Denkmal

Version vom 9. Juli 2018, 13:12 Uhr von Staatslexikon (Diskussion | Beiträge) (Denkmal)
(Unterschied) ← Nächstältere Version | Aktuelle Version (Unterschied) | Nächstjüngere Version → (Unterschied)

  1. I. Historisch
  2. II. Rechtlich

I. Historisch

Abschnitt drucken

1. Definition

Der Begriff D. ist mehrdeutig. V. a. während des 19. Jh. bezeichnete man so gut wie alle aus der Vergangenheit überlieferten Gegenstände als D. Heute wird, darauf bezogen, eher von Überrestquellen gesprochen. Außerdem werden die Objekte des D.-Schutzes so benannt, also Baudenkmäler, die als dauerhaft erhaltenswert eingestuft sind. In inhaltlich zugespitzer Bedeutung meint D. jedoch ein bewusst gesetztes Monument, das an ein Phänomen der Vergangenheit (Ereignis, Person) erinnern soll und nur aus diesem Grund errichtet wurde.

2. Funktionen des Denkmals

Die Funktionen solcher als Erinnerungszeichen gesetzter D.er reichen freilich noch weiter, denn sie sollen den Betrachter nicht allein an Personen oder Ereignisse aus der Vergangenheit gemahnen, wobei gilt, dass sowohl der Vorgang des Sich-Erinnerns als auch der des Erinnert-Werdens zum D. gehören. Bes. zu berücksichtigen ist dabei, dass mit Hilfe von D.ern gerade kein objektives Bild der Vergangenheit, sondern vielmehr eine ganz bestimmte, eine während der Planungs- und Entstehungszeit aktuelle Deutung vermittelt werden soll. Somit präsentiert sich jedes D. gleichermaßen als manifest gewordene Überlieferung der politischen und gesellschaftlichen Verhältnisse während seiner Entstehungszeit (Erinnerungskultur). Doch auch die Zukunft ist von Anfang an bei jedem D.-Projekt von Belang, da diese Monumente für eine möglichst lange Zeit Erinnerung gewährleisten sollen. Das lässt sich allein schon an den für D.er verwendeten Materialien ablesen: Erz und Stein. Dass nicht selten auch der Initiator des D.s an diesem verewigt und somit in die Erinnerung mit einbezogen wird, hat mit dem Umstand zu tun, dass sich derjenige, der D.er anregt oder errichtet, gleichzeitig ganz bewusst und öffentlich nachvollziehbar in eine politische, gesellschaftliche oder kulturelle Traditionslinie einreiht. Außerdem sollen D.er keine private Form der Erinnerung stiften, sondern eine, die in und von der Öffentlichkeit wahrgenommen wird. Damit setzt sich derjenige, der eine solche Initiative in Angriff nimmt oder unterstützt und auf diese Weise die Deutungshoheit beansprucht, ganz bewusst der Diskussion seines Projektes aus, er will also in der Öffentlichkeit – vorrangig während der Planungsphase – sowie bei den nachmaligen Betrachtern Wirkungen erzielen, er will bestimmte Urteile und Sichtweisen hervorrufen oder unterdrücken, stärken oder schwächen, er will Meinungen machen und beeinflussen.

