jahren werden die Landräte mit Ausnahme von Baden-Württemberg und Schleswig-Holstein, wo sie durch die K.-Tage gewählt werden, ebenfalls unmittelbar vom Volk mit einer von Land zu Land unterschiedlichen Amtsdauer von fünf bis neun Jahren gewählt. In einigen Ländern ist mit dem aus Mitgliedern des K.-Tages gebildeten K.-Ausschuss ein drittes Organ mit Bündelungs- und Beschlussfunktion vorgesehen.

Im Zentrum der Zuständigkeiten des K.-Tags stehen in allen K.-Ordnungen die Kataloge der dem K.-Tag zur Entscheidung vorbehaltenen Aufgaben, die wegen ihrer Wichtigkeit nicht auf andere Organe delegiert werden dürfen. Dazu gehören z. B. die Festsetzung öffentlicher Abgaben, der Erlass der Haushaltssatzung, die Errichtung von oder Beteiligung an Unternehmen, die Verfügung über Kommunalvermögen, die Aufnahme von Krediten, die Festsetzung der K.-Umlage und die Übernahme von Aufgaben, für die die K.e keine gesetzliche Verpflichtung trifft.

Daneben gibt es in allen K.-Ordnungen Generalklauseln über Erstzuständigkeiten des K.-Tags, bei denen dieser regelmäßig befugt ist, seine Zuständigkeiten auf andere Gremien zu übertragen, was sich angesichts der Größe des K.-Tags häufig als sehr zweckmäßig erweist. Regelmäßig können K.-Tage Ausschüsse aus ihrer Mitte konstituieren. Z. T. sind diese sogar gesetzlich vorgeschrieben. In den meisten K.-Ordnungen ist zudem mittlerweile das Recht zur Bildung von Fraktionen enthalten, obwohl es sich bei den K.-Tagen nicht um Parlamente, sondern um Verwaltungsorgane handelt.

Der Landrat vertritt den K. nach außen und leitet die K.-Verwaltung, wobei er dies in Hessen handelnd für den K.-Ausschuss tut. Die Leitungsfunktion bezieht sich auf alle von der Kommunalverwaltung zu erfüllenden Angelegenheiten, also sowohl die Selbstverwaltungsaufgaben wie die staatlich übertragenen Aufgaben. Von Land zu Land unterschiedlich geregelt ist, ob der Landrat auch Mitglied bzw. Vorsitzender des K.-Tages ist.

Aktuelle Gefährdungen für die Gestaltungsspielräume der K.e resultieren insb. aus der zunehmenden Durchnormierung der von den K.en zu erfüllenden Aufgaben durch Bund und Länder, durch die die kreisliche Gestaltungsfreiheit zurückgedrängt wird. Dies wirkt sich in erster Linie zum Nachteil der Politikgestaltung vor Ort und damit kompetenzmindernd für die K.-Tage aus. Auch zwingt die finanzielle Unterausstattung vieler K.e, hervorgerufen durch unvollständige oder gänzlich fehlende Kostenerstattungen bei staatlicherseits übertragenen Aufgaben und einen unzureichenden kommunalen Finanzausgleich, die K.e immer wieder zur Rückführung gestaltbarer Aufgaben. Von besonderer Bedeutung ist in diesem Zusammenhang, dass die Rechtsprechung den K.en die Gestaltungsspielräume zur Wahrnehmung freiwilliger überörtlicher, ausgleichender und ergänzender Aufgaben und zur Erhebung der dafür erforderlichen Mittel über die von den kreisangehörigen Gemeinden aufzubringende K.-Umlage gesichert hat, sofern dadurch die finanzielle Mindestausstattung der kreisangehörigen Gemeinden nicht tangiert wird.