Union Evangelischer Kirchen in der Evangelischen Kirche in Deutschland (UEK)
Am 1.7.2003 ist die Grundordnung der UEK in Kraft getreten. Damit endete die fast 200-jährige Geschichte der Evangelischen Kirche der Union (EKU). 12 Landeskirchen, die bisher – wie die EKU selbst – in der Arnoldshainer Konferenz vertreten waren, arbeiten nun zusammen mit dem Ziel, „die Einheit der Evangelischen Kirche in Deutschland zu stärken“ (Art. 1 Abs. 2 GO.UEK). Die UEK versteht sich daher selbst nur als eine weitere Station auf dem Weg in Richtung einer erneuerten EKD. Der UEK gehören 12 Mitgliedskirchen an: Anhalt, Baden, Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz, Bremen, Hessen-Nassau, Kurhessen-Waldeck, Lippe, Mitteldeutschland, schlesische Oberlausitz, Pfalz, evangelisch-reformierte Kirche, Rheinland, Westfalen. Gastkirchen sind: Nordkirche, Oldenburg, Württemberg, Reformierter Bund. Die Mitgliedskirchen verbindet das reformatorische Bekenntnis ebenso wie liturgische und kirchenrechtliche Übereinstimmungen. In der UEK fördern sie die Gemeinsamkeit kirchlichen Lebens und Handelns und damit die Einheit der EKD. Ziel der UEK ist es, das Selbstverständnis der EKD als Kirche zu stärken, ohne die konfessionelle Vielfalt der Landeskirchen einzuebnen. In diesem Sinne versteht sich die UEK als Modell und Förderer einer weitergehenden Einheit der EKD. Mit Beginn des Jahres 2007 ist die Zusammenarbeit der UEK mit der EKD auf eine neue Basis gestellt worden. Zwei Verträge sind parallel in Kraft getreten, einerseits zwischen der EKD und der UEK und andererseits zwischen EKD und VELKD. Diesen Verträgen zufolge nehmen die UEK und die VELKD ihren Auftrag seither eigenverantwortlich in der EKD wahr. Durch das Vertragswerk entsteht eine vertiefte strukturelle Verbindung der drei großen gliedkirchlichen Zusammenschlüsse. Das Zusammenwirken folgt dem Grundsatz, soviel Gemeinsamkeit unter den Gliedkirchen der EKD zu erreichen wie möglich und zugleich so viel Differenzierung zuzulassen, wie es vom Selbstverständnis der VELKD und der UEK nötig ist.
Die UEK versteht sich als Gemeinschaft von Kirchen als Kirche. Die Aufgaben sind vielfältig: grundlegende theologische Gespräche und Arbeiten zu dem gemeinsamen Bekenntnis; Fragen des Gottesdienstes, der Liturgik, der Ordination, des Verständnisses von Gemeindedienst und -amt etc.; Förderung der Gemeinschaft innerhalb der EKD, der Leuenberger Kirchengemeinschaft und der weltweiten Ökumene; gemeinsame rechtliche Regelungen in den Mitgliedskirchen; Aus- und Fortbildung für theologische und nichttheologische Mitarbeitende; Veranstaltung von Begegnungstagungen; Förderung des Besuchsdienstes in der Gemeinschaft.
Die UEK setzt sich ein für das Gespräch unterschiedlicher Konfessionen und ihre theologische und kirchliche Zusammenarbeit. Sie fördert die Gemeinschaft in der EKD, in der GEKE und in der weltweiten Ökumene. Schwerpunkte ihrer Arbeit liegen daher in theologischen, liturgischen und kirchenrechtlichen Fragestellungen.
Organe der UEK sind nach der GO.UEK die Vollkonferenz und das Präsidium. Die Vollkonferenz ist das höchste Gremium der UEK. Sie trifft alle grundlegenden Entscheidungen und gibt dem Präsidium und dem Amtsbereich der UEK Richtlinien vor. Sie ist berufen, mit ihrer Arbeit die in der UEK gegründete Gemeinschaft zu verwirklichen und lebendig zu erhalten und trägt die Verantwortung dafür, dass die Union die ihr übertragenen Aufgaben erfüllt.
