Staatssekretär
1. Der beamtete Staatssekretär
Der beamtete S. wurde nach preußischem Vorbild 1871 mit der Gründung des deutschen Kaiserreichs als Leiter der Reichsämter eingeführt. Erst in der Weimarer Republik wurden die Leiter der Ressorts – wie zuvor nur der Reichskanzler – zu politisch verantwortlichen Ministern. Der S. blieb aber als geschäftsleitender Amtschef und ggf. als bevollmächtigter Stellvertreter des Ministers erhalten. Als oberste Fachbeamte finden sich S.e heute in allen Bundesministerien. Die Bundesministerien verfügen inzwischen regelmäßig über mehrere S.e, die jeweils – als Vorgesetzte der Abteilungsleiter – für eine Mehrzahl von Abteilungen verantwortlich sind. Das Bundespräsidialamt wird ebenfalls von einem S. geleitet und auch der Direktor beim Deutschen Bundestag führt seit 2008 den Titel eines S.s. Weder der Bundespräsident noch der Bundestagspräsident können jedoch durch ihre S.e vertreten werden; der Chef des Bundespräsidialamtes kann aber (beratend) an den Sitzungen der Bundesregierung (Kabinett) teilnehmen.
Bei den allfälligen Ministerwechseln sorgen sie für die Kontinuität der ministeriellen Arbeit; ihre Amtszeit ist rechtlich nicht mit der ihres Ministers verknüpft. Als politische Beamte können sie nach § 54 Abs. 1 Nr. 1 BBG allerdings – auf Initiative des Ministers – jederzeit vom Bundespräsidenten in den einstweiligen Ruhestand versetzt werden.
2. Der Parlamentarische Staatssekretär
Parlamentarische S.e werden den Bundesministern oder dem Bundeskanzler zur Unterstützung bei der Erfüllung ihrer Regierungsaufgaben beigegeben. Der Parlamentarische S. steht in einem öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis, wird im GG neben den Ministern aber nicht erwähnt und ist daher kein Regierungsmitglied, sondern Hilfsorgan der Bundesregierung. Rechtsgrundlagen für das Amt finden sich im Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Parlamentarischen Staatssekretäre (ParlStG) sowie der GOBReg.
Gemäß § 1 Abs. 2 ParlStG muss ein Parlamentarischer S. grundsätzlich Mitglied des Bundestags sein. Davon kann lediglich bei einem Parlamentarischen S. beim Bundeskanzler abgewichen werden. Parlamentarische S.e werden auf Vorschlag des Bundeskanzlers vom Bundespräsidenten – im Einvernehmen mit dem Bundesminister – ernannt. Das Gesetz macht keine Vorgaben über die Auswahl oder Anzahl der Parlamentarischen S.e. Ihre Amtszeit endet mit Entlassung, mit Ablauf der Amtszeit ihres Ministers oder mit dem Ende ihres Bundestagsmandats, § 4 ParlStG. In einer geschäftsführend im Amt bleibenden Bundesregierung bleiben die Parlamentarischen S.e unabhängig davon im Amt, ob sie bereits aus dem Bundestag ausgeschieden sind. Die Parlamentarischen S.e beim Bundeskanzler und beim Außenminister können auch den Titel eines Staatsministers führen, der ihnen aber keinen anderen rechtlichen Status verleiht.
