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Version vom 8. Juni 2022, 08:13 Uhr
1. Gründung und Entwicklung
Die Europäische Freihandelsassoziation wurde nach dem Scheitern der vom Vereinigten Königreich initiierten Maudling-Verhandlungen zur Schaffung einer OEEC-weiten (westeuropäischen) Freihandelszone und der Gründung der EWG (1957/1958) zwischen dem Vereinigten Königreich, Dänemark, Norwegen, Österreich, Portugal, Schweden und der Schweiz durch das EFTA-Übereinkommen (Stockholmer Konvention) vom 4.1.1960 gegründet, das am 3.5.1960 in Kraft trat. Durch die Zollunion mit der Schweiz war Liechtenstein einbezogen, das 1991 als Vollmitglied beitrat. Finnland, mit dem seit 1961 ein Assoziierungsabkommen bestand, wurde 1986 Vollmitglied. 1970 ist Island beigetreten. Während das Vereinigte Königreich (ähnlich die skandinavischen Staaten) damals wegen der mit der Übertragung von Hoheitsrechten auf eine Integrationsgemeinschaft wie der EWG, jetzt EU, verbundenen Einschränkung nationaler Souveränität fernblieb, sahen sich Österreich (gebunden durch den Staatsvertrag von 1955), Schweden und die Schweiz durch ihre Neutralitätspolitik gehindert. 1973 traten Dänemark und das Vereinigte Königreich, 1986 Portugal, 1995 Finnland, Österreich und Schweden der EWG bzw. EU bei, so dass die „Rest-EFTA“ mit Norwegen (dessen Beitritt zur EU 1972 und 1994 jeweils an einem Referendum scheiterte), Island (das seinen nach der Finanzkrise 2009 gestellten Beitrittsantrag zur EU 2015 zurückgezogen hat), Liechtenstein und der Schweiz (dessen Beitrittsantrag von 1992 nach einem ablehnenden Referendum, erneute Ablehnung 2001, ruhte und 2016 zurückgezogen wurde) nur noch vier Staaten umfasst. Zur EU bestehen über den EWR und bilaterale Verträge der Schweiz bes.e Beziehungen. Zur Anpassung an den EWR-Vertrag und an die seit 1995 bestehende WTO wurde das EFTA-Übereinkommen durch das Vaduzer Abkommen vom 21.6.2001, in Kraft seit 1.6.2002, hinsichtlich der Freiheiten des Personenverkehrs, von Dienstleistungen und Kapital sowie des Schutzes des geistigen Eigentums ergänzt.
2. Ziele
Die EFTA sollte einerseits die EWG im Sinn eines alle OEEC-Staaten umfassenden Marktes ergänzen. Sie war andererseits ihr Gegenstück. Während die EWG bereits auf eine „immer engere“, über die wirtschaftliche zur politischen kommende Integration gerichtet war, verzichtete die EFTA bewusst darauf. Währen für die EWG und jetzt, obwohl Art. 28 AEUV diese Formulierung (wohl als Selbstverständlichkeit) nicht übernahm, die EU die Zollunion mit der Abschaffung der Binnenzölle und dem gemeinsamen Außenzoll „Grundlage der Gemeinschaft“ (Art. 9 EWGV/Art. 23 EGV) ist, verzichtet die EFTA zur Aufrechterhaltung der Dispositionsfreiheit ihrer Mitglieder gegenüber Drittländern auf Letzteren und beschränkt sich auf eine Freihandelszone. Um Verzerrungen durch den Import über das Mitglied mit dem geringsten Außenzoll zu verhindern, sind wegen der Abschaffung der Binnenzölle in dieser Ursprungsregeln erforderlich. Wegen erheblicher struktureller Unterschiede sind landwirtschaftliche Produkte grundsätzlich nicht einbezogen. Ziele waren und sind die Förderung von Wirtschaftswachstum, Vollbeschäftigung, Produktionssteigerung und finanzielle Stabilität zur stetigen Verbesserung des Lebensstandards, die Gewährleistung gerechter Handels- und Wettbewerbsbedingungen, die Erzielung und Aufrechterhaltung eines Ausgleichs zwischen den Partnern und den verschiedenen Wirtschaftssektoren und ein aktiver Beitrag zur Ausweitung des Welthandels sowie die durch das Vaduzer Abkommen hinzugefügten Ziele (Art. 2 EFTA-Übereinkommen).
