Bischofskonferenzen
Eine B. ist der Zusammenschluss von Bischöfen einer bestimmten Region. Innerhalb der römisch-katholischen Kirche gibt es B. nur in der lateinischen Kirche, nicht aber in den katholischen Ostkirchen.
1. Geschichtliche Entwicklung und rechtliche Grundlagen
B. entstanden in der ersten Hälfte des 19. Jh. aus bischöflicher Initiative in Mitteleuropa. Zunächst ging es den Bischöfen v. a. darum, ihr Vorgehen gegenüber den Regierungen der aufkommenden Nationalstaaten abzustimmen und sich zu Fragen des Verhältnisses von Kirche und Staat) zu positionieren. Allmählich entwickelten sich die B. zu Orten der Beratung und der Koordinierung gemeinsamer Aktivitäten, sie blieben aber fakultative und nicht-rechtsfähige Einrichtungen ohne weitergehende Befugnisse. Das Zweite Vatikanische Konzil ordnete vor dem Hintergrund positiver Erfahrungen an, B. künftig weltweit zu errichten und sie mit rechtlichen Befugnissen auszustatten (Dekret CD 37 und 38).
B. sind im Regelfall auf der Ebene der Nation zu errichten; wo es angeraten erscheint, können sie als übernationale Konferenzen (z. B. Nordische B. für Schweden, Norwegen, Finnland, Dänemark, Island) oder unterhalb der nationalen Ebene (z. B. Schottische B., B. für England und Wales) gebildet werden. Zuständig für Errichtung, Veränderung und Auflösung von B. ist ausschließlich der Apostolische Stuhl (Heiliger Stuhl). Die betroffenen Bischöfe sollen zuvor angehört werden, ein Mitentscheidungsrecht kommt ihnen nicht zu. Die Rechtsstellung der B. ergibt sich v. a. aus dem universalkirchlichen Recht (cann. 447–459 CIC). Darüber hinaus hat sich jede B. eigene Statuten zu geben, die vom Apostolischen Stuhl überprüft und gebilligt werden müssen, bevor sie in Kraft treten können.
2. Mitgliedschaft und Stimmrecht
Einer B. gehören die Vorsteher der Bistümer (Bistum) und der übrigen Teilkirchen im Konferenzgebiet an, auch wenn sie im Einzelfall nicht Bischöfe sind (z. B. interimistische Vorsteher von Diözesen, Territorialäbte). Ihr gehören ferner an alle Hilfsbischöfe, die auf Ersuchen der Diözesanbischöfe für die einzelnen Diözesen bestellt worden sind, sowie jene Titularbischöfe, die in den Teilkirchen des Konferenzgebiets eine ihnen vom Apostolischen Stuhl oder von der B. übertragene Aufgabe wahrnehmen. Die übrigen im Konferenzgebiet lebenden Bischöfe (z. B. emeritierte Bischöfe, Päpstliche Gesandte, Bischöfe der katholischen Ostkirchen) sind nicht von Rechts wegen Mitglieder der B., können aber zu den Sitzungen eingeladen werden. Durch die Konferenzstatuten kann ihnen ein Mitglieds-, Gast- oder Beraterstatus zugewiesen werden.
Entscheidungsträger der B. sind vorrangig die (bischöflichen oder nicht-bischöflichen sowie die interimistischen) Teilkirchenvorsteher des Konferenzgebiets und jene Hilfsbischöfe, die als Koadjutorbischöfe das Recht besitzen, einem ausscheidenden Diözesanbischof im Amt nachzufolgen. Nur sie entscheiden über Inhalte und Änderungen der Konferenzstatuten, nur sie haben von Rechts wegen Stimmrecht in den Vollversammlungen der B., nur sie legen durch die Gestaltung der Statuten fest, ob sie die einzigen Konferenzteilnehmer mit Stimmrecht bleiben oder ob das Stimmrecht (außerhalb von Abstimmungen über die Statuten) auf die übrigen Mitglieder der B. ausgeweitet wird.
