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<h3>1. Annäherungen</h3>
 
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O. sind Gemeinschaften von Frauen oder Männern, die aus religiöser Motivation einer bestimmten Lebensform folgen und die Verpflichtung zu dieser Bindung öffentlich bekunden. Im [[Christentum]] steht im Zentrum das Leben nach den „Evangelischen Räten“ (Armut, Keuschheit, Gehorsam). Der überwiegende Teil der christlichen O.s-Angehörigen (lat. <I>religiosi</I>) lebt in [[Kloster|Klöstern]] oder klosterähnlichen Niederlassungen, wobei die Zahl der Mitglieder sehr variabel sein kann. Daneben aber gibt es auch allein lebende Menschen in der bes.n Nachfolge Jesu. Darunter sind die Eremiten zu zählen, aber auch der Stand der Jungfrauen (Frauen, die um des Himmelreiches willen zölibatär leben und in einem bes.n Ritus vor dem Bischof eine religiöse Weihe empfangen haben). O. können als Hauptzwecke Gebet und Kontemplation verfolgen, wobei apostolische Arbeiten eher einen untergeordneten Stellenwert einnehmen. Umgekehrt wollen gerade Gründungen des 19.&nbsp;Jh. eine Antwort auf soziale und gesellschaftliche Herausforderungen geben und stellen das Engagement für spezifische Ziele in den Mittelpunkt.
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O. sind Gemeinschaften von Frauen oder Männern, die aus religiöser Motivation einer bestimmten Lebensform folgen und die Verpflichtung zu dieser Bindung öffentlich bekunden. Im [[Christentum]] steht im Zentrum das Leben nach den „Evangelischen Räten“ (Armut, Keuschheit, Gehorsam). Der überwiegende Teil der christlichen O.s-Angehörigen (lat. <I>religiosi</I>) lebt in [[Kloster|Klöstern]] oder klosterähnlichen Niederlassungen, wobei die Zahl der Mitglieder sehr variabel sein kann. Daneben aber gibt es auch allein lebende Menschen in der besonderen Nachfolge Jesu. Darunter sind die Eremiten zu zählen, aber auch der Stand der Jungfrauen (Frauen, die um des Himmelreiches willen zölibatär leben und in einem besonderen Ritus vor dem Bischof eine religiöse Weihe empfangen haben). O. können als Hauptzwecke Gebet und Kontemplation verfolgen, wobei apostolische Arbeiten eher einen untergeordneten Stellenwert einnehmen. Umgekehrt wollen gerade Gründungen des 19.&nbsp;Jh. eine Antwort auf soziale und gesellschaftliche Herausforderungen geben und stellen das Engagement für spezifische Ziele in den Mittelpunkt.
 
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Die Regel des Benedikt von Nursia (gest. 547) hat ihre Wurzeln in der bereits jahrhundertealten monastischen Tradition der Ost- und Westkirche. Sie behandelt nach Kapiteln zur Grundlegung des zönobitischen Klosterlebens und wichtigen Tugenden u.&nbsp;a. die Ordnung des klösterlichen Lebens, den Umgang mit Gästen, die Aufnahme neuer Mönche und die Ämter im Kloster. Die Wirkung der Benediktsregel für das Mittelalter überhaupt, für die O.s-Geschichte und insgesamt für das christliche Abendland bis in unsere Tage hinein kann kaum überschätzt werden. In den benediktinischen Klöstern trat die Arbeit gegenüber dem Gebet und der feierlichen Liturgie zurück. Die neue Gewichtung der Messliturgie erforderte auch eine Vermehrung der Priester. Im Frühmittelalter vollzog sich eine Klerikalisierung des Mönchtums. Herzstücke der Klöster wurden die Skriptorien, in denen sich eine neue Buchkultur zu entfalten begann. Neben biblischen und liturgischen Schriften wurden Bibelkommentare und aszetisch-theologische Werke abgeschrieben. Mit der Bildung waren auch die Klosterschulen verbunden. An ihnen wurde der Nachwuchs ausgebildet, der sich nicht nur aus freiwillig Eingetretenen und dem Kloster zur Erziehung Übergebenen, sondern auch aus sog.en <I>pueri oblati</I> rekrutierte, Kindermönchen, die von ihren Eltern zum Klosterleben bestimmt wurden und sich im Erwachsenenalter dafür entscheiden sollten, bereits als Kinder aber im Kloster mitlebten und das Leben von Mönchen führten. Je mehr Funktionen sich in einem Kloster anlagerten, umso dringender wurde die Subsistenzsicherung. Das abendländische Kloster entwickelte sich zu einem Wirtschaftsunternehmen mit Grundherrschaften, die oft über Hunderte von Kilometern verstreut waren.
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Die Regel des Benedikt von Nursia (gest. 547) hat ihre Wurzeln in der bereits jahrhundertealten monastischen Tradition der Ost- und Westkirche. Sie behandelt nach Kapiteln zur Grundlegung des zönobitischen Klosterlebens und wichtigen Tugenden u.&nbsp;a. die Ordnung des klösterlichen Lebens, den Umgang mit Gästen, die Aufnahme neuer Mönche und die Ämter im Kloster. Die Wirkung der Benediktsregel für das Mittelalter überhaupt, für die O.s-Geschichte und insgesamt für das christliche Abendland bis in unsere Tage hinein kann kaum überschätzt werden. In den benediktinischen Klöstern trat die Arbeit gegenüber dem Gebet und der feierlichen Liturgie zurück. Die neue Gewichtung der Messliturgie erforderte auch eine Vermehrung der Priester. Im Frühmittelalter vollzog sich eine Klerikalisierung des Mönchtums. Herzstücke der Klöster wurden die Skriptorien, in denen sich eine neue Buchkultur zu entfalten begann. Neben biblischen und liturgischen Schriften wurden Bibelkommentare und aszetisch-theologische Werke abgeschrieben. Mit der Bildung waren auch die Klosterschulen verbunden. An ihnen wurde der Nachwuchs ausgebildet, der sich nicht nur aus freiwillig Eingetretenen und dem Kloster zur Erziehung Übergebenen, sondern auch aus sogenannten <I>pueri oblati</I> rekrutierte, Kindermönchen, die von ihren Eltern zum Klosterleben bestimmt wurden und sich im Erwachsenenalter dafür entscheiden sollten, bereits als Kinder aber im Kloster mitlebten und das Leben von Mönchen führten. Je mehr Funktionen sich in einem Kloster anlagerten, umso dringender wurde die Subsistenzsicherung. Das abendländische Kloster entwickelte sich zu einem Wirtschaftsunternehmen mit Grundherrschaften, die oft über Hunderte von Kilometern verstreut waren.
 
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<h3>3. Armutsbewegung</h3>
 
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Mit dem Wachstum der Städte im 12.&nbsp;Jh. ist die Armutsbewegung verbunden. Waldenser und Humiliaten wurden von der Großkirche getrennt, während die um Franz von Assisi (gest. 1226) und Dominikus (gest. 1221) entstandenen Gruppen zu bedeutenden O. wurden (Franziskaner, Dominikaner). Zu den im 13.&nbsp;Jh. entstandenen Bettel-O., deren Lebensunterhalt nicht durch feste Einnahmen gesichert war, zählen urspr. auch die Augustiner-Eremiten und Karmeliten; heute werden diverse weitere O. unter diesem Begriff erfasst (z.&nbsp;B. Serviten, Mercedarier). Während die Dominikaner in ihrer dreifachen Gliederung von Männer-O., Frauen-O. und Drittem O. (zu denen auch viele Kongregationen des 19.&nbsp;Jh. gehören) eine organisatorische Konstanz aufweisen, ist die Geschichte der Franziskaner durch viele Spaltungen und Fusionen charakterisiert; unter den franziskanischen Observanzbewegungen war die von Italien ausgehende Neugründung der Kapuziner im 16.&nbsp;Jh. die erfolgreichste.
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Mit dem Wachstum der Städte im 12.&nbsp;Jh. ist die Armutsbewegung verbunden. Waldenser und Humiliaten wurden von der Großkirche getrennt, während die um Franz von Assisi (gest. 1226) und Dominikus (gest. 1221) entstandenen Gruppen zu bedeutenden O. wurden (Franziskaner, Dominikaner). Zu den im 13.&nbsp;Jh. entstandenen Bettel-O., deren Lebensunterhalt nicht durch feste Einnahmen gesichert war, zählen ursprünglich auch die Augustiner-Eremiten und Karmeliten; heute werden diverse weitere O. unter diesem Begriff erfasst (z.&nbsp;B. Serviten, Mercedarier). Während die Dominikaner in ihrer dreifachen Gliederung von Männer-O., Frauen-O. und Drittem O. (zu denen auch viele Kongregationen des 19.&nbsp;Jh. gehören) eine organisatorische Konstanz aufweisen, ist die Geschichte der Franziskaner durch viele Spaltungen und Fusionen charakterisiert; unter den franziskanischen Observanzbewegungen war die von Italien ausgehende Neugründung der Kapuziner im 16.&nbsp;Jh. die erfolgreichste.
 
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<h3>1. Rechtsquellen des Ordensrechts</h3>
 
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O.s-Recht wird fundiert durch universalkirchliche Rechtsquellen und Eigenrecht der O. Hauptquelle für die Lateinische Kirche sind die Bestimmungen cann. 573–746 CIC/1983, für die mit Rom unierten [[Ostkirchen]] seit 1990 cann. 410–572 CCEO. Daneben tritt außerkodikarisches vom Hl. Stuhl erlassenes universales O.s-Recht, etwa die apostolische Konstitution VDQ vom 29.6.2016 oder die RL der O.s-Kongregation für die Verwaltung der kirchlichen Güter vom 2.8.2014. Das sog.e Eigenrecht – als Ausprägung „gebührenden Autonomie“ (can. 586 §&nbsp;1 CIC/1983) – ist Ausdruck von Dezentralität und [[Subsidiarität]]. Gegenüber dem CIC/1917 ist es nachkonziliar ausgebaut worden. Im vorwiegend statuarischen Eigenrecht (can. 94/1983, u.&nbsp;U. auch mit Gesetzescharakter cann. 7–22, 29–30 CIC/1983) kommt das spezifische O.s-Charisma und die Individualität der O.s-Gemeinschaft zum Ausdruck. Das institutionell-geistliche Erbgut (<I>patrimonium</I>, can. 578 CIC/1983) einer O.s-Gemeinschaft ist die „kleine Transzendenz“, um als Leitdifferenz zur umgebenden Organisationsumwelt fungieren zu können. Die O. sind deshalb gehalten ihre <I>normae fundamentales</I> (z.&nbsp;B. Konstitutionen) zu regeln (can. 587 §&nbsp;1, §&nbsp;3 CIC/1983). Mit den übrigen Normen weist das Eigenrecht dann eine gewisse Ausdifferenzierung und Stufenbau auf. Eigenrechtliche Bestimmungen bedürfen u.&nbsp;U. der Bestätigung durch Dritte ([[Heiliger Stuhl|Hl. Stuhl]], Diözesanbischof, vgl. cann. 587 §&nbsp;2, 595 §&nbsp;1 CIC/1983). Neben den geschriebenen Rechtsquellen existiert auf dem Gebiet des O.s-Rechts noch das [[Gewohnheitsrecht]] u.&nbsp;a. als ungeschriebene Rechtsquelle.
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O.s-Recht wird fundiert durch universalkirchliche Rechtsquellen und Eigenrecht der O. Hauptquelle für die Lateinische Kirche sind die Bestimmungen cann. 573–746 CIC/1983, für die mit Rom unierten [[Ostkirchen]] seit 1990 cann. 410–572 CCEO. Daneben tritt außerkodikarisches vom Hl. Stuhl erlassenes universales O.s-Recht, etwa die apostolische Konstitution VDQ vom 29.6.2016 oder die RL der O.s-Kongregation für die Verwaltung der kirchlichen Güter vom 2.8.2014. Das sogenannte Eigenrecht – als Ausprägung „gebührenden Autonomie“ (can. 586 §&nbsp;1 CIC/1983) – ist Ausdruck von Dezentralität und [[Subsidiarität]]. Gegenüber dem CIC/1917 ist es nachkonziliar ausgebaut worden. Im vorwiegend statuarischen Eigenrecht (can. 94/1983, u.&nbsp;U. auch mit Gesetzescharakter cann. 7–22, 29–30 CIC/1983) kommt das spezifische O.s-Charisma und die Individualität der O.s-Gemeinschaft zum Ausdruck. Das institutionell-geistliche Erbgut (<I>patrimonium</I>, can. 578 CIC/1983) einer O.s-Gemeinschaft ist die „kleine Transzendenz“, um als Leitdifferenz zur umgebenden Organisationsumwelt fungieren zu können. Die O. sind deshalb gehalten ihre <I>normae fundamentales</I> (z.&nbsp;B. Konstitutionen) zu regeln (can. 587 §&nbsp;1, §&nbsp;3 CIC/1983). Mit den übrigen Normen weist das Eigenrecht dann eine gewisse Ausdifferenzierung und Stufenbau auf. Eigenrechtliche Bestimmungen bedürfen u.&nbsp;U. der Bestätigung durch Dritte ([[Heiliger Stuhl|Hl. Stuhl]], Diözesanbischof, vgl. cann. 587 §&nbsp;2, 595 §&nbsp;1 CIC/1983). Neben den geschriebenen Rechtsquellen existiert auf dem Gebiet des O.s-Rechts noch das [[Gewohnheitsrecht]] u.&nbsp;a. als ungeschriebene Rechtsquelle.
 
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<h4>2.1 Begriffswelt im kirchlichen und staatlichen Rechtskreis</h4>
 
<h4>2.1 Begriffswelt im kirchlichen und staatlichen Rechtskreis</h4>
 
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Die Kategorie O. weist terminologisch wie institutionell-organisatorisch eine enorme, historisch geprägte Vielfalt auf. Das kirchliche Phänomen des O.s-Wesens und der Stand des O.s-Lebens lassen sich in ihrer Gesamtheit nicht auf einen Rechtsbegriff bringen. Im allg.en Sprachgebrauch wird der Topos O. als Oberbegriff für das O.s-Wesen insgesamt verwendet, so dass es O. im engeren Sinne gibt und weitere religiöse Institutionen, die aber zum O.s-Wesen gezählt werden. Der CIC/1917 unterschied unter der ständisch geprägten Oberkategorie <I>religio</I> (can. 487 CIC/1917) O. im eigentlichen Sinne und Kongregationen (can. 488 n. 2 bis 4 CIC/1917). Diese Zweiteilung wird schon in [[Konkordat|Konkordaten]] modifiziert, die zwischen O. (im engeren Sinne) und – mit unterschiedlichen Begriffen – ordensähnlichen Gemeinschaften unterscheiden (z.&nbsp;B. Art.&nbsp;15, Art.&nbsp;25 Abs.&nbsp;2 RK; Art.&nbsp;2 Abs.&nbsp;1 BayKon; Art.&nbsp;14 SächsKathKV); in anderen staatlichen Gesetzen wird dies rezipiert (z.&nbsp;B. §&nbsp;6 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;7 SGB V, §&nbsp;8 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;3 SGB VI; Art.&nbsp;26 a Abs.&nbsp;1 BayKiStG). Mit dem nachkonziliaren [[Kirchenrecht]] ist ein terminologischer Übergang vom O.s-Stand <I>(ordo)</I> zum Begriff des geweihten Lebens (can. 573 §&nbsp;1 CIC/1983) und <I>institutum/instituta</I> verbunden (can. 607 §&nbsp;2 CIC/1983), kodikarisch ergänzt um das Rechtsinstitut der Gesellschaften apostolischen Lebens (cann. 731–741 CIC/1983). Die positivrechtliche Oberkategorie „Institute des geweihten Lebens“ bringt zwar die meisten Ausprägungen und Formen des O.s-Wesens auf einen Nenner, trifft aber keine abschließende normative Umschreibung. Fachsprachlich haben sich zur Umschreibung des O.s-Wesens in seiner Gesamtheit und Besonderheit eher Begriffe wie kanonische Lebensverbände oder Lebensgemeinschaften der evangelischen Räte herausgebildet.
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Die Kategorie O. weist terminologisch wie institutionell-organisatorisch eine enorme, historisch geprägte Vielfalt auf. Das kirchliche Phänomen des O.s-Wesens und der Stand des O.s-Lebens lassen sich in ihrer Gesamtheit nicht auf einen Rechtsbegriff bringen. Im allgemeinen Sprachgebrauch wird der Topos O. als Oberbegriff für das O.s-Wesen insgesamt verwendet, so dass es O. im engeren Sinne gibt und weitere religiöse Institutionen, die aber zum O.s-Wesen gezählt werden. Der CIC/1917 unterschied unter der ständisch geprägten Oberkategorie <I>religio</I> (can. 487 CIC/1917) O. im eigentlichen Sinne und Kongregationen (can. 488 n. 2 bis 4 CIC/1917). Diese Zweiteilung wird schon in [[Konkordat|Konkordaten]] modifiziert, die zwischen O. (im engeren Sinne) und – mit unterschiedlichen Begriffen – ordensähnlichen Gemeinschaften unterscheiden (z.&nbsp;B. Art.&nbsp;15, Art.&nbsp;25 Abs.&nbsp;2 RK; Art.&nbsp;2 Abs.&nbsp;1 BayKon; Art.&nbsp;14 SächsKathKV); in anderen staatlichen Gesetzen wird dies rezipiert (z.&nbsp;B. §&nbsp;6 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;7 SGB V, §&nbsp;8 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;3 SGB VI; Art.&nbsp;26 a Abs.&nbsp;1 BayKiStG). Mit dem nachkonziliaren [[Kirchenrecht]] ist ein terminologischer Übergang vom O.s-Stand <I>(ordo)</I> zum Begriff des geweihten Lebens (can. 573 §&nbsp;1 CIC/1983) und <I>institutum/instituta</I> verbunden (can. 607 §&nbsp;2 CIC/1983), kodikarisch ergänzt um das Rechtsinstitut der Gesellschaften apostolischen Lebens (cann. 731–741 CIC/1983). Die positivrechtliche Oberkategorie „Institute des geweihten Lebens“ bringt zwar die meisten Ausprägungen und Formen des O.s-Wesens auf einen Nenner, trifft aber keine abschließende normative Umschreibung. Fachsprachlich haben sich zur Umschreibung des O.s-Wesens in seiner Gesamtheit und Besonderheit eher Begriffe wie kanonische Lebensverbände oder Lebensgemeinschaften der evangelischen Räte herausgebildet.
 
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<h4>2.2 Struktur des Ordenswesens nach CIC/1983 und CCEO</h4>
 
<h4>2.2 Struktur des Ordenswesens nach CIC/1983 und CCEO</h4>
 
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Dieser Regelungssachverhalt wird im Zweiten Buch Teil&nbsp;III des CIC/1983 unter der Überschrift „Institute des geweihten Lebens“ (cann. 573–730 CIC/1983) und „Gesellschaften des apostolischen Lebens“ (cann. 731–746 CIC/1983, dazu zählen z.&nbsp;B. die Pallottiner) zusammenfassend – einschließlich der kanonischen Sonderformen Eremit/Anachoret, Jungfrau (cann. 603 und 604 CIC/1983) – geregelt (cann. 573–746 CIC/1983). Das kanonische O.s-Wesen unterscheidet sich prinzipiell von Geistlichen Bewegungen (sog.en <I>movimenti</I>) oder anderen konsoziativen Akteuren (z.&nbsp;B. Ritter-O., sog.e Dritte O., dazu can. 303 CIC/1983), die grundsätzlich dem kirchlichen Vereinsrecht unterfallen (cann. 215, 298&nbsp;ff. CIC/1983) oder für die spezielle Rechtsformen gefunden worden sind (z.&nbsp;B. Personalprälatur cann. 294–297 CIC/1983). Das universale katholische Kirchenrecht weist aber eine dynamische Komponente auf, die die Bildung neuer geweihter Lebensweisen zulässt (vgl. can. 605 CIC/1983, can. 571 CCEO).
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Dieser Regelungssachverhalt wird im Zweiten Buch Teil&nbsp;III des CIC/1983 unter der Überschrift „Institute des geweihten Lebens“ (cann. 573–730 CIC/1983) und „Gesellschaften des apostolischen Lebens“ (cann. 731–746 CIC/1983, dazu zählen z.&nbsp;B. die Pallottiner) zusammenfassend – einschließlich der kanonischen Sonderformen Eremit/Anachoret, Jungfrau (cann. 603 und 604 CIC/1983) – geregelt (cann. 573–746 CIC/1983). Das kanonische O.s-Wesen unterscheidet sich prinzipiell von Geistlichen Bewegungen (sogenannten <I>movimenti</I>) oder anderen konsoziativen Akteuren (z.&nbsp;B. Ritter-O., sogenannte Dritte O., dazu can. 303 CIC/1983), die grundsätzlich dem kirchlichen Vereinsrecht unterfallen (cann. 215, 298&nbsp;ff. CIC/1983) oder für die spezielle Rechtsformen gefunden worden sind (z.&nbsp;B. Personalprälatur cann. 294–297 CIC/1983). Das universale katholische Kirchenrecht weist aber eine dynamische Komponente auf, die die Bildung neuer geweihter Lebensweisen zulässt (vgl. can. 605 CIC/1983, can. 571 CCEO).
 
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<h4>2.3 Weitere allg.e typologische Differenzierungen</h4>
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<h4>2.3 Weitere allgemeine typologische Differenzierungen</h4>
 
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Im O.s-Sektor lassen sich föderalistische und zentralistische Verfassungsformen unterscheiden. Der föderalistische Typus geht vom rechtlich selbständigen [[Kloster]] mit einem Abt an der Spitze aus und ist charakteristisch für die alten O. Benediktiner, Zisterzienser, Augustiner-Chorherren. Selbstständige Klöster schließen sich ggf. zu einem losen Dachverband zusammen (monastische bzw. kanonikale Föderation, can. 631 CIC/1983), der dann ein Erzabt/Generalabt vorsteht, der diesen Verband zusammen mit einem Rat leitet (can. 621 CIC/1983). Mehrere solcher Föderationen finden sich zu einer Konföderation mit einem Abtprimas an der Spitze zusammen (z.&nbsp;B. die 1893 vom Papst Leo&nbsp;XIII. errichtete Benediktinische Konföderation). Die zentralistische Verfassungsform (z.&nbsp;B. Jesuiten, Dominikaner, Franziskaner) basiert demgegenüber auf einer hierarchischen Organisation. In der zentralistischen Form ist die einzelne, unselbständige Niederlassung mit einem Lokaloberen <I>(superior localis)</I> eingegliedert in einen übergeordneten Verband mit einem Provinzoberen an der Spitze (höherer Oberer). Die O.s-Provinz wiederum untersteht einem Generaloberen.
 
Im O.s-Sektor lassen sich föderalistische und zentralistische Verfassungsformen unterscheiden. Der föderalistische Typus geht vom rechtlich selbständigen [[Kloster]] mit einem Abt an der Spitze aus und ist charakteristisch für die alten O. Benediktiner, Zisterzienser, Augustiner-Chorherren. Selbstständige Klöster schließen sich ggf. zu einem losen Dachverband zusammen (monastische bzw. kanonikale Föderation, can. 631 CIC/1983), der dann ein Erzabt/Generalabt vorsteht, der diesen Verband zusammen mit einem Rat leitet (can. 621 CIC/1983). Mehrere solcher Föderationen finden sich zu einer Konföderation mit einem Abtprimas an der Spitze zusammen (z.&nbsp;B. die 1893 vom Papst Leo&nbsp;XIII. errichtete Benediktinische Konföderation). Die zentralistische Verfassungsform (z.&nbsp;B. Jesuiten, Dominikaner, Franziskaner) basiert demgegenüber auf einer hierarchischen Organisation. In der zentralistischen Form ist die einzelne, unselbständige Niederlassung mit einem Lokaloberen <I>(superior localis)</I> eingegliedert in einen übergeordneten Verband mit einem Provinzoberen an der Spitze (höherer Oberer). Die O.s-Provinz wiederum untersteht einem Generaloberen.
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Sowohl Religioseninstitute als auch die Gesellschaften des apostolischen Lebens sind öffentliche juristische Personen kanonischen Rechts (cann. 634 bzw. 741 i.&nbsp;V.&nbsp;m. can. 116 §&nbsp;1 CIC/1983). Dies gilt auch für ihre Untergliederungen, Provinzen und Niederlassungen. Entspr.es gilt für die Säkularinstitute (can. 718 CIC/1983).
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Sowohl Religioseninstitute als auch die Gesellschaften des apostolischen Lebens sind öffentliche juristische Personen kanonischen Rechts (cann. 634 bzw. 741 i.&nbsp;V.&nbsp;m. can. 116 §&nbsp;1 CIC/1983). Dies gilt auch für ihre Untergliederungen, Provinzen und Niederlassungen. Entsprechendes gilt für die Säkularinstitute (can. 718 CIC/1983).
 
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<h4>3.2 Ordensautonomie</h4>
 
<h4>3.2 Ordensautonomie</h4>
 
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Die sog.e O.s-Autonomie vermittelt den einzelnen Instituten Rechtssetzungsautonomie und Selbstverwaltungsbefugnis bei der Leitung. Die Leitungs- bzw. Verbandsautonomie umfasst insb. die Aspekte, die sich auf die strukturelle Organisation erstrecken (Errichtung, Zusammenschluss, Neu- und Umgliederung, Neuumschreibung bzw. Aufhebung von Teilen des Instituts, Niederlassungen und Provinzen, vgl. cann. 581, 585 CIC/1983). Die Entscheidung über die Struktur der Leitungsorgane (bei kollegialer Verfasstheit als Kapitel bezeichnet, bei personaler Konzeption als Obere) liegt ebenfalls in der Ausgestaltungsbefugnis des jeweiligen Religiosenverbandes; nur die Existenz eines Generalkapitels ist vorgeschrieben (can. 631 CIC/1983). Bestellung und Aufgaben des Oberen werden universalkirchenrechtlich als Rahmen vorgespurt und durch das Eigenrecht näher ausgestaltet; jeder Oberer ist gehalten, Beratung zu suchen. Es muss ein entspr.es Gremium vorhanden sein, dem ggf. sog.e Beispruchsrechte zukommen (can. 627 §&nbsp;1 CIC/1983).
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Die sogenannte O.s-Autonomie vermittelt den einzelnen Instituten Rechtssetzungsautonomie und Selbstverwaltungsbefugnis bei der Leitung. Die Leitungs- bzw. Verbandsautonomie umfasst insb. die Aspekte, die sich auf die strukturelle Organisation erstrecken (Errichtung, Zusammenschluss, Neu- und Umgliederung, Neuumschreibung bzw. Aufhebung von Teilen des Instituts, Niederlassungen und Provinzen, vgl. cann. 581, 585 CIC/1983). Die Entscheidung über die Struktur der Leitungsorgane (bei kollegialer Verfasstheit als Kapitel bezeichnet, bei personaler Konzeption als Obere) liegt ebenfalls in der Ausgestaltungsbefugnis des jeweiligen Religiosenverbandes; nur die Existenz eines Generalkapitels ist vorgeschrieben (can. 631 CIC/1983). Bestellung und Aufgaben des Oberen werden universalkirchenrechtlich als Rahmen vorgespurt und durch das Eigenrecht näher ausgestaltet; jeder Oberer ist gehalten, Beratung zu suchen. Es muss ein entsprechendes Gremium vorhanden sein, dem ggf. sogenannte Beispruchsrechte zukommen (can. 627 §&nbsp;1 CIC/1983).
 
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<h4>3.3 Verwaltung/Vermögen</h4>
 
<h4>3.3 Verwaltung/Vermögen</h4>
 
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Das Vermögen aller kanonischen Lebensverbände ist Kirchenvermögen i.&nbsp;S.&nbsp;d. can. 1257 §&nbsp;1 CIC/1983, da es sich um öffentliche juristische Personen kanonischen Rechts handelt, die den Regelungen des Liber V CIC/1983 unterfallen. Da das universalkirchliche Vermögensrecht nur Rahmenrecht ist, bedarf es der eigenrechtlichen Konkretisierung (vgl. can. 635 §&nbsp;2 CIC/1983), das seit 2014 durch vatikanische Richtlinien ergänzt wird. Veräußerungen und ähnliche Risikogeschäfte über das Verbandsvermögen bedürfen unter bestimmten Voraussetzungen verbandsinterner Genehmigung (can. 638 CIC/1983), mitunter auch des Hl. Stuhls (im Falle des Überschreitens von Wertgrenzen, sog.e Romgrenze).
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Das Vermögen aller kanonischen Lebensverbände ist Kirchenvermögen i.&nbsp;S.&nbsp;d. can. 1257 §&nbsp;1 CIC/1983, da es sich um öffentliche juristische Personen kanonischen Rechts handelt, die den Regelungen des Liber V CIC/1983 unterfallen. Da das universalkirchliche Vermögensrecht nur Rahmenrecht ist, bedarf es der eigenrechtlichen Konkretisierung (vgl. can. 635 §&nbsp;2 CIC/1983), das seit 2014 durch vatikanische Richtlinien ergänzt wird. Veräußerungen und ähnliche Risikogeschäfte über das Verbandsvermögen bedürfen unter bestimmten Voraussetzungen verbandsinterner Genehmigung (can. 638 CIC/1983), mitunter auch des Hl. Stuhls (im Falle des Überschreitens von Wertgrenzen, sogenannte Romgrenze).
 
