Synode
Der Begriff S. ist ein lateinisches Lehnwort für das griechische syn-odos, das wörtlich mit Zusammen-Weg, gemeinsamer Weg übersetzt werden könnte. Schon im profanen Bereich Griechenlands wurde der Begriff für die Zusammenkunft der Mitglieder eines Verfassungsorgans oder die (Fest-)Versammlung eines Vereins verwendet. Seit dem 3. Jh. bezeichnet er Versammlungen von Vertretern der Kirche, um gemeinsam Entscheidungen in Fragen des Glaubens und der Disziplin zu treffen.
1. Katholisch
In der katholischen Kirche wird der Begriff S. für (Bischofs-)Versammlungen auf universaler (Konzil), regionaler (National-, Partikular- oder Regional-S.) und lokaler Ebene (Diözesan-S.) verwendet. Während dem Konzil als feierlicher Form der Ausübung der Leitungsgewalt des Bischofskollegiums im Hinblick auf die Universalkirche ein entscheidendes Stimmrecht und damit Entscheidungsgewalt zukommt, haben andere Formen der S. entweder nur beratende Funktion oder das entscheidende Stimmrecht kommt nur den Mitgliedern im Bischofsrang zu. Dies gilt auf der Ebene der Universalkirche für die Bischofs-S., eine Versammlung von Bischöfen, „die, aus den verschiedenen Gegenden der Erde ausgewählt, zu bestimmten Zeiten zusammenkommen, um die enge Verbundenheit zwischen Papst und Bischöfen zu fördern und um dem Papst bei Bewahrung und Wachstum von Glaube und Sitte, bei Wahrung und Festigung der kirchlichen Disziplin mit ihrem Rat hilfreich beizustehen und um Fragen bezüglich des Wirkens der Kirche in der Welt zu beraten“ (can. 342 CIC). Auf regionaler Ebene gilt Gleiches für das sogenannte Plenarkonzil, das für alle Teilkirchen (Diözesen) ein und derselben Bischofskonferenz zusammentritt und für das Provinzialkonzil, d. h. für die Versammlung der Bischöfe einer Kirchenprovinz. An den Versammlungen nehmen zwar auch Nicht-Bischöfe teil; entscheidendes Stimmrecht haben aber nur die Bischöfe, während den anderen Teilnehmern eine beratende Rolle zukommt. Auf lokaler Ebene ist die Diözesan-S. „eine Versammlung von ausgewählten Priestern und anderen Gläubigen der Teilkirche, die zum Wohl der ganzen Diözesangemeinschaft dem Diözesanbischof […] hilfreiche Unterstützung gewähren“ (can. 460 CIC); einziger Gesetzgeber der Diözesan-S. bleibt aber der Bischof (can. 466 CIC). Die Entscheidungen einer S. sind Ausdruck der Leitungsfunktion der Bischöfe oder ihnen untergeordnet. Es wird daher zwischen dem Prozess der Erarbeitung einer Entscheidung durch gemeinsame Überlegung, Beratung und Zusammenarbeit (decision-making) und der tatsächlichen Entscheidung (decision-taking) unterschieden. Die eigentliche Entscheidung einer S. wird von der bischöflichen Autorität getroffen, die in dieser Weise als Garant der Apostolizität und der Katholizität der Kirche sowie der Einheit mit der Universalkirche fungiert: Die Erarbeitung ist Aufgabe der S., die Entscheidung Verantwortung des Amtes. S.n sind im katholischen Verständnis keine parlamentarischen Strukturen, sondern Ausdruck der gemeinsamen Verantwortung des Volkes Gottes für die Sendung der Kirche und der besonderen Aufgaben des apostolischen Amtes in ihr. Zugleich ermöglichen es die S.n, die Ausübung des bischöflichen Amtes besser zu strukturieren und an die Gemeinschaft aller Gläubigen rückzubinden, ohne die dem Bischof eigene persönliche Verantwortung zu schmälern. Durch Konsultationsprozesse im Vorfeld der S.n kann zudem der Glaubenssinn der Gläubigen (sensus fidei fidelium) erhoben werden. Doch auch diese Konsultationen stellen keine Meinungsumfragen und keine Vorbereitung von Mehrheitsentscheidungen dar. Sie stellen sicher, dass innerhalb der S. die Gemeinschaft der Gläubigen (universitas fidelium) und die kollegiale Dimension des Bischofsamtes mit seiner besonderen Verantwortung in der hierarchischen Gemeinschaft der Kirche miteinander vermittelt werden. Neben den eigentlichen S.n bzw. synodalen Versammlungen gibt es in den Diözesen auch synodale Strukturen wie den Priesterrat, den (diözesanen oder pfarrlichen) Pastoralrat und den (diözesanen oder pfarrlichen) Vermögensverwaltungsrat. Ihnen kommen Anhörungs- und in bestimmten Fällen auch Beispruchsrechte zu.
