Reformation

1. Begriffliche Klärung

Der Begriff R. wurde im Anschluss an das aus dem Lateinischen (reformatio, „Umgestaltung, Verbesserung“) entlehnte frühneuhochdeutsche Substantiv, dessen allg.ere Bedeutung im späteren 15. Jh. v. a. in der Forderung einer reformatio ecclesiae in capite et membris bestand, seit dem späten 16. Jh. zu einer historiografischen bzw. Epochenkategorie umgeformt. Martin Luthers eigener Anspruch, zu einer „Besserung“ des Kirchenwesens seiner Zeit beizutragen, nahm entsprechende Forderungen auf, basierte aber auf der Überzeugung, dass Gott selbst das Subjekt der R. sei. Das Epochenkonzept des konfessionellen Luthertums verstand den Wittenberger Bibelprofessor als von Gott legitimierten „Reformator“. Dem historiografischen Begriff der R. war ab ovo eine affirmative Tendenz gegenüber den von M. Luther und seinen Parteigängern initiierten Veränderungsprozessen des lateineuropäischen Kirchenwesens inhärent. Infolge der nationalprotestantisch geprägten wissenschaftlichen Geschichtsschreibung Leopold von Rankes, der eine auf die Jahre zwischen 1517 (Thesenanschlag) und 1555 (Augsburger Religionsfrieden) fokussierte, überaus wirkungsreiche Darstellung der Geschichte Deutschlands (1839–47) vorlegte, avancierte der Begriff R. in der evangelischen Kirchengeschichts- und der allgemeinen Geschichtswissenschaft zur Bezeichnung einer das Mittelalter ablösenden Periode im Übergang zur Neuzeit. Im Gegenzug demonstrierte der römisch-katholische Historiker Johannes Janssen, dass durch die R. die kulturelle Blüte des Mittelalters vernichtet und insb. Deutschland in einen Sog des geistig-moralischen Niedergangs geraten sei. Unbeschadet konfessionell dissonanter Wertungen setzte sich der Begriff der R. zur Bezeichnung der von M. Luther ausgehenden religiös-kulturellen und politischen Bewegungen und der durch sie ausgelösten Pluralisierungsprozesse des lateinischen Kirchenwesens durch. Der Rankeschüler Gustav Droysen konzeptionalisierte die sich an die R. anschließende, durch die Erneuerung des römischen Katholizismus im Nachgang des Trienter Konzils (1545/46–63) und durch Konfessionskonflikte (Religionskrieg) gekennzeichnete, in den Dreißigjährigen Krieg (1618–48) einmündende, tendenziell negativ bewertete Periode unter dem Begriff der „Gegen-R.“. Seit dem späteren 19. Jh. (Georg Voigt; Jacob Burckhardt) wurde die Renaissance in z. T. offener Konkurrenz zur R. als Epochenschwelle der entstehenden Neuzeit propagiert; emanzipative, individualisierende und säkularisierende Tendenzen derselben ließen sie als „moderner“ erscheinen als die zutiefst auf die Heils- und Gottesbeziehung zentrierte R. Dass die Anwendung der primär als Epochenbegriff (Epoche) der deutschen Geschichte etablierten R. in Bezug auf umfassendere kirchen-, europa- oder globalgeschichtliche Perspektiven an Grenzen stößt, ist in Forschungsdiskussionen seit der Mitte des 20. Jh. immer deutlicher hervorgetreten. Die traditionell mit identifikatorischen Momenten verbundene, seit 1617 institutionell verankerte Luther- und R.s-Memoria bzw. der dieser zugrunde liegende Begriff von R. steht weitgehend unvermittelt neben dem neueren (kirchen-)geschichtswissenschaftlichen Begriff derselben.

