Kirchenfinanzierung

Version vom 4. Januar 2021, 11:03 Uhr von Staatslexikon (Diskussion | Beiträge) (Kirchenfinanzierung)
(Unterschied) ← Nächstältere Version | Aktuelle Version (Unterschied) | Nächstjüngere Version → (Unterschied)

1. Allgemeines

Gegenstand der K. ist die Beschaffung und Bereitstellung der Ressourcen, die für die Finanzierung der kirchlichen Sendung – insb. für Gottesdienst und Seelsorge, Apostolat und Caritas, kirchliches Personal und kirchliche Bauten – erforderlich sind. Ihr Zweck besteht darin, das Wirken der Bistümer und Landeskirchen, der ihnen nachgeordneten kirchlichen Körperschaften (Kirchengemeinden etc.), der in ihrer Trägerschaft stehenden Einrichtungen sowie der gesamtkirchlichen Zusammenschlüsse (wie z. B. des VDD oder der EKD) in finanzieller Hinsicht zu ermöglichen. In einem weiteren Sinne erstreckt sie sich auch darauf, für den Unterhalt jener Einrichtungen zu sorgen, die den Kirchen in spezifischer Weise zugeordnet und nach kirchlichem Selbstverständnis dazu berufen sind, einen Teil des kirchlichen Auftrags in der Welt wahrzunehmen (wie z. B. der DCV sowie weitere kirchliche Werke und Vereinigungen). Charakteristikum der K. ist demgemäß ihre dienende Funktion. Begrifflich wird sie nicht nur auf die Finanzierung der Kirchen bezogen, sondern auch auf die der nichtkirchlich organisierten Religionsgemeinschaften (wie z. B. die jüdischen Gemeinden) erstreckt.

2. Geschichtliche Hintergründe

Grundlage der K. bildete im deutschen Sprachraum über Jahrhunderte das sog.e Benefizialwesen. Diese Grundlage zerbrach mit dem Untergang des Heiligen Römischen Reiches Deutscher Nation, der mit einer weitgehenden Auflösung der Bistumsorganisation in Deutschland, Österreich und der Schweiz einherging. Zudem führte die Säkularisation von 1803 zum Verlust der finanziellen Selbständigkeit der Kirche. Die Enteignung kirchlichen Eigentums bei gleichzeitigem Ausbleiben einer angemessenen staatlichen Wiedergutmachung wies der historischen Entwicklung den Weg zu einer sich wesentlich aus Beiträgen der Kirchenmitglieder speisenden K. Gefördert wurde diese Entwicklung durch die staatliche Inpflichtnahme der Kirchenmitglieder, im Falle des Bedarfs Kirchensteuer zu entrichten. Als subsidiär angelegte Einnahmequelle blieb die Bedeutung der Kirchensteuer für die K. gleichwohl zunächst überschaubar, wuchs indes im Zuge der Industrialisierung und gravierender gesellschaftlicher Veränderungen im 19. und frühen 20. Jh. an. Nach dem Zweiten Weltkrieg avancierte sie zum zentralen Instrument der K. in Deutschland.

3. Rechtliche Grundlagen

Rechtliche Grundlagen der K. finden sich im staatlichen Recht, in Verträgen zwischen Staat und Kirche (Staatskirchenverträge) sowie im kirchlichen Recht.

