Wissenschaftsfreiheit: Unterschied zwischen den Versionen

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Zwar ist die W. nicht auf eine institutionelle Garantie der Universität ([[Hochschulen]]) reduziert, doch entfaltet sie sich im universitären Bereich in bes.r Weise. Schon R.&nbsp;Smend sprach insoweit zutreffend vom „Grundrecht der deutschen Universität“ (Smend 1928: 57). Nur wenn die individuelle W. in der Universität garantiert wird, können ihre Wirkungen zur Geltung kommen. Dem (Landes-)Hochschulgesetzgeber ist daher durch Art.&nbsp;5 Abs.&nbsp;3 GG aufgetragen, die Universität als Ort optimaler Grundrechtsverwirklichung organisatorisch zu sichern. Die zentrale Formel der neueren Rechtsprechung des BVerfG lautet insoweit „Wissenschaftsadäquanz“ (st. Rspr. seit BVerfGE 111,333 [352] – Brandenburgisches Hochschulgesetz). Diese Rechtsprechung illustriert, wie schwer sich die Landesgesetzgeber hiermit häufig tun, indem sie Universitäten und Fakultäten gleichsam wie Verwaltungsbehörden hierarchisch zu organisieren versuchen (vgl. BVerfGE 127,87 – Hamburgisches Hochschulgesetz; 136,338 – Medizinische Hochschule Hannover).
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Zwar ist die W. nicht auf eine institutionelle Garantie der Universität ([[Hochschulen]]) reduziert, doch entfaltet sie sich im universitären Bereich in besonderer Weise. Schon R.&nbsp;Smend sprach insoweit zutreffend vom „Grundrecht der deutschen Universität“ (Smend 1928: 57). Nur wenn die individuelle W. in der Universität garantiert wird, können ihre Wirkungen zur Geltung kommen. Dem (Landes-)Hochschulgesetzgeber ist daher durch Art.&nbsp;5 Abs.&nbsp;3 GG aufgetragen, die Universität als Ort optimaler Grundrechtsverwirklichung organisatorisch zu sichern. Die zentrale Formel der neueren Rechtsprechung des BVerfG lautet insoweit „Wissenschaftsadäquanz“ (st. Rspr. seit BVerfGE 111,333 [352] – Brandenburgisches Hochschulgesetz). Diese Rechtsprechung illustriert, wie schwer sich die Landesgesetzgeber hiermit häufig tun, indem sie Universitäten und Fakultäten gleichsam wie Verwaltungsbehörden hierarchisch zu organisieren versuchen (vgl. BVerfGE 127,87 – Hamburgisches Hochschulgesetz; 136,338 – Medizinische Hochschule Hannover).
 
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Die W. gewährleistet keinen Anspruch auf Informationszugang (z.&nbsp;B. der historischen Forschung auf Archive). Enthält der grundrechtsgebundene Staat Informationen jedoch ohne verfassungsrechtliche Rechtfertigung zurück, kann dies das Abwehrrecht aus Art.&nbsp;5 Abs.&nbsp;3 S.&nbsp;1 GG berühren. Die W. entfaltet sich auch als Abwägungstopos im Ausgleich mit anderen Schutzgütern, z.&nbsp;B. dem allg.en Persönlichkeitsrecht ([[Persönlichkeitsrechte]]).
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Die W. gewährleistet keinen Anspruch auf Informationszugang (z.&nbsp;B. der historischen Forschung auf Archive). Enthält der grundrechtsgebundene Staat Informationen jedoch ohne verfassungsrechtliche Rechtfertigung zurück, kann dies das Abwehrrecht aus Art.&nbsp;5 Abs.&nbsