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Nach längeren Bemühungen des Europäischen Parlaments kam im Jahr 2003 die „Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rats über die Regelungen für die politischen Parteien auf europäischer Ebene und ihre Finanzierung“ (VO [EG] Nr.&nbsp;2004/2003) zustande. Sie erstreckt sich nicht nur auf die politischen Parteien, sondern auch auf deren politische {{ #staatslexikon_articlemissing: Stiftungen | Stiftung }} auf europäischer Ebene und legt die Voraussetzungen für die Anerkennung als e. P. wie auch die Bedingungen für die Finanzierung aus dem EU-Haushalt fest. Mit der im Februar 2004 in Kraft getretenen VO erhielten die Parteien zum ersten Mal eine rechtliche Fördergrundlage und direkte Finanzmittel aus dem EU-Haushalt. Damit wurde die Finanzierung durch die Fraktionen beendet und zwischen Partei und Fraktion klar getrennt. Die Parlamentsverwaltung durfte e.n P. ihre Ressourcen nur noch gegen Kostenerstattung zur Verfügung stellen. Dafür erhielten alle e.n P. zusammen im ersten Jahr der neuen Legislaturperiode (2004–2009) 6,5 Mio. Euro aus dem EU-Haushalt. 15&nbsp;% der Mittel werden dabei als Grundfinanzierung zu gleichen Teilen auf alle e. P. aufgeteilt. Die übrigen 85&nbsp;% richten sich nach der Zahl ihrer Abgeordneten. Dabei darf die Finanzierung aus dem EU-Haushalt 85&nbsp;% der Kosten einer Partei oder politischen Stiftung auf europäischer Ebene nicht überschreiten. Die Durchführung dieser VO regelte ein Beschluss des Präsidiums des Europäischen Parlaments vom März 2004.
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Nach längeren Bemühungen des Europäischen Parlaments kam im Jahr 2003 die „Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rats über die Regelungen für die politischen Parteien auf europäischer Ebene und ihre Finanzierung“ (VO [EG] Nr.&nbsp;2004/2003) zustande. Sie erstreckt sich nicht nur auf die politischen Parteien, sondern auch auf deren politische [[Stiftung|Stiftungen]] auf europäischer Ebene und legt die Voraussetzungen für die Anerkennung als e. P. wie auch die Bedingungen für die Finanzierung aus dem EU-Haushalt fest. Mit der im Februar 2004 in Kraft getretenen VO erhielten die Parteien zum ersten Mal eine rechtliche Fördergrundlage und direkte Finanzmittel aus dem EU-Haushalt. Damit wurde die Finanzierung durch die Fraktionen beendet und zwischen Partei und Fraktion klar getrennt. Die Parlamentsverwaltung durfte e.n P. ihre Ressourcen nur noch gegen Kostenerstattung zur Verfügung stellen. Dafür erhielten alle e.n P. zusammen im ersten Jahr der neuen Legislaturperiode (2004–2009) 6,5 Mio. Euro aus dem EU-Haushalt. 15&nbsp;% der Mittel werden dabei als Grundfinanzierung zu gleichen Teilen auf alle e. P. aufgeteilt. Die übrigen 85&nbsp;% richten sich nach der Zahl ihrer Abgeordneten. Dabei darf die Finanzierung aus dem EU-Haushalt 85&nbsp;% der Kosten einer Partei oder politischen Stiftung auf europäischer Ebene nicht überschreiten. Die Durchführung dieser VO regelte ein Beschluss des Präsidiums des Europäischen Parlaments vom März 2004.
 
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Angesichts der anhaltenden Kritik an der geltenden VO u.&nbsp;a. wegen fehlender Kriterien im Hinblick auf die demokratischen Strukturen der e.n P., zu niedrige Grenzen für [[Spende|Spenden]], den hohen administrativen Aufwand bei der Dokumentation und insb. den fehlenden europäischen Rechtsstatus reagierte die Europäische Kommission im September 2012 mit dem Entwurf einer VO über Statut und Finanzierung. Die VO vom 22.10.2014 schuf einen eigenen Rechtsstatus der e.n P. und verschaffte ihnen in allen Mitgliedstaaten rechtliche Anerkennung: die zentrale Innovation des neuen Statuts. Steuerlich werden die e.n P. allerdings weiterhin nach den nationalstaatlichen Regelungen behandelt. Die Anerkennung erfolgt über eine (Zulassungs-)Behörde, die von einem einmalig für die Amtszeit von fünf Jahren bestellten Direktor geleitet wird. Die Behörde führt ein Register der Parteien und Stiftungen. Ein Antrag auf Eintragung ist an diese Behörde zu stellen, die beim Europäischen Parlament angesiedelt ist.
 