3. Wesensmerkmale des Denkmals

Da jedes D.-Projekt – als Eingriff in den öffentlichen Raum – einem staatlichen Genehmigungsverfahren unterworfen ist, fällt es oppositionellen Gruppen meist schwerer, derartige tagespolitisch aufgeladene Erinnerungsmale zu errichten. Umgekehrt ist zu beobachten, dass es nach politischen Umstürzen oft auch zu D.-Stürzen kommt. Da bei jedem D. absichtsvoll ein selektiver Zugriff auf die Vergangenheit praktiziert wird, sind Konzeption, Verwirklichung und Aussage von D.ern nicht der historiographischen Korrektheit, nicht dem Anspruch des Historikers auf möglichst große Objektivität verpflichtet. Multikausalität der Interpretation wird im D. nicht angestrebt und ist hier auch kaum zu verwirklichen. Der Umstand, dass in parlamentarisch-demokratischen Staaten die Errichtung von D.ern mit größeren Schwierigkeiten und Auseinandersetzungen verbunden ist, hat wohl darin seinen Ursprung. Um wiederum D.er angemessen interpretieren zu können, ist es unabdingbar, v. a. die politischen Zusammenhänge ihrer Entstehungszeit in den Blick zu nehmen. Die enge Verbindung zwischen dem im Medium des D.s ausgesprochenen Werturteil und dem politischen, gesellschaftlichen, kulturellen Tagesgeschehen seiner Entstehungszeit hat jedoch zur Folge, dass diese Erinnerungsmale, ganz entgegen der Absicht ihrer Initiatoren, meist schon nach kürzerer Zeit aus der Wahrnehmung der Betrachter verschwinden. Die vielfältigen Bemühungen des 19. und 20. Jh.s, am Ort des D.s regelmäßig zu wiederholende Rituale (Feste, Kranzniederlegungen usw.) zu initiieren, verweisen ganz eindeutig auf dieses Dilemma. Der Umstand, dass v. a. die an den D.ern verwendete Bildsprache mit der Zeit unverständlich wird, trägt zusätzlich dazu bei, dass diese Monumente rasch geradezu unsichtbar werden. Denn jede Epoche erfindet zumindest einen Teil ihrer Zeichen und Symbole (Symbol), ihrer Chiffren neu oder stattet sie wenigstens mit abgewandelten Inhalten aus. Der Sinngehalt einer Vielzahl der etwa an den D.ern des 19. Jh. verwendeten Bedeutungsträger (bes. Assistenzfiguren, unterschiedlich eingesetzte architektonische Grundformen usw.) ist längst zum Spezialwissen von Historikern und Kunsthistorikern geworden, womit die Chance, dass quasi jedermann die Botschaft der D.er entziffern kann, mehr und mehr schwindet.

4. Entwicklung des Denkmals

Der bewusste Einsatz von D.ern als öffentlichkeitswirksame Erinnerungszeichen nahm seinen Anfang in Europa zu Beginn des 19. Jh., in engem Zusammenhang mit der Entdeckung der Vergangenheit als Deutungsinstanz und der Entwicklung der modernen Geschichtswissenschaft. In der Frühen Neuzeit, während des Absolutismus, hatte das D. dagegen die Funktion eines Herrschaftsmanifestes des jeweils regierenden Monarchen. Bürgerliche als Initiatoren sowie als Figuren auf dem Sockel waren daher bis etwa 1800 undenkbar. Zu den ersten Darstellungen Bürgerlicher in Deutschland gehören Martin Luther (Wittenberg), Albrecht Dürer (Nürnberg) und Johannes Gutenberg (Mainz). In allen europäischen Staaten wurden D.er während des 19. und 20. Jh. ganz bes. dafür genutzt, die eigene Nation symbolhaft darzustellen. Die späten Nationalstaatsgründungen in Deutschland und Italien haben dort in diesem Zusammenhang zu einer sehr vielgestaltigen D.-Landschaft geführt. V. a. das Bürgertum (Bürger, Bürgertum) nutzte das Medium D., um seine politischen Ansichten bzw. Wünsche öffentlich sichtbar zu machen, was freilich rasch zu einer schon während des 19. Jh. beklagten D.-Flut führte. Trotz der damit einhergehenden Entwertung des D.s und trotz seiner meist rasch verpufften Wirksamkeit, werden weltweit noch immer D.er in großer Zahl errichtet. Ein Beispiel hierfür ist Berlin, wo inzwischen für jede einzelne Opfergruppe aus der Zeit des Nationalsozialismus (Nationalsozialismus) ein Erinnerungsmal errichtet wird.

