Immaterialgüterrecht
Als I. oder Recht des geistigen Eigentums wird der Bereich der Rechtswissenschaft bezeichnet, der sich mit den Rechten an geistigen Gütern beschäftigt. Das I. betrachtet die geistige, immaterielle Leistung losgelöst von dem körperlichen Gegenstand, in dem sie sich verkörpert. Während die Rechte an dem körperlichen Gegenstand dem Sachenrecht unterliegen, folgen die Rechte an der geistigen Leistung eigenen Regeln. Die Gesamtheit der Regelungen, die sich mit den Rechten an geistigen Gütern befassen, wird als I. im objektiven Sinne bezeichnet. I. im subjektiven Sinne meint dagegen das konkrete subjektive Recht, das einer Person an einer bestimmten geistigen Leistung zusteht.
1. Begriff
Der Begriff I. ist im deutschen Sprachraum als Ergebnis der Kritik an dem Ausdruck geistiges Eigentum entstanden. Dem Begriff geistiges Eigentum wird vorgehalten, dass er sich nicht mit der zivilrechtlichen Dogmatik vereinbaren lasse, die den Eigentumsbegriff auf körperliche Gegenstände (Eigentum) beschränkt. Die Regeln des Sachenrechts seien jedoch für das I. schon deshalb nicht analogiefähig, weil die Verwendung eines geistigen Guts Dritte von der faktischen Nutzung dieses Guts nicht ausschließe. Darüber hinaus wird der Begriff geistiges Eigentum wegen seiner Entstehungsgeschichte abgelehnt, da er an die Naturrechtsdoktrin der französischen Aufklärung anknüpfe und bestimmte Forderungen nach gesetzgeberischen Inhaltsbestimmungen als aus der Natur der Sache dem Gesetzgeber vorgegeben erscheinen lassen wolle. Dessen ungeachtet findet der Ausdruck geistiges Eigentum im Zuge der Übersetzung und Umsetzung der einschlägigen internationalen Verträge zunehmend Eingang in die deutsche Rechtssprache, da sich im internationalen Sprachgebrauch die Bezeichnungen intellectual property bzw. propriété intellectuelle durchgesetzt haben. Weitgehend Einigkeit besteht heutzutage, dass die Begriffe I. und Recht des geistigen Eigentums synonym verwendet werden können, solange man sich der dogmatischen Unterschiede zwischen dem Sacheigentum und den Rechten an geistigen Gütern bewusst bleibt.
Inhaltlich umfasst das I. als Oberbegriff einerseits den gewerblichen Rechtsschutz und andererseits das Urheberrecht einschließlich der sog.en verwandten Schutzrechte. Unter der Bezeichnung gewerblicher Rechtschutz werden klassischerweise diejenigen Regelungen zusammengefasst, die den Schutz des geistigen Schaffens auf technisch-wirtschaftlichem Gebiet betreffen, während das Urheberrecht sich dem Schutz des geistigen Schaffens auf künstlerisch-kulturellem Gebiet widmet. Trotz der gemeinsamen Ausrichtung auf den Schutz geistiger Leistungen bestehen zwischen dem gewerblichen Rechtsschutz und dem Urheberrecht nicht unerhebliche Unterschiede. Diese haben dazu geführt, dass die beiden Teilbereiche des I. in Rechtswissenschaft und Rechtspflege häufig als eigenständige Materien behandelt werden.
2. Patente, Gebrauchsmuster und sonstige technische Leistungen
Erfindungen auf dem Gebiet der Technik werden durch das Patentrecht und das Gebrauchsmusterrecht geschützt. Voraussetzung für den Schutz einer Erfindung durch ein Patent ist, dass sie neu ist, auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht und gewerblich anwendbar ist. Eine Erfindung gilt als neu, wenn sie nicht zum Stand der Technik gehört, und beruht auf einer erfinderischen Tätigkeit, wenn sie sich für den Fachmann nicht in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik ergibt. Die Patenterteilung soll Problemlösungen auf dem Gebiet der Technik fördern, insb. eine besondere Leistung anerkennen und dem Erfinder – auch als Ansporn für weitere Erfindungen – eine Gegenleistung dafür gewähren, dass er den technischen Fortschritt und das technische Wissen der Allgemeinheit bereichert hat. Aus ethischen Gründen sind vom Patentschutz ausgeschlossen u. a. der menschliche Körper in den einzelnen Phasen seiner Entstehung und Entwicklung einschließlich der Keimzellen (nicht jedoch isolierte Bestandteile des Körpers) und biotechnologische Erfindungen wie Verfahren zum Klonen von menschlichen Lebewesen, Verfahren zur Veränderung der genetischen Identität der Keimbahn des menschlichen Lebewesens, die Verwendung von menschlichen Embryonen zu industriellen oder kommerziellen Zwecken und bestimmte Verfahren zur Veränderung der genetischen Identität von Tieren.