2. Katholische Ostkirchen
In den orthodoxen Kirchen ist die S. auf den verschiedenen Ebenen Prinzip der Kirchenorganisation, was u. a. in der Einrichtung der ständigen S. (synodus endemousa) deutlich wird. Dieses Prinzip wurde von den katholischen Ostkirchen übernommen, deren S.n kollegiale, bischöfliche Leitungsorgane mit hoheitlicher Leitungsvollmacht sind. So hat der Patriarch oder der Großerzbischof einer katholischen Ostkirche die S. seiner Kirche einzuberufen und ihr vorzustehen. Zu ihr gehören alle Bischöfe der betreffenden Kirche. Dieser S. kommt gesetzgeberische und richterliche Kompetenz sowie das Recht der Wahl des Patriarchen bzw. Großerzbischofs und der Bischöfe zu. In bestimmten Fällen, die vom Recht genau festgelegt sind, hat die S. auch ausführende Gewalt sowie Beispruchsrechte im Hinblick auf bestimmte Rechtsakte des Patriarchen bzw. Großerzbischofs. Auch in den katholischen Ostkirchen gibt es S.n im Bereich der Metropolie, deren Vollmachten je nach Eigenrecht der Kirche sehr unterschiedlich sein können, sowie im Bereich der Eparchie (entspricht der Diözese), wo dem Eparchialkonvent aber nur beratender Charakter zukommt.
3. Kirchliche Gemeinschaften der Reformation
Im Bereich der aus der Reformation hervorgegangenen kirchlichen Gemeinschaften entwickelt sich das Synodalwesen erst im Laufe der Zeit und mit unterschiedlicher Geschwindigkeit, wobei sich seit dem 19. Jh. die repräsentative S. als verfassungsgebendes Organ auf der Ebene der jeweiligen Landeskirche durchsetzt. Diese Entwicklung ist einerseits Ausdruck der ekklesiologischen Grundentscheidungen der reformatorischen Gemeinschaften und dient andererseits zugleich der Gewinnung von Selbständigkeit gegenüber den staatlichen Regelungen für die Landeskirchen.
Die S. stellt i. d. R. ein Organ der Kirchenleitung dar und ist parlamentarisch organisiert, um eine gemeinschaftliche Willensbildung zu ermöglichen. Damit die Repräsentation der ganzen Gemeinschaft der Getauften sichergestellt werden kann, nehmen an der S. ca. ein Drittel Amtsträger und zwei Drittel Nicht-Amtsträger teil. Meistens werden die Synodalen durch die Wahl von Seiten der Kirchenvorstände bestimmt, andere Mitglieder gehören von Amts wegen zur S. oder werden als Vertreter von Institutionen (z. B. der theologischen Fakultäten) ernannt oder von der S. zur Teilnahme berufen. In ihrer kirchenleitenden Funktion erlassen die S.n kirchliche Gesetze, entscheiden über liturgische Agenden und kirchliche Lebensordnungen, wählen die Inhaber der Leitungsämter, beschließen den Haushalt und nehmen durch Verlautbarungen am Öffentlichkeitsauftrag der kirchlichen Gemeinschaften teil. In diesem Sinn obliegt den S.n nicht nur die rechtliche Leitung der kirchlichen Gemeinschaften auf den unterschiedlichen Ebenen ihrer Organisation, sondern sie haben auch Mitverantwortung im Bereich der Verkündigung und der Sakramente. S.n sind aber anderen Leitungsorganen der kirchlichen Gemeinschaften nicht grundsätzlich übergeordnet, denen z. T. Einspruchsrechte und in jedem Fall eine gewisse Eigenständigkeit zukommen. Auf diese Weise werden S.n zum Ausdruck der arbeitsteiligen Gemeinschaft und der gemeinsamen Verantwortung. I. d. R. sind S.n keine ständigen Einrichtungen, sondern tagen ein- bis zweimal im Jahr. Zwischen den Sitzungen kann die synodale Verantwortung vom Synodalausschuss wahrgenommen werden. Auf der Ebene der lokalen Gemeinden wird die synodale Praxis von den Gemeindeältesten (Presbyterium) wahrgenommen und es findet eine Beteiligung der Gemeinde bei der Wahl der Amtsträger statt. Auch in der anglikanischen Gemeinschaft (Anglikanische Kirche), die ihrem Selbstverständnis nach synodal regiert und bischöflich geleitet wird (synodically governed, episcopally led), gibt es auf lokaler, nationaler und internationaler Ebene synodale Strukturen. Die S.n, an denen Vertreter der Gemeinschaften teilnehmen, haben gesetzgebende Vollmachten.
Literatur
Internationale Theologische Kommission: Die Synodalität in Leben und Sendung der Kirche, 2018 • H.-J. Sieben: Kleines Lexikon zur Geschichte der Konzilsidee, 2018 • N. Witsch: Synodalität auf der Ebene der Diözese. Die Bestimmungen des universalkirchlichen Rechts der Lateinischen Kirche; 2004 • F. R. Gahbauer u. a.: Synode, in: TRE, Bd. 32, 2001, 559–584 (Lit.) • H. J. Sieben u. a.: Synode, Synoden, Synodalität, in: LThK, Bd. 9, 32000, 1186–1194 • A. P. Kustermann (Hg.): Synodalrecht und Synodalstrukturen, 1996.
Empfohlene Zitierweise
M. Graulich: Synode, Version 08.06.2022, 09:10 Uhr, in: Staatslexikon8 online, URL: https://www.staatslexikon-online.de/Lexikon/Synode (abgerufen: 21.11.2024)