Eine Sonderform des D.s sind die Krieger-D.er. Sie wurden zu Beginn des 19. Jh. gleichsam neu erfunden, nachdem die allg.e Wehrpflicht das Söldnerwesen abgelöst hatte, womit der einzelne Soldat überhaupt erst denkmalwürdig werden konnte. Gerade die Krieger-D.er waren und sind teilweise noch heute einer starken politischen Instrumentalisierung ausgesetzt. In Deutschland wiederum hat sich nach 1945, mit Blick auf die Gräuel der NS-Zeit, der Typ des Mahnmals etabliert. Die Erscheinungsformen der D.er variieren stark. Die Palette reicht von Reiterstandbildern und der Darstellung einzelner Personen, stehend oder sitzend, über Künstlerbüsten und größeren Figurenensembles bis hin zu Monumenten, für die eine architektonische (etwa das Münchner Siegestor) bzw. abstrakte Form (z. B. das Berliner D. für die Opfer der Luftbrücke) gewählt wurde.

II. Rechtlich

Abschnitt drucken

D.er sind ein wesentlicher Teil der kollektiven Erinnerungskultur, die das Selbstverständnis einer Gesellschaft prägen. Demensprechend schützt und pflegt der Verfassungsstaat die D.er der Natur und Kultur (Art. 150 Abs. 1 WRV). Natur-D.er werden zum einen aufgrund ihrer wissenschaftlichen, naturgeschichtlichen und landeskundlichen Bedeutung und zum anderen wegen ihrer Seltenheit, Eigenart und Schönheit durch das Naturschutz- und Umweltrecht bewahrt (§ 28 Abs. 1 BNatSchG). Demgegenüber sind Kultur-D.er – auf die sich die folgende Darstellung konzentriert – Ausdruck der ästhetischen, geistigen, ökonomischen, politischen, sozialen und technischen Entwicklung einer Gesellschaft. Die Pflege und der Schutz kultureller D.er ist die Aufgabe des D.-Schutzrechts. Dieses fällt in der föderalen Ordnung des GG in die Gesetzgebungs- und Verwaltungskompetenz der Länder (Art. 30, Art. 70 GG). Darüber hinaus werden die Regelungen des D.-Schutzes aber auch durch das nationale, europäische und internationale Kulturgüterschutzrecht flankiert, wobei v. a. der UNESCO-Konvention zum Schutz des Kultur- und Naturerbes der Welt (1972) ganz zentrale Bedeutung zukommt.

1. Begriff

Der Begriff des kulturellen D.s wird in den DSchG der Länder definiert. Die Legaldefinitionen in den 16 Landesgesetzen weichen allerdings voneinander ab. Vergleicht man die gesetzlichen Regelungen, so sind D.er Sachen, Sachteile oder Sachgesamtheiten, deren Erhaltung wegen ihrer historischen, künstlerischen, städtebaulichen und wissenschaftlichen Bedeutung im öffentlichen Interesse liegt. Daneben weisen einige Landesgesetze auch auf die geistes- und sozialgeschichtliche sowie die handwerkliche, kultische, landschaftsgestaltende, technische, traditionsbegründete, volkskundliche und wirtschaftlicher Bedeutung einer Sache, eines Sachteils oder einer Sachgesamtheit hin, die deren Eigenschaft als D. begründen kann.

Auf der Grundlage dieser Legaldefinition entwickeln die DSchG der Länder eine Typologie der D.er. Auch diese Typologisierung von D.ern fällt in den Landesgesetzen unterschiedlich aus. Sie umfasst im Ergebnis jedoch insgesamt fünf Typen: Bau-D., D.-Bereiche, Garten-D., bewegliches D. und Boden-D. Bau-D.er sind bauliche Anlagen einschließlich ihres Zubehörs und ihrer Ausstattung. D.-Bereiche fassen eine Mehrheit baulicher Ablagen einschließlich der mit ihnen verbundenen Straßen und Plätze sowie Grün-, Frei- und Wasserflächen zu einem Ensemble bzw. einer Gesamtanlage zusammen. Garten-D.er bewahren Zeugnisse der Garten- und Landschaftsgestaltung, wie bspw. Grün-, Garten- oder Parkanlagen sowie Friedhöfe (Friedhof) und Alleen. Bewegliche D.er stellen bewegliche Sachen oder Sachmehrheiten – teilweise unter Ausschluss von Archivgut, das in den ArchivG gesondert geregelt ist – unter Schutz. Boden-D.er können bewegliche und unbewegliche Sachen oder Sachmehrheiten sein, die sich im Boden befinden und i. d. R. aus vor- oder frühgeschichtlicher Zeit stammen.

