Schöpfungsverantwortung
Der Begriff S. setzt den Glauben an einen außerhumanen Schöpfer voraus. Schöpfung ist einerseits der Sammelbegriff für alles von Gott Geschaffene (creatura). Andererseits wird damit der unabgeschlossene Vorgang des göttlichen Schaffens selbst bezeichnet (creatio). Nach dem Zweiten Vatikanischen Konzil besitzt auch der Mensch eine „schöpferische Gestaltungskraft“ (GS 4). Er ist dazu berufen, „verantwortlich an Gottes schöpferischem Handeln in der Welt teilzuhaben“ (Johannes Paul II. 1990: Nr. 6).
Für die Bibel ist Gott Eigentümer der Schöpfung, der Mensch lediglich ihr Verwalter. Sie ist somit eine Leihgabe, dem Menschen zur pfleglichen Verwendung anvertraut. Dabei ist das Prinzip der Gemeinwidmung der Erdengüter zu beachten, das dem Privatbesitz vorgeordnet ist. Die Nutzung ist an die natürlichen Grenzen der Schöpfung, die Pflicht zur bestmöglichen Wahrung ihrer Integrität, an das Verbot der Totalinstrumentalisierung von Geschöpfen sowie die Ehrfurcht vor dem Leben gebunden.
Gemäß der zwei-einen Schöpfungserzählung hat Gott dem Menschen den Auftrag erteilt, als seine lebendige Statue in Weisheit, Gerechtigkeit und Liebe wie eine gütige Regentin/ein guter König zu walten (rādāh, Gen 1,26.28) und dieses Walten als Verwalten, ja als Dienst (ʿābad, Gen 2,5.15) am Garten Eden, d. h. am Biotop Erde, zu begreifen und auszugestalten. Gleichzeitig soll er sich das Land nicht etwa untertan machen oder unterwerfen, wie die Luther- und die Einheitsübersetzung suggerieren, sondern seinen Fuß auf das „Trockene“ setzen (kābaš, Gen 1,28) – ein Gestus des Schutzes, der ihm auch in der Parallelstelle als Hüten bzw. Bewahren (šāmar, Gen 2,15) des Gartens abverlangt wird. Bewahrung der Schöpfung meint nicht eine exakte Konservierung des Bestehenden, sondern das zu tun, was dem Leben und seiner Integrität dient, und zu lassen, was diesem schadet. Die Bevölkerung des Landes (vgl. Gen 1,28), die nie als Auftrag zu schrankenloser Vermehrung der Menschheit gedacht war, galt übrigens schon in biblischen Zeiten als abgeschlossen (vgl. Ex 1,7).
Der Terminus Verantwortung enthält ein reaktives Moment. Zu antworten ist auf den berechtigten Anspruch in sich wertvoller Geschöpfe sowie auf den sich für Gläubige darin zugleich offenbarenden Anruf Gottes. Die Würde bzw. der Eigenwert der Geschöpfe sowie die daraus resultierenden Rechte gehen also der Verantwortung bedingend voraus. Diese lässt sich definieren als Rechenschaftspflicht für das eigene Handeln (Tun und Lassen) gegenüber Dritten. Sie kann sich auf gegenwärtiges, auf früheres oder auf geplantes, ggf. riskantes Handeln sowie auf dessen mitunter weit in die Zukunft reichende Auswirkungen beziehen. Unterschieden wird weiterhin zwischen einer allgemeinen Handlungsverantwortung und einer speziellen Aufgaben- oder Rollenverantwortung.
Subjekte von S. können Individuen, Gruppen, Institutionen, Organisationen, Staaten oder auch die Völkergemeinschaft sein. Sie tragen allen (potenziell) Betroffenen gegenüber Verantwortung, auch gegenüber Tieren sowie zukünftigen Generationen, und zwar für das eigene Handeln, dessen Ziele und Mittel, voraussehbare Folgen, aber auch für Normen, Institutionen und Strukturen. Die Voraussetzung dafür, dass Handelnde zur Rechenschaft gezogen werden können und ggf. haften, ist das Vorliegen einer Verantwortungs- bzw. Schuldfähigkeit. Als Instanzen fungieren u. a. das Gewissen, Gerichte und/oder Gott. Grund der Verantwortung können Werte, (Selbst-)Verpflichtungen, Ämter oder legitime Normen sein. Die Reichweite der S. unterliegt dem Diktum „Sollen setzt Können voraus“. Das bedeutet neben der Vermeidung von Überforderung, dass mit mehr Freiheit, Wissen, Können und Macht auch die Verantwortung wächst.