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Aktuelle Version vom 16. Dezember 2022, 06:10 Uhr

  1. I. Theologisch
  2. II. Kirchenrechtlich

I. Theologisch

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1. Annäherungen

O. sind Gemeinschaften von Frauen oder Männern, die aus religiöser Motivation einer bestimmten Lebensform folgen und die Verpflichtung zu dieser Bindung öffentlich bekunden. Im Christentum steht im Zentrum das Leben nach den „Evangelischen Räten“ (Armut, Keuschheit, Gehorsam). Der überwiegende Teil der christlichen O.s-Angehörigen (lat. religiosi) lebt in Klöstern oder klosterähnlichen Niederlassungen, wobei die Zahl der Mitglieder sehr variabel sein kann. Daneben aber gibt es auch allein lebende Menschen in der besonderen Nachfolge Jesu. Darunter sind die Eremiten zu zählen, aber auch der Stand der Jungfrauen (Frauen, die um des Himmelreiches willen zölibatär leben und in einem besonderen Ritus vor dem Bischof eine religiöse Weihe empfangen haben). O. können als Hauptzwecke Gebet und Kontemplation verfolgen, wobei apostolische Arbeiten eher einen untergeordneten Stellenwert einnehmen. Umgekehrt wollen gerade Gründungen des 19. Jh. eine Antwort auf soziale und gesellschaftliche Herausforderungen geben und stellen das Engagement für spezifische Ziele in den Mittelpunkt.

Der CIC 1983 differenziert die „Institute des geweihten Lebens“ (instituta vitae consecratae) von den „Gemeinschaften des Apostolischen Lebens“ (societates vitae apostolicae). Grundlage der Unterscheidung ist die Art der religiösen Bindung. Es gibt Gemeinschaften, in denen Gelübde, also eine bes. intensive Form der religiösen Verpflichtung, und solche, in denen andere, weniger mit kirchlichen Sanktionen abgesicherte Formen der Bindung gelebt werden. Die Übergänge sind zwar in der Realität fließend, doch spielte in der Geschichte des O.s-Lebens die Frage nach Gelübden und ihren Wirkungen eine zentrale Rolle.

Innerhalb der instituta vitae consecratae wird unterschieden zwischen instituta religiosa und instituta saecularia. Hierbei geht es um die Differenzierung zwischen „Leben im Kloster“ und „Leben in der Welt“. Die Bedeutung des Klosters, des Gemeinschaftslebens und v. a. der Abgeschlossenheit der Lebensweise durch die Klausur stehen – auch hier wieder tendenziell – dem Leben der Nachfolge Jesu in den normalen Umständen der „Welt“ gegenüber.

Eine weitere historisch bedingte Unterscheidung betrifft die instituta religiosa. Hier wird zwischen den traditionellen O. (ordo) und den Gründungen der Jh. nach dem Trienter Konzil (congregatio) unterschieden. Unter die O. werden die Mönchs-O. gerechnet (Benediktiner und ihre Filiationen), die Kanoniker, Ritter-O., Bettel-O. und Regularkleriker (z. B. Jesuiten). Die Gründungen nach dem Konzil von Trient lassen sich teilweise als Kongregationen bezeichnen, teils werden sie auch zu den Gesellschaften des Apostolischen Lebens gezählt.

2. Antike und Mittelalter

Das Mönchtum hat einen eremitischen Ursprung. Im späten 3. Jh. begann in Ägypten eine Auszugsbewegung in die Wüste. Die bedeutendsten Anachoreten waren Antonius, Paulus von Theben, Macarius, Paphnutius und Evagrius Ponticus. Fast gleichzeitig entwickelte sich das gemeinsame Leben der Mönche (Koinobiten), die unter einer verbindlichen Regel in einem durch eine Mauer von der Welt getrennten Kloster einem Abt gehorchten. Begründer des koinobitischen Mönchtums war der Kopte Pachomius (gest. 346).

Das ostkirchliche Mönchtum (Ostkirchen) ist bis in die Gegenwart geprägt durch die Vorgaben Basilius des Großen (gest. 379). Die Formenvielfalt der Heiligkeit gewährte Eremiten und Koinobiten ebenso ihren Platz wie dem in der Stadt lebenden heiligen Narren, dem Säulensteher und dem Wundertäter, bis hin zu den byzantinischen Akoimeten (Schlaflose), bei denen immer eine Gruppe der Kommunität zum Gebet versammelt war.

Klosterleben in den Städten wurde das erste Mal von Eusebius von Vercelli (gest. 371) mit dem Klerus seiner Bischofskirche praktiziert. Psalmengesang, gemeinsames Gebet, Studium der Heiligen Schrift und Handarbeit waren die verbindenden Tätigkeiten. Weitere klösterliche Gemeinschaften sind aus den vielen italienischen Städten bekannt, aber auch aus Gallien. Martin von Tours (gest. 397) gründete 375 das Kloster von Marmoutier, in dem die Mönche einzeln in Hütten oder Grotten lebten, sich aber zum gemeinsamen Gebet und zu einer gemeinsamen täglichen Mahlzeit trafen. Stilprägend wurde Augustinus (gest. 430), dessen wohl vor 400 entworfene und in verschiedenen Fassungen überlieferte Regel in erster Linie biblische Grundsätze enthält. Daraus ergeben sich die konkreten Verhaltensweisen. Der Aufbau der Gemeinschaft sieht einen gewählten Praepositus an der Spitze. Der Tag ist strukturiert durch Gebet, Studium, Arbeit, Ruhe und Erholung. Streng geregelt ist die Armut. Im Unterschied zum östlichen Laien-Mönchtum wollte Augustinus, dass geeignete Mönche zum Priesterum (Priester) bestimmt würden. In ihrer Offenheit wirkte diese Regel im Abendland lange weiter und wurde von vielen Gemeinschaften zur Grundlage genommen (z. B. Augustiner-Chorherren, Augustinereremiten, Prämonstratenser, Dominikaner).

Die Regel des Benedikt von Nursia (gest. 547) hat ihre Wurzeln in der bereits jahrhundertealten monastischen Tradition der Ost- und Westkirche. Sie behandelt nach Kapiteln zur Grundlegung des zönobitischen Klosterlebens und wichtigen Tugenden u. a. die Ordnung des klösterlichen Lebens, den Umgang mit Gästen, die Aufnahme neuer Mönche und die Ämter im Kloster. Die Wirkung der Benediktsregel für das Mittelalter überhaupt, für die O.s-Geschichte und insgesamt für das christliche Abendland bis in unsere Tage hinein kann kaum überschätzt werden. In den benediktinischen Klöstern trat die Arbeit gegenüber dem Gebet und der feierlichen Liturgie zurück. Die neue Gewichtung der Messliturgie erforderte auch eine Vermehrung der Priester. Im Frühmittelalter vollzog sich eine Klerikalisierung des Mönchtums. Herzstücke der Klöster wurden die Skriptorien, in denen sich eine neue Buchkultur zu entfalten begann. Neben biblischen und liturgischen Schriften wurden Bibelkommentare und aszetisch-theologische Werke abgeschrieben. Mit der Bildung waren auch die Klosterschulen verbunden. An ihnen wurde der Nachwuchs ausgebildet, der sich nicht nur aus freiwillig Eingetretenen und dem Kloster zur Erziehung Übergebenen, sondern auch aus sogenannten pueri oblati rekrutierte, Kindermönchen, die von ihren Eltern zum Klosterleben bestimmt wurden und sich im Erwachsenenalter dafür entscheiden sollten, bereits als Kinder aber im Kloster mitlebten und das Leben von Mönchen führten. Je mehr Funktionen sich in einem Kloster anlagerten, umso dringender wurde die Subsistenzsicherung. Das abendländische Kloster entwickelte sich zu einem Wirtschaftsunternehmen mit Grundherrschaften, die oft über Hunderte von Kilometern verstreut waren.

Seit dem 10. Jh. gingen von Klöstern wie Cluny, Gorze, Brogne, Fleury, Abingdon und Fruttuaria, aber auch von Eremitenniederlassungen wie Camaldoli und Vallombrosa Impulse aus, die viele andere Klöster beeinflussten und prägten. Die wichtigste Reformgründung ging Ende des 11. Jh. vom burgundischen Kloster Cîteaux (gestiftet 1098) aus, nach dem die Zisterzienser benannt wurden. Der aus burgundischem Adel stammende, 1112/3 in Cîteaux eingetretene Mönch Bernhard (gest. 1153) wurde 1115 Abt der Filialgründung Clairvaux und prägte durch Lehre und Schriften maßgeblich diese Erneuerungsbewegung. Die Zisterzienser mit ihrem System der gegenseitigen, ständigen Kontrolle wurden der erste einheitliche O.: Überall mussten die gleichen Bräuche und Vorschriften eingehalten und die gleichen liturgischen Bücher benutzt werden. Aber die Selbständigkeit des einzelnen Klosters wurde dadurch nicht angetastet. Im 14. und 15. Jh. wurden Bursfelde, Kastl und Melk Zentren einer vorreformatorischen Reform. Im Frankreich des 17. Jh. wurden die Benediktinerklöster zu Versorgungsstätten des Adels, unter Leitung eines Kommendatarabts, der wie die übrigen Mönche von Pfründen lebte, also wirtschaftlich und finanziell gut versorgt war. Aus der Abtei La Trappe entstanden die Trappisten, die 1892 vom Zisterzienser-O. gelöst und zu einem selbstständigen O. gemacht wurden. 1893 schloss Papst Leo XIII. alle benediktinischen Kongregationen zu einer Konföderation zusammen. Damit bekam auch diese Lebensform eine zentralistischere Struktur, bei aller Wahrung der Autonomie der Einzelklöster. An der Spitze der benediktinischen Kongregationen steht ein Abtpräses, die Kongregationen werden von einem Abtprimas koordiniert, der in der internationalen Abtei San Anselmo in Rom lebt. Seit 1893 kann man deshalb erst von einem Benediktiner-O. im eigentlichen Sinn sprechen.