2. Zur aktuelleren Diskussion

Die Erosion des Ranke-Droysenschen Epochenmodells setzte damit ein, dass katholische Kirchenhistoriker (Hubert Jedin; Joseph Lortz; Erwin Iserloh) die dem Begriff der Gegen-R. immanente negative Fixierung auf die als Phänomen der „Erneuerung“ notorisch positiv bewertete R. infrage stellten und in den in sich vielfältigen katholischen Traditionen des späten Mittelalters selbst Reformkräfte identifizierten. Das von H. Jedin als Epochenkonzept verwendete Begriffsdual „Katholische Reformation oder Gegenreformation?“ (1946) wurde sukzessive zur eigenständigen „katholischen R.“ weiterentwickelt. Parallel dazu machte sich im Laufe des späteren 20. Jh. die Tendenz breit, Originalität und Spezifizität etwa auch der täuferischen bzw. „radikalen“, der „zwinglianischen“, „calvinistischen“ oder „reformierten“ R. sowie diverser lokaler (mit Namenseponymen wie „Wittenberger“ oder „Genfer R.“ annonciert) und nationaler R.en zu betonen oder gar die Renaissance als eigene „R.“ zu deuten. Die Pluralisierung des R.s-Begriffs ging damit einher, die Entwicklungen in den drei frühneuzeitlichen Konfessionen Luthertum, römischer Katholizismus und Reformiertentum als analoge, zeitlich parallele Prozesse der Konfessionalisierung zu beschreiben (Ernst Walter Zeeden; Heinz Schilling; Wolfgang Reinhard) und – gegenläufig zum Anspruch des R.s-Begriffs im Gefolge L. von Rankes – als eigentlichen Abschluss einer epochalen Neuformierung des lateinischen Christentums zu deuten. In den letzten beiden Jahrzehnten ist die historiografische Pluralisierung der „R.en“ insb. in der anglo-amerikanischen Forschung immer üblicher geworden (Heiko Augustinus Oberman; Thomas A. Brady; Carter Lindberg; Diarmaid MacCulloch; Carlos M. N. Eire u. a.). Diese Pluralisierung der R.en ging mit einer Extension des chronologischen Rahmens – i. d. R. 1450–1650 – einher. So nachvollziehbar das in diesen Entwicklungen zum Ausdruck kommende expropriative Bedürfnis sein mag, einer Prädominanz den von M. Luther und Deutschland ausgehenden Entwicklungen entgegenzutreten, so hoch ist doch sein Preis zu taxieren: die Bedeutungsloskeit des R.s-Begriffs als distinkter historiografischer Kategorie und der Verzicht auf einen als R. zu bezeichnenden spezifischen ereignisgeschichtlichen Zusammenhang, nämlich die durch den Ablassstreit und sein publizistisches Echo ausgelöste, zur kirchenrechtlich legitimierten Verurteilung M. Luthers und seiner Anhänger führende, diverse Städte, Territorien, Regionen und Länder Deutschlands und Europas erfassende religiöse und politische Bewegung, die in sehr unterschiedliche Transformations- und Institutionalisierungsgestalten mit je eigenen normativen theologischen und organisatorischen Profilen einmündete. Gegenläufig zur neueren Forschung, doch in Anknüpfung an die ältesten Traditionen historischer Selbstdeutung in allen protestantischen Traditionen, wird hier der Ausgangspunkt der R. im skizzierten Sinne in der von M. Luther angestossenen Kontroverse um den Ablass gesehen.