Das Patent bewirkt, dass allein dessen Inhaber befugt ist, die patentierte Erfindung im Rahmen des geltenden Rechts zu benutzen. Jedem Dritten ist es verboten, ohne Zustimmung des Patentinhabers, ein Erzeugnis, das Gegenstand des Patents ist, herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu diesen Zwecken einzuführen oder zu besitzen. Ist ein bestimmtes Verfahren Gegenstand des Patents, ist es ohne Zustimmung des Patentinhabers verboten, dieses Verfahren anzuwenden oder zur Anwendung anzubieten oder ein unmittelbar durch ein patentiertes Verfahren hergestelltes Erzeugnis anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuführen oder zu besitzen. Der Patentschutz wird für eine Dauer von 20 Jahren ab dem auf die Anmeldung folgenden Tag gewährt.
Das Patentrecht entsteht mit der Veröffentlichung der Erteilung des Patents im Patentblatt. Die Patenterteilung setzt eine formell richtige Anmeldung sowie eine Prüfung der sachlichen Voraussetzungen des Patentschutzes voraus. Zur Anmeldung berechtigt ist der Erfinder selbst oder derjenige, der seine Berechtigung von dem Erfinder ableitet (z. B. aufgrund vertraglicher Vereinbarung, gesetzlicher Rechtsnachfolge oder arbeitnehmererfinderrechtlicher Sonderbestimmungen). Die Patentanmeldung setzt nicht nur das Erteilungsverfahren in Gang, sondern hat bereits materiell-rechtliche Wirkungen. Sie begründet einen Anspruch des Anmelders auf Erteilung des Patents und bestimmt den Altersrang („Priorität“) im Verhältnis zu anderen Anmeldungen.
Auch das Gebrauchsmuster setzt eine Erfindung voraus, die neu und gewerblich anwendbar ist. Im Hinblick auf die erfinderische Leistung knüpft das GebrMG nicht an eine „erfinderische Tätigkeit“, sondern an einen „erfinderischen Schritt“ an. Trotz der unterschiedlichen Formulierung gelten nach Auffassung des BGH insoweit die gleichen Maßstäbe. Ein wesentlicher Unterschied zwischen Patent und Gebrauchsmuster besteht im Hinblick auf die Neuheit: Während im Patentrecht ein absoluter Neuheitsbegriff gilt, ist beim Gebrauchsmuster neuheitsschädlich nur, was vor dem für den Zeitrang der Anmeldung maßgeblichen Tag durch schriftliche Beschreibung oder eine im Inland erfolgte Benutzung der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden ist (relativer Neuheitsbegriff).
Erfindungen betreffend Pflanzenzüchtungen und Züchtungsverfahren werden nach dem SortSchG, dreidimensionale Strukturen von mikroelektronischen Halbleitererzeugnissen (Topographien) nach dem HalblSchG geschützt.
3. Marken, geschäftliche Bezeichnungen und geografische Herkunftsangaben
Marken, geschäftliche Bezeichnungen und geografische Herkunftsangaben (Kennzeichen) werden über das Markenrecht geschützt. Neben den einzelnen nationalen Systemen zum Schutz von Marken und sonstigen Kennzeichen besteht auf EU-Ebene ein Schutzsystem, das dem Inhaber einer Unionsmarke ein unionsweit einheitlich geltendes Schutzrecht gewährt. Die maßgeblichen Bestimmungen des deutschen Markenrechts sind im MarkenG enthalten, die des europäischen in der Unionsmarkenverordnung.