3. Armutsbewegung

Mit dem Wachstum der Städte im 12. Jh. ist die Armutsbewegung verbunden. Waldenser und Humiliaten wurden von der Großkirche getrennt, während die um Franz von Assisi (gest. 1226) und Dominikus (gest. 1221) entstandenen Gruppen zu bedeutenden O. wurden (Franziskaner, Dominikaner). Zu den im 13. Jh. entstandenen Bettel-O., deren Lebensunterhalt nicht durch feste Einnahmen gesichert war, zählen ursprünglich auch die Augustiner-Eremiten und Karmeliten; heute werden diverse weitere O. unter diesem Begriff erfasst (z. B. Serviten, Mercedarier). Während die Dominikaner in ihrer dreifachen Gliederung von Männer-O., Frauen-O. und Drittem O. (zu denen auch viele Kongregationen des 19. Jh. gehören) eine organisatorische Konstanz aufweisen, ist die Geschichte der Franziskaner durch viele Spaltungen und Fusionen charakterisiert; unter den franziskanischen Observanzbewegungen war die von Italien ausgehende Neugründung der Kapuziner im 16. Jh. die erfolgreichste.

Die Bettel-O. stellten bei allen Unterschieden im Einzelnen eine völlig neue Form des religiösen Lebens dar. Sie definierten sich stärker als die alten O. von der Ausrichtung auf das Apostolat her. So zeigten sie eine neue Offenheit für die Welt und für die in den Städten lebenden Menschen. Das laikale und welthafte Element ist bei ihnen das erste Mal zu finden, im Unterschied zu den anderen O., die viel stärker die Weltflucht betonten. Deshalb findet sich bei den Mendikanten auch nicht mehr das Versprechen der Stabilität, wie es für die benediktinische Tradition charakteristisch ist. Die Bettel-O. zeichneten sich durch eine große Mobilität aus, die schon durch die Ausbildung und die Lehrtätigkeit an den neu gegründeten Universitäten notwendig war, wo v. a. Franziskaner und Dominikaner seit Mitte des 13. Jh. einige der bedeutendsten Theologen und Philosophen des Mittelalters stellten. Die flexible Struktur der Bettel-O. erleichterte zudem ihre Verfügbarkeit für Gesandtschaften und Legationen. Durch die Mobilität, bes. durch den Bettel und die Predigt an verschiedenen Orten, vermehrten sich für die Mendikanten die Gelegenheiten der Begegnung mit Laien. Die Mendikanten wurden deshalb zu Konkurrenten des Weltklerus (vgl. den Mendikantenstreit des 13. Jh.).

4. Apostolische Orden

Der prägende apostolische O. der Neuzeit ist die Gesellschaft Jesu (Societas Iesu, Jesuiten), gegründet von Ignatius von Loyola (gest. 1556). Nach der Ablegung der Gelübde durch die ersten Gefährten des Ignatius 1534 wurde die Gesellschaft Jesu 1540 offiziell als O. anerkannt. So wie für die alten O. das Chorgebet, sind die Exerzitien für die Jesuiten prägend und die eigentliche Mitte. Es geht darum, den persönlichen Anruf Gottes und den persönlichen Weg für das Leben zu finden. Der Jesuiten-O. ist nicht von einer bestimmten Lebensform her definiert, sondern von der Sendung, von der Dynamik der apostolischen Aufgabe und dem Ideal, „Gott zu suchen und zu finden in allen Dingen“. Deshalb kann Ignatius auch sehr „liberal“ sein, was die traditionellen Elemente des O.s-Lebens angeht. Er verzichtet auf gemeinsames Chorgebet und gemeinsame O.s-Tracht. Der Jesuiten-O. ist streng zentralistisch strukturiert und achtet auf Stabilität und Konstanz. An der Spitze steht der auf Lebenszeit gewählte Generalobere, der alle weiteren Oberen für begrenzte Amtsperioden ernennt. Wichtigstes gesetzgebendes Organ ist die Generalkongregation. Alle anderen Organe sind nur Konsultativorgane. Durch eine individuelle Führung des einzelnen Mitglieds kann auch eine große Effektivität erreicht werden. Pastoral, Mission und wissenschaftliches Leben der katholischen Kirche in der Neuzeit wurde durch die Gesellschaft Jesu entscheidend geprägt. Typisch für die Jesuiten ist das vierte Gelübde mit Bezug auf die apostolischen Sendungen durch den Papst. Der Orden wurde 1773 auf politischen Druck aus Frankreich hin durch Papst Clemens XIV. aufgelöst, aber schon 1814 für die gesamte Kirche wiederhergestellt.

Die Jesuiten sind in einer Reihe mit anderen Neugründungen des 16. Jh. zu sehen, bei denen Seelsorge, Schule und caritative Tätigkeit im Zentrum standen (z. B. Theatiner, Kamillianer). Sie sind das Muster des Typs der Regularkleriker, deren Lebensform sich fast ausschließlich an seelsorglichen Erfordernissen orientiert. Die Regularkleriker akzentuieren im Unterschied zu den Bettel-O. den evangelischen Rat des Gehorsams.

Für die Frauengemeinschaften, die ihre tiefgreifendste Reformerin in der Karmelitin Teresa de Jesús (Teresa von Avila, gest. 1582) hatten, bekräftigte Pius V. in seiner Bulle Circa pastoralis von 1566 die Bestimmungen des Reformdekrets des Trienter Konzils über die vita regularis, die für alle weiblichen religiösen Gemeinschaften, einschließlich der Terziaren und einiger bisher davon ausgenommener Nonnenklöster, die strenge Klausur vorschrieb. Dahinter stand das positive Ziel, das Heilige vom Profanen zu trennen und dies auch durch ein äußeres Zeichen auszudrücken. Durch die Klausur sollte der Entschluss der ganzen und vollständigen Nachfolge Christi sinnenfällig zum Ausdruck gebracht werden. Die Gitter in den Sprechzimmern und die Mauern um die Klöster waren ebenso Zeichen des Schutzes wie der Bewahrung. Oft wurde die Bestellung männlicher O.s-Leute und Priester zu Letztverantwortlichen von den Schwestern als Bevormundung und Überwachung empfunden. Insgesamt gilt, dass das weibliche O.s-Leben vom kirchlichen Recht her deutlich schlechter gestellt war als das männliche, wie das Beispiel der „Englischen Fräulein“ (seit 2004 Congregatio Jesu) der Mary Ward (gest. 1645) zeigt.

5. Kongregationen und Missionsgesellschaften

Vor und nach dem Einschnitt der Säkularisation, die in Mitteleuropa fast das vorläufige Ende des O.s-Lebens bedeutet hätte, wurden Priestergemeinschaften gegründet, die sich ganz konkreten seelsorglichen Aufgaben verpflichtet fühlten. So spezialisierten sich die 1732 von Alfons Maria de Liguori (gest. 1787) gegründeten Redemptoristen auf Beichtseelsorge und Volksmissionen, die 1816 durch Eugen von Mazenod (gest. 1861) gegründeten Oblaten der Unbefleckten Jungfrau Maria und andere auf die Mission im In- und Ausland. Zur größten Neugründung des 19. Jh. entwickelten sich die 1857 von Giovanni Bosco (gest. 1888) gegründeten Salesianer, die sich auf Jugendseelsorge spezialisierten. Nach dem Modell der von Jean-Baptiste de La Salle (gest. 1719) gegründeten Christlichen Schulbrüder entstanden im Verlauf des 19. Jh. eine Reihe von Brüdergemeinschaften, die sich entweder als ausgesprochene Schul-O. oder als spezialisierte Krankenpflege-O. verstanden.

Den Hauptanteil der religiösen Gemeinschaften des 19. Jh. stellten die neuen Frauenkongregationen. Von der Zielsetzung her waren die meisten apostolisch ausgerichtet auf die beiden Hauptbereiche der Erziehung und der Caritas (Caritas, Diakonie). Die Ursachen für ihren Erfolg liegen im aktiven Charakter der neuen Kongregationen. Der Verzicht auf ein rein kontemplatives Leben ermöglichte es ihnen, an den Brennpunkten der gesellschaftlichen Entwicklung tätig zu sein. Die Zentralisierung um Mutterhaus und Generaloberin ermöglichte ein rasches Eingehen auf neue Situationen und machte die Schwesternkongregationen zur erfolgreichen mobilen Eingreiftruppe der Kirche des 19. Jh. Die weiblichen Gemeinschaften sind fast ausschließlich Gründungen, die nur in einer oder wenigen Diözesen existieren. Charakteristikum der Kongregationen ist also in erster Linie die Funktionalisierung für eine bestimmte Aufgabe. Die neuen Formen des religiösen Lebens strebten nicht zuerst danach, neue spirituelle Richtungen zu propagieren, sondern standen unter dem Leitmotiv des aktiven Apostolats. Gerade die Tätigkeit von O.s-Schwestern und -brüdern in Kindergärten und Schulen wurde strategisch ausgenutzt, um über „Werke der Nächstenliebe“ den Einfluss der Kirche in einer laizistischen oder nicht konfessionell-katholischen Gesellschaft zu verstärken. Manche Kongregationen entwickelten sich im Lauf ihrer Geschichte zu mittelgroßen Wirtschaftsbetrieben. Mit der Entwicklung eines eigenständigen staatlichen Sozial- und Erziehungssystems ab der zweiten Hälfte des 19. Jh. bestand für die Kongregationen die Gefahr der Verdrängung aus ihren angestammten Arbeitsgebieten. Spätestens ab der Mitte des 20. Jh. führte dies bei vielen Frauenkongregationen zu einer großen Krise; denn sie waren oft nur für einen konkreten Zweck gegründet worden, der ihnen nun entzogen wurde (Funktionsverlust).

Nach dem Vorbild von Weltpriestergemeinschaften, wie sie in den Pariser Seminaren von Saint-Sulpice und der Rue du Bac gepflegt wurden, entstanden Gemeinschaften mit dem ausdrücklichen Anliegen der Missionierung. Die Idee des Italieners Daniele Comboni (gest. 1881), der 1864 in Kairo ein Zentrum für die Ausbildung des afrikanischen Klerus errichtet hatte, von der „Evangelisierung Afrikas durch die Afrikaner“ übernahm der französische Bischof Charles Lavigerie (gest. 1892), der Gründer der Missionare Unserer Lieben Frau von Afrika (Weiße Väter und Weiße Schwestern).