3. Organe
Zu unterscheiden sind allg.e und primär EWR-bezogene EFTA-Organe. Der bewusst im Gegensatz zur EWG nicht supranational ausgerichteten Struktur entspr. wurde als einziges allg.es, d. h. allein auf die EFTA bezogenes Organ mit Entscheidungsbefugnissen der EFTA-Rat geschaffen. Dieser setzt sich aus Mitgliedern oder Vertretern der Regierungen der vier Mitgliedstaaten zusammen, die je eine Stimme haben. Bei Entscheidungen, die den Mitgliedstaaten neue Verpflichtungen auferlegen, ist Einstimmigkeit erforderlich. Der EFTA-Rat ist für das gute Funktionieren des EFTA-Übereinkommens verantwortlich. Er wird durch einen Beratenden Ausschuss unterstützt, der aus sechs Vertretern der Industrie, der Wirtschaft und der Gewerkschaften aus jedem EFTA-Staat besteht.
Im Hinblick auf die Schaffung des EWR, dem mit Island, Norwegen und Liechtenstein drei EFTA-Mitglieder (somit EFTA/EWR-Staaten), nicht aber die Schweiz angehören, musste die EFTA zusätzliche Organe zur Abwicklung der EWR-Abkommen einrichten. Die EFTA-Überwachungsbehörde (Sitz in Brüssel) ist die der Europäischen Kommission entspr.e Exekutivbehörde der EFTA mit Kontrollbefugnissen in den Bereichen Wettbewerbspolitik, öffentliches Auftragswesen und staatliche Beihilfen, allerdings ohne Rechtsetzungsbefugnisse. Sie besteht aus drei unabhängigen Mitgliedern, die von den EFTA/EWR-Staaten im gegenseitigen Einvernehmen für eine Amtszeit von vier Jahren gewählt werden (Wiederwahl möglich). Der EFTA-Gerichtshof (Sitz in Luxemburg) ist für Klagen gegen die EFTA-Überwachungsbehörde und gegen die EFTA/EWR-Staaten aus dem EWR-Abkommen zuständig. Er setzt sich aus je einem Richter zusammen, die die EFTA/EWR-Staaten im gegenseitigen Einvernehmen für eine Amtszeit von sechs Jahren wählen (Wiederwahl möglich). Der Ständige Ausschuss der EFTA-Staaten, der sich aus je einem an die Weisungen ihrer Regierung gebundenen Vertreter pro EFTA/EWR-Staat (der Vertreter der Schweiz sowie der EFTA-Überwachungsbehörde haben Beobachterstatus) und dem verschiedene Unterausschüsse und Arbeitsgruppen angegliedert sind, ist insb. für den Meinungsaustausch über die gemeinsame Beschlussfassung der EFTA-Staaten im Rahmen des EWR zuständig. Der Parlamentarische Ausschuss, bestehend aus Abgeordneten der nationalen Parlamente Norwegens (6), Islands (5), der Schweiz (5) und Liechtensteins (2), hat ausschließlich beratende Funktion. Soweit Angelegenheiten des EWR behandelt werden, haben die schweizerischen Abgeordneten lediglich Beobachterstatus. Der Gesamtkoordination der EFTA dient das Sekretariat (Hauptsitz in Genf).