3. Organe der Bischofskonferenzen
a) Der Vollversammlung gehören sämtliche Mitglieder der B. an; sie muss mindestens einmal jährlich abgehalten werden. Als zentrales Beschlussfassungsorgan der B. kann sie sämtliche Aufgaben wahrnehmen, die der B. von Rechts wegen zugewiesen sind; in bestimmten Fällen ist ausschließlich die Vollversammlung handlungs- bzw. entscheidungsberechtigt.
b) Der Ständige Rat hat die in der Vollversammlung zu behandelnden Gegenstände vorzubereiten sowie für die Ausführung der dort getroffenen Entscheidungen zu sorgen. Außerdem nimmt er jene Aufgaben wahr, die ihm durch die Statuten oder durch die Vollversammlung zugewiesen werden; er kann jedoch nicht in Angelegenheiten tätig werden, die von Rechts wegen der Vollversammlung vorbehalten sind. Der Sache nach handelt es sich um ein Organ, das aufgrund seiner Zusammensetzung und Größe rasch zusammentreten kann und als ständiges Organ die Arbeitsfähigkeit der B. zwischen den organisatorisch aufwändigeren Vollversammlungen sicherstellt. So besteht z. B. der Ständige Rat der DBK aus sämtlichen Teilkirchenvorstehern.
c) Der Vorsitzende steht der Vollversammlung und dem Ständigen Rat vor; er hat den Apostolischen Stuhl über die Verhandlungen der Vollversammlung zu informieren und ihm deren Beschlüsse zur Überprüfung vorzulegen. Darüber hinaus vertritt er die B. nach außen und wird in der Öffentlichkeit meist als ihr maßgeblicher Repräsentant und Sprecher wahrgenommen. Im Fall seiner Verhinderung sind seine Aufgaben von einem Stellvertretenden Vorsitzenden wahrzunehmen. Der Vorsitzende und sein Stellvertreter sind von der B. nach Maßgabe der Statuten zu wählen; Hilfsbischöfe kommen für diese Ämter nach einer authentischen Interpretation des Gesetzestextes nicht in Betracht. Über diese Vorgabe hinausgehend beschränkt das DBK-Statut das passive Wahlrecht auf amtierende Diözesanbischöfe; der Vorsitz endet, wenn der Bischof aus dem Vorsteheramt ausscheidet.
d) Das Generalsekretariat nimmt die Aufgaben einer geschäftsführenden Behörde wahr. Es koordiniert die Arbeit der Konferenzorgane, verfasst die Berichte über die Verhandlungen und Dekrete der Vollversammlung sowie über die Sitzungen des Ständigen Rates und übermittelt sie an die Konferenzmitglieder. Es übersendet – entsprechend den Beschlüssen der Vollversammlung oder des Ständigen Rates – Akten und Dokumente an benachbarte B. Weitere Aufgaben können ihm vom Vorsitzenden oder vom Ständigen Rat übertragen werden. Es steht unter der Leitung eines Generalsekretärs, der von der B. zu bestellen ist, selbst aber nicht Mitglied der B. sein muss.
e) Ämter und Kommissionen können eingerichtet werden, wenn sie nach Meinung der B. dazu beitragen, die Arbeit der Konferenz zu unterstützen und ihre Zielsetzungen zu verwirklichen. Zur Mitarbeit können auch Personen herangezogen werden, die nicht Mitglieder der B. sind. Bei der DBK gibt es derzeit 14 Bischöfliche Kommissionen zu verschiedenen Sachbereichen (u. a. Glauben, Ökumene, Liturgie); außerdem hat die DBK den Verband der Diözesen Deutschlands als Organ zur Wahrnehmung von Aufgaben im rechtlichen und ökonomischen Bereich errichtet.
4. Kompetenzen
Die B. ist zuständig in allen Angelegenheiten, die ihr durch universales Kirchenrecht zugewiesen sind. Das betrifft in der Regel Sachfragen, in denen der Gesetzgeber konferenzweit einheitliche Regelungen oder ein übereinstimmendes Vorgehen wünscht; eine Rolle spielt möglicherweise auch die Annahme, die B. könne bestimmten Anliegen zuverlässiger gerecht werden als ein einzelner Bischof. Der Apostolische Stuhl (Heiliger Stuhl) kann einer B. auf deren Bitte oder aus eigenem Antrieb weitere Aufgaben übertragen.
