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Die Gründung des E.s in der Zeit unmittelbar nach dem Zweiten Weltkrieg war ein Projekt zur Sicherung des Friedens in Europa. Ziel des E.s ist es von jeher, ein gemeinsames Europa auf der Grundlage von [[Demokratie]], [[Menschenrechte|Menschenrechten]] und Rechtsstaatlichkeit ({{ #staatslexikon_articlemissing: Rechtsstaat | Rechtsstaat }}) aufzubauen. In diesem Sinne kann man den E. als ein „gesamteuropäisches Forum auf der Grundlage eines gemeinsamen Bestandes an rechtsstaatlichen und demokratischen Strukturprinzipien“ (Herdegen 2015: Rdnr.&nbsp;7) verstehen. Dementsprechend werden in Art.&nbsp;1 und Art.&nbsp;3 der Satzung des E.s, eines {{ #staatslexikon_articlemissing: völkerrechtlichen Vertrags | Völkerrechtliche Verträge }}, der die rechtliche Grundlage des E.s bildet, Zielsetzung und Aufgabe des E.s mit dem Bekenntnis zu Rechtsstaatlichkeit und Menschenrechten niedergelegt und die Mitgliedstaaten zur aktiven Mitarbeit bei der Verfolgung dieser Ziele verpflichtet. Jedes Mitglied des E.s erkennt den Grundsatz der Vorherrschaft des Rechts und den Grundsatz an, dass jeder, der seiner Hoheitsgewalt unterliegt, Menschenrechte genießt. Die Verbindung zwischen den Mitgliedstaaten soll intensiviert, wirtschaftlicher und sozialer Fortschritt gefördert werden. Anders als die EU, die vom E. organisatorisch klar zu trennen ist, hat der E. keine hoheitlichen Befugnisse gegenüber den Mitgliedstaaten, ihm kommen keine Rechtsetzungsbefugnisse zu. Die Ziele des E.s werden durch Konsultationen, Empfehlungen und Übereinkommen verfolgt, die insb. Standards im Bereich der Menschenrechte, des Rechtsstaats, der Demokratie und des Sozialen und Kulturellen entwickeln und harmonisieren. Auch ohne unmittelbare rechtliche Verbindlichkeit sind diese Instrumente gegenüber den Mitgliedstaaten politisch wirksam.
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Die Gründung des E.s in der Zeit unmittelbar nach dem Zweiten Weltkrieg war ein Projekt zur Sicherung des Friedens in Europa. Ziel des E.s ist es von jeher, ein gemeinsames Europa auf der Grundlage von [[Demokratie]], [[Menschenrechte|Menschenrechten]] und Rechtsstaatlichkeit ([[Rechtsstaat]]) aufzubauen. In diesem Sinne kann man den E. als ein „gesamteuropäisches Forum auf der Grundlage eines gemeinsamen Bestandes an rechtsstaatlichen und demokratischen Strukturprinzipien“ (Herdegen 2015: Rdnr.&nbsp;7) verstehen. Dementsprechend werden in Art.&nbsp;1 und Art.&nbsp;3 der Satzung des E.s, eines [[Völkerrechtliche Verträge|völkerrechtlichen Vertrags]], der die rechtliche Grundlage des E.s bildet, Zielsetzung und Aufgabe des E.s mit dem Bekenntnis zu Rechtsstaatlichkeit und Menschenrechten niedergelegt und die Mitgliedstaaten zur aktiven Mitarbeit bei der Verfolgung dieser Ziele verpflichtet. Jedes Mitglied des E.s erkennt den Grundsatz der Vorherrschaft des Rechts und den Grundsatz an, dass jeder, der seiner Hoheitsgewalt unterliegt, Menschenrechte genießt. Die Verbindung zwischen den Mitgliedstaaten soll intensiviert, wirtschaftlicher und sozialer Fortschritt gefördert werden. Anders als die EU, die vom E. organisatorisch klar zu trennen ist, hat der E. keine hoheitlichen Befugnisse gegenüber den Mitgliedstaaten, ihm kommen keine Rechtsetzungsbefugnisse zu. Die Ziele des E.s werden durch Konsultationen, Empfehlungen und Übereinkommen verfolgt, die insb. Standards im Bereich der Menschenrechte, des Rechtsstaats, der Demokratie und des Sozialen und Kulturellen entwickeln und harmonisieren. Auch ohne unmittelbare rechtliche Verbindlichkeit sind diese Instrumente gegenüber den Mitgliedstaaten politisch wirksam.
 
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Der E. befasst sich mit einer großen Bandbreite von Themen (ausdrückliche Ausnahme: Verteidigung), insb. Menschenrechten, Weiterentwicklung demokratischer und rechtsstaatlicher Strukturen und Standards, rechtliche Zusammenarbeit, Medien, Datenschutz, soziale, wirtschaftliche und kulturelle Entwicklung, Umweltschutz, Gesundheit, Bildung, lokale und regionale Selbstverwaltung u.&nbsp;a. Im Bereich der Menschenrechte stellt die Abschaffung der {{ #staatslexikon_articlemissing: Todesstrafe | Todesstrafe }}, die seit 1997 zur Bedingung eines Beitritts gemacht wurde, eine wesentliche Errungenschaft. Wichtige Konventionen (völkerrechtliche Übereinkommen) des E.s sind u.&nbsp;a. die [[Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK)|EMRK]] (1950) mit 14 Zusatzprotokollen, die [[Europäische Sozialcharta (ESC)|ESC]] (1961, revidiert 1996), das „Europäische Übereinkommen zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe“ (1987), das „Rahmenübereinkommen zum Schutz nationaler Minderheiten“ (1995), das „Europäisches Übereinkommen über die Ausübung von Kinderrechten“ (1996), das „Übereinkommen zum Schutz der Menschenrechte und der Menschenwürde im Hinblick auf die Anwendung von Biologie und Medizin“ („Oviedo-Konvention“, 1997), das „Übereinkommen über Computerkriminalität“ (2001) und das „Übereinkommen des Europarats zur Verhütung des Terrorismus“ (2005). Weitere Abkommen betreffen Fragen der Wirtschaft, der Bildung, der Kultur und der innereuropäischen Migration. Die Abkommen werden mit unterschiedlichen Instrumentarien und Institutionen in den Mitgliedstaaten, die sie ratifiziert haben, umgesetzt.
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Der E. befasst sich mit einer großen Bandbreite von Themen (ausdrückliche Ausnahme: Verteidigung), insb. Menschenrechten, Weiterentwicklung demokratischer und rechtsstaatlicher Strukturen und Standards, rechtliche Zusammenarbeit, Medien, Datenschutz, soziale, wirtschaftliche und kulturelle Entwicklung, Umweltschutz, Gesundheit, Bildung, lokale und regionale Selbstverwaltung u.&nbsp;a. Im Bereich der Menschenrechte stellt die Abschaffung der [[Todesstrafe]], die seit 1997 zur Bedingung eines Beitritts gemacht wurde, eine wesentliche Errungenschaft. Wichtige Konventionen (völkerrechtliche Übereinkommen) des E.s sind u.&nbsp;a. die [[Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK)|EMRK]] (1950) mit 14 Zusatzprotokollen, die [[Europäische Sozialcharta (ESC)|ESC]] (1961, revidiert 1996), das „Europäische Übereinkommen zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe“ (1987), das „Rahmenübereinkommen zum Schutz nationaler Minderheiten“ (1995), das „Europäisches Übereinkommen über die Ausübung von Kinderrechten“ (1996), das „Übereinkommen zum Schutz der Menschenrechte und der Menschenwürde im Hinblick auf die Anwendung von Biologie und Medizin“ („Oviedo-Konvention“, 1997), das „Übereinkommen über Computerkriminalität“ (2001) und das „Übereinkommen des Europarats zur Verhütung des Terrorismus“ (2005). Weitere Abkommen betreffen Fragen der Wirtschaft, der Bildung, der Kultur und der innereuropäischen Migration. Die Abkommen werden mit unterschiedlichen Instrumentarien und Institutionen in den Mitgliedstaaten, die sie ratifiziert haben, umgesetzt.
 
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K. Pabel: Europarat, Version 22.10.2019, 17:30 Uhr, in: Staatslexikon<sup>8</sup> online, URL: {{fullurl:Europarat}} (abgerufen: {{CURRENTDAY2}}.{{CURRENTMONTH}}.{{CURRENTYEAR}})
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K. Pabel: Europarat, Version 08.06.2022, 09:10 Uhr, in: Staatslexikon<sup>8</sup> online, URL: {{fullurl:Europarat}} (abgerufen: {{CURRENTDAY2}}.{{CURRENTMONTH}}.{{CURRENTYEAR}})
 
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[[Category:Rechtswissenschaft]]