3. Der Anfang der Reformation in Deutschland

Die infolge der Veröffentlichung der sogenannten 95 Thesen gegen die zeitgenössische Ablasspraxis ausgebrochene Kontroverse drang publizistisch rasch über einen akademischen Rahmen hinaus, führte umgehend zur Eröffnung des römischen Prozesses gegen den Wittenberger Augustinereremiten M. Luther und eröffnete zügig eine Reihe anderer Themen – Verhältnis des Papstes zu anderen Autoritäten (Schrift; Konzil); Beziehung M. Luthers zu verurteilten „Ketzern“ wie Jan Hus –, die in unterschiedlichen literarischen „Waffengängen“ zwischen M. Luther und einzelnen Apologeten der Papstkirche (Johann Tetzel; Konrad Wimpina; Prierias; Johannes Eck; Augustin von Alveldt; Hieronymus Emser u. a.) öffentlich erörtert wurden. Auch eine europäische Verbreitung früher Schriften M. Luthers setzte bereits 1518 ein. Während der Fortgang des römischen Prozesses aufgrund politischer Rücksichten der Kurie gegenüber M. Luthers Landesherrn, dem sächsischen Kurfürsten Friedrich III., im Vorfeld der Kaiserwahl des Nachfolgers Maximilians I. stockte, trieben die theologischen Debatten im Reich, aber auch seine Erfolge als Erbauungsschriftsteller, dem Augsutinereremiten immer neue Anhänger zu. Eine wichtige Etappe in der Formierung einer zunächst v. a. aus Studenten rekrutierten reformatorischen Bewegung stellte die Leipziger Disputation zwischen J. Eck und den Wittenberger Professoren M. Luther und Andreas Bodenstein, gen. Karlstadt, im Sommer 1519 dar. M. Luthers öffentliche Ablehnung einer Papstautorität qua göttlichen Rechts erleichterte es seinem Ingolstädter Opponenten, ihn bereits vor einem offiziellen Rechtsentscheid Roms der Ketzerei zu bezichtigen. Der Polarisierung infolge der Disputation kam eine wichtige Mobilisierungsfunktion zugunsten M. Luthers und der Wittenberger Theologie zu. Zu Beginn des Jahres 1520 gelang es, mit der Ansiedlung einer Filiale des Leipziger Druckers Melchior Lotter in Wittenberg eine leistungsfähige typografische Infrastruktur aufzubauen; sie bildete die Grundlage für M. Luthers analogielose publizistische Wirkungen des Jahres 1520 („Von den guten Werken“; „An den Christlichen Adel deutscher Nation von des Christlichen standes besserung“; „Von der Freiheit eines Christenmenschen“; „De captivitate Babylonica ecclesiae“). Der im Nachgang der Leipziger Disputation von J. Eck mit grossem Eifer betriebene Abschluss des römischen Prozesses führte zur Promulgation der Bannandrohungsbulle „Exsurge Domine“ durch Papst Leos X. am 15.6.1520. Anfang Oktober erreichte M. Luther der Text der Bulle. Die ihm eingeräumte Widerrufsfrist endete am 10.12.; an diesem Tag verbrannte der rechtskräftig verurteilte Ketzer in einem öffentlichen Spektakel das kanonische Recht vor den Toren Wittenbergs. Dieser Vorgang ist als Exkommunikation des mit dem Antichristen identifizierten Papstes durch den seines Erachtens unwiderlegt exkommunizierten Theologen zu interpretieren. Unbeschadet der Ausfertigung einer Bannbulle („Decet Romanum Pontificem“, 3.1.1521) gelang es der kursächsischen Diplomatie, M. Luther auf den Wormser Reichstag vorladen zu lassen. Entgegen der Erwartung des vielfach öffentlich umjubelten Ketzers erhielt er allerdings lediglich eine Gelegenheit zum Widerruf, den er mit Rücksicht auf sein durch Schrift- und Vernunftgründe gebundenes Gewissen verweigerte. Das am 26.5.1521 von Kaiser Karl V. erlassene Wormser Edikt verurteilte M. Luther und seine Anhänger zum Tode und verbot den Besitz und die Verbreitung ihres Schrifttums. Aufgrund der politischen Struktur des Alten Reichs lag seine Durchführung freilich in der Exekutivgewalt der Territorialfürsten und Reichsstädte, deren Mehrheit sie verweigerte. Für den Kaiser aber bildete der im Edikt kodifizierte Kampf gegen die Luthersche Ketzerei den unverrückbaren Maßstab seiner Religionspolitik, deren Realisierung insb. an den militärischen Bedrängnissen der Habsburger (Kriege mit Frankreich und den Osmanen) scheiterte. Infolge einer durch seinen Landesherrn fingierten Gefangennahme auf der Heimreise vom Wormser Reichstag verbrachte M. Luther ein literarisch überaus produktives Dreivierteljahr auf der Wartburg; einige der hier entstandenen Werke, insb. die Postille und die erstmals im September 1522 gedruckte Übersetzung des NT, wurden zu unverzichtbaren Basistexten bei dem nun rasch einsetzenden kirchlichen Um- und Neubau.