Marken sind Zeichen, die primär dazu dienen, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden (Herkunftsfunktion). Als Marke schutzfähig sind daher alle Zeichen (insb. Wörter, Abb., Buchstaben, Zahlen, Hörzeichen, dreidimensionale Gestaltungen, Farben), die geeignet sind, diesen Zweck zu erfüllen. Marken werden nicht absolut, sondern nur in Bezug auf bestimmte Waren oder Dienstleistungen geschützt. Der Schutz eines Zeichens als Marke ist daher trotz der grundsätzlichen Schutzfähigkeit ausgeschlossen, wenn es die Herkunftsfunktion in Bezug auf diese Waren oder Dienstleistungen nicht erfüllen kann. Ebenso scheidet ein Markenschutz für solche Zeichen aus, an denen aus einem überwiegenden Allgemeininteresse ein Freihaltebedürfnis besteht (insb. rein beschreibende Angaben und Gattungsbezeichnungen).
Der Erwerb des Markenschutzes gewährt dem Inhaber ein ausschließliches Recht. Danach ist es Dritten untersagt, ein mit der Marke identisches Zeichen für Waren oder Dienstleistungen zu benutzen, die mit denjenigen identisch sind, für die sie Schutz genießt (Identitätsschutz). Außerhalb dieses Bereichs der sog.en Doppelidentität, der regelmäßig klassische Fälle der Produktpiraterie betrifft, dürfen mit der geschützten Marke identische oder ähnliche Zeichen nicht für identische oder ähnliche Waren bzw. Dienstleistungen verwendet werden, sofern dadurch für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen besteht (Verwechslungsschutz). Bekannte Marken werden darüber hinaus unabhängig von der Ähnlichkeit der Waren oder Dienstleistungen davor geschützt, dass ihre Unterscheidungskraft oder Wertschätzung durch Dritte beeinträchtigt wird (Bekanntheitsschutz). Sofern die Voraussetzungen eines markenrechtlichen Verbotstatbestands erfüllt sind, ist nicht nur die Kennzeichnung von Produkten mit dem betroffenen Zeichen verboten, sondern insb. auch der Handel der so gekennzeichneten Produkte sowie die Verwendung für Aufmachungen, Verpackungen und sonstige Kennzeichnungsmittel.
Markenschutz kann einerseits durch Eintragung der Marke in das Markenregister (für deutsche Marken beim DPMA, für europäische beim EUIPO) begründet werden. Das Eintragungsverfahren wird durch die Anmeldung eingeleitet, die Angaben zum Anmelder, eine Wiedergabe der Marke sowie ein Verzeichnis der Waren- und Dienstleistungen, für die Schutz beansprucht wird, enthalten muss. Der Zeitpunkt der Anmeldung entscheidet über den Zeitrang („Priorität“) der Marke. Im Markenrecht gilt das Prioritätsprinzip; daher kommt dem Zeitrang entscheidende Bedeutung bei einem Konflikt mit kollidierenden Rechten Dritter zu. Liegen die Anmeldeerfordernisse vor und bestehen keine absoluten Schutzhindernisse, wird die Marke eingetragen. Nach erfolgter Eintragung können Dritte Widerspruch gegen die Eintragung erheben und prioritätsältere Rechte gegen die Marke geltend machen. Die Schutzdauer der eingetragenen Marke beträgt zunächst zehn Jahre beginnend mit dem Tag der Anmeldung. Die Schutzdauer kann um jeweils zehn Jahre verlängert werden, ohne dass zeitliche Höchstgrenzen bestehen. Markenschutz kann andererseits (ohne Eintragung) durch bloße Benutzung des Zeichens im geschäftlichen Verkehr für bestimmte Waren oder Dienstleistungen erworben werden. Voraussetzung ist, dass das Zeichen innerhalb der beteiligten Verkehrskreise aufgrund seiner Benutzung eine Bekanntheit erreicht hat, dass es vom Publikum als Hinweis auf die Herkunft der gekennzeichneten Produkte aus einem bestimmten Unternehmen verstanden wird.
Als „geschäftliche Bezeichnungen“ schützt das Markenrecht Unternehmenskennzeichen (d. h. Zeichen, die im geschäftlichen Verkehr als Name, als Firma oder als besondere Bezeichnung eines Geschäftsbetriebes oder Unternehmens benutzt werden) und Werktitel (d. h. Namen oder besondere Bezeichnungen von Druckschriften, Filmwerken, Tonwerken, Bühnenwerken oder sonstigen vergleichbaren Werken). Als „geografische Herkunftsangabe“ schützt das Markenrecht die Namen von Orten, Gegenden, Gebieten oder Ländern sowie sonstige vergleichbare Angaben oder Zeichen. Schutzgegenstand ist bei diesen der kollektive Goodwill, der allen Unternehmen gemeinsam für die betroffenen Waren oder Dienstleistungen aus einem bestimmten Ort oder Gebiet zusteht.