Aktuelle Version vom 14. November 2022, 05:55 Uhr

Der E. ist eine internationale Organisation mit Sitz in Straßburg, die im Jahr 1949 gegründet wurde. Gründungsstaaten waren Deutschland, Frankreich, Großbritannien, Italien, die Beneluxstaaten, Dänemark, Norwegen, Schweden, Irland, Griechenland und die Türkei. Sukzessive sind weitere europäische Staaten dem E. beigetreten. Nach dem Fall der Berliner Mauer im Jahr 1989 hat der E. recht schnell den mittel- und osteuropäischen Staaten, Russland sowie weiteren Staaten der ehemaligen UdSSR (Ausnahme: Weißrussland) die Mitgliedschaft angetragen, so dass es zu einem raschen und umfangreichen Anstieg der Mitgliederzahlen kam. Derzeit hat der E. 47 Mitglieder, darunter alle Mitgliedstaaten der EU, aber nicht die Union selbst, und erfasst eine Bevölkerung von ca. 800 Mio.; er bildet somit die größte gesamteuropäische Organisation.

Die Gründung des E.s in der Zeit unmittelbar nach dem Zweiten Weltkrieg war ein Projekt zur Sicherung des Friedens in Europa. Ziel des E.s ist es von jeher, ein gemeinsames Europa auf der Grundlage von Demokratie, Menschenrechten und Rechtsstaatlichkeit (Rechtsstaat) aufzubauen. In diesem Sinne kann man den E. als ein „gesamteuropäisches Forum auf der Grundlage eines gemeinsamen Bestandes an rechtsstaatlichen und demokratischen Strukturprinzipien“ (Herdegen 2015: Rdnr. 7) verstehen. Dementsprechend werden in Art. 1 und Art. 3 der Satzung des E.s, eines völkerrechtlichen Vertrags, der die rechtliche Grundlage des E.s bildet, Zielsetzung und Aufgabe des E.s mit dem Bekenntnis zu Rechtsstaatlichkeit und Menschenrechten niedergelegt und die Mitgliedstaaten zur aktiven Mitarbeit bei der Verfolgung dieser Ziele verpflichtet. Jedes Mitglied des E.s erkennt den Grundsatz der Vorherrschaft des Rechts und den Grundsatz an, dass jeder, der seiner Hoheitsgewalt unterliegt, Menschenrechte genießt. Die Verbindung zwischen den Mitgliedstaaten soll intensiviert, wirtschaftlicher und sozialer Fortschritt gefördert werden. Anders als die EU, die vom E. organisatorisch klar zu trennen ist, hat der E. keine hoheitlichen Befugnisse gegenüber den Mitgliedstaaten, ihm kommen keine Rechtsetzungsbefugnisse zu. Die Ziele des E.s werden durch Konsultationen, Empfehlungen und Übereinkommen verfolgt, die insb. Standards im Bereich der Menschenrechte, des Rechtsstaats, der Demokratie und des Sozialen und Kulturellen entwickeln und harmonisieren. Auch ohne unmittelbare rechtliche Verbindlichkeit sind diese Instrumente gegenüber den Mitgliedstaaten politisch wirksam.

Handelnde Organe des E.s sind das Ministerkomitee und die Parlamentarische Versammlung (PACE). Das Ministerkomitee ist mit den Außenministern oder ihren ständigen diplomatischen Vertretern in Straßburg der Mitgliedstaaten besetzt und bildet das zentrale Entscheidungs- und Exekutivorgan des E.s. Es trifft verbindliche Beschlüsse zur Organisation des E.s, verabschiedet den Haushalt, es billigt Übereinkommen (conventions) hinsichtlich der politischen Aufgaben des E.s und kann Entschließungen (resolutions) fassen oder Empfehlungen (recommendations) an die Regierungen der Mitgliedstaaten richten. Die PACE besteht aus 318 Abgeordneten, die von den Parlamenten der Mitgliedstaaten aus ihrer Mitte gewählt werden; sie bringt ein parlamentarisches Element in das System des E.s. Die Zahl der Sitze pro Mitgliedstaat ist von der Bevölkerungszahl abhängig (2–18 Sitze). Die PACE kann sich mit allen Fragen befassen, die in den Aufgabenbereich des E.s fallen und diesbezüglich Stellungnahmen und Empfehlungen gegenüber dem Ministerkomitee abgeben. Ministerkomitee und PACE können Komitees und Ausschüsse einsetzen, die ihnen zugewiesene bes. Aufgaben wahrnehmen. Wichtige Beispiele sind das European Committee for the Prevention of Torture and Inhuman or Degrading Treatment or Punishment (Anti-Folter-Komitee), das Haftanstalten der Mitgliedstaaten regelmäßig unangekündigte Besuche abstattet, um die Behandlung der festgehaltenen Personen zu überprüfen, oder die Venedig-Kommission (Venice Commission), die seit 1990 Staaten in Mittel- und Osteuropa im Prozess der Verfassungsgebung und -änderung zur Entwicklung von Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und Menschenrechten berät. Der Generalsekretär wird von der PACE für die Dauer von fünf Jahren gewählt; er vertritt den E. nach außen. Das Sekretariat des E.s besteht aus über 2 000 Experten aus den unterschiedlichsten Fachgebieten, die im Auftrag des Ministerkomitees sämtliche Aktivitäten des E.s erarbeiten, organisieren, koordinieren und leiten. Es ist in drei thematisch aufgeteilte Generaldirektionen gegliedert.