Zu differenzieren ist weiterhin zwischen Subjekt und Objekt der S. Eine Fokussierung auf den Menschen ist nur in Bezug auf ersteres legitim. Hinsichtlich des Objekts sind Beschränkungen auf die eigene Gattung (Anthropozentrik), auf leidensfähige Wesen (Pathozentrik) oder die belebte Natur (Biozentrik) unzulässig. Der Mensch trägt vielmehr Verantwortung gegenüber der belebten und unbelebten Schöpfung, die er durch sein Tun und Lassen beeinflussen kann. Insofern muss das Verantwortungsobjekt holistisch bestimmt werden. Hans J. Münk hat dafür den Terminus der „Anthroporelationalität“ geprägt (Münk 1990: 812). Dieser unterstreicht die Beziehung des Naturwesens Homo sapiens zur übrigen Natur, die Verwandtschaft des Geschöpfs Mensch mit seinen Mitgeschöpfen, ja die „Schicksalsgemeinschaft“ mit ihnen und die Einbettung in das umgreifende Netz alles Seienden (Retinität).
Weitere Prinzipien der S. sind das Verursacherprinzip, das Prinzip der Vorsorge und Vorbeugung mit dem „Vorrang der schlechten vor der guten Prognose“ (Jonas 1984: 70), der Grundsatz, Umweltbeeinträchtigungen prioritär an ihrem Ursprung zu bekämpfen, das Prinzip der Beweislastumkehr sowie der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit der Mittel. I. S. d. Option für die Armen und Nichtbeteiligten ist S. vor allem gegenüber jenen wahrzunehmen, die angesichts von Gefährdungen bes. exponiert, schwach bzw. verwundbar oder von irreversiblen Konsequenzen betroffen sind. Ökologisch gefordert ist die Bekämpfung des Klimawandels, der Ozeanversauerung, der Vernichtung von Wäldern und Mooren, des Biodiversitätsverlusts (Biodiversität), der Übernutzung sowie der Kontaminierung von Böden, Wasser und Luft. Positiv ausgedrückt ist S. gleichbedeutend mit dem Einsatz für nachhaltige Entwicklung (Nachhaltigkeit), wie sie die Völkergemeinschaft 2015 in den Nachhaltigkeitszielen und im Paris Agreement, dem neuen Weltklimavertrag, ausbuchstabierte. Dies schließt auch eine menschenrechtskonforme Steuerung der Bevölkerungsentwicklung ein.
In seiner Umwelt- und Sozialenzyklika „Laudato si’“ hat Papst Franziskus die Übernahme der S. treffend mit der „Sorge für das gemeinsame Haus“ umschrieben. Diese ist ein überlebenswichtiges Menschheitsprojekt, an dem alle, ob sie an einen Schöpfer glauben oder nicht, mitwirken können und müssen. Das ist nicht eine Frage des Mitleids, sondern eine zwingende Forderung der globalen, intergenerationellen und ökologischen Gerechtigkeit. „Verantwortung des Menschen für die Schöpfung ist Verantwortung dafür, das Erbe zu hüten und nicht anstelle eines Gartens eine Wüste zu hinterlassen“ (DBK 1980: 11).
Literatur
Franziskus: Enzyklika Laudato si’, 2015 • H. J. Schellnhuber: Selbstverbrennung, 2015 • A. Lienkamp: Klimawandel und Gerechtigkeit, 2009 • Johannes Paul II.: Botschaft zum Weltfriedenstag, 1990 • H. J. Münk: Umweltethik, in: H. Rotter/G. Virt (Hg.): Neues Lexikon der christlichen Moral, 1990, 808–816 • H. Jonas: Das Prinzip Verantwortung, 1984 • DBK: Zukunft der Schöpfung – Zukunft der Menschheit, 1980.
Empfohlene Zitierweise
A. Lienkamp: Schöpfungsverantwortung, Version 08.06.2022, 09:10 Uhr, in: Staatslexikon8 online, URL: https://www.staatslexikon-online.de/Lexikon/Sch%C3%B6pfungsverantwortung (abgerufen: 03.12.2024)