4. Die Reformation im Reich

Im Nachgang des Wormser Reichstages waren die reichspolitischen Rahmenbedingungen der folgenden Jahre durch eine Pattsituation zwischen den sich sukzessive zu politischen Aktionseinheiten entwickelnden religionspolitischen Konfessionblöcken gekennzeichnet. Nach einem ersten Speyrer R.s-Reichstag (1526) schien sich – nicht zuletzt infolge konzertierter militärischer Aktionen „alt- und neugläubiger“ Reichsfürsten bei der erfolgreichen Niederschlagung der Aufstände des Bauernkriegs (1524/25) – die Chance zu eröffnen, politisch abgesicherte R.en in einzelnen Städten und Territorien durchzuführen. So jedenfalls interpretierten die „Evangelischen“ den Beschluss des Reichstages, jeder Reichsstand solle so mit dem Wormser Edikt verfahren, wie er es gegenüber Gott und dem Kaiser verantworten könne. In Kursachsen, Braunschweig-Lüneburg, Hessen u. a. setzten nun R.s-Prozesse ein, die das kanonische Recht und die bestehende Episkopalstruktur außer Kraft setzen und landesherrlich erlassene Kirchenordnungen implementierten. Neben der Einführung bestimmter Kernelemente evangelischen Gottesdienstes (Abendmahl unter beiderlei Gestalt; volkssprachliche Predigt und Liturgie; Gemeindegesang etc.) und der Abschaffung überkommener Traditionen (z. B. der Wallfahrten, Messe, Reliquienverehrung, Ablass, aller Sakramente außer Taufe und Abendmahl etc.), der Auflösung vieler Klöster wurden die Rechts- und Einkommensverhältnisse in den Pfarreien neu geordnet. Dabei erwiesen sich Synoden, Visitationen, in den Städten aber v. a. Disputationen als geeignete Instrumente, um die normativen Konzepte sachgerecht auf die gemeindlichen Verhältnisse zu applizieren. Vielfach agierten die Städte bei Einführung der R. schneller als die Länder; dies war sowohl bei Autonomie- oder Reichsstädten wie Magdeburg (1524) und Nürnberg (1525) als auch bei Landstädten der Fall. In Stadt und Land wurde an vorreformatorische Versuche, das Kirchenwesen „in die eigene Hand“ zu bekommen, angeknüpft. Mittels des Konzepts des Allgemeinen Priestertums der Gläubigen lieferte die R. ein wirkungskräftiges theologisches Modell der kirchlichen Mitgestaltung, das durchzuführen erlaubte, was weltliche Obrigkeiten seit Langem beabsichtigt hatten: Priester und Mönche zu Bürgern zu machen und zu Steuerzahlungen zu zwingen, Bettel und Armenversorgung kommunal zu regulieren, geistliche Stellen in eigener Regie zu besetzen und Pfründen bzw. Kirchen- und Klosterbesitz zu kontrollieren oder zu säkularisieren (Säkularisation). Als mit den Beschlüssen des zweiten Speyrer Reichstages (1529) unter Protest der Evangelischen – von daher rührt ihre Bezeichnung als „Protestanten“ – zum Wormser Edikt zurückgekehrt wurde, waren in einer ganzen Reihe an Städten und Territorien bereits evangelische Kirchenordnungen eingeführt worden. Auch die Mitte der 1520er Jahre ausgebrochenen innerreformatorischen Zerwürfnisse in der Abendmahls- und Tauffrage, die zu dauerhaften Trennungen zwischen Lutheranern, Reformierten und Täufern führen sollten, verhinderten die reformatorischen Konsolidierungsprozesse auf lokaler oder territorialer Ebene nicht. Der Augsburger Reichstag von 1530 besiegelte die Kirchenspaltung; die Mehrheit der evangelischen Reichsstände legte mit der Confessio Augustana die fortan wichtigste Bekenntnisschrift vor. Sie bildete auch den Maßstab der reichsrechtlichen Anerkennung der evangelischen Konfession zunächst im Passauer Vertrag (1552), dann im Augsburger Religionsfrieden (1555). Diese gegen den Willen Karls V. schließlich durchgesetzte Rechtsform war das Ergebnis einer militärisch-politischen Konfessionsparität und erwies sich nach einer Phase der Friedstände und der jeweils wechselnden Dominanz einer Konfession – der kaiserlich-katholischen nach dem Schmalkaldischen Krieg 1546/47 und dem Augsburger Interim 1548, der protestantischen nach dem mit französischer Unterstützung geführten Fürstenkrieg (1551/52) – als unumgänglich. Das bikonfessionelle Koexistenzmodell des Augsburger Religionsfriedens, das dem jeweiligen Herrschaftsträger die Entscheidung über den Konfessionsstand zugestand (cuius regio, eius religio), prägte die Mentalität und politische Kultur Deutschlands tiefgreifend und nachhaltig; nach dem Dreißigjährigen Krieg kehrte man im Westfälischen Frieden – nun unter Aufnahme der Reformierten als reichsrechtlich geduldeter Konfession – hierhin zurück.