Gegenstand des staatlichen Rechts sind zum einen Fragen der kirchlichen Selbstfinanzierung durch Mitgliedsbeiträge, soweit diese in der Form der Kirchensteuer (in Deutschland gemäß Art. 140 GG i. V. m. Art. 137 Abs. 6 WRV, in der Schweiz auf der Grundlage von Art. 72 Abs. 1 BV nach den Bestimmungen des kantonalen Rechts) oder eines gesetzlich geregelten Kirchenbeitrags (in Österreich nach Maßgabe des Kirchenbeitragsgesetzes) erhoben werden, zum anderen finanzielle Zuwendungen des Staates an die Kirchen und Religionsgemeinschaften (u. a. in Form der Staatsleistungen an die Kirchen, die in Deutschland von Art. 140 GG i. V. m. Art. 138 Abs. 1 WRV geregelt werden). Zudem sind staatliche Leistungen an die Kirchen, soweit diese für den konfessionellen Religionsunterricht in der staatlichen Schule, für die Anstaltsseelsorge oder für die kirchliche Erfüllung allgemeinwohldienlicher Aufgaben (z. B. für kirchliche Krankenhäuser und Kindertagesstätten) erbracht werden, in vielfältiger Weise Gegenstand staatskirchenvertraglicher Regelungen. Schließlich ist die K. auch Thema des kirchlichen Rechts. Für die katholische Kirche normiert das kanonische Recht die Pflicht der Gläubigen, der Kirche jene Beiträge zu leisten, die für den Gottesdienst, das Apostolat und die Caritas sowie für einen angemessenen Unterhalt des kirchlichen Personals notwendig sind (can. 222 § 1 CIC/1983; s. dazu ferner can. 1261 § 2 CIC/1983). Auch wenn das universale Kirchenrecht eine (Kirchen-)Steuerpflicht natürlicher Personen grundsätzlich nur für den Fall eines „großen Notstands“ vorsieht, verschließt es sich abweichenden partikularen Gesetzen und Gewohnheiten nicht (vgl. can. 1263 CIC/1983). Derartige partikulare Regelungen bestehen namentlich in den deutschsprachigen Ländern: in Deutschland in Form des Kirchensteuersystems, in Österreich in Form des Kirchenbeitragssystems. Auch das evangelische Kirchenrecht kennt eine Inpflichtnahme der Kirchenmitglieder zur materiellen Förderung des kirchlichen Dienstes. So besteht auf der Ebene der EKD eine kirchengesetzlich angeordnete Verpflichtung zur Leistung gesetzlich festgelegter kirchlicher Abgaben (§ 4 Abs. 2 des Kirchengesetzes der EKD über die Kirchenmitgliedschaft) und zur Spendenbereitschaft der Kirchenmitglieder (Abs. 1). Vergleichbare Regelungen finden sich auf landeskirchlicher Ebene (so z. B. Art. 14 Abs. 5 der Kirchenordnung der Evangelischen Kirche im Rheinland oder § 45 Abs. 1 der Verfassung der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens).

4. Finanzierungsformen

Die K. divergiert nicht nur in den Staaten des deutschen Sprachraums, sondern weit mehr noch in den übrigen Staaten Europas erheblich. Das beruht darauf, dass verschiedene Finanzierungsinstrumente existieren, die in den einzelnen Staaten nach Maßgabe historischer Prägung und staatskirchenrechtlicher Regelungstradition angewandt sowie mit unterschiedlichen Schwerpunktsetzungen kombiniert werden. In der Konsequenz sind die in den europäischen Staaten zur Anwendung gelangenden Systeme der K. heute durchgängig Mischsysteme. Zu ihren Quellen zählen Zuwendungen des Staates, Beiträge der Kirchenmitglieder und Erträge der kirchlichen Vermögensverwaltung.