2. Pflege und Schutz

Als Kulturgüter bedürfen D.er der Pflege und des Schutzes. Der Begriff der D.-Pflege umfasst die privaten Aktivitäten, der Begriff des D.-Schutzes die hoheitlichen Aufgaben, die auf die Entdeckung, den Erhalt und die Entfaltung von D.ern in der Gesellschaft gerichtet sind. D.-Pflege und D.-Schutz greifen in der sozialen wie rechtlichen Kulturpraxis ineinander. Nach den DSchG der Länder ist es deshalb auch die gemeinsame Aufgabe von D.-Schutz und D.-Pflege, die kulturellen D.er zu bergen, zu bewahren, zu überwachen und Gefahren von ihnen abzuwenden.

a) Die Begründung der Eigenschaft als D. ist der zentrale Ansatzpunkt für deren Pflege und Schutz. Insofern verfolgen die DSchG der Länder unterschiedliche Regelungsansätze: Die D.-Eigenschaft kann entweder unmittelbar durch Gesetz entstehen, wenn eine Sache, ein Sachteil oder eine Sachgesamtheit die Voraussetzung des legaldefinierten D.-Begriffs erfüllt, sodass der Aufnahme des Gegenstands in das D.-Buch bzw. in die D.-Liste nur deklaratorische Bedeutung zukommt. Demgegenüber kann die D.-Eigenschaft einer Sache, eines Sachteils oder einer Sachgesamtheit aber auch durch einen Verwaltungsakt im Einzelfall begründet werden, sodass die Aufnahme in das D.-Buch bzw. in die D.-Liste eine rechtlich konstitutive Bedeutung entfaltet. Teilweise kombinieren die DSchG einiger Länder beide Regelungssysteme, wenn sie grundsätzlich von der unmittelbar durch Gesetz angeordneten D.-Eigenschaft ausgehen und „nur“ für bewegliche D.er eine Begründung der D.-Eigenschaft durch Verwaltungsakt vorsehen.

b) Die Pflichten des Eigentümers oder des Besitzers für die Nutzung und die Pflege eines D.s folgen gesetzlich unmittelbar aus dessen D.-Eigenschaft. Der Eigentümer oder Besitzer hat „sein“ D. instand zu halten und instand zu setzen, sachgemäß zu behandeln und vor Gefährdungen zu schützen, soweit ihm dies zumutbar ist. Die DSchG sehen vor, dass D.er entsprechend ihrer ursprünglichen Zweckbestimmung genutzt werden sollen. Ist dies nicht möglich, so ist eine der ursprünglichen Nutzung gleichwertige Nutzung anzustreben, jedenfalls aber eine Nutzung zu wählen, welche die möglichst weitgehende Erhaltung der Substanz des D.s auf Dauer garantiert. Kommen verschiedene Nutzungsmöglichkeiten in Betracht, soll diejenige gewählt werden, die die D.-Eigenschaft am wenigsten beeinträchtigt. Darüber hinaus ist der Eigentümer oder Besitzer verpflichtet, über das D. Auskunft zu geben, Mängel des D. anzuzeigen und Zugang zu dem D. zu gewähren. Die D.-Schutzbehörden können gegenüber dem Eigentümer oder Besitzer die Einhaltung der ihn treffenden Pflichten anordnen. Bes. Meldepflichten sind für den Fund eines Boden-D.s vorgesehen. Die sachgemäße Nutzung und Pflege eines D.s kann durch Landeshaushaltsmittel gefördert werden.