4. EFTA und Europäische Union (EU)
Während in den ersten Jahren ihres Bestehens zwischen EFTA und EWG eine Rivalität bestand, entwickelten sich nach dem Übertritt von Vereinigtem Königreich und Dänemark und der deutlich stärkeren Rolle der EWG pragmatische bilaterale Beziehungen. Zunächst wurden zwischen der EWG und den einzelnen verbliebenen EFTA-Staaten bilaterale Freihandelsabkommen, später ergänzt durch Zusatzvereinbarungen, abgeschlossen. Um diese Beziehungen zu intensivieren und die EFTA-Staaten in den bis 1992 entwickelten EG-Binnenmarkt einzubeziehen, wurde 1993 der EWR-Vertrag geschlossen, der am 1.1.1994 in Kraft trat. Finnland, Österreich und Schweden traten jedoch bereits zum 1.1.1995 der EU bei, während die Schweiz nach einem ablehnenden Referendum den EWR-Vertrag nicht ratifizierte. Dies und das Fehlen gemeinsamer Organe führte dazu, dass die Organisation des EWR und damit auch die Einbeziehung der EFTA bzw. ihrer Mitgliedstaaten in diesen äußerst kompliziert sind. Die Schweiz ist mit der EU durch eine Reihe bilateraler Abkommen verbunden, die durch die sog.e Guillotine-Klausel (d. h. Kündigung aller bei Kündigung eines dieser Abkommen) voneinander abhängen. Hinzu kommt der autonome Nachvollzug von EU-Recht durch die Schweiz.
5. EFTA und Drittstaaten
Nach dem Ende des Ost-West-Konflikts schlossen die EFTA-Staaten mit den mittel- und osteuropäischen Staaten Kooperationsabkommen, die durch deren Beitritt zur EU (2004, 2007, 2013) und die dadurch herbeigeführte Verbindung über den EWR bzw. die bilateralen Abkommen der EU mit der Schweiz obsolet sind. Freihandelsabkommen bestehen im Kontext der EU-Nachbarschaftspolitik mit den Staaten des Mittelmeerraums, ferner u. a. mit der Ukraine, der Türkei, den Staaten des Golf-Kooperationsrats, der Südafrikanischen Zollunion, Kanada, Südkorea, Staaten Mittel- und Südamerikas.
6. Ausblick
Die EFTA spielte lange Zeit eine wichtige Rolle in der Verbindung der EWG zu den Staaten, die ihr noch nicht beitreten wollten. Mit dem Übertritt der meisten EFTA-Staaten zur EU hat sie an Bedeutung verloren. Ihre Funktion beschränkt sich im Wesentlichen auf die Tätigkeit im Rahmen des EWR, die durch den fehlenden Beitritt der Schweiz kompliziert wird. Für Staaten mit (auch zweifelhafter) EU-Beitrittsperspektive sind der EWR und damit die EFTA wenig attraktiv. Gleiches gilt wohl auch für das Vereinigte Königreich, das den Austrittsprozess aus der EU (Art. 50 EUV) eingeleitet hat (sog.er „Brexit“), da die angestrebte Verbindung zum Europäischen Binnenmarkt auch die im Referendum für die Befürworter des Austritts mitentscheidende Personenverkehrsfreiheit umfasst und der EWR die Bindung an EU-Vorschriften und ggf. die Rechtsprechung des EuGH sowie Beitragszahlungen ohne Mitwirkung in den EU-Organen vorsieht.
Literatur
T. Jaag/J. Hänni: Europarecht. Die europäischen Institutionen aus schweizerischer Sicht, 42015 • B. Steppacher: EFTA (European Free Trade Association), in: J. Bergmann (Hg.): Handlexikon der Europäischen Union, 52015, 250–254.
Empfohlene Zitierweise
R. Streinz: European Free Trade Association (EFTA), Version 08.06.2022, 09:10 Uhr, in: Staatslexikon8 online, URL: https://www.staatslexikon-online.de/Lexikon/European_Free_Trade_Association_(EFTA) (abgerufen: 05.12.2024)