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R. Bocklet: Europäische Parteien, Version 22.10.2019, 17:30 Uhr, in: Staatslexikon<sup>8</sup> online, URL: {{fullurl:Europäische Parteien}} (abgerufen: {{CURRENTDAY2}}.{{CURRENTMONTH}}.{{CURRENTYEAR}})
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R. Bocklet: Europäische Parteien, Version 08.06.2022, 09:10 Uhr, in: Staatslexikon<sup>8</sup> online, URL: {{fullurl:Europäische Parteien}} (abgerufen: {{CURRENTDAY2}}.{{CURRENTMONTH}}.{{CURRENTYEAR}})
 
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Version vom 8. Juni 2022, 08:13 Uhr

1. Definition

E. P. sind als grenzüberschreitend kooperierende föderative Vereinigungen Dachorganisationen von nationalen Parteien mit vergleichbarer programmatischer Ausrichtung. Auf der Grundlage einer Satzung und eines von den zuständigen Organen verabschiedeten Programms organisieren sie eine Aktionseinheit ihrer Mitgliedsparteien auf europäischer Ebene. Sie bilden keine neue Hierarchie, sondern bestehen parallel zur nationalen Ebene. Ihnen können neben Parteien der Mitgliedsstaaten und deren Fraktionen im &pfv;Europäischen Parlament auch Einzelpersonen angehören. Ihr Aktionsfeld ist in erster Linie die EU. Vorrangiges Ziel ist die Teilnahme an den Europawahlen. Im Europäischen Parlament wirken sie durch Fraktionen an der politischen Willensbildung mit. Der Begriff „Partei“ reflektiert die supranationale Intention der Mitgliedsorganisationen. Die EU spricht von europäischen politischen Parteien (VO [EU, Euratom] Nr. 1141/2014) oder von politischen Parteien auf europäischer Ebene (Art. 10 Abs. 4 EUV). Der Lissabon-Vertrag anerkennt ihre Rolle bei der Herausbildung eines europäischen politischen Bewusstseins und für den Ausdruck des Willens der Bürgerinnen und Bürger der Union (Art. 10 Abs. 4 EUV); ebenso legt er das Verfahren zur Normierung der Regelungen für die politischen Parteien auf europäischer Ebene sowie die Vorschriften über die Finanzierung fest (Art. 224 AEU). Rechtsstatus, Anerkennung und Finanzierung der e.n P sowie ihrer Stiftungen regelt die VO (EU, Euroatom) Nr. 1141/2014.

2. Entwicklung

Schon früh begannen die wichtigsten Parteien der Staaten, die sich nach dem Zweiten Weltkrieg am europäischen Einigungsprozess beteiligten, damit, mit gleichgesinnten Schwesterparteien in den Mitgliedstaaten zu kooperieren. Im Vorfeld der ersten Direktwahl des Europäischen Parlaments 1979 entstanden dann Parteienbünde. Sowohl Liberale wie Sozialdemokraten und Christliche Demokraten sahen die Notwendigkeit, sich auf die Herausforderung dieser Wahl durch die Bildung europäischer Organisationsstrukturen vorzubereiten. Die Initiative dazu ging v. a. von den delegierten Abgeordneten des Europäischen Parlaments aus, die sich bereits 1952 in der parlamentarischen Versammlung der EGKS und 1958 nach Gründung der EWG und der EURATOM zu Fraktionen zusammengeschlossen hatten und nun im Blick auf den Wahlkampf die Notwendigkeit der Unterstützung durch Parteiorganisationen auf europäischer Ebene sahen. Das traf sich mit dem Bestreben der nationalen Parteien, sich mit Gleichgesinnten in den anderen Mitgliedstaaten abzustimmen und dabei vom Werbeeffekt der Zugehörigkeit zu einer übernationalen Organisation zu profitieren. Dieser Vorgang wiederholte und verdichtete sich im Fünfjahresturnus der darauffolgenden Europawahlen. Gemäß der Logik dieser Entwicklung wurde zu Beginn der 90er Jahre in den Maastricht-Vertrag Art. 138a EUV aufgenommen, der die „politischen Parteien auf europäischer Ebene“ erstmals im Primärrecht wahrnimmt und ihnen eine bes. Rolle im europäischen Integrationsprozess zuweist.

