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Die moralische A., die wir anderen Personen schulden, versteht I.&nbsp;Kant als „durch einen Vernunftbegriff selbstgewirktes Gefühl“ (Kant 1903: 401). Er bestimmt sie näher als das Bewusstsein des moralischen Gesetzes ({{ #staatslexikon_articlemissing: Moral | Moral }}), das wir uns selber auferlegen. Als gesetzgebende Wesen haben wir Würde. A. ist nach I.&nbsp;Kant die Anerkennung dieser Würde. „A., die ich für andere trage, oder die ein anderer von mir fordern kann, ist die Anerkennung einer Würde an anderen Menschen, d.&nbsp;i. eines Werths, der keinen Preis hat, kein Äquivalent“ (Kant 1907: 462). Das wirft die Frage auf, was es heißt, die Würde der anderen Person zu achten ({{ #staatslexikon_articlemissing: Menschenwürde | Menschenwürde }}). Die Antwort auf diese Frage liefert I.&nbsp;Kants <I>Selbstzweckformel</I>. Den anderen in seiner Würde achten heißt, so I.&nbsp;Kant, ihn „jederzeit zugleich als Zweck, niemals bloß als Mittel“ (Kant 1903: 429) zu behandeln. Wir verletzen die {{ #staatslexikon_articlemissing: Pflicht | Pflicht }}, den anderen in seiner Würde zu achten, wenn wir ihn, wie I.&nbsp;Kant in der <I>Metaphysik der Sitten</I> schreibt, zu einem bloßen Mittel für eigene Zwecke herabwürdigen (Kant 1907: 450). Der Anspruch, den eine andere Person mir als einem Wesen mit Würde gegenüber geltend machen kann, wird so von I.&nbsp;Kant über das <I>Instrumentalisierungsverbot</I> bestimmt.
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Die moralische A., die wir anderen Personen schulden, versteht I.&nbsp;Kant als „durch einen Vernunftbegriff selbstgewirktes Gefühl“ (Kant 1903: 401). Er bestimmt sie näher als das Bewusstsein des moralischen Gesetzes ([[Moral]]), das wir uns selber auferlegen. Als gesetzgebende Wesen haben wir Würde. A. ist nach I.&nbsp;Kant die Anerkennung dieser Würde. „A., die ich für andere trage, oder die ein anderer von mir fordern kann, ist die Anerkennung einer Würde an anderen Menschen, d.&nbsp;i. eines Werths, der keinen Preis hat, kein Äquivalent“ (Kant 1907: 462). Das wirft die Frage auf, was es heißt, die Würde der anderen Person zu achten ([[Menschenwürde]]). Die Antwort auf diese Frage liefert I.&nbsp;Kants <I>Selbstzweckformel</I>. Den anderen in seiner Würde achten heißt, so I.&nbsp;Kant, ihn „jederzeit zugleich als Zweck, niemals bloß als Mittel“ (Kant 1903: 429) zu behandeln. Wir verletzen die [[Pflicht]], den anderen in seiner Würde zu achten, wenn wir ihn, wie I.&nbsp;Kant in der <I>Metaphysik der Sitten</I> schreibt, zu einem bloßen Mittel für eigene Zwecke herabwürdigen (Kant 1907: 450). Der Anspruch, den eine andere Person mir als einem Wesen mit Würde gegenüber geltend machen kann, wird so von I.&nbsp;Kant über das <I>Instrumentalisierungsverbot</I> bestimmt.
 