Um die deutschen Kolonien im Ausland seelsorglich zu betreuen und dort missionarische Arbeit zu leisten, wurden nach dem Kulturkampf Niederlassungen der Herz-Jesu-Missionare, der Pallottiner, der Steyler Missionare, der Kapuziner, der Oblaten, der Weißen Väter, der Maristen-Schulbrüder, der Salvatorianer und der Missionare von der hl. Familie genehmigt und mit großem Erfolg betrieben.

6. Auf der Suche nach neuen Wegen der Nachfolge

In den ersten Jahrzehnten des 20. Jh. wurde das Gesicht des Katholizismus geformt, wie es dann auf dem Zweiten Vatikanischen Konzil sichtbar wurde. O.s-Leute waren an wichtigen Stellen in diesen Prozessen beteiligt. Sie waren wichtige Protagonisten der Liturgischen Bewegung (Maria Laach, Klosterneuburg) ebenso wie der Jugendbewegung, der Ökumene und der Katholischen Aktion.

Zum typischen Erscheinungsbild einer katholischen Pfarrei in Deutschland gehörte in der ersten Hälfte des 20. Jh. eine kleine Niederlassung von O.s-Schwestern. Die Aufgaben der oft nicht mehr als vier bis fünf Schwestern umfassten die Sorge für die Kirche (Sakristei und Kirchenschmuck), den Kindergarten und die Kranken. Generationen von Gemeindemitgliedern wurden so durch O.s-Schwestern geprägt und erfuhren ihre religiöse Sozialisation durch sie. 1953 gab es 8248 Niederlassungen von Schwestern in der BRD. Seit dem Zweiten Vatikanischen Konzil konnten nur noch wenige religiöse Gemeinschaften neue Niederlassungen eröffnen. Vielmehr wurde innerhalb weniger Jahrzehnte die bis dahin entweder nicht vorhandene oder gut versteckte Überalterung der O. sichtbar.

Die Kirchenkonstitution LG fügte die O. in das neue Gefüge der Ekklesiologie ein, als eigenen Stand, sowohl Kleriker (Klerus) wie Laien umfassend (LG 43), zum Leben und zur Heiligkeit der Kirche gehörend (LG 44). Von einer Privilegienmentalität nimmt die Konstitution insofern Abschied, als sie die Exemtion der O. mit den kirchlichen Erfordernissen und dem Nutzen für das apostolische Wirken (LG 45) begründet. Dem Desiderat, eine Definition des O.s-Lebens zu geben, konnte das Konzil nicht Rechnung tragen.

Bei der Diskussion des Bischofsdekrets Christus dominus ging es v. a. um die Exemtionsproblematik. Beide Seiten, O. wie Diözesen, wollten ihre Position verstärken. Der gefundene Kompromiss konzentrierte die Autonomie der O. auf den „inneren Bereich“, während sie im Außenbereich des Apostolats stärker auf die Letztzuständigkeit der diözesan verfassten Kirche verpflichtet wurden.

Das Dekret über die zeitgemäße Erneuerung des O.s-Lebens PC schließlich nahm Abschied von der Fiktion, eine zentrale Revision anordnen zu können. Stattdessen ließen die dort vorgelegten Grundlinien genug Raum für eine Reform der einzelnen Gemeinschaften. Theologisch schloss sich Perfectae caritatis an LG an und betonte die Vollkommenheit in der Liebe als letztes Ziel des O.s-Lebens. Die einzelnen Typen von Gemeinschaften wurden kurz charakterisiert, die evangelischen Räte in ihrer Orientierung am Beispiel Christi in Erinnerung gerufen. Wichtige Weichenstellungen ergaben sich durch die Betonung der Aus- und Weiterbildung, der Inkulturation des O.s-Lebens in den Missionsgebieten und der ausdrücklichen Förderung von Zusammenarbeit, Zusammenschlüssen, Arbeitsgemeinschaften und Räten.

Dabei standen und stehen die O. mit dem Rücken zur Wand. Das wird zunächst im – aus europäischer Perspektive – rapiden Mitgliederrückgang bzw. – aus weltkirchlicher Perspektive – in der Mitgliederverlagerung in die jungen Kirchen Asiens und Afrikas, weniger Lateinamerikas, sichtbar. Doch gerade aufgrund des Mitgliederzuwachses in Afrika und Asien konnten eine Reihe von jüngeren Gemeinschaften ihre Zahlen stabil halten oder sogar steigern. Eine Ungleichzeitigkeit ist deutlich sichtbar, nicht nur in der Entwicklung der Mitgliederzahlen, sondern auch in der Art und Weise, wie O.s-Leben realisiert wird.

Im kirchengeschichtlichen Maßstab neu ist die Solidarisierung der O. in ihren gemeinsamen Anliegen und Aufgaben. In Deutschland existierten die Vereinigung Deutscher Ordensobern (seit 1898), die Vereinigung der Ordensoberinnen Deutschlands (seit 1954) und die Vereinigung der Ordensobern der Brüderorden und -kongregationen (seit 1958), die sich 2006 zur Deutschen Ordensobernkonferenz vereinigten, sowie die Arbeitsgemeinschaft der Säkularinstitute. Sogar im finanziellen Bereich sind die O. eine gegenseitige Abhängigkeit eingegangen; im Solidarwerk verpflichten sie sich dem Staat gegenüber zu einem eigenen Renten- und Pflegeversicherungssystem. Wenn das Konzil die Förderung der Obernkonferenzen „zur besseren Verwirklichung des Zieles der einzelnen Institute, zum wirksameren Einvernehmen hinsichtlich des Wohles der Kirche, zur gerechteren Verteilung der Mitarbeiter im Evangelium in einem bestimmten Gebiet sowie zur Behandlung gemeinsamer Belange der Ordensleute“ (PC 23) empfiehlt, so haben die vergangenen Jahrzehnte in dieser Hinsicht einen qualitativen Sprung nach vorne gebracht. Vielleicht ist gerade diese Solidarisierung der O. das wichtigste Ergebnis der Nachkonzilszeit und ein Zeichen dessen, was in einer theologischen Synthese des Zweiten Vatikanums als „Communio-Theologie“ bezeichnet wird.

Eine wichtige Steuerungsfunktion für die O. hat die römische Kongregation für die Institute des geweihten Lebens und die Gesellschaften des apostolischen Lebens. Ihre Aufgabe liegt dabei weniger im disziplinären Bereich, trotz der Auseinandersetzungen um die Vereinigung der lateinamerikanischen Ordensleute oder der unterschiedlichen Richtungen in der Reform der karmelitanischen Familie. Die Kongregation versucht vielmehr, durch gezielte Rundschreiben den Erneuerungsprozess der Institute zu begleiten. Zu nennen sind bspw. das Dokument „Das Ordensleben und die Förderung des Menschen“ von 1980, „Das geschwisterliche Leben in Gemeinschaft“ von 1994, die Instruktion „Neubeginn in Christus. Ein neuer Aufbruch des geweihten Lebens im dritten Jahrtausend“ von 2002 oder die Instruktion „Der Dienst der Autorität und der Gehorsam“ (2008). Auch die Bischofssynode von 1994 über das geweihte Leben und das daraus erwachsene Dokument „Vita consecrata“ sowie die Apostolische Konstitution „Vultum Dei quaerere“ über das kontemplative Leben in Frauen-O. (2016) dienten tendenziell mehr der Ermutigung als der Abgrenzung. Allein der Perspektivenwechsel im nachsynodalen Schreiben bei der biblischen Begründung des geweihten Lebens vom Verzicht und dem Alles-Verlassen hin zur Teilnahme an der Fülle der Herrlichkeit Jesu, wie sie im Geschehen auf dem Berg Tabor zum Ausdruck kommt, zeigt einen Wechsel in der Denkrichtung an.

7. Neuaufbrüche

Im Umfeld der O. und vielfach unter Beteiligung von O.s-Leuten entstanden im 20. Jh. Gruppen von engagierten Christinnen und Christen. Zu den älteren von ihnen gehören die Schönstatt-Bewegung, Opus Dei, die Fokolar-Bewegung und andere. Die Selbst- und Fremdbezeichnungen sind unterschiedlich: Geistliche Gemeinschaften, Geistliche Bewegungen, Movimenti, Kommunitäten. Die katholischen Gruppierungen finden sich mehrheitlich in einem Hdb. wieder, das 2004 vom Päpstlichen Rat für die Laien herausgegeben wurde; die 123 dort in aller Kürze vorgestellten Gemeinschaften werden als „internationale Vereinigungen von Gläubigen“ (Schmitz 2004) bezeichnet. Die Vielfalt der beteiligten Gemeinschaften umfasst solche mit ordensähnlichen Strukturen, solche mit einer Art geregelter Lebensgemeinschaft, solche mit regelmäßigen und unregelmäßigen Treffen, solche mit gemeinsamen Aufgaben und Werken und solche mit einer offenen Form der Beteiligung. Gemeinsam ist diesen Bewegungen, dass Spiritualität in unterschiedlicher Ausprägung eine zentrale Rolle bei den Aktivitäten spielt. Der gesellschaftliche und kulturelle Einsatz ist zentral und stärker, als die oftmals in der Öffentlichkeit nicht so bekannten Namen vermuten lassen.

Eng verbunden mit den Geistlichen Bewegungen sind die Säkularinstitute. 1947 eröffnete Papst Pius XII. mit der Apostolischen Konstitution „Provida Mater Ecclesia“ die Möglichkeit zur kirchenrechtlichen Anerkennung von Gemeinschaften, deren Mitglieder „in der Welt“ leben und in weltlichen Berufen tätig sind. Der CIC 1983 definiert in can. 710: „Ein Säkularinstitut ist ein Institut des geweihten Lebens, in welchem in der Welt lebende Gläubige nach Vollkommenheit der Liebe streben und sich bemühen, zur Heiligung der Welt, vor allem von innen her, beizutragen.“

Säkularinstitute weisen darauf hin, dass das katholische Milieu in seiner Geschlossenheit „von der Wiege bis zur Bahre“ nicht mehr existiert und keine Tragfähigkeit mehr bieten kann. Infolgedessen müssen andere und neue Akzente der Präsenz gesucht werden. Das Experiment der französischen Arbeiterpriester zielte auf Christsein im Arbeitermilieu. Es wurde 1953 verboten und musste wieder eingestellt werden. Aber dadurch wurde der Blick geschärft sowohl für die nicht mehr vom Christentum erfaßten Bereiche der westlichen Gesellschaften als auch für Wege der Präsenz an den Rändern der traditionellen kirchlichen Einflusssphären. Durch die Anerkennung der Säkularinstitute kam die Welt als positiver Referenzpunkt christlicher Spiritualität in den Blick. Die Eigenwertigkeit und Eigengesetzlichkeit der Schöpfung wurden ernst genommen. Das inkarnatorische Element des Christentums rückte in den Vordergrund.

