Bundespolizei: Unterschied zwischen den Versionen
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− | Mit mehr als 40 000 Beschäftigten, von denen mehr als 33 000 voll ausgebildete Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamte sind, wird die B. bundesweit als Polizei eingesetzt. Die zentrale Steuerung für die gesamte B. erfolgt durch das B.-Präsidium in Potsdam als der Rechts- und Fachaufsicht des Bundesinnenministeriums unterstehenden Bundesoberbehörde. Mit dem Gesetz zur Änderung des Polizeigesetzes und anderer Gesetze sind die Mittelbehörden der B. zu einem B.-Präsidium als Bundesoberbehörde zusammengefasst worden (§ 57 Abs. 2 BPolG). | + | Mit mehr als 40 000 Beschäftigten, von denen mehr als 33 000 voll ausgebildete Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamte sind, wird die B. bundesweit als Polizei eingesetzt. Die zentrale Steuerung für die gesamte B. erfolgt durch das B.-Präsidium in Potsdam als der Rechts- und Fachaufsicht des Bundesinnenministeriums unterstehenden Bundesoberbehörde. Mit dem Gesetz zur Änderung des Polizeigesetzes und anderer Gesetze sind die Mittelbehörden der B. zu einem B.-Präsidium als Bundesoberbehörde zusammengefasst worden (§ 57 Abs. 2 BPolG). Zugleich ist die bisherige Ebene der B.-Ämter entfallen bzw. zu 19 B.-Direktionen zusammengefasst worden. Unterhalb des Präsidiums arbeiten neun regionale B.-Direktionen: Bad Bramstedt, Hannover, Sankt Augustin, Koblenz, Stuttgart, München, Pirna, Berlin und Frankfurt/Main Flughafen. Die Zuständigkeiten der B.-Direktionen orientieren sich an den Bundesländern. Exekutive Träger der operativen Polizeiarbeit sind die darunter gegliederten 77 B.-Inspektionen und 145 Reviere. |
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− | Die Bedeutung der B. wurde durch die Neuregelung der Art. 12a, 35 sowie 91 GG bes. deutlich. Grenzschutzbehörden und Zollbehörden arbeiten im Zusammenhang mit der Vereinfachung des grenzüberschreitenden Verkehrs zusammen (§§ 66, 67 BPolG). Nach dem BVerfG (BVerfGE 97, 198, 217 ff.) darf der Bundesgesetzgeber zudem der B. über die in Art. 87 Abs. 1 S. 2, 35 Abs. 2 und 3, 91 Abs. 1 und 2 und 115f Abs. 1 Nr. 1 GG genannten polizeilichen Aufgaben hinaus eine weitere Verwaltungsaufgabe zuweisen, wenn er sich für deren Wahrnehmung auf eine Kompetenz des [[Grundgesetz (GG)|GG]] stützen kann, die Aufgabe von Verfassungs wegen nicht einem bestimmten Verwaltungsträger vorbehalten ist und die Zuweisung der neuen Aufgabe das Gepräge des BGS als einer Sonderpolizei zur Sicherung der Grenzen des Bundes und zur Abwehr bestimmter, das Gebiet oder die Kräfte eines Landes überschreitender Gefahrenlagen, wahrt. Damit darf die B. jedoch nicht zu einer | + | Die Bedeutung der B. wurde durch die Neuregelung der Art. 12a, 35 sowie 91 GG bes. deutlich. Grenzschutzbehörden und Zollbehörden arbeiten im Zusammenhang mit der Vereinfachung des grenzüberschreitenden Verkehrs zusammen (§§ 66, 67 BPolG). Nach dem BVerfG (BVerfGE 97, 198, 217 ff.) darf der Bundesgesetzgeber zudem der B. über die in Art. 87 Abs. 1 S. 2, 35 Abs. 2 und 3, 91 Abs. 1 und 2 und 115f Abs. 1 Nr. 1 GG genannten polizeilichen Aufgaben hinaus eine weitere Verwaltungsaufgabe zuweisen, wenn er sich für deren Wahrnehmung auf eine Kompetenz des [[Grundgesetz (GG)|GG]] stützen kann, die Aufgabe von Verfassungs wegen nicht einem bestimmten Verwaltungsträger vorbehalten ist und die Zuweisung der neuen Aufgabe das Gepräge des BGS als einer Sonderpolizei zur Sicherung der Grenzen des Bundes und zur Abwehr bestimmter, das Gebiet oder die Kräfte eines Landes überschreitender Gefahrenlagen, wahrt. Damit darf die B. jedoch nicht zu einer allgemeinen, mit den Landespolizeien konkurrierenden B. ausgebaut werden und damit ihr Gepräge als [[Polizei]] mit begrenzten Aufgaben verlieren. Die im föderalen Zuständigkeitsgeflecht ([[Föderalismus]]) zwischen Bund und Ländern bei der Umbenennung des BGS in B. entstandene Befürchtung der Länder, dass der Aufgabenbestand der B. materiell-rechtlich erneut zulasten der Länder ausgeweitet werden würde, sind nicht eingetreten. Es bedarf mithin über Art. 87 Abs. 1 S. 2 GG hinaus einer einschlägigen Verwaltungskompetenz, wie sie sich bspw. für bahnpolizeiliche Aufgaben aus Art. 87e Abs. 1 S. 1 GG sowie bezüglich der Luftsicherheit aus Art. 87d Abs. 1 S. 1 GG ergibt sowie organisationsrechtlich der Wahrung des Charakters als Sonderpolizei. |