4. Designs und Geschmacksmuster
Gegenstand des Designrechts ist der Schutz bestimmter ästhetischer Leistungen. Als Design bzw. Geschmacksmuster geschützt wird die Erscheinungsform eines ganzen Erzeugnisses oder eines Teils davon, die sich insb. aus den Merkmalen der Linien, Konturen, Farben, der Gestalt, der Oberflächenstruktur oder der Werkstoffe des Erzeugnisses selbst oder seiner Verzierung ergibt. Wie im Markenrecht ergänzen sich auch im Bereich des Designrechts nationale Schutzsysteme und ein einheitliches europäisches System. Das deutsche Designrecht ist im DesignG geregelt, das europäische Schutzsystem findet seine Grundlage in der Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung.
Schutzfähig ist ein Design, wenn es neu ist und Eigenart im designrechtlichen Sinne hat. Ein Design gilt als neu, wenn vor dem Anmeldetag kein Design der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden ist, das mit dem angemeldeten Design identisch ist oder sich von diesem nur in unwesentlichen Einzelheiten unterscheidet. Ein Design hat Eigenart, wenn sich der Gesamteindruck, den es beim informierten Benutzer hervorruft, von dem Gesamteindruck unterscheidet, den ein anderes Design bei diesem Benutzer hervorruft, das vor dem Anmeldetag der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden ist. Der Designschutz vermittelt dem Inhaber ein ausschließliches Recht, vermöge dessen ausschließlich er zur Benutzung des Designs berechtigt ist und Dritten verbieten kann, es ohne seine Zustimmung zu benutzen. Eine Benutzung schließt insb. die Herstellung, das Anbieten, das Inverkehrbringen, die Einfuhr, die Ausfuhr, den Gebrauch eines designgemäßen Erzeugnisses und den Besitz eines solchen Erzeugnisses zu den genannten Zwecken ein.
Im deutschen Designrecht entsteht der Designschutz durch Eintragung des Designs in das beim DPMA geführte Register. Das Eintragungsverfahren wird durch die Anmeldung, die grundsätzlich über den Zeitrang des Designs entscheidet, in Gang gesetzt. Das Eintragungsverfahren ist auf eine formelle Prüfung beschränkt. Ein eingetragenes Design, das die Schutzvoraussetzungen nicht erfüllt, ist nichtig. Im Verletzungsprozess kann der Inanspruchgenommene daher dem Inhaber die Nichtigkeit des Designs entgegengehalten. Die Schutzdauer eines eingetragenen Designs beträgt zunächst fünf Jahre gerechnet ab dem Anmeldetag und kann für jeweils weitere fünf Jahre bis zu einer Gesamtlaufzeit von 25 Jahren verlängert werden.
Das europäische Designrecht kennt neben dem eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmuster auch ein nicht eingetragenes, durch Nutzung erworbenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster. Das nicht eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster soll Erscheinungsformen von Erzeugnissen schützen, die schnell aus der Mode kommen. Hierfür gewährt die Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung ein formfreies, auf drei Jahre begrenztes Recht.
5. Werke der Literatur, Wissenschaft und Kunst
Werke der Literatur, Wissenschaft und Kunst werden über das Urheberrecht geschützt. Der Schutzgegenstand ist im Urheberrecht weniger klar umrissen als bei den gewerblichen Schutzrechten. Schutzfähig ist grundsätzlich jede Leistung auf den Gebieten der Literatur, Wissenschaft und Kunst, die eine persönliche geistige Schöpfung des Urhebers ist. Exemplarisch, aber nicht abschließend nennt das UrhG insoweit Sprachwerke (einschließlich Computerprogramme), Werke der Musik, pantomimische Werke (einschließlich Tanzkunst), Werke der bildenden Künste (einschließlich Baukunst und angewandter Kunst), Lichtbildwerke, Filmwerke sowie Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art. Entscheidend ist, dass in dem Werk ein geistiger Gehalt gedanklicher oder emotionaler Art als Ergebnis menschlicher Tätigkeit zum Ausdruck kommt. Aus der Beschränkung auf persönliche Leistungen folgt, dass nur natürliche Personen als Urheber in Betracht kommen.