Die B. besitzt erstens Normsetzungskompetenzen. Sie hat das Recht und mitunter auch die Pflicht, allg.e Dekrete zu erlassen; darunter fallen Gesetze im eigentlichen Sinn sowie allg.e Ausführungsdekrete, welche die Art und Weise der Gesetzesanwendung genauer bestimmen. Die B. werden dabei ordnend tätig in Bereichen, in denen der universalkirchliche Gesetzgeber Raum für regional angepasste Rechtssetzung gelassen hat. So sind die B. z. B. verpflichtet, eine nationale Ordnung für die Priesterausbildung zu erlassen (can. 242 § 1 CIC), die geziemende klerikale Kleidung gemäß den örtlichen Gewohnheiten festzulegen (can. 284 CIC) oder Regelungen zur Verwaltung des kirchlichen Vermögens zu treffen (cann. 1262, 1277, 1292 § 1 CIC). Häufig liegt es im Ermessen der B. zu entscheiden, ob sie von einer Normsetzungskompetenz Gebrauch macht oder nicht. Verzichtet sie darauf, ist der einzelne Teilkirchenvorsteher in einigen Fällen frei, die Materie so zu regeln, wie er es für richtig hält (z. B. hinsichtlich der Bestimmung der „schweren Notlage“, in der nicht-katholische Christen erlaubt wird, die Eucharistie zu empfangen, can. 844 § 5 CIC), in anderen Fällen ist es ihm versagt, einen vom Gesetzgeber eingeräumten rechtlichen Ermessensspielraum zu nutzen (z. B. Heraufsetzung des vom universalen Kirchenrecht festgelegten Firmalters nur durch die B., can. 891 CIC).
Über den Erlass allg.er Dekrete kann ausschließlich die Vollversammlung entscheiden. Gefordert ist eine Zwei-Drittel-Mehrheit der zur Konferenz gehörenden – nicht der anwesenden – Teilkirchenvorsteher und Koadjutoren. Macht eine B. von der Möglichkeit Gebrauch, in Vollversammlungen auch den übrigen Konferenzmitgliedern ein Stimmrecht einzuräumen, ist sicherzustellen, dass in der vom Statut geforderten Mehrheit die Zwei-Drittel-Mehrheit der stimmberechtigten Teilkirchenvorsteher und Koadjutoren enthalten ist (so z. B. Art 13 Abs. 1 DBK-Statut). Vorsteher und Koadjutoren können mithin gegenüber einer qualifizierten Mehrheit der übrigen Stimmberechtigten eine Sperrminorität geltend machen; allerdings können sie eine von ihnen einmütig favorisierte Position gegen eine solche Mehrheit nicht durchsetzen.
Ungeachtet des geforderten Mehrheitsentscheids können allg.e Dekrete der B. erst rechtskräftig werden, wenn sie zuvor vom Apostolischen Stuhl überprüft worden sind. Eine Mehrheitsentscheidung der B. müssen auch jene Vorsteher umsetzen, die ihr nicht zugestimmt haben.
Die B. kann zweitens Verwaltungsakte in Einzelfällen setzen und z. B. ein überdiözesanes Priesterseminar errichten (can. 237 § 2 CIC), die Feier eines Plenarkonzils im Konferenzgebiet beschließen (can. 439 § 1 CIC) oder Vorkehrungen für den Unterhalt eines Bischofs im Ruhestand treffen (can. 402 § 2 CIC). Auch Wahlhandlungen sind als Einzelfall-Verwaltungsakte anzusehen. Welches Organ zuständig ist und welche Mehrheiten erforderlich sind, ist universalrechtlich nicht vorgegeben und wird durch die Konferenzstatuten geregelt. Die DBK behält solche Entscheidungen der Vollversammlung vor und verlangt – außer bei Wahlen – dasselbe Quorum wie für allg.e Dekrete; für Wahlen ist in einigen Fällen die Zwei-Drittel-Mehrheit bzw. nach zwei erfolglosen Wahlgängen die Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten gefordert (so dass ein DBK-Vorsitzender nicht gegen die Mehrheit der Hilfsbischöfe gewählt werden kann), in anderen Fällen genügt bereits im ersten Wahlgang die absolute Mehrheit.
Einige Einzelfall-Verwaltungsakte müssen vom Apostolischen Stuhl genehmigt werden (z. B. Feier eines Plenarkonzils und Wahl des Konzilsvorsitzenden, cann. 439 § 1 und 441, 3 CIC), bevor sie wirksam werden können.
Die B. hat drittens Mitwirkungsrechte. Sie hat z. B. dem Apostolischen Stuhl regelmäßig eine Liste mit den Namen jener Priester zu übermitteln, die für den Bischofsstand als geeignet angesehen werden (can. 377 § 2 CIC), und sie ist vor der Errichtung personaler Teilkirchen im Konferenzgebiet anzuhören (can. 372 § 2 CIC). Durch die Konferenzstatuten ist näher zu bestimmen, durch welches Organ und in welcher Weise die B. ihre Mitwirkungsrechte wahrnimmt.
Darüber hinaus kommen der B. Berechtigungen und Befugnisse nicht zu. Zulässig ist aber, im Rahmen der Konferenzberatungen z. B. Gesetzgebungsvorhaben zu erörtern und Gesetzgebungsempfehlungen zu formulieren, die der einzelne Teilkirchenvorsteher in seinem Zuständigkeitsbereich umsetzen kann, aber nicht umsetzen muss (z. B. im Bereich der DBK eine Grundordnung für das kirchliche Arbeitsrecht).