4.1 Zuwendungen des Staates

Finanzielle Unterstützungsleistungen des Staates können in verschiedenen Ausprägungen gewährt werden. Eine erste Form bilden Zuweisungen aus dem Staatshaushalt, die der Deckung des allg.en kirchlichen Finanzierungsbedarfs dienen. Sie finden sich in der heutigen Praxis der K. zwar noch in einigen Staaten Europas (so z. B. in Belgien, wo der Staat u. a. die Kosten für die Gehälter der Geistlichen übernimmt), spielen indes in Deutschland, Österreich und der Schweiz keine Rolle mehr. Anderes gilt für staatliche Zuschüsse zur kirchlichen Erfüllung gemeinwohldienlicher Aufgaben. Sie bilden eine zweite Erscheinungsweise staatlicher Leistungen an die Kirchen und können u. a. für kirchliche Krankenhäuser, Kindertagesstätten und Schulen, ebenso aber auch für den Denkmalschutz an kirchlichen Bauwerken bestimmt sein. Charakteristisch ist ihre aufgabenspezifische Zweckbindung. Daher müssen die Kirchen bei dieser Form der K. jene Mittel, die sie für ihre Grundfinanzierung und für ihr spezifisch geistliches Wirken benötigen, anderweitig beibringen. Dies gilt auch für eine dritte Ausprägung der staatlichen Unterstützung der Kirchen. Sie besteht in zweckgebundenen Zuwendungen für den konfessionellen Religionsunterricht in der staatlichen Schule und für die Anstaltsseelsorge, d. h. für die kirchliche Seelsorge in Krankenhaus, Militär und Strafvollzug. Diese Form der K. findet ihre spezifische Rechtfertigung im Grundrecht der (positiven) Religionsfreiheit, weil hieraus die Verpflichtung des Staates resultiert, diese Freiheit auch in den staatlichen Anstalten sowie in der öffentlichen Schule zu gewährleisten. Eine weitere, vierte Variante der finanziellen Leistungen an die Kirchen stellen die Staatsleistungen dar. Sie sind wiederkehrende Leistungen an die Kirchen, die auf historischen Rechtsgrundlagen beruhen und der Entschädigung dienen. Voraussetzung für ihre Gewährung ist, dass die Kirchen in der Vergangenheit Opfer haben erbringen müssen, die auch heute noch auszugleichen sind. Demgemäß werden Staatsleistungen in Deutschland v. a. als Ausgleich für Säkularisationsvorgänge erbracht. Gemäß Art. 140 GG i. V. m. Art. 138 Abs. 1 WRV sind sie nach Erlass eines Ablösungsgrundsätzegesetzes des Bundes durch Landesgesetzgebung abzulösen. Bis zu dieser Ablösung werden sie entweder als Geld- oder als Naturalleistungen erbracht und u. a. für den Bedarf der allg.en kirchlichen Verwaltung, für Ausbildung und Besoldung der Geistlichen sowie für weitere kirchliche Zwecke verwendet. Neben Deutschland kennt auch Österreich einen in diesen Kontext gehörenden staatlichen Ausgleich für Vermögenswerte, die den Kirchen in der Vergangenheit entzogen worden sind. Dieser Ausgleich setzt sich dort aus einem in bestimmten Intervallen dynamisierten Festbetrag und dem Gegenwert pauschalierter Bezüge für eine bestimmte Anzahl von Kirchenbediensteten zusammen. Da bei ihr der Charakter einer staatlichen Leistung an die Kirchen im Vordergrund steht, zählt ferner auch die Zweckbindung eines Anteils der dem Staat geschuldeten Einkommen- bzw. Lohnsteuer zu den Formen der staatlichen Leistungen an die Kirchen. Diese stellt eine vergleichsweise junge Form der K. dar, die auch als Kultursteuer bezeichnet wird. Auch wenn sich unterschiedliche Varianten entwickelt haben, zeichnet sie sich in ihrem Kern dadurch aus, dass die Pflicht zur Entrichtung eines entspr.en Steueranteils alle steuerpflichtigen Bürger gleichermaßen trifft, der Einzelne aber, je nach Ausgestaltung, entweder hinsichtlich des von ihm selbst zu entrichtenden Steueranteils oder hinsichtlich eines entspr.en Anteils an den staatlichen Gesamteinnahmen aus der Einkommensteuer wählen kann, welcher Institution dieser zugute kommen soll: einer Kirche bzw. einer Religionsgemeinschaft oder dem Staat, der diesen Anteil für humanitäre Projekte zu verausgaben hat. Damit verfügt der Steuerpflichtige hier über die Möglichkeit, einen durch staatliches Gesetz festgelegten Anteil der eigenen Einkommensteuerschuld oder der staatlichen Einkommensteuereinnahmen mit einer Zweckbindung zu versehen. Ersteres ist in Spanien und Ungarn der Fall, Letzteres in Italien, wo die Verwendung der von den Kirchen vereinnahmten Finanzmittel aufgrund gesetzlicher Regelung zudem nur für den Unterhalt des Klerus, die Erfordernisse des Kultes und für karitative Projekte erfolgen darf. Für die Verteilung ist in Italien die jeweilige Kirche, im Falle der katholischen Kirche die italienische Bischofskonferenz, zuständig, die über die Mittelverwendung jährlich Rechenschaft abzulegen hat. Die erwähnten Unterschiede dieser Finanzierungsform betreffen nicht zuletzt die Höhe des zweckgebundenen Anteils an der Einkommensteuer. Über sie entscheidet der Staat, nicht die jeweilige Kirche. In Spanien beträgt der widmungsfähige Anteil seit 2007 0,7 %, in Ungarn 1 % der persönlichen Einkommensteuerschuld (wobei dort zusätzlich 1,0 % der Steuerschuld sozialen Aktivitäten der Kirchen gewidmet werden kann). In Italien bezieht sich die Wahlmöglichkeit auf „otto per mille“, also auf 0,8 % der staatlichen Einkommensteuereinnahmen; ergänzend besteht seit 2006 die Möglichkeit, weitere 0,5 % dieser Einnahmen karitativen Initiativen zu widmen. Abgerundet werden die Formen staatlicher Leistungen durch Steuer- bzw. Gebührenerleichterungen oder -befreiungen zugunsten der Kirchen. Auch wenn durch sie keine unmittelbare Zuwendung erfolgt, die die Kircheneinnahmen erhöhen würden, bewirken sie mittels der Gewährung vermögenswerter Vorteile doch eine staatliche Förderung kirchlichen Wirkens.