Die e.n P. sind in erster Linie auf das Europäische Parlament ausgerichtet. Ihre Stellung im Kontext des Staatenverbundes der EU unterscheidet sich von der Stellung der nationalen (Mutter-)Parteien wesentlich dadurch, dass die Mitgliedstaaten nach wie vor Herren der Verträge sind, die ihrerseits von den nationalen Parteien in ihren Parlamenten legitimiert werden. Zwar wurde das Europäische Parlament mit dem Lissabon-Vertrag signifikant gestärkt. Trotzdem haben die Mitgliedstaaten nach wie vor in essentiellen Bereichen das letzte Wort. Im Zusammenhang mit der Finanz- und der Stabilitätskrise im Euroraum (Eurokrise) hat sich der intergouvernementale Charakter der EU sogar noch verstärkt. Insofern ist der Bezugsrahmen der e.n P. begrenzt. Auch die Struktur der Willensbildung hat noch immer mehr den Charakter diplomatischer Gepflogenheiten als den eines innerparteilichen Verfahrens. Die e.n P. entfalten aber ihre Wirkung im Rahmen der institutionalisierten transnationalen Zusammenarbeit auf die Einstellung und das Verhalten der Führungsgruppen der nationalen Parteien, die die Notwendigkeit erkennen, auf der europäischen Ebene präsent zu sein, Einfluss zu nehmen, ihre Interessen zu wahren und die europäische Entwicklung mitzugestalten.

Entscheidend für den Erfolg einer e.n P. ist auch die Kommunikation zwischen europäischer und nationaler Ebene. Zwar steht die Europapolitik und mit ihr das Europäische Parlament bei Europawahlen häufig noch im Schatten der nationalen Agenda, doch werden die Europapolitiker in wachsendem Maß als wichtige Akteure der nationalen Parteien auf europäischer Ebene wahrgenommen, jedoch kaum als Vertreter der jeweiligen e.n P. Auch die sog.en Europawahlmanifeste der e.n P. spielen in der nationalen Berichterstattung nur eine untergeordnete Rolle.

3. Rechtliche Stellung in der EU

Nach einer Phase der Stagnation brachte der Vertrag von Maastricht neuen Schub in die Entwicklung der e.n P. Die Mitgliedstaaten einigten sich, in den EGV einen eigenen Art. 138a aufzunehmen: „Politische Parteien auf europäischer Ebene sind wichtig als Faktor der Integration in der Union. Sie tragen dazu bei, ein europäisches Bewusstsein herauszubilden und den politischen Willen der Bürger der Union zum Ausdruck zu bringen.“ Dieser Art. hatte aber nur deklatorischen Charakter, weil er weder Anerkennungskriterien noch Regeln für die Finanzierung enthielt. Nachdem der EuRH im Vorfeld der Regierungskonferenz 2000 die zwischenzeitlich etablierte Quersubventionierung der e.n P. durch die ihnen nahestehenden Fraktionen im Europäischen Parlament, die den Parteien Zuschüsse für die Finanzierung von Personal, Materialien und Dienstleistungen zur Verfügung stellten, kritisiert hatte, wurde der Art. 138a von den Mitgliedstaaten in dem umnummerierten Art. 191 des Vertrags von Nizza ergänzt: „Der Rat legt gemäß dem Verfahren des Art. 251 die Regelungen für die politischen Parteien auf europäischer Ebene und insbesondere die Vorschriften über ihre Finanzierung fest“.