5. Lehrautorität
Die B. besitzt auch Kompetenzen im Bereich der kirchlichen Lehre; sie hat z. B. das Recht, für ihr Gebiet einen Katechismus herauszugeben (can. 775 § 2 CIC). Solche Aufgaben lassen sich nicht wahrnehmen, ohne den Inhalt der kirchlichen Lehrverkündigung zu berühren. Die kontrovers diskutierte und durch den CIC nicht zweifelsfrei entschiedene Frage, ob der B. die dafür erforderliche Lehrautorität zukommt und ob sie authentisch lehren kann, sofern ihre Lehre von einer Zwei-Drittel-Mehrheit getragen wird, beantwortete Papst Johannes Paul II. 1998 durch das Motupropio Apostolos suos. Im normativen Teil des Motupropio wird verbindlich festgelegt: Bezogen auf Fragen der Lehre bleibt die Zuständigkeit des einzelnen Diözesanbischofs ungeschmälert erhalten. Lehraussagen können nur dann im Namen der B. veröffentlicht werden, wenn sie von sämtlichen – nicht nur von den anwesenden – Stimmberechtigten einstimmig gebilligt worden sind. Eine Überprüfung durch den Apostolischen Stuhl ist in diesem Fall nicht erforderlich. Lehraussagen, die nicht einstimmige Zustimmung finden, aber eine Zwei-Drittel-Mehrheit erreichen, dürfen nach Überprüfung durch den Apostolischen Stuhl – der damit zur maßgeblichen Instanz wird – als Lehraussage der Konferenz veröffentlicht werden. Fällt die Mehrheit geringer aus, wird der Apostolische Stuhl die erforderliche Zustimmung nicht geben.
Die Regelung des Motuproprio gilt für sämtliche Kompetenzen der B. im Bereich der kirchlichen Lehre sowie für Hirtenworte, Verlautbarungen und andere offizielle Erklärungen der B. zu Fragen der Lehre. Überdies ist authentisches Lehren nur möglich bezüglich jener Fragen, zu denen Papst und Bischofskollegium ihr authentisches Lehramt noch nicht wahrgenommen haben. Das authentische Lehramt der Einzelbischöfe ist demgegenüber nachgeordnet und hat sich am ranghöheren Lehramt und an universalkirchlichen Lehrvorgaben auszurichten.
6. Verfassungsrechtliche Stellung
Die Debatte um die Lehrautorität der B. wirft ein Licht auf die grundsätzlichere Frage nach der Stellung der B. im Verfassungsgefüge der Kirche (Kirchenverfassung). Vertreten wurde die Ansicht, die B. sei eine hierarchische Zwischeninstanz, der verfassungsrechtlich der gleiche Rang zukomme wie der Universalkirche und der Teilkirche; die Bündelung bischöflicher Gewalt verleihe der B. gegenüber der Universalkirche theologisch und rechtlich ein Gewicht, das die Einzelbischöfe nicht in gleicher Weise beanspruchen und geltend machen könnten.
Papst Johannes Paul II. betont demgegenüber im Motuproprio Apostolos suos den Vorrang der diözesanbischöflichen Gewalt vor jener der B. Die Teilkirchenvorsteher dürften ihre Gewalt nicht zugunsten der B. beschränken. Nicht die B. übe eine eigenständige Gewalt aus, sondern die in ihr versammelten Teilkirchenvorsteher übten ihre je eigene Gewalt aus. Das Handeln der B. sei Resultat dieses Zusammenwirkens. Maßgebliche kirchliche Autorität unterhalb der Universalkirche sei allein der Diözesanbischof bzw. der rechtlich gleichgestellte Teilkirchenvorsteher.
In Spannung dazu steht das Gewicht, das den übrigen Mitgliedern der B. zukommen kann. Billigt die B. auch ihnen ein Stimmrecht zu, verhindert bereits die Gegenstimme eines einzigen Hilfsbischofs die für Lehraussagen geforderte Einstimmigkeit. Je nach Zusammensetzung der B. kann selbst ein einstimmiges Votum der Teilkirchenvorsteher nicht ausreichen, um die notwendige Zwei-Drittel-Mehrheit zu erreichen. Damit haben die Hilfsbischöfe in der B. genau jenen Einfluss, vor dem das Motuproprio warnt. Die folgerichtige Konsequenz, das Stimmrecht in der B. ausnahmslos auf die Teilkirchenvorsteher zu beschränken, zieht das Motuproprio nicht; es bleibt insoweit zwiespältig. Der Vorstellung von der B. als einer hierarchischen Zwischeninstanz hat Papst Johannes Paul II. gleichwohl eine Absage erteilt.