4.2 Beiträge der Kirchenmitglieder

Die zweite Quelle der K. bilden Beiträge der Kirchenmitglieder. Auch sie kommen in unterschiedlichen Formen vor. Eine erste Ausprägung ist die Kirchensteuer, wie sie v. a. aus Deutschland bekannt ist. Diese stellt eine ausschließlich von den Kirchenmitgliedern erhobene Steuer dar. Die sich aus ihrer steuerlichen Abzugsfähigkeit ergebenden Steuermindereinnahmen des Staates kommen zwar nicht den Kirchen zugute, sondern begünstigen die einzelnen Kirchenmitglieder; gleichwohl setzt der Staat mit der steuerlichen Abzugsfähigkeit einen gewichtigen Anreiz zur mitgliedschaftlichen K. Demgemäß kann die Kirchensteuer als eine staatlich erleichterte Selbstfinanzierung der Kirchen verstanden werden. In Deutschland ist das Recht zu ihrer Erhebung gemäß Art. 140 GG i. V. m. Art. 137 Abs. 6 WRV den Religionsgemeinschaften übertragen, die Körperschaften des öffentlichen Rechts sind. Entspr. den derzeit geltenden Kirchensteuergesetzen werden in Baden-Württemberg und Bayern 8 %, in den übrigen Bundesländern 9 % der Lohn- und Einkommensteuer als Kirchensteuer eingezogen. Die hierdurch generierten Mittel machen in Deutschland den ganz überwiegenden Teil der kirchlichen Einnahmen aus. Neben Deutschland kennt die Kirchensteuer auch die Schweiz, in der die Zuständigkeit für die Regelung des Verhältnisses von Staat und Kirche – und damit auch für die Ausgestaltung der K. – bei den Kantonen liegt. Diese haben sich ganz überwiegend für die Erhebung der Kirchensteuer entschieden, z. T. freilich mit der Maßgabe, dass deren Entrichtung nicht obligatorisch, sondern nur fakultativ ist. Eine Besonderheit besteht zudem insofern, als überwiegend nicht nur natürliche, sondern auch juristische Personen kirchensteuerpflichtig sind. Eine zweite Erscheinungsform der durch die Kirchenmitglieder erfolgenden K. stellt das in Österreich praktizierte Kirchenbeitragssystem dar. In ihm erheben die hierzu berechtigten Kirchen auf der Grundlage eines staatlichen Kirchenbeitragsgesetzes von ihren Mitgliedern privatrechtliche Beiträge. Erhebungsberechtigt sind die römisch-katholische Kirche, ferner die lutherische, die reformierte sowie die altkatholische Kirche. Die Kirchen bestimmen die Einzelheiten in Beitragsordnungen und ziehen den Beitrag durch eigene Beitragsstellen ein. Die Höhe des Beitrags knüpft auf der Grundlage des (Brutto-)Einkommens des jeweiligen Vorjahres an die Leistungsfähigkeit des jeweiligen Kirchenmitglieds an. Allerdings stehen den Kirchen nicht die staatlichen Daten über dieses Bruttoeinkommen zur Verfügung. Das führt dazu, dass die kirchlichen Beitragsstellen auf die Angaben ihrer Mitglieder angewiesen sind; werden diese verweigert, müssen die Betroffenen hinsichtlich ihres Einkommens nach Schätzlisten eingestuft werden. Aufgrund der zivilrechtlichen Konstruktion sind die Kirchen bei fehlender Zahlung des Kirchenbeitrags darauf verwiesen, diese vor den staatlichen Gerichten einzuklagen und durch Gerichtsvollzieher beitreiben zu lassen. Eine dritte Form der mitgliederbasierten K. stellt schließlich die aus zahlreichen Staaten Europas bekannte Finanzierung durch Spenden, Kollekten, Beiträgen und Gebühren für die Inanspruchnahme kirchlicher Dienste (z. B. Mess-Stipendien und Stolgebühren) dar. Sie zielt auf eine grundsätzlich freiwillige Leistung auch dort, wo ein regelmäßig zu entrichtender Beitrag innerkirchlich erbeten oder empfohlen wird. Trotz des Fehlens einer mitgliedschaftlichen Komponente können derartige Leistungen zumindest im weiteren Sinne zur K. durch Beiträge der Kirchenmitglieder gerechnet werden, weil es in der Regel v. a. die Mitglieder sein werden, die ihren Kirchen derartige Zuwendungen zukommen lassen. Außerhalb Europas hat diese Finanzierungsform Bedeutung v. a. für die K. in den USA.

4.3 Vermögenserträge

Eine Finanzierungsquelle der Kirchen bilden schließlich auch Erträge aus kircheneigenem Vermögen. Diese können aus unterschiedlichen Vermögens- und Anlageformen stammen. Als Hauptquelle der K. ist sie v. a. in Großbritannien von Bedeutung, wo die Church of England (Anglikanische Kirche, Church of England) und die Church of Scotland in erheblichem Umfang über entspr.e Erträge verfügen, weil ihr Vermögen von Säkularisation verschont geblieben ist. In den meisten übrigen Staaten Europas, so etwa auch in Deutschland, haben Vermögenserträge demgegenüber lediglich ergänzenden Charakter.