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I.&nbsp;Kants Selbstzweckformel verbietet uns nicht, andere als Mittel zu behandeln, es untersagt uns vielmehr, Personen (sich selbst wie auch andere; {{ #staatslexikon_articlemissing: Person | Person }}) <I>bloß</I> als Mittel zu benutzen. Das wirft wiederum die Frage auf, wann wir andere bloß als Mittel behandeln? I.&nbsp;Kant erläutert das Instrumentalisierungsverbot am Beispiel des falschen Versprechens. Jeder werde, so I.&nbsp;Kant, sofort einsehen, dass wer so handelt, „sich eines andern Menschen <I>bloß als Mittels</I> bedienen will“ (Kant 1903: 429). Denn derjenige, der Opfer eines solchen Versprechens sei, könne „unmöglich in meine Art, gegen ihn zu verfahren, einstimmen“ (Kant 1903: 429&nbsp;f.). Dasselbe trifft auf Angriffe auf {{ #staatslexikon_articlemissing: Freiheit | Freiheit }} und {{ #staatslexikon_articlemissing: Eigentum | Eigentum }} zu, die nach I.&nbsp;Kant in noch offensichtlicherer Weise als das falsche Versprechen das Instrumentalisierungsverbot verletzen. Mit ihnen werden Rechte von Menschen verletzt ({{ #staatslexikon_articlemissing: Menschenrechte | Menschenrechte }}). Diesen Rechtsverletzungen können die Betroffenen nicht zustimmen. Ist das der Fall, bedient man sich ihrer nach I.&nbsp;Kant bloß als Mittel. Dies ist nach I.&nbsp;Kant genau dann der Fall, wenn die Betroffenen nicht zustimmen <I>können</I>.
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I.&nbsp;Kants Selbstzweckformel verbietet uns nicht, andere als Mittel zu behandeln, es untersagt uns vielmehr, Personen (sich selbst wie auch andere; [[Person]]) <I>bloß</I> als Mittel zu benutzen. Das wirft wiederum die Frage auf, wann wir andere bloß als Mittel behandeln? I.&nbsp;Kant erläutert das Instrumentalisierungsverbot am Beispiel des falschen Versprechens. Jeder werde, so I.&nbsp;Kant, sofort einsehen, dass wer so handelt, „sich eines andern Menschen <I>bloß als Mittels</I> bedienen will“ (Kant 1903: 429). Denn derjenige, der Opfer eines solchen Versprechens sei, könne „unmöglich in meine Art, gegen ihn zu verfahren, einstimmen“ (Kant 1903: 429&nbsp;f.). Dasselbe trifft auf Angriffe auf [[Freiheit]] und [[Eigentum]] zu, die nach I.&nbsp;Kant in noch offensichtlicherer Weise als das falsche Versprechen das Instrumentalisierungsverbot verletzen. Mit ihnen werden Rechte von Menschen verletzt ([[Menschenrechte]]). Diesen Rechtsverletzungen können die Betroffenen nicht zustimmen. Ist das der Fall, bedient man sich ihrer nach I.&nbsp;Kant bloß als Mittel. Dies ist nach I.&nbsp;Kant genau dann der Fall, wenn die Betroffenen nicht zustimmen <I>können</I>.
 
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Verschiedene Autoren meinen, dass der Anspruch der A. auf die [[Autonomie]] der {{ #staatslexikon_articlemissing: Person | Person }} Bezug nimmt: Zu achten ist der andere als autonomes Wesen. Nach einer naheliegenden Interpretation heißt das, Menschen dürfen nicht daran gehindert werden zu tun, wozu sie sich selbstbestimmt entschieden haben. Das ist klärungsbedürftig, da, wie die philosophische Diskussion zeigt, nicht eindeutig ist, was unter autonomen Entscheidungen zu verstehen ist ({{ #staatslexikon_articlemissing: Entscheidung | Entscheidung }}). Welcher Begriff von Autonomie – so stellt sich die Frage – soll für die A. der Autonomie maßgebend sein? Die naheliegende Antwort lautet: der richtige Begriff von Autonomie. Tom Beauchamp meint, dass der richtige Begriff der Autonomie eine zentrale Bedingung erfüllen muss: Er sollte nämlich nicht zu anspruchsvoll sein, dies jedenfalls in den Kontexten, in denen es um die Frage geht, welche Entscheidungen denn Respekt verdienen und welche nicht. Einige meinen, Entscheidungen seien bloß dann autonom, wenn sie rational sind. Verschiedene Autoren halten einen solchen Begriff der Autonomie für zu anspruchsvoll. Sie plädieren deshalb für die Verwendung eines schwächeren Autonomiebegriffs. So schlägt T.&nbsp;Beauchamp z.&nbsp;B. vor, eine Entscheidung dann als eine autonome Entscheidung zu verstehen, wenn die Person, die sich entscheidet
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Verschiedene Autoren meinen, dass der Anspruch der A. auf die [[Autonomie]] der [[Person]] Bezug nimmt: Zu achten ist der andere als autonomes Wesen. Nach einer naheliegenden Interpretation heißt das, Menschen dürfen nicht daran gehindert werden zu tun, wozu sie sich selbstbestimmt entschieden haben. Das ist klärungsbedürftig, da, wie die philosophische Diskussion zeigt, nicht eindeutig ist, was unter autonomen Entscheidungen zu verstehen ist ([[Entscheidung]]). Welcher Begriff von Autonomie – so stellt sich die Frage – soll für die A. der Autonomie maßgebend sein? Die naheliegende Antwort lautet: der richtige Begriff von Autonomie. Tom Beauchamp meint, dass der richtige Begriff der Autonomie eine zentrale Bedingung erfüllen muss: Er sollte nämlich nicht zu anspruchsvoll sein, dies jedenfalls in den Kontexten, in denen es um die Frage geht, welche Entscheidungen denn Respekt verdienen und welche nicht. Einige meinen, Entscheidungen seien bloß dann autonom, wenn sie rational sind. Verschiedene Autoren halten einen solchen Begriff der Autonomie für zu anspruchsvoll. Sie plädieren deshalb für die Verwendung eines schwächeren Autonomiebegriffs. So schlägt T.&nbsp;Beauchamp z.&nbsp;B. vor, eine Entscheidung dann als eine autonome Entscheidung zu verstehen, wenn die Person, die sich entscheidet
 
