Umweltschutz
Unter U. sind die Anstrengungen zum Erhalt (bzw. zur Wiederherstellung) der natürlichen Lebensgrundlagen des Menschen (Boden, Wasser, Luft, Natur) zu verstehen. Überlegungen zum Schutz und Erhalt der natürlichen Ressourcen i. S. nachhaltiger Entwicklung und Sicherung der Lebensgrundlagen des Menschen sind schon aus dem Werk Plinius des Jüngeren bekannt und seitdem mit unterschiedlichen Schwerpunkten immer wieder formuliert worden. In Art. 150 WRV wurde Naturschutz z. B. schon explizit als Aufgabe des Staats genannt. Vermehrte Aufmerksamkeit fand das Thema ab der zweiten Hälfte des 20. Jh. Das Problemfeld der Umweltzerstörung und mögliche Gegenmaßnahmen rückten seit den 1960er Jahren v. a. in den industrialisierten Nationen in den Fokus. Organisationen der Zivilgesellschaft machten nachdrücklich auf die Notwendigkeit verstärkter Bemühungen zum U. in Form einer umsichtigen Ressourcenpolitik unter dem Gesichtspunkt der Nachhaltigkeit aufmerksam. Die daraus entstandenen NGOs, wie z. B. Greenpeace, sind weiterhin zentrale Akteure in der Umweltpolitik. Die Vereinten Nationen spielten eine wichtige Rolle in der Institutionalisierung des Politikfelds. Waren Ideen des U.- und Naturschutzes zunächst Themen einzelner, neuer (in Deutschland zentral Bündnis 90/Die Grünen), so sind sie mittlerweile Teil der Programme aller etablierten Parteien. Seit 1994 ist U. in Art. 20a GG als Staatsziel festgeschrieben: „Der Staat schützt auch in Verantwortung für die künftigen Generationen die natürlichen Lebensgrundlagen und die Tiere im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung durch die Gesetzgebung und nach Maßgabe von Gesetz und Recht durch die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung“.
Philosophische Grundlagen des U.es diskutiert die Umweltethik. Die Bemühungen um die Etablierung der Umwelterziehung (Umwelterziehung, Umweltbildung) i. S. einer Bildung für nachhaltige Entwicklung ziehen die Konsequenzen aus der Bedeutung des Themas für zukünftige Generationen und der Notwendigkeit, es früh in allgemeines Bewusstsein und alltägliches Handeln zu integrieren.
Eine Kombination von durch das Umweltrecht gestalteten Rahmengebungen (inkl. der Definition betreffender Straftaten und deren Ahndung) und mit Mitteln der Umweltökonomik gestalteten Anreizen (in Form von bspw. Subventionen) soll U. im umfassenden Maß ermöglichen.
Einzelne Teilbereiche des U.es sind u. a. Immissionsschutz, Meeresschutz (Internationales Meeresumweltrecht), Artenschutz, und, mit zunehmender Dringlichkeit in der öffentlichen Debatte, der Klimawandel und seine Konsequenzen.
Eine bes. Herausforderung des U.es ist dessen Qualität als genuiner Querschnittsbereich gesellschaftlichen und staatlichen Handelns: So betreffen einschlägige Maßnahmen neben Land- und Forstwirtschaft und der damit verbundenen Agrarpolitik (Europäische Agrarpolitik) auch Aspekte der Verkehrsplanung (Verkehr), der Wirtschaftspolitik und der sicheren Ernährung der Bevölkerung. Auch sind zunehmende Umweltgefährdungen wie deren Beseitigung und Vermeidung ein internationales Problem, was sich in entsprechenden Abkommen und Verträgen niederschlägt, zugleich aber die effiziente und effektive Umsetzung des höchst komplexen Anliegens U. zusätzlich erschwert.
Literatur
H. Aden: Umweltpolitik, 2012 • M. Böcher/E. A. Töller: Umweltpolitik in Deutschland, 2012.
Empfohlene Zitierweise
S. Haring: Umweltschutz, Version 08.06.2022, 09:10 Uhr, in: Staatslexikon8 online, URL: https://www.staatslexikon-online.de/Lexikon/Umweltschutz (abgerufen: 21.11.2024)