Der Menschenrechtskommissar ist eine unabhängige Einrichtung, die seit 1999 vom Ministerkomitee für eine einmalige Amtszeit von sechs Jahre eingesetzt wird. Er setzt sich in den Mitgliedstaaten für den Schutz der Menschenrechte und die Sensibilisierung der Öffentlichkeit für Menschenrechte ein und wirkt als Berater in menschenrechtlichen Fragen.

Der E. befasst sich mit einer großen Bandbreite von Themen (ausdrückliche Ausnahme: Verteidigung), insb. Menschenrechten, Weiterentwicklung demokratischer und rechtsstaatlicher Strukturen und Standards, rechtliche Zusammenarbeit, Medien, Datenschutz, soziale, wirtschaftliche und kulturelle Entwicklung, Umweltschutz, Gesundheit, Bildung, lokale und regionale Selbstverwaltung u. a. Im Bereich der Menschenrechte stellt die Abschaffung der Todesstrafe, die seit 1997 zur Bedingung eines Beitritts gemacht wurde, eine wesentliche Errungenschaft. Wichtige Konventionen (völkerrechtliche Übereinkommen) des E.s sind u. a. die EMRK (1950) mit 14 Zusatzprotokollen, die ESC (1961, revidiert 1996), das „Europäische Übereinkommen zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe“ (1987), das „Rahmenübereinkommen zum Schutz nationaler Minderheiten“ (1995), das „Europäisches Übereinkommen über die Ausübung von Kinderrechten“ (1996), das „Übereinkommen zum Schutz der Menschenrechte und der Menschenwürde im Hinblick auf die Anwendung von Biologie und Medizin“ („Oviedo-Konvention“, 1997), das „Übereinkommen über Computerkriminalität“ (2001) und das „Übereinkommen des Europarats zur Verhütung des Terrorismus“ (2005). Weitere Abkommen betreffen Fragen der Wirtschaft, der Bildung, der Kultur und der innereuropäischen Migration. Die Abkommen werden mit unterschiedlichen Instrumentarien und Institutionen in den Mitgliedstaaten, die sie ratifiziert haben, umgesetzt.

Der EGMR ist kein Organ des E.s, ist aber mit diesem über die EMRK verbunden. Er ist ein ständiges rechtsprechendes Organ, besetzt mit einem Richter pro Mitgliedstaat und bildet ein Instrument des regionalen Menschenrechtsschutzes. Seine Aufgabe ist die Rechtsprechung über die in der EMRK gewährleisteten Menschenrechte, wobei er entweder im Wege einer Individualbeschwerde einer Person tätig wird, die sich durch das Verhalten eines Mitgliedstaats in ihren Menschenrechten verletzt sieht, oder – weitaus seltener – im Wege der Staatenbeschwerde angerufen wird. Über die Durchführung der Urteile wacht das Ministerkomitee. Die Mitgliedstaaten der EMRK sind verpflichtet, die Rechtsprechungsautorität des EGMR anzuerkennen. Insgesamt liegt mit der Individualbeschwerde angesichts der Rechtsprechungskompetenz des EGMR ein effektives Verfahren zur Durchsetzung der Menschenrechte vor, das menschenrechtliche und rechtsstaatliche Grundsätze in den Mitgliedstaten absichert. Leitlinien der umfangreichen Rechtsprechung des EGMR haben Rückwirkungen auf den Grundrechtsschutz in den Mitgliedstaaten und entfalten bes. Bedeutung für den Grundrechtsschutz in der EU.