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P. Schaber: Achtung, Version 09.05.2018, 17:32 Uhr, in: Staatslexikon<sup>8</sup> online, URL: {{fullurl:Achtung}} (abgerufen: {{CURRENTDAY2}}.{{CURRENTMONTH}}.{{CURRENTYEAR}})
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P. Schaber: Achtung, Version 08.06.2022, 09:10 Uhr, in: Staatslexikon<sup>8</sup> online, URL: {{fullurl:Achtung}} (abgerufen: {{CURRENTDAY2}}.{{CURRENTMONTH}}.{{CURRENTYEAR}})
 
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Aktuelle Version vom 14. November 2022, 05:53 Uhr

1. Formen der Achtung

Unter A. kann Hochschätzung oder moralische A. verstanden werden (Stephen Darwall unterscheidet in diesem Zusammenhang zwischen appraisal und recognition respect). Hochschätzung bezieht sich auf Leistungen und Vortrefflichkeiten anderer Menschen. Wir schulden Hochschätzung denen, welche sie durch eigene Leistungen und Vortrefflichkeiten verdienen. Moralische A. ist demgegenüber die A., von der Immanuel Kant sagt, dass wir sie allen anderen Menschen schulden. Bei beiden Formen der A. handelt es sich nicht bloß um Formen, sich anderen gegenüber in bestimmten Weisen zu verhalten. A. ist ein Verhalten, das von normativen Überzeugungen geleitet wird. Wenn ich die andere Person z. B. hochschätze, bin ich überzeugt, dass gewisse ihrer Leistungen positiv zu bewerten sind. Diese Überzeugungen können richtig oder falsch sein. Wenn sie richtig sind, dann ist die von ihr geleitete A. angemessen. Die moralische A. bezieht sich dabei – anders als die Hochschätzung – nicht auf Leistungen oder Vortrefflichkeiten des anderen Menschen. Moralische A. bezieht sich vielmehr auf Eigenschaften von Menschen, welche sie sich nicht als Leistungen zurechnen können. Dementsprechend schulden wir moralische A. allen Menschen, unabhängig davon, wer sie sind und was sie getan haben.

2. Moralische Achtung

Die moralische A., die wir anderen Personen schulden, versteht I. Kant als „durch einen Vernunftbegriff selbstgewirktes Gefühl“ (Kant 1903: 401). Er bestimmt sie näher als das Bewusstsein des moralischen Gesetzes (Moral), das wir uns selber auferlegen. Als gesetzgebende Wesen haben wir Würde. A. ist nach I. Kant die Anerkennung dieser Würde. „A., die ich für andere trage, oder die ein anderer von mir fordern kann, ist die Anerkennung einer Würde an anderen Menschen, d. i. eines Werths, der keinen Preis hat, kein Äquivalent“ (Kant 1907: 462). Das wirft die Frage auf, was es heißt, die Würde der anderen Person zu achten (Menschenwürde). Die Antwort auf diese Frage liefert I. Kants Selbstzweckformel. Den anderen in seiner Würde achten heißt, so I. Kant, ihn „jederzeit zugleich als Zweck, niemals bloß als Mittel“ (Kant 1903: 429) zu behandeln. Wir verletzen die Pflicht, den anderen in seiner Würde zu achten, wenn wir ihn, wie I. Kant in der Metaphysik der Sitten schreibt, zu einem bloßen Mittel für eigene Zwecke herabwürdigen (Kant 1907: 450). Der Anspruch, den eine andere Person mir als einem Wesen mit Würde gegenüber geltend machen kann, wird so von I. Kant über das Instrumentalisierungsverbot bestimmt.