O.s-Gründungen hatten normalerweise Zeiten der Blüte, die wieder von Zeiten des Niedergangs oder gar des Sterbens abgelöst wurden. 2015 gab es weltweit 134 816 Priester, 545 Diakone und 55 253 Brüder in O.s-Gemeinschaften, 693 575 Schwestern und 712 männliche sowie 23 955 weibliche Mitglieder von Säkularinstituten. Im Vergleich zu 2014 war das eine Abnahme von 9 750 Personen. Einem Wachstum in Afrika und Asien steht ein Rückgang in Europa und Amerika entgegen. Neugründungen ergänzen oder lösen ältere Gemeinschaften ab. Was die Bindung an die Theologie oder das Lehramt angeht, zeigten sich die O. zum einen als wichtige und verlässliche Mitarbeiter der verfassten Kirche, zum anderen auch als Kritiker. Die Entstehung von O. vollzog sich normalerweise nicht planmäßig, sondern ausgehend von konkreten sozialen oder pastoralen Anliegen und Einsätzen. Die gegenwärtigen strukturellen Umwälzungen im weltweiten Christentum scheinen den traditionellen religiösen Lebensformen eher zuwider zu laufen. Die Entwicklung in den evangelikalen kirchlichen Gemeinschaften deutet jedoch darauf hin, dass sich in absehbarer Zeit neue Weisen des Lebens aus der christlichen Nachfolge entwickeln werden, die zu ähnlichen festen Formen führen dürften, wie es die traditionellen O.s-Gemeinschaften sind bzw. waren.

II. Kirchenrechtlich

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1. Rechtsquellen des Ordensrechts

O.s-Recht wird fundiert durch universalkirchliche Rechtsquellen und Eigenrecht der O. Hauptquelle für die Lateinische Kirche sind die Bestimmungen cann. 573–746 CIC/1983, für die mit Rom unierten Ostkirchen seit 1990 cann. 410–572 CCEO. Daneben tritt außerkodikarisches vom Hl. Stuhl erlassenes universales O.s-Recht, etwa die apostolische Konstitution VDQ vom 29.6.2016 oder die RL der O.s-Kongregation für die Verwaltung der kirchlichen Güter vom 2.8.2014. Das sogenannte Eigenrecht – als Ausprägung „gebührenden Autonomie“ (can. 586 § 1 CIC/1983) – ist Ausdruck von Dezentralität und Subsidiarität. Gegenüber dem CIC/1917 ist es nachkonziliar ausgebaut worden. Im vorwiegend statuarischen Eigenrecht (can. 94/1983, u. U. auch mit Gesetzescharakter cann. 7–22, 29–30 CIC/1983) kommt das spezifische O.s-Charisma und die Individualität der O.s-Gemeinschaft zum Ausdruck. Das institutionell-geistliche Erbgut (patrimonium, can. 578 CIC/1983) einer O.s-Gemeinschaft ist die „kleine Transzendenz“, um als Leitdifferenz zur umgebenden Organisationsumwelt fungieren zu können. Die O. sind deshalb gehalten ihre normae fundamentales (z. B. Konstitutionen) zu regeln (can. 587 § 1, § 3 CIC/1983). Mit den übrigen Normen weist das Eigenrecht dann eine gewisse Ausdifferenzierung und Stufenbau auf. Eigenrechtliche Bestimmungen bedürfen u. U. der Bestätigung durch Dritte (Hl. Stuhl, Diözesanbischof, vgl. cann. 587 § 2, 595 § 1 CIC/1983). Neben den geschriebenen Rechtsquellen existiert auf dem Gebiet des O.s-Rechts noch das Gewohnheitsrecht u. a. als ungeschriebene Rechtsquelle.

2. Begrifflichkeiten und typologische Differenzierungen

2.1 Begriffswelt im kirchlichen und staatlichen Rechtskreis

Die Kategorie O. weist terminologisch wie institutionell-organisatorisch eine enorme, historisch geprägte Vielfalt auf. Das kirchliche Phänomen des O.s-Wesens und der Stand des O.s-Lebens lassen sich in ihrer Gesamtheit nicht auf einen Rechtsbegriff bringen. Im allgemeinen Sprachgebrauch wird der Topos O. als Oberbegriff für das O.s-Wesen insgesamt verwendet, so dass es O. im engeren Sinne gibt und weitere religiöse Institutionen, die aber zum O.s-Wesen gezählt werden. Der CIC/1917 unterschied unter der ständisch geprägten Oberkategorie religio (can. 487 CIC/1917) O. im eigentlichen Sinne und Kongregationen (can. 488 n. 2 bis 4 CIC/1917). Diese Zweiteilung wird schon in Konkordaten modifiziert, die zwischen O. (im engeren Sinne) und – mit unterschiedlichen Begriffen – ordensähnlichen Gemeinschaften unterscheiden (z. B. Art. 15, Art. 25 Abs. 2 RK; Art. 2 Abs. 1 BayKon; Art. 14 SächsKathKV); in anderen staatlichen Gesetzen wird dies rezipiert (z. B. § 6 Abs. 1 Nr. 7 SGB V, § 8 Abs. 2 Nr. 3 SGB VI; Art. 26 a Abs. 1 BayKiStG). Mit dem nachkonziliaren Kirchenrecht ist ein terminologischer Übergang vom O.s-Stand (ordo) zum Begriff des geweihten Lebens (can. 573 § 1 CIC/1983) und institutum/instituta verbunden (can. 607 § 2 CIC/1983), kodikarisch ergänzt um das Rechtsinstitut der Gesellschaften apostolischen Lebens (cann. 731–741 CIC/1983). Die positivrechtliche Oberkategorie „Institute des geweihten Lebens“ bringt zwar die meisten Ausprägungen und Formen des O.s-Wesens auf einen Nenner, trifft aber keine abschließende normative Umschreibung. Fachsprachlich haben sich zur Umschreibung des O.s-Wesens in seiner Gesamtheit und Besonderheit eher Begriffe wie kanonische Lebensverbände oder Lebensgemeinschaften der evangelischen Räte herausgebildet.

2.2 Struktur des Ordenswesens nach CIC/1983 und CCEO

Dieser Regelungssachverhalt wird im Zweiten Buch Teil III des CIC/1983 unter der Überschrift „Institute des geweihten Lebens“ (cann. 573–730 CIC/1983) und „Gesellschaften des apostolischen Lebens“ (cann. 731–746 CIC/1983, dazu zählen z. B. die Pallottiner) zusammenfassend – einschließlich der kanonischen Sonderformen Eremit/Anachoret, Jungfrau (cann. 603 und 604 CIC/1983) – geregelt (cann. 573–746 CIC/1983). Das kanonische O.s-Wesen unterscheidet sich prinzipiell von Geistlichen Bewegungen (sogenannten movimenti) oder anderen konsoziativen Akteuren (z. B. Ritter-O., sogenannte Dritte O., dazu can. 303 CIC/1983), die grundsätzlich dem kirchlichen Vereinsrecht unterfallen (cann. 215, 298 ff. CIC/1983) oder für die spezielle Rechtsformen gefunden worden sind (z. B. Personalprälatur cann. 294–297 CIC/1983). Das universale katholische Kirchenrecht weist aber eine dynamische Komponente auf, die die Bildung neuer geweihter Lebensweisen zulässt (vgl. can. 605 CIC/1983, can. 571 CCEO).

Die Institute werden noch einmal untergliedert in Religiosenverbände (cann. 607–709 CIC/1983) und Säkularinstitute (cann. 710–730 CIC/1983). Die Institute des geweihten Lebens unterscheiden sich von den Gesellschaften des apostolischen Lebens durch die kirchenamtliche Verpflichtung ihrer Mitglieder auf die evangelischen Räte Armut, Keuschheit und Gehorsam (vgl. 573, 575 CIC/1983), wenngleich einzelne Gesellschaften durchaus diese Verpflichtung übernehmen (vgl. can. 731 § 2 CIC/1983) und auch sonst vielfach innerkodikarisch auf das Religiosenrecht verwiesen wird. Die Religiosenverbände unterscheiden sich durch die Verpflichtung der Gemeinschaftlichkeit (cann. 607 § 2, 731 § 1 CIC/1983) von den Säkularinstituten, die diese Verpflichtung in aller Regel nicht vorsehen. Aus der Verpflichtung der Religiosen zu einem gemeinschaftlichen Leben folgt die organisatorische Vorgabe zur Schaffung von Niederlassungen (näher cann. 607–616 CIC/1983).

Das Recht der katholischen Ostkirche (Titel XII CCEO) unterscheidet zwischen Mönchen und anderen Religiosen (cann. 410–553 CCEO), Gesellschaften des gemeinsamen Lebens nach Art der Religiosen (cann. 554–562 CCEO), Säkularinstituten (cann. 563–569 CCEO), Sonderformen wie Eremiten, Jungfrauen und (gottgeweihten) Witwen (cann. 570–571 CCEO) sowie Gesellschaften apostolischen Lebens (can. 572 CCEO).

2.3 Weitere allgemeine typologische Differenzierungen

Im O.s-Sektor lassen sich föderalistische und zentralistische Verfassungsformen unterscheiden. Der föderalistische Typus geht vom rechtlich selbständigen Kloster mit einem Abt an der Spitze aus und ist charakteristisch für die alten O. Benediktiner, Zisterzienser, Augustiner-Chorherren. Selbstständige Klöster schließen sich ggf. zu einem losen Dachverband zusammen (monastische bzw. kanonikale Föderation, can. 631 CIC/1983), der dann ein Erzabt/Generalabt vorsteht, der diesen Verband zusammen mit einem Rat leitet (can. 621 CIC/1983). Mehrere solcher Föderationen finden sich zu einer Konföderation mit einem Abtprimas an der Spitze zusammen (z. B. die 1893 vom Papst Leo XIII. errichtete Benediktinische Konföderation). Die zentralistische Verfassungsform (z. B. Jesuiten, Dominikaner, Franziskaner) basiert demgegenüber auf einer hierarchischen Organisation. In der zentralistischen Form ist die einzelne, unselbständige Niederlassung mit einem Lokaloberen (superior localis) eingegliedert in einen übergeordneten Verband mit einem Provinzoberen an der Spitze (höherer Oberer). Die O.s-Provinz wiederum untersteht einem Generaloberen.

Eine weitere typologische Unterscheidung ist die Differenzierung nach klerikalen und laikalen Verbänden (can. 588 CIC/1983). Der Stand des geweihten Lebens ist kein dritter Stand neben Kleriker (Klerus) und Laien (vgl. cann. 207 § 1, 588 § 1 CIC/1983). Im Gegensatz zu laikalen kennzeichnet klerikale Verbände, dass sie unter der Leitung eines Geweihten stehen. Kanonistisch noch nicht abschließend geklärt ist, ob es u. U. „gemischte“ Institute/Verbände geben kann.

Mit Ausnahme bestimmter kodikarischer Vorschriften z. B. zur Klausur für Nonnenklöster (can. 667 § 3 CIC/1983) wird zwischen männlichen und weiblichen Instituten nicht prinzipiell unterschieden.

Die Unterscheidung in Institute/Verbände päpstlichen und diözesanen Rechts (cann. 589, 594 CIC/1983) indiziert eine bes. Zuständigkeit einer kirchlichen Autorität, der dann innerkirchliche Aufsichtsrechte zukommen. Aus dieser Unterscheidung resultieren keine Ausschließlichkeiten, da dem Diözesanbischof auch gegenüber Instituten päpstlichen Rechts innerhalb seines Jurisdiktionsbereichs Zuständigkeiten und Befugnisse zukommen wie dies umgekehrt auch für den Apostolischen Stuhl gilt.

3. Institutionell-organisatorische Seite

3.1 Errichtung und Aufhebung, innerkirchlicher Rechtsstatus

Nachdem die O.s-Errichtung nicht mehr stets dem Hl. Stuhl reserviert ist, verfügt im Regelfall der Diözesanbischof über eine Kompetenz hinsichtlich der Institute des geweihten Lebens, die aber gebunden ist an die vorherige Beratung mit dem Hl. Stuhl (can. 579 CIC/1983). Die ausdrückliche Aufhebung eines Instituts ist dem Hl. Stuhl vorbehalten (can. 584 CIC/1983); automatisch erlischt ein Institut nach 100-jähriger Untätigkeit (can. 120 § 1 CIC/1983). Veränderungen in der Organisationsgliederung eines bestehenden Verbandes obliegen der institutsinternen zuständigen Autorität nach Maßgabe der Konstitutionen, sofern sie nicht Aspekte betreffen, die der Approbation durch den Hl. Stuhl bedürfen (can. 583 CIC/1983). Fusionen und Unionen von Instituten des geweihten Lebens sind ebenfalls dem Hl. Stuhl vorbehalten (can. 582 CIC/1983). Für die Gesellschaften des apostolischen Lebens sind diese Bestimmungen entspr. anwendbar (cann. 732, 733 CIC/1983). Für die Aufhebung einzelner Niederlassungen gelten niederschwelligere Voraussetzungen (can. 616 CIC/1983).

Sowohl Religioseninstitute als auch die Gesellschaften des apostolischen Lebens sind öffentliche juristische Personen kanonischen Rechts (cann. 634 bzw. 741 i. V. m. can. 116 § 1 CIC/1983). Dies gilt auch für ihre Untergliederungen, Provinzen und Niederlassungen. Entsprechendes gilt für die Säkularinstitute (can. 718 CIC/1983).

Die O.s-Landschaft bleibt von gesamtgesellschaftlichen Entwicklungen und (innerkirchlichen) Umstrukturierungsbedarfen nicht verschont, die für den einzelnen Verband und die Kirche insgesamt große Herausforderungen bergen und ein großes Tableau an Rechtsfragen betreffen.

3.2 Ordensautonomie

Die sogenannte O.s-Autonomie vermittelt den einzelnen Instituten Rechtssetzungsautonomie und Selbstverwaltungsbefugnis bei der Leitung. Die Leitungs- bzw. Verbandsautonomie umfasst insb. die Aspekte, die sich auf die strukturelle Organisation erstrecken (Errichtung, Zusammenschluss, Neu- und Umgliederung, Neuumschreibung bzw. Aufhebung von Teilen des Instituts, Niederlassungen und Provinzen, vgl. cann. 581, 585 CIC/1983). Die Entscheidung über die Struktur der Leitungsorgane (bei kollegialer Verfasstheit als Kapitel bezeichnet, bei personaler Konzeption als Obere) liegt ebenfalls in der Ausgestaltungsbefugnis des jeweiligen Religiosenverbandes; nur die Existenz eines Generalkapitels ist vorgeschrieben (can. 631 CIC/1983). Bestellung und Aufgaben des Oberen werden universalkirchenrechtlich als Rahmen vorgespurt und durch das Eigenrecht näher ausgestaltet; jeder Oberer ist gehalten, Beratung zu suchen. Es muss ein entsprechendes Gremium vorhanden sein, dem ggf. sogenannte Beispruchsrechte zukommen (can. 627 § 1 CIC/1983).

3.3 Verwaltung/Vermögen

Das Vermögen aller kanonischen Lebensverbände ist Kirchenvermögen i. S. d. can. 1257 § 1 CIC/1983, da es sich um öffentliche juristische Personen kanonischen Rechts handelt, die den Regelungen des Liber V CIC/1983 unterfallen. Da das universalkirchliche Vermögensrecht nur Rahmenrecht ist, bedarf es der eigenrechtlichen Konkretisierung (vgl. can. 635 § 2 CIC/1983), das seit 2014 durch vatikanische Richtlinien ergänzt wird. Veräußerungen und ähnliche Risikogeschäfte über das Verbandsvermögen bedürfen unter bestimmten Voraussetzungen verbandsinterner Genehmigung (can. 638 CIC/1983), mitunter auch des Hl. Stuhls (im Falle des Überschreitens von Wertgrenzen, sogenannte Romgrenze).

3.4 Konferenzen der höheren Oberen

Der Kodex empfiehlt den Religiosenverbänden sich innerhalb eines (Staats-)Gebiets zweckmäßigerweise zu Konferenzen zusammenzuschließen, die die gemeinsamen Angelegenheiten behandeln und gegenüber den (nationalen) Bischofskonferenzen u. a. kommunizieren (cann. 708–709 CIC/1983). Als „Sprachrohr der O.s-Gemeinschaften“ gegenüber anderen innerkirchlichen und staatlichen bzw. gesellschaftlichen Akteuren hat sich in Deutschland die Deutsche Ordensobernkonferenz konstituiert (in Österreich z. B. die Superiorenkonferenz der männlichen Ordensgemeinschaften und eine Vereinigung der Frauenorden).

4. Individuell-mitgliedschaftliche Seite

Mitglied wird ein Katholik in einem kanonischen Lebensverband durch förmliche Verpflichtung auf Einhaltung der evangelischen Räte. Die Aufnahme und Ausbildung ihrer Mitglieder (Postulat/Noviziat), die Ablegung der öffentlichen Gelübde als lebenslange Selbstverpflichtung auf die Einhaltung der evangelischen Räte als Wesensmerkmal des Religiosenverbandes – in Form der ewigen oder endgültigen Profess (can. 607 § 2 CIC/1983) – und die damit verbundenen Rechtsfolgen (Vermögensfähigkeit u. a. mehr) wird in einem Zusammenspiel von universalen Kirchenrechtsvorgaben und Eigenrecht des jeweiligen Religiosenverbandes näher normativ ausgeprägt. Bei den Säkularinstituten muss es sich nicht um öffentliche Gelübde handeln; andere heilige Bindungen sind zulässig (cann. 712 i. V. m. 573 § 2 CIC/1983). Im Übrigen gibt es graduelle Unterschiede bei der Ausgestaltung des Mitgliedsstatus. Bei den Gesellschaften des apostolischen Lebens erfolgt die Aufnahme im Regelfall nicht mittels eines förmlichen Gelübdes auf die evangelischen Räte.

Mit der Eingliederung in einen kanonischen Lebensverband trifft diesen eine umfassende Fürsorgepflicht hinsichtlich des Religiosen als aufgenommenem Verbandsmitglied. Ein Ausscheiden eines Religiosen aus seinem Verband ist kirchenrechtlich in einem differenzierten Regelungskonzept näher normiert.

5. Orden im weltlichen Rechtskreis

Die weltliche Rechtsfähigkeit der O. im weiteren Sinne war in Kulturkampfzeiten keineswegs gesichert. Mitunter kam es zu bemerkenswerten organisationsrechtlichen Parallelstrukturen, bei der Rechtsträger in Form von AG, GmbH oder ähnlichem geschaffen werden mussten. Die ordenskritische Phase der Rechtsentwicklung wurde erst durch Art. 124 WRV beseitigt. Nach geltendem Staatskirchenrecht partizipieren die O. – ungeachtet ihrer Rechtsform – u. a. am Selbstbestimmungsrecht nach Art. 140 GG/137 Abs. 3 WRV. Ein Problem resultiert mitunter daraus, dass in Deutschland – anders als im österreichischen Rechtskreis – der kirchenrechtliche Status nicht in das weltliche Recht via Konkordat prolongiert wird, sondern gesondert zu ermitteln ist, was sich in altrechtlichen Konstellationen als schwierig erweist. Während O.s-Fragen bspw. im Sozialrecht ausdrücklich gesetzgeberisch entschieden sind, ergeben sich betreuungsrechtlich (Betreuung) noch nicht geklärte Rechtsprobleme bei der Auslegung des § 1897 BGB.