2013 ist die Diskussion um die verfassungsrechtliche Stellung der B. durch das Apostolische Schreiben Evangelii Gaudium von Papst Franziskus erneut angestoßen worden. Der Papst spricht darin von der Notwendigkeit einer heilsamen Dezentralisierung, verweist diesbezüglich auf die Bedeutung der regionalen Episkopate (Evangelii Gaudium 16) und bedauert, es sei noch nicht ausreichend deutlich eine Satzung der B. formuliert worden, „die sie als Subjekte mit konkreten Kompetenzbereichen versteht, auch einschließlich einer gewissen authentischen Lehrautorität“ (Evangelii Gaudium 32). Ob die in der wissenschaftlichen Debatte aufmerksam registrierte Intervention des Papstes zum Ausgangspunkt einer lehramtlichen Neubewertung der B. und ihrer verfassungsrechtlichen Stellung wird, ist derzeit nicht abzusehen.
7. Beziehungen zwischen Bischofskonferenzen
Insb. benachbarte B. sind gehalten, die Beziehungen untereinander zu pflegen (can. 459 CIC). Dies geschieht durch informelle Kontakte oder durch Zusammenarbeit bei konkreten Vorhaben, im deutschsprachigen Raum z. B. im Hinblick auf die Herausgabe liturgischer Bücher. Zudem existieren auf allen Kontinenten internationale Zusammenschlüsse, in denen die B. in institutionalisierter Form, aber ohne Kompetenz zur Setzung rechtsverbindlicher Akte zusammenwirken. Der älteste unter ihnen, der Lateinamerikanische Bischofsrat (CELAM), wurde bereits 1955 gegründet. In Europa entstand 1971 der Rat der Europäischen B. (CCEE) mit zunächst 13 Mitgliedern; inzwischen gehören ihm sämtliche europäischen B. an sowie sechs Einzelbischöfe, die nicht Mitglied einer nationalen B. sind (u. a. die Erzbischöfe von Luxemburg und Monaco). Der Rat möchte die bischöfliche Kollegialität, die Gemeinschaft und die Zusammenarbeit der B. fördern. 1980 wurde die Kommission der B. der Europäischen Gemeinschaft (COMECE) gegründet. Sie vereint die derzeit 27 B. im EU-Gebiet und hat ihren Sitz in Brüssel. Ihre Aufgaben sieht sie v. a. darin, die politischen Entwicklungen in der EU zu beobachten und zu analysieren sowie den Dialog mit den EU-Institutionen zu pflegen (EU).
Literatur
W. Rees: Plenarkonzil und Bischofskonferenz, in: HdbkathKR, 32015, 543–577 • B. J. Putter: Das Kollegialitätsprinzip der Bischöfe im heutigen Kirchenrecht, 2014, 149–201 • Papst Franziskus: Apostolisches Schreiben Evangelii Gaudium, in: AAS 105 (2013) 1019–1137 • A. Buckenmaier: Zum theologischen Status der Bischofskonferenzen im Licht der Communio-Ekklesiologie, in: Stimmen der Zeit, Bd. 228 (2010), 686–698 • Statut der DBK, 2008 • R. Knittel: Personale Eigenverantwortung des Diözesanbischofs und kollegiale Mitverantwortung der Bischofskonferenz, in: J. Kreiml u. a. (Hg.), Der Wahrheit verpflichtet, 2006, 431–449 • H. Hallermann: Bischofskonferenzen, in: I. Riedel-Spangenberger (Hg.): Leitungsstrukturen der katholischen Kirche, 2002, 209–228 • G. Bier: Die Rechtsstellung des Diözesanbischofs, 2001 • Papst Johannes Paul II.: Motuproprio Apostolos suos, in: AAS 90 (1998) 641–658 • W. Aymans/K. Mörsdorf: Kanonisches Recht, Bd. 2, 1997, 276–298 • Päpstlicher Rat für Gesetzestexte: Authentische Interpretation zu can. 452 CIC, in: AAS 81 (1989) 388 • Papst Johannes Paul II.: Codex Iuris Canonici, in: AAS 75 (1983) Pars II, 1–301.
Empfohlene Zitierweise
G. Bier: Bischofskonferenzen, Version 22.10.2019, 17:30 Uhr, in: Staatslexikon8 online, URL: https://www.staatslexikon-online.de/Lexikon/Bischofskonferenzen (abgerufen: 24.11.2024)