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− | Die Luftsicherheitsmaßnahmen in Deutschland werden durch die ECAC und die ICAO festgelegt. Mit Europäischen Luftsicherheitsverordnungen (VO EG Nr. 2320/2002) wurden nach den Anschlägen vom 11.9.2001 auf europäischer Ebene die Vorschriften zum Schutz des zivilen Luftverkehrs vor unberechtigten Eingriffen verschärft und EU-weit einheitliche Sicherheitsmaßnahmen festgelegt (LuftSiG). Die B. ist in Deutschland gesetzlich zuständig für die Passagier- und Gepäckkontrollen (einschließlich der verwendeten Kontrolltechnik) auf allen deutschen Flughäfen und für alle Flugverbindungen sowie für den Einsatz bewaffneter Flugsicherheitsbegleiter auf verschiedenen wechselnden Flugrouten. Ebenso führt die B. seit 2011 gefährdungsbasierte Stichprobenkontrollen von Transferfracht an deutschen Flughäfen durch, um z. B. in Druckerpatronen versteckten Sprengstoff ( | + | Die Luftsicherheitsmaßnahmen in Deutschland werden durch die ECAC und die ICAO festgelegt. Mit Europäischen Luftsicherheitsverordnungen (VO EG Nr. 2320/2002) wurden nach den Anschlägen vom 11.9.2001 auf europäischer Ebene die Vorschriften zum Schutz des zivilen Luftverkehrs vor unberechtigten Eingriffen verschärft und EU-weit einheitliche Sicherheitsmaßnahmen festgelegt (LuftSiG). Die B. ist in Deutschland gesetzlich zuständig für die Passagier- und Gepäckkontrollen (einschließlich der verwendeten Kontrolltechnik) auf allen deutschen Flughäfen und für alle Flugverbindungen sowie für den Einsatz bewaffneter Flugsicherheitsbegleiter auf verschiedenen wechselnden Flugrouten. Ebenso führt die B. seit 2011 gefährdungsbasierte Stichprobenkontrollen von Transferfracht an deutschen Flughäfen durch, um z. B. in Druckerpatronen versteckten Sprengstoff (sogenannte Jemen-Pakete), zu detektieren. Die B. wirkt im Nationalen Lage- und Führungszentrum „Sicherheit im Luftraum“ bei der Koordinierung der Ressortzuständigkeiten für Inneres, Verkehr und Verteidigung in einem zentralen Informationsknotenpunkt mit. |
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<h2 class ="headline-w-margin">5. Bahnpolizeiliche Aufgaben</h2> | <h2 class ="headline-w-margin">5. Bahnpolizeiliche Aufgaben</h2> |
Aktuelle Version vom 16. Dezember 2022, 06:06 Uhr
1. Rechtsgrundlagen
Das GG der BRD weist die Polizeihoheit mit dem Recht der Gesetzgebung und der Ausübung polizeilicher Befugnisse grundsätzlich den Ländern zu. In zentralen Bereichen der öffentlichen Sicherheit sieht das Grundgesetz in Art. 87 GG aber auch als Gegenstand der bundeseigenen Verwaltung originäre Zuständigkeiten des Bundes im Polizeibereich vor (Polizei). Aufgrund dieser Kompetenzverteilung gibt es in Deutschland neben den 16 Länderpolizeien auch Polizeien des Bundes. Die B. ist eine solche Fachpolizei des Bundes, die innerhalb der Sicherheitsarchitektur des Bundes vielfältige sonderpolizeiliche Aufgaben wahrnimmt. Die B. ist aus dem BGS hervorgegangen; 2005 wurde der BGS in B. umbenannt. Der BGS war 1951 auf Grundlage der Ermächtigung aus Art. 87 Abs. 1 S. 2 GG errichtet worden und ihm wurden im Zuge der Einarbeitung der Notstandsverfassung zusätzliche polizeiliche Aufgaben übertragen. Die Aufgaben der Bahnpolizei und der Luftsicherheit sowie weitere Aufgaben traten durch spätere Gesetzgebungen hinzu. Die Umbenennung in B. war Folge des begrifflich über den Bereich der Grenzsicherung hinaus gehenden Aufgabenbestandes der B.