I. Kants Selbstzweckformel verbietet uns nicht, andere als Mittel zu behandeln, es untersagt uns vielmehr, Personen (sich selbst wie auch andere; Person) bloß als Mittel zu benutzen. Das wirft wiederum die Frage auf, wann wir andere bloß als Mittel behandeln? I. Kant erläutert das Instrumentalisierungsverbot am Beispiel des falschen Versprechens. Jeder werde, so I. Kant, sofort einsehen, dass wer so handelt, „sich eines andern Menschen bloß als Mittels bedienen will“ (Kant 1903: 429). Denn derjenige, der Opfer eines solchen Versprechens sei, könne „unmöglich in meine Art, gegen ihn zu verfahren, einstimmen“ (Kant 1903: 429 f.). Dasselbe trifft auf Angriffe auf Freiheit und Eigentum zu, die nach I. Kant in noch offensichtlicherer Weise als das falsche Versprechen das Instrumentalisierungsverbot verletzen. Mit ihnen werden Rechte von Menschen verletzt (Menschenrechte). Diesen Rechtsverletzungen können die Betroffenen nicht zustimmen. Ist das der Fall, bedient man sich ihrer nach I. Kant bloß als Mittel. Dies ist nach I. Kant genau dann der Fall, wenn die Betroffenen nicht zustimmen können.

Sie können das dann nicht tun, wenn sie von anderen in einer Weise behandelt werden, die sich nicht mit ihren moralischen Ansprüchen, die sie anderen gegenüber geltend machen können, vertragen. Wenn moralische A. allerdings in der Berücksichtigung oder Erfüllung der berechtigten moralischen Ansprüche anderer Personen besteht, dann wäre moralische A. der Inbegriff dessen, was es heißt, seine moralischen Pflichten zu erfüllen.

So wie es gleichsam per definitionem falsch ist, moralische Forderungen nicht zu erfüllen, wäre es dann auch falsch, andere nicht zu achten. Damit bliebe aber unklar, was an der Missachtung anderer moralisch falsch ist. Der Begriff der Missachtung würde nach diesem Verständnis auf keine bes. falschmachende Eigenschaft von Handlungen hinweisen. Eine Handlung wäre dann nicht falsch, weil mit ihr eine andere Person missachtet wurde. Missachtung meint aber eine bestimmte Form moralischen Fehlverhaltens.

3. Achtung für die Autonomie

Verschiedene Autoren meinen, dass der Anspruch der A. auf die Autonomie der Person Bezug nimmt: Zu achten ist der andere als autonomes Wesen. Nach einer naheliegenden Interpretation heißt das, Menschen dürfen nicht daran gehindert werden zu tun, wozu sie sich selbstbestimmt entschieden haben. Das ist klärungsbedürftig, da, wie die philosophische Diskussion zeigt, nicht eindeutig ist, was unter autonomen Entscheidungen zu verstehen ist (Entscheidung). Welcher Begriff von Autonomie – so stellt sich die Frage – soll für die A. der Autonomie maßgebend sein? Die naheliegende Antwort lautet: der richtige Begriff von Autonomie. Tom Beauchamp meint, dass der richtige Begriff der Autonomie eine zentrale Bedingung erfüllen muss: Er sollte nämlich nicht zu anspruchsvoll sein, dies jedenfalls in den Kontexten, in denen es um die Frage geht, welche Entscheidungen denn Respekt verdienen und welche nicht. Einige meinen, Entscheidungen seien bloß dann autonom, wenn sie rational sind. Verschiedene Autoren halten einen solchen Begriff der Autonomie für zu anspruchsvoll. Sie plädieren deshalb für die Verwendung eines schwächeren Autonomiebegriffs. So schlägt T. Beauchamp z. B. vor, eine Entscheidung dann als eine autonome Entscheidung zu verstehen, wenn die Person, die sich entscheidet

a) weiß, was sie tut,

b) die Absicht hat, das, was sie im Begriff ist zu tun, zu tun und

c) das, was sie will, nicht aufgrund von Drohungen oder eines äußeren oder inneren Zwangs will.

Wenn wir uns an diesem Begriff der Autonomie orientieren, werden wir keine Entscheidungen als nicht achtungswürdig ansehen müssen, deren A.s-Würdigkeit außer Frage zu stehen scheint.

Es stellt sich allerdings die Frage, ob wir uns einen Begriff der Autonomie in dieser Weise aussuchen dürfen. Welche Entscheidungen als autonom anzusehen sind, hängt nach der besagten Überlegung davon ab, was man für achtungswürdig hält. Man kann Entscheidungen für achtungswürdig halten, weil sie gute Entscheidungen sind. Man kann alternativ Entscheidungen für achtungswürdig halten, sofern sie der Person zuzurechnen sind und es Personen sind, die zu achten sind. Dem ersten Vorschlag gemäß ist Respekt nicht Personen, sondern bestimmten Eigenschaften von Entscheidungen geschuldet. Dem zweiten Vorschlag zufolge sind Personen normativ bedeutsam und nicht Qualitäten ihrer Entscheidungen. Ihre Entscheidungen sind allein deshalb achtungswürdig, weil es ihre Entscheidungen sind. Die A., die wir anderen danach schulden, ist A. für die Person.