Nach längeren Bemühungen des Europäischen Parlaments kam im Jahr 2003 die „Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rats über die Regelungen für die politischen Parteien auf europäischer Ebene und ihre Finanzierung“ (VO [EG] Nr. 2004/2003) zustande. Sie erstreckt sich nicht nur auf die politischen Parteien, sondern auch auf deren politische Stiftungen auf europäischer Ebene und legt die Voraussetzungen für die Anerkennung als e. P. wie auch die Bedingungen für die Finanzierung aus dem EU-Haushalt fest. Mit der im Februar 2004 in Kraft getretenen VO erhielten die Parteien zum ersten Mal eine rechtliche Fördergrundlage und direkte Finanzmittel aus dem EU-Haushalt. Damit wurde die Finanzierung durch die Fraktionen beendet und zwischen Partei und Fraktion klar getrennt. Die Parlamentsverwaltung durfte e.n P. ihre Ressourcen nur noch gegen Kostenerstattung zur Verfügung stellen. Dafür erhielten alle e.n P. zusammen im ersten Jahr der neuen Legislaturperiode (2004–2009) 6,5 Mio. Euro aus dem EU-Haushalt. 15 % der Mittel werden dabei als Grundfinanzierung zu gleichen Teilen auf alle e. P. aufgeteilt. Die übrigen 85 % richten sich nach der Zahl ihrer Abgeordneten. Dabei darf die Finanzierung aus dem EU-Haushalt 85 % der Kosten einer Partei oder politischen Stiftung auf europäischer Ebene nicht überschreiten. Die Durchführung dieser VO regelte ein Beschluss des Präsidiums des Europäischen Parlaments vom März 2004.

Im Januar 2008 traten Änderungen der VO 2004/2003 (VO [EG] Nr. 1524/2007) in Kraft, die u. a. mehr Flexibilität hinsichtlich der Übertragbarkeit von Haushaltsmitteln auf das Folgejahr und die Möglichkeit zur Rücklagenbildung enthielten. Die Mittel für die Finanzierung der europäischen politischen Parteien wurden für das Jahr 2008 mit 10,6 Mio. Euro festgelegt.

Auch für die politischen Stiftungen wurden die Finanzierungsregelungen ergänzt. Alle e.n P. hatten bis Ende 2007 im Rahmen eines von der Europäischen Kommission finanzierten Pilotprojekts Stiftungen auf europäischer Ebene gegründet. Ab 2008 übernahm das Europäische Parlament deren Finanzierung. Diese Stiftungen unterstützen durch ihre Arbeit die Ziele der e.n P. Die ihnen zugewiesenen Mittel dürfen nur zur Finanzierung ihrer Arbeit und keinesfalls zur Finanzierung von Wahlkämpfen verwendet werden.

Mit dem am 1.12.2009 in Kraft getretenen Vertrag von Lissabon wurde der bis dahin geltende Text des Art. 191 des Vertrags von Nizza auf zwei Art., nämlich Art. 10 Abs. 4 des EUV und Art. 224 des AEUV, aufgeteilt. Der Lissabon-Vertrag folgt insoweit dem „Entwurf eines Vertrages über eine Verfassung für Europa“ (Art. I-54 Abs. 4 und Art. III-233) des Europäischen Konvents.

Angesichts der anhaltenden Kritik an der geltenden VO u. a. wegen fehlender Kriterien im Hinblick auf die demokratischen Strukturen der e.n P., zu niedrige Grenzen für Spenden, den hohen administrativen Aufwand bei der Dokumentation und insb. den fehlenden europäischen Rechtsstatus reagierte die Europäische Kommission im September 2012 mit dem Entwurf einer VO über Statut und Finanzierung. Die VO vom 22.10.2014 schuf einen eigenen Rechtsstatus der e.n P. und verschaffte ihnen in allen Mitgliedstaaten rechtliche Anerkennung: die zentrale Innovation des neuen Statuts. Steuerlich werden die e.n P. allerdings weiterhin nach den nationalstaatlichen Regelungen behandelt. Die Anerkennung erfolgt über eine (Zulassungs-)Behörde, die von einem einmalig für die Amtszeit von fünf Jahren bestellten Direktor geleitet wird. Die Behörde führt ein Register der Parteien und Stiftungen. Ein Antrag auf Eintragung ist an diese Behörde zu stellen, die beim Europäischen Parlament angesiedelt ist.