Die Einsetzung von Parlamentarischen S.en auf Bundesebene wurde in den Verhandlungen der ersten großen Koalition von CDU/CSU und SPD 1966 beschlossen und erfolgte mit dem ParlStG vom 6.4.1967. Sie nehmen insb. eine Scharnierfunktion zwischen den Bundesministerien bzw. dem Bundeskanzleramt und dem Parlament (Parlament, Parlamentarismus) wahr, indem sie ihren Minister insb. im Deutschen Bundestag und seinen Ausschüssen einschließlich der Fraktionsgremien, aber auch im Bundesrat vertreten (§ 14 Abs. 2 GOBReg). Sie übernehmen ferner im Regelfall die Vertretung des verhinderten Bundesministers im Kabinett, der Minister kann aber im Einzelfall auch eine Vertretung durch einen S. anordnen (§ 23 Abs. 2 GOBReg). Darüber hinaus bestimmt gemäß § 14a GOBReg alleine der Bundesminister, welche Aufgaben sein Parlamentarischer S. wahrnehmen soll. Diese Bestimmung konkretisiert die Hoheit des Ministers über die innere Organisation seines Ministeriums und bezieht sie ausdrücklich auch auf Parlamentarische S.e, so dass er dazu ermächtigt ist, dem Parlamentarischen S. bestimmte Themen, Arbeitsbereiche oder Abteilungen – gleich einem S. – ganz oder teilweise zur Leitung und eigenverantwortlichen Wahrnehmung zu überantworten. Die Ressortverantwortung gegenüber der Bundesregierung und dem Bundestag bleibt auch dann aber in jedem Fall beim Bundesminister. Nur in den Grenzen solcher besonderer Verantwortungsübertragung unterliegt der Parlamentarische S. den Weisungen des Bundesministers. Im Übrigen besteht ein solches Weisungsrecht nicht.
Die z. T. geäußerte Kritik am Amt des Parlamentarischen S.s unter dem Blickwinkel der Gewaltenteilung geht fehl, da dieses Amt insb. Die Erfüllung der verfassungsrechtlichen Informations- und Kontrollrechte des Parlaments sicherstellt und die grundsetzliche Ordnung keine strikte Trennung zwischen Exekutive und Legislative fordert.
3. Staatssekretäre in anderen Regierungen
Insb. im angelsächsischen Raum (USA, Vereinigtes Königreich) firmieren die Kabinettsminister oftmals als Secretaries (of State), während etwa im Vereinigten Königreich Ministers of State die Arbeit ihres Secretary of State unterstützen, aber i. d. R. auch eigenverantwortlich wahrzunehmende Aufgaben haben.
In NRW ist jedem Minister ein S. beigegeben, der den Minister vertritt und den Vorschriften der Beamtengesetze unterliegt. Lediglich dem Ministerpräsidenten (vormals einem Landesminister) ist zusätzlich ein Parlamentarischer S. zugeordnet, der Mitglied des Landtags ist und nicht dem Kabinett angehört.
Die bayerische Staatsregierung darf laut Art. 43 Abs. 2 BayVerf nicht mehr als 17 Staatsminister und S.e umfassen. Die S.e, die nicht Mitglieder des Landtags sein müssen, aber dies wie die Staatsminister i. d. R. sind, sind an die Weisungen des Staatsministers, dem sie zugewiesen sind, gebunden, dürfen aber im Falle seiner Verhinderung selbstständig und unter eigener Verantwortung gegenüber dem Landtag handeln (Art. 51 Abs. 2 BayVerf). Im Kabinett besitzen sie ein eigenständiges Stimmrecht.
Nach Art. 45 Abs. 2 BadWüVerf können neben den Ministern S.e als weitere Mitglieder der Regierung ernannt werden. Ihre Zahl darf aber ein Drittel der Zahl der Minister nicht übersteigen und sie können nur durch einen Beschluss des Landtags Stimmrecht in der Landesregierung erhalten.
Literatur
S. Menzenbach: Die Parlamentarischen, 2015 • V. Busse: ParlStG, 22014 • H. Groß/J. Bohnefeld: Regieren aus der zweiten Reihe, in: K. Schrenk/M. Soldner (Hg.): Analyse demokratischer Regierungssysteme, 2010, 237–255 • K. Herrmann: StS ohne Beamtenverhältnis, in: VerwArch 101 (2010), 377–398 • J. Hefty: Die Parlamentarischen Staatssekretäre im Bund, 2005 • M. Neumann: Parlamentarische Staatssekretäre in der Bundesverwaltung, in: ZRP 35/5 (2002), 203–205 • M. Köhler: Der bayerische Staatssekretär nach der Verfassung von 1946, 1982.
Empfohlene Zitierweise
G. Krings: Staatssekretär, Version 08.06.2022, 09:10 Uhr, in: Staatslexikon8 online, URL: https://www.staatslexikon-online.de/Lexikon/Staatssekret%C3%A4r (abgerufen: 23.11.2024)