c) Einer Genehmigung durch die D.-Schutzbehörde bedarf, wer ein D. oder Teile eines D.s instand setzen oder umgestalten, beseitigen oder zerstören, an einen anderen Ort verbringen, mit Werbeanlagen versehen oder eine das D. betreffende Veränderung der Umgebung vornehmen will. Die D.-Schutzbehörde erteilt die Genehmigung, soweit die Maßnahme sachgemäß durchgeführt wird und nicht dem Sinn und Zweck des D.-Schutzes widerspricht, wobei eine umfassende Abwägung mit den konfligierenden privaten und öffentlichen Interessen gemäß dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit vorzunehmen ist. Bes. Genehmigungstatbestände sind für Nachforschungen und Grabungen vorgesehen, die auf die Entdeckung oder Bergung eines Boden-D.s gerichtet sind.

3. Entschädigung und Enteignung

Bei den Regelungen des D.-Schutzes handelt es sich um Inhalts- und Schrankenbestimmungen des Eigentums (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG; BVerfGE 100, 226 [240 ff.]): Die Pflichten, die den Eigentümer eines D.s treffen, sind damit grundsätzlich entschädigungslos hinzunehmen und umzusetzen. Ein Anspruch auf Entschädigung kann jedoch gegeben sein, wenn die D.-Schutzpflichten im Einzelfall zu einem unverhältnismäßigen Eingriff in das Eigentum führen. Dies ist insb. dann zu bejahen, wenn selbst ein dem D.-Schutz aufgeschlossener Eigentümer von seinem Eigentum keinen vernünftigen Gebrauch (mehr) machen kann. In diesem Fall wird aus der Privatnützigkeit des Eigentums als Recht eine (reine) Erhaltungspflicht im öffentlichen Interesse, die den Namen „Eigentum“ nicht mehr verdient. Allerdings kommt auch dann eine Entschädigung nur sekundär in Betracht, nachdem primär geprüft wurde, ob dem unverhältnismäßigen Eingriff nicht durch eine Ausnahmegenehmigung oder eine finanzielle Förderung abgeholfen werden kann. Neben den entsprechenden Entschädigungsregelungen sehen die DSchG der Länder Vorkaufsrechte und Enteignungsmöglichkeiten (Enteignung) vor (Art. 14 Abs. 3 GG).

4. Ausstrahlung

Die Pflege und der Schutz von D.ern kann nicht isoliert durch die DSchG der Länder erfolgen. Deshalb strahlt das D.-Schutzrecht auf die gesamte Rechtsordnung aus. So ist der Schutz von kulturellen D.ern (und Natur-D.ern) als Grundsatz der Raumordnung für die überörtliche Planung anerkannt (§ 2 Abs. 2 Nr. 5 ROG). Im Städtebaurecht ist der D.-Schutz als Planungsleitlinie bei der Aufstellung von Bauleitplänen maßgeblich zu berücksichtigen (§ 1 Abs. 6 Nr. 5 BauGB). Eine eigenständige Bedeutung entfaltet der D.-Schutz darüber hinaus im Sanierungsrecht (§ 136 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 BauGB) und in der Städtebauförderung (§ 164a BauGB). Im Bauordnungsrecht bestehen bes. Vorbehalte für den Nachweis der Verwendung von denkmaltypischen Bauprodukten (z. B. Art. 18 BayBO). Das Energie- und Klimarecht enthält für D.er Ausnahmeregelungen (§ 16 Abs. 5 Satz 2, § 24 Abs. 1 EnEV). Für D.er sind steuerliche Begünstigungen vorgesehen (§ 7i, § 10f, § 10g, § 11b EStG). Die Beschädigung oder Zerstörung von öffentlichen D.ern (und Natur-D.ern) sieht sich als gemeinschädliche Sachbeschädigung bes. unter Strafe gestellt (§ 304 Abs. 1 StGB).