Die Kriterien zur Anerkennung als e. P. sind mit einzelnen Ergänzungen aus der VO des Jahres 2003 übernommen; sie wurden jedoch getrennt von den Finanzierungsregelungen. Die Eintragung als e. P. ist Voraussetzung für eine Finanzierung aus dem EU-Budget. Die Anforderungen an die Parteisatzungen wurden erhöht und um Mindestanforderungen an ihre demokratische Verfassung ergänzt.

Ein politisches Bündnis nationaler Parteien kann die Eintragung als e. P. (Kap. II Art. 3 Abs. 1) beantragen, wenn es seinen Sitz in einem Mitgliedstaat hat, wenn es (oder seine Mitglieder) in mindestens einem Viertel der Mitgliedstaaten durch Mitglieder des Europäischen Parlaments, von nationalen oder regionalen Parlamenten oder regionalen Versammlungen vertreten sind oder wenn es oder seine Mitgliedsparteien in mindestens einem Viertel der Mitgliedstaaten bei der letzten Wahl zum Europäischen Parlament mindestens 3 % der abgegebenen Stimmen in jedem dieser Mitgliedstaaten erhalten haben. Insb. müssen Programm und Tätigkeiten im Einklang mit den Werten stehen, auf die sich die Union gemäß Art. 2 EUV gründet. Begründet ist ein Antrag auch, wenn ein Bündnis oder seine Mitglieder an der Wahl zum Europäischen Parlament teilgenommen oder öffentlich die Absicht bekundet haben, an der nächsten Wahl teilnehmen zu wollen. Zwecke finanziellen Gewinns dürfen nicht verfolgt werden.

Vergleichbare Bedingungen (Kap. II Art. 3 Abs. 2) gelten für die Anerkennung als europäische politische Stiftung, wobei eine e. P. nur eine förmlich angeschlossene Stiftung haben kann und beide die Trennung zwischen ihren laufenden Geschäften, Leitungsstrukturen und Rechnungslegungen gewährleisten müssen.

Mit diesen Bestimmungen entfällt die Pflicht, die Finanzierung mittels eines Arbeitsprogramms zu begründen. Die Übertragbarkeit von nicht ausgegebenen Mitteln aus dem Vorjahr wurde erweitert, die Höchstgrenze von Spenden von 12 000 auf 18 000 Euro erhöht. Neben technischen Verstößen, so u. a. im Hinblick auf die Höhe oder den Charakter der Spenden, können auch politische Verstöße geahndet werden, so bspw. im Fall eines Verstoßes gegen die Grundwerte der EU. In letzterem Fall tritt ein aus sechs Mitgliedern bestehender „Ausschuss unabhängiger Persönlichkeiten“ zusammen, über dessen Stellungnahme von der Behörde entschieden wird.

4. Nominierung von Spitzenkandidaten

Eine neue Dimension eröffnete die Entscheidung einiger e.r P. nach einem vergeblichen Versuch 2009 für die Europawahl 2014 erstmals Spitzenkandidaten für das Amt des künftigen Kommissionspräsidenten der Wählerschaft zu präsentieren. Personalisierung und Politisierung der europapolitischen Diskussion sollten nicht zuletzt dazu beitragen, die Wahlbeteiligung zu steigern – ohne Erfolg. Die Personalisierungsstrategie funktionierte primär in den Herkunftsländern der Spitzenkandidaten. Das Hauptziel dieser Neuerung bestand allerdings in der Verbindung zwischen der Europawahl und der Einsetzung der Kommissionsspitze. Der Vertrag von Lissabon gibt dem Europäischen Parlament das Recht, den Kommissionspräsidenten zu wählen und weist dem Europäischen Rat die Befugnis zu, dem Parlament „nach entsprechenden Konsultationen“ einen Vorschlag zu unterbreiten, wobei er nach Art. 17 Abs. 7 EUV „das Ergebnis der Wahlen zum Europäischen Parlament berücksichtigt“. Wie dieser komplexe Entscheidungsprozess im Einzelnen ablaufen soll, lässt der Vertrag offen. Angetrieben von Mitgliedern des Europäischen Parlaments nutzten einige e. P. diese Offenheit, Spitzenkandidaten zu nominieren: für die Europawahl 2014 die EVP Jean-Claude Juncker, die SPE Martin Schulz, die Liberalen Guy Verhofstadt, die Grünen Ska Keller und José Bové sowie die Linke Alexis Tsipras. Nachdem die EVP mit ausreichend deutlichem Abstand vor der SPE abgeschnitten hatte, forderten die Repräsentanten der beiden großen Fraktionen die im Europäischen Rat vertretenen Regierungen auf, J.-C. Juncker vorzuschlagen und signalisierten dafür eine ausreichende Mehrheit, noch bevor das neugewählte Parlament zusammengetreten war. Dem überrumpelten Europäischen Rat blieb, um eine institutionelle Krise zu vermeiden, nichts anderes übrig, als förmlich zu folgen. Der Kandidat wurde schließlich nach einer Vorstellungsrunde bei den einzelnen Fraktionen am 15.6.2014 mit 422 gegen 250 Stimmen zum Präsidenten der Europäischen Kommission gewählt: ein Erfolg der Strategie der führenden e.n P. und zugl. eine Stärkung des Europäischen Parlaments. Der auf diese Weise ins Amt gelangte Kommissionspräsident kündigte daraufhin eine „politische Kommission“ an.

5. Die anerkannten europäischen Parteien

Im Jahr 2015 waren vom Europäischen Parlament 15 e. P. anerkannt, die sich hauptsächlich in den acht Fraktionen geschäftsordnungsmäßig organisierten.

Die christlich-demokratisch/konservativ ausgerichtete EVP wurde im Juli 1976 als Zusammenschluss von elf Parteien aus sieben Mitgliedstaaten und der christdemokratischen Fraktion des Europäischen Parlaments in Luxemburg gegründet. Der Kontakt zu den Schwesterparteien außerhalb der EU lief bis 1998 über die EUCD. Nach der Fusion mit der EUCD zählte die EVP im Jahr 2015 53 Mitgliedsparteien aus 27 Mitgliedstaaten, vier Assoziierte Parteien und 21 Beobachter. Nach der Europawahl 2014 umfasst die EVP im Europäischen Parlament als stärkste Fraktion 217 Mitglieder. Der 28-köpfigen Juncker-Kommission gehören 14 EVP-Mitglieder an. Der EVP-Gipfel, an dem im Vorfeld der Europäischen Ratstagungen die nationalen Parteiführer sowie die EVP-Spitzenvertreter der europäischen Institutionen teilnehmen, hat sich zu einem entscheidenden informellen politischen Gremium entwickelt.

Fraktion Abkürzung (engl.) Deutsch Zahlungen 2013 aus EU-Haushalt in Euro
European People’s Party EPP Europäische Volkspartei (EVP) 6 463 606
Party of European Socialists PES Sozialdemokratische Partei Europas (SPE) 4 985 351
Alliance of Liberals and Democrats for Europe Party ALDE Allianz der Liberalen und Demokraten für Europa (ALDE) 2 232 476
Alliance of European Conservatives and Reformists AECR Allianz der Europäischen Konservativen und Reformisten 1 402 596
European Green Party EGP Europäische Grüne Partei (EGP) 1 563 218
Party of the European Left EL Die Europäische Linke 947 500
Alliance for Direct Democracy in Europe (NEW) ADDE Allianz für Direkte Demokratie in Europa
Mouvement pour une Europe des Nations et des Libertés (NEW) MENL Bewegung für ein Europa der Nationen und der Freiheit
European Free Alliance EFA Freie Europäische Allianz 438 864
European Democratic Party PDE Europäische Demokratische Partei (EDP) 436 636
European Alliance For Freedom EAF Europäische Allianz für Freiheit 384 064
European Christian Political Movement ECPM Europäische Christliche Politische Bewegung 305 012
Movement for Europe of Liberties & Democracy MELD Bewegung für ein Europa der Freiheit und der Demokratie 593 589
Europeans United for Democracy EUD EU-Demokraten 196 644
Alliance Européenne des Mouvements Nationaux AEMN Allianz der Europäischen Nationalen Bewegungen 350 294

Tab. 1: Übersicht über die europäischen Fraktionen (Stand: Herbst 2015)

Die sozialdemokratisch/sozialistisch ausgerichtete SPE ist durch Umbenennung im November 1992 im Hague aus dem im April 1974 in Luxemburg gegründeten Bund der Sozialdemokratischen (und Sozialistischen) Parteien Europas entstanden. Damit trug die Partei dem fortgeschrittenen Integrationsprozess der EU Rechnung. Im Jahr 2015 umfasst die SPE 33 Mitgliedsparteien aus 28 Mitgliedstaaten, 13 Assoziierte Parteien und zwölf Beobachter. Nach der Europawahl 2014 stellt die SPE mit 191 Mitgliedern die zweitstärkste Fraktion des Europäischen Parlaments. Der Europäischen Kommission gehören acht SPE-Mitglieder an. Beginnend 1996 treffen sich die sozialdemokratischen Mitglieder für fast alle Räte der EU i. d. R. vor einer Ratssitzung. Die EVP folgte mit dieser Praxis ab 2005.

Die im März 1976 in Stuttgart gegründete liberal ausgerichtete Föderation der liberalen und demokratischen Parteien in der Europäischen Gemeinschaft benannte sich im Dezember 1993 in Europäische Liberale und Demokratische Reform-Partei (ELDR) und im November 2012 in Allianz der Liberalen und Demokraten für Europa (ALDE) um. Ihr gehören im Jahr 2015 55 Vollmitglieder aus 39 Staaten an. Bei der Europawahl kamen die Liberalen auf 70 Mandate und landeten damit auf dem vierten Platz. Von den 28 Kommissionsmitgliedern gehören den Liberalen fünf an.

Die euroskeptisch/konservativ ausgerichtete Allianz der Europäischen Konservativen und Reformisten (AECR) wurde im Jahr 2009 gegründet, nachdem die britischen Konservativen und die tschechische Demokratische Bürgerpartei (ODS) die EVP-Europäische Demokraten-Fraktion im Europäischen Parlament verlassen hatten. Sie stellen 2015 im Europäischen Parlament mit 74 Abgeordneten die drittstärkste Fraktion. Ihnen gehört ein Kommissionsmitglied an.

Die grün/alternativ orientierte Europäische Grüne Partei (EGP) wurde 1983 gegründet und besteht 2015 aus 38 Mitgliedsparteien, fünf Assoziierten Mitgliedern und zwei Beobachtern. Ihre Fraktion im Europäischen Parlament (Fraktion der Grünen/Freie Europäische Allianz) umfasst 50 Mitglieder.

Die links/sozialistisch ausgerichtete Partei der Europäischen Linken (EL) wurde 2004 gegründet und ist 2015 mit 52 Abgeordneten in der Konföderalen Fraktion der Vereinigten Europäischen Linken/Nordische Grüne Linke vertreten.

Die euroskeptisch/rechtspopulistisch/nationalkonservativ ausgerichtete Allianz für direkte Demokratie in Europa wurde 2014 gegründet und bildet mit verwandten Parteien die 45 Mitglieder umfassende Fraktion Europa der Freiheit und der direkten Demokratie.

Die 2014 gegründete euroskeptisch/nationalistisch/rechtspopulistisch ausgerichtete Bewegung für ein Europa der Nationen und Freiheiten bildet mit der 2010 gegründeten Europäischen Allianz für Freiheit die 38 Mitglieder umfassende Fraktion Europa der Nationen und der Freiheit.

Als weitere e. P. wurden vom Europäischen Parlament anerkannt: Freie Europäische Allianz (Regionalparteien in Fraktionen der Konservativen und Grünen, 1981 gegründet); Europäisch Demokratische Partei (EDP) (zentristisch, in der Fraktion der Liberalen, 2004 gegründet); Europäische Christliche Politische Bewegung (gegründet 2005, bei Konservativen); Bewegung für ein Europa der Freiheit und der Demokratie (gegründet 2011, bei Konservativen); EU-Demokraten (gegründet 2005, bei Liberalen und fraktionslos); Allianz der Europäischen Nationalen Bewegungen (gegründet 2009, bei Nationalisten).