5. Europäische Reformationsprozesse

In den unterschiedlichen europäischen Ländern hatten die R.en ihre je spezifische, engstens mit den jeweiligen politischen Strukturen zusammenhängenden Verlaufsformen und Gestalten. In Skandinavien und England erwiesen sich die Könige als die maßgeblichen Initiatoren und Nutznießer reformatorischer Entwicklungen; in Frankreich, den Niederlanden, Polen, Schottland, Böhmen und Ungarn erfochten Adlige, z. T. in Verbindung mit dem städtischen Bürgertum und gegen die jeweiligen Kronen, partikulare, z. T. temporär, z. T. dauerhaft lebensfähige evangelische Kirchentümer. Während im Zuge der englischen Königs-R. der Monarch zum Haupt der Kirche des Inselreiches ernannt wurde und mit dem Anglikanismus (Anglikanische Kirche; Church of England) sukzessive eine konfessionelle Sonderform mit weitgehend katholischer Liturgie und reformierter Doktrin etablierte, wurden Schweden (mit Finnland) und Dänemark (mit Norwegen und Island) aufs Ganze gesehen weitgehend einheitlich lutherisch, Schottland hingegen reformiert geprägt. In den Niederlanden bildete das entscheidend auch vom Stadtbürgertum getragene reformierte Bekenntnis ein wichtiges Element des Widerstandes gegen die habsburgische Besatzungsmacht. Gemischtkonfessionelle, d. h. von bi- oder gar trikonfessionellen Strukturen bestimmte Verhältnisse traten i. d. R. dann auf, wenn unterschiedliche mindermächtige Kräfte konkurrierten; in Polen oder auch Frankreich wurden mit der Durchsetzung einer starken Königsmacht konfessionelle Vereindeutigungen erreicht. In den südeuropäischen Ländern (Italien, Spanien, Portugal) wurden Protestanten in aller Regel erfolgreich marginalisiert und unterdrückt. Monokonfessionelle bzw. -religiöse Verhältnisse galten als herrschaftsstrategisch geboten; die Vorstellung, dass ein politisches Gemeinwesen von Anhängern mehrerer Konfessionen oder Religionen bewohnt werden könnte, ohne zugrunde zu gehen, erfreute sich zumeist nur bei den Randsiedlern der europäischen Religionsgeschichte, den protestantischen Sekten und den Juden, einer gewissen Plausibilität. Diese dürften auch – weitaus stärker als die Theologen der R. und die Repräsentanten der römischen Kirche – als Vorkämpfer allgemeiner Toleranzideen (Toleranz) zu gelten haben.