Das Urheberrecht hat sowohl persönlichkeitsrechtliche als auch vermögensrechtliche Bestandteile. Das Urheberpersönlichkeitsrecht gibt dem Urheber das Recht, allein darüber zu entscheiden, ob und wie sein Werk zu veröffentlichen ist. Ferner sichert das Urheberpersönlichkeitsrecht den Urheber in seiner persönlichen Beziehung zu seinem Werk, gewährt ihm ein umfassendes Recht auf Anerkennung seiner Urheberschaft und schützt vor Entstellung des Werkes. Auf der vermögensrechtlichen Seite stehen dem Urheber die Verwertungsrechte an seinem Werk zu, namentlich das Vervielfältigungsrecht, das Verbreitungsrecht, das Ausstellungsrecht, das Recht der öffentlichen Wiedergabe und das Bearbeitungsrecht. Über die Verwertungsrechte wird dem Urheber ermöglicht, das Werk wirtschaftlich auszuwerten. Hierzu ist er ohne Hilfe jedoch nur in seltenen Fällen in der Lage, weswegen die Verwertungsrechte häufig professionellen Werkverwertern (wie Buchverlagen, Musikverlagen oder Filmverleihen) eingeräumt und von diesen wahrgenommen werden. Die Verwertungsrechte stehen dem Urheber nicht absolut zu, sondern sind im Allgemeininteresse gewissen sozialnützlichen Beschränkungen unterworfen. Die urheberrechtlichen Schrankenbestimmungen sehen bestimmte Ausnahmen von den im Übrigen ausschließlichen Verwertungsrechten vor, um einzelne bestimmte Verwertungshandlungen in gewissem Umfang zustimmungsfrei zu ermöglichen (z. B. Zitierfreiheit, Recht auf Privatkopie, Ausnahmen für Unterrichtung und Forschung). Das Urheberrecht entsteht formfrei mit Vollendung des Schöpfungsakts. Der urheberrechtliche Schutz endet 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers.
Das UrhG gewährt außerdem sog.e verwandte Schutzrechte. Sie schützen entweder bestimmte unternehmerische Leistungen, die Werke so aufbereiten, dass sie vom geneigten Publikum konsumiert werden können (z. B. Leistungsschutzrechte der Hersteller von Tonträgern, Funksendungen, Datenbanken, Presserzeugnissen oder Bildträgern), oder bestimmte kulturelle Leistungen, die einen Vermögenswert haben, obwohl in ihnen nicht die notwendige individuelle Kreativität zum Ausdruck kommt (Leistungsschutzrechte der Verfasser wissenschaftlicher Ausgaben, Lichtbildner oder ausübender Künstler).
6. Rechtsverletzung und ihre Folgen
Soweit die einzelnen I. dem jeweiligen Inhaber ausschließliche Rechte gewähren, kann der Inhaber alle anderen von der Nutzung des Immaterialguts ausschließen. Der Inhaber kann Dritten nach seinem Belieben Nutzungsrechte an dem geschützten Immaterialgut einräumen.
Jede nicht lizenzierte Nutzungshandlung verletzt das Recht des Inhabers. Als Reaktion gewähren die I. dem Inhaber Beseitigungs- und Unterlassungsansprüche, mit denen er das Abstellen bereits eingetretener Rechtsverletzungen verlangen und die erneute Verletzung in der Zukunft verhindern kann. Daneben stehen ihm zum Ausgleich der mit der Rechtsverletzung verbundenen wirtschaftlichen Nachteile umfangreiche Auskunfts-, Schadensersatz-, Rückrufs- und Vernichtungsansprüche zu. Daneben steht die Verletzung von I. vielfach auch unter Strafe, in der Praxis sind die genannten zivilrechtlichen Sanktionen jedoch ungleich bedeutender.
Literatur
H. Eichmann/A. Kur: Designrecht, 22015 • M. Rehbinder/A. Peukert: Urheberrecht, 172015 • H.-P. Götting: Gewerblicher Rechtsschutz, 102014 • M. Haedicke/H. Timmann: Handbuch des Patentrechts, 2012 • P. Lange: Marken- und Kennzeichenrecht, 22012 • U. Loewenheim (Hg): Handbuch des Urheberrechts, 22010.
Empfohlene Zitierweise
T. Schulte-Beckhausen: Immaterialgüterrecht, Version 04.01.2021, 09:00 Uhr, in: Staatslexikon8 online, URL: https://www.staatslexikon-online.de/Lexikon/Immaterialg%C3%BCterrecht (abgerufen: 25.11.2024)