Mitglieder der Vollkonferenz sind diejenigen Vertreterinnen und Vertreter ihrer Mitgliedskirchen, die auch als Synodale in die Synode der EKD gewählt sind, die dem Rat der EKD angehören, die Mitglied sind in der Kirchenkonferenz der EKD sowie die Vorsitzenden der ständigen Ausschüsse. Derzeit hat die Vollkonferenz 103 Mitglieder. Die Amtsdauer beträgt sechs Jahre. Sie konstituiert sich parallel zur Amtszeit der Synode der EKD und tagt jährlich i. V. m. deren Tagungen. Die Vollkonferenz beschließt neben Entscheidungen von grundlegender Bedeutung Kirchengesetze, die Höhe der Umlagen und den Haushalt, ferner wählt sie den Vorsitz und das Präsidium. Die Vollkonferenz kann Kirchengesetze mit Wirkung für eine Landeskirche nur mit deren Zustimmung erlassen. Soweit Aufgaben von der EKD für alle Gliedkirchen wahrgenommen werden, entfällt eine eigenständige Aufgabenerfüllung der UEK. In einer Finanzvereinbarung ist vorgesehen, dass die Finanzierung der UEK durch Umlagen ihrer Mitgliedskirchen und anderer Einnahmen finanziert wird. Die finanzielle Beteiligung richtet sich nach dem jeweiligen Umlageverteilschlüssel der EKD.
Das Präsidium ist zuständig für die Umsetzung der von der Vollkonferenz gefassten Beschlüsse und Vorgaben. Insb. bereitet das Präsidium die Sitzungen der Vollkonferenz vor und leitet diese. Es führt die Dienst- und Fachaufsicht über den Amtsbereich der UEK und ist für alle Prozesse und Aufgaben zuständig, die nicht der Vollkonferenz vorbehalten sind. Zum Präsidium gehören die oder der gewählte Vorsitzende der Vollkonferenz sowie die beiden Stellvertreterinnen oder Stellvertreter, je eine von denjenigen Mitgliedskirchen entsandte Person, die nicht bereits im Vorstand vertreten sind, und die Leiterin oder der Leiter der Amtsstelle. Das Präsidium bereitet die Sitzungen der Vollkonferenz vor und führt deren Beschlüsse aus. Ferner gibt es einen Theologischen Ausschuss und einen Rechtsausschuss sowie weitere Ausschüsse nach Bedarf.
Die im Kirchenamt der EKD eingerichtete Amtsstelle führt die Bezeichnung Amt der UEK. Im Rahmen der Umsetzung des sogenannten Verbindungsmodells im Kirchenamt der EKD wurde das Amt der UEK mit dem Amt der VELKD und dem Kirchenamt der EKD auf der Grundlage einer neuen Geschäftsordnung für das Kirchenamt der EKD zusammengeführt. Das Kirchenamt ist nach § 1 Geschäftsordnung des Kirchenamtes Ort gemeinsamen evangelischen Handelns der EKD, der UEK und der VELKD. Das gemeinsame Handeln schließt Differenzierung nach dem Selbstverständnis der gliedkirchlichen Zusammenschlüsse und eine gemeinsame Themensteuerung ein. Das Kirchenamt dient u. a. der UEK zur Erfüllung ihrer Aufgaben. Zur Erledigung der Aufgaben der UEK wurde neben der Gliederung des Amtes nach fachlichen Gesichtspunkten ein Amtsbereich mit eigenständiger Aufgaben- und Diskursstruktur gebildet.
Die UEK ist in vielfältiger Weise mit ganz unterschiedlichen Einrichtungen verbunden. So sind die Europäischen Bibeldialoge Begegnungstagungen, die Evangelische Forschungsakademie und die Schwesternschaft der Evangelischen Frauenhilfe Potsdam-Stralsund in der UEK genuine Einrichtungen der UEK (vormals EKU). Der Berliner Dom, das Predigerseminar Wittenberg und das Kloster Stift zum Heiligengrabe sind aufgrund ihrer Geschichte in rechtlicher Hinsicht mit der UEK verknüpft. Auch die Geschäftsführung der Historischen Kommission zur Erforschung des Pietismus wird von der UEK wahrgenommen.
Literatur
I. Gundermann/D. Meyer/H. Sander: Evangelische Kirche der preußischen Union 1817–2003, 2013 • J. Winter: Die Union Evangelischer Kirchen als Beitrag zur Strukturreform der Evangelischen Kirche in Deutschland, in: ZevKR 49/2 (2004), 239–252.
Empfohlene Zitierweise
A. Schilberg: Union Evangelischer Kirchen in der Evangelischen Kirche in Deutschland (UEK), Version 08.06.2022, 09:10 Uhr, in: Staatslexikon8 online, URL: https://www.staatslexikon-online.de/Lexikon/Union_Evangelischer_Kirchen_in_der_Evangelischen_Kirche_in_Deutschland_(UEK) (abgerufen: 21.11.2024)