2. Organisations- und Aufgabenstruktur
Die B. untersteht dem Bundesministerium des Innern. Ihre Aufgaben und Befugnisse sind inzwischen im BPolG sowie in zahlreichen anderen Rechtsvorschriften geregelt (z. B. im AufenthG, im AsylVerfG und im LuftSiG). Im Sicherheitssystem der Bundesrepublik Deutschland nimmt sie umfangreiche und vielfältige polizeiliche Aufgaben wahr: grenzpolizeilicher Schutz des Bundesgebietes, Aufgaben der Bahnpolizei, Luftsicherheitsaufgaben, Schutz von Verfassungsorganen des Bundes, Aufgaben auf hoher See einschließlich Umweltschutz und schifffahrtspolizeilicher Tätigkeit, anlassbezogene Unterstützung von Bundesbehörden und der Polizeien (Polizei) der Länder sowie Mitwirkung an polizeilichen Aufgaben unter internationaler Verantwortung. Weltweit nimmt die B. polizeiliche Aufgaben im Auftrag der UNO, der EU und anderer internationaler Organisationen wahr. Sie unterstützt zudem das Auswärtige Amt beim Schutz deutscher diplomatischer und konsularischer Vertretungen.
Mit mehr als 40 000 Beschäftigten, von denen mehr als 33 000 voll ausgebildete Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamte sind, wird die B. bundesweit als Polizei eingesetzt. Die zentrale Steuerung für die gesamte B. erfolgt durch das B.-Präsidium in Potsdam als der Rechts- und Fachaufsicht des Bundesinnenministeriums unterstehenden Bundesoberbehörde. Mit dem Gesetz zur Änderung des Polizeigesetzes und anderer Gesetze sind die Mittelbehörden der B. zu einem B.-Präsidium als Bundesoberbehörde zusammengefasst worden (§ 57 Abs. 2 BPolG). Zugleich ist die bisherige Ebene der B.-Ämter entfallen bzw. zu 19 B.-Direktionen zusammengefasst worden. Unterhalb des Präsidiums arbeiten neun regionale B.-Direktionen: Bad Bramstedt, Hannover, Sankt Augustin, Koblenz, Stuttgart, München, Pirna, Berlin und Frankfurt/Main Flughafen. Die Zuständigkeiten der B.-Direktionen orientieren sich an den Bundesländern. Exekutive Träger der operativen Polizeiarbeit sind die darunter gegliederten 77 B.-Inspektionen und 145 Reviere.
Die Bedeutung der B. wurde durch die Neuregelung der Art. 12a, 35 sowie 91 GG bes. deutlich. Grenzschutzbehörden und Zollbehörden arbeiten im Zusammenhang mit der Vereinfachung des grenzüberschreitenden Verkehrs zusammen (§§ 66, 67 BPolG). Nach dem BVerfG (BVerfGE 97, 198, 217 ff.) darf der Bundesgesetzgeber zudem der B. über die in Art. 87 Abs. 1 S. 2, 35 Abs. 2 und 3, 91 Abs. 1 und 2 und 115f Abs. 1 Nr. 1 GG genannten polizeilichen Aufgaben hinaus eine weitere Verwaltungsaufgabe zuweisen, wenn er sich für deren Wahrnehmung auf eine Kompetenz des GG stützen kann, die Aufgabe von Verfassungs wegen nicht einem bestimmten Verwaltungsträger vorbehalten ist und die Zuweisung der neuen Aufgabe das Gepräge des BGS als einer Sonderpolizei zur Sicherung der Grenzen des Bundes und zur Abwehr bestimmter, das Gebiet oder die Kräfte eines Landes überschreitender Gefahrenlagen, wahrt. Damit darf die B. jedoch nicht zu einer allgemeinen, mit den Landespolizeien konkurrierenden B. ausgebaut werden und damit ihr Gepräge als Polizei mit begrenzten Aufgaben verlieren. Die im föderalen Zuständigkeitsgeflecht (Föderalismus) zwischen Bund und Ländern bei der Umbenennung des BGS in B. entstandene Befürchtung der Länder, dass der Aufgabenbestand der B. materiell-rechtlich erneut zulasten der Länder ausgeweitet werden würde, sind nicht eingetreten. Es bedarf mithin über Art. 87 Abs. 1 S. 2 GG hinaus einer einschlägigen Verwaltungskompetenz, wie sie sich bspw. für bahnpolizeiliche Aufgaben aus Art. 87e Abs. 1 S. 1 GG sowie bezüglich der Luftsicherheit aus Art. 87d Abs. 1 S. 1 GG ergibt sowie organisationsrechtlich der Wahrung des Charakters als Sonderpolizei.
3. Grenzpolizeiliches Handeln
Die B. operiert im Zuge aufgelöster Grenzsituationen im Europäischen Binnenmarkt mit Hilfe eines sogenannten modernen Grenzmanagements durch intensive Zusammenarbeit mit Sicherheitspartnern im Inland und im benachbarten Ausland, indem gemeinsame Streifeneinsätze und Einsätze u. a. auch bei großen Sportveranstaltungen vorgenommen werden. So setzt die B. Grenzpolizeiliche Verbindungsbeamte, Grenzpolizeiliche Unterstützungskräfte sowie Dokumenten- und Visumberater, insb. in Herkunfts- und Transitstaaten zur Bekämpfung der irregulären Migration außerhalb des Bundesgebietes ein. Die B. ist als Grenzpolizei für den Schutz von 3 700 km Landgrenze und 700 km Seegrenze zuständig.
4. Luftsicherheit
Die Luftsicherheitsmaßnahmen in Deutschland werden durch die ECAC und die ICAO festgelegt. Mit Europäischen Luftsicherheitsverordnungen (VO EG Nr. 2320/2002) wurden nach den Anschlägen vom 11.9.2001 auf europäischer Ebene die Vorschriften zum Schutz des zivilen Luftverkehrs vor unberechtigten Eingriffen verschärft und EU-weit einheitliche Sicherheitsmaßnahmen festgelegt (LuftSiG). Die B. ist in Deutschland gesetzlich zuständig für die Passagier- und Gepäckkontrollen (einschließlich der verwendeten Kontrolltechnik) auf allen deutschen Flughäfen und für alle Flugverbindungen sowie für den Einsatz bewaffneter Flugsicherheitsbegleiter auf verschiedenen wechselnden Flugrouten. Ebenso führt die B. seit 2011 gefährdungsbasierte Stichprobenkontrollen von Transferfracht an deutschen Flughäfen durch, um z. B. in Druckerpatronen versteckten Sprengstoff (sogenannte Jemen-Pakete), zu detektieren. Die B. wirkt im Nationalen Lage- und Führungszentrum „Sicherheit im Luftraum“ bei der Koordinierung der Ressortzuständigkeiten für Inneres, Verkehr und Verteidigung in einem zentralen Informationsknotenpunkt mit.
5. Bahnpolizeiliche Aufgaben
In Deutschland hat die B. die Aufgabe, Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung auf dem Gebiet der Bahnanlagen der Eisenbahnen des Bundes abzuwehren. Im bahnpolizeilichen Zuständigkeitsbereich der B. liegen rund 5 700 Bahnhöfe mit über 3 Mrd. Reisenden pro Jahr; hinzu treten rund 34 000 Kilometer Gleise und alle Züge (S-Bahnen, Nah-, Fern- und Güterzüge), die auf diesen verkehren. Insb. der „Fußballfanreiseverkehr“ gehört in diesem Kontext zu den Zuständigkeiten für die B.
Literatur
P. Schütte-Besteck: Aus Bundesgrenzschutz wird Bundespolizei, 2015 • M. Wagner: Die Bundespolizeireform 2008: Aufbauorganisation versus Verfassungsrecht, in: DÖV 2 (2009), 66–68 • M. Scheuring: 1951 bis 2005 – Vom Bundesgrenzschutz zur Bundespolizei, in: NVwZ 24/8 (2005), 903–904 • W. Schreiber: Der Bundesgrenzschutz mit erweiterten Aufgaben, DVBl 1992, 589 und NVwZ 14/6 (1995), 521–529.
Empfohlene Zitierweise
H. Hofmann: Bundespolizei, Version 08.06.2022, 09:10 Uhr, in: Staatslexikon8 online, URL: https://www.staatslexikon-online.de/Lexikon/Bundespolizei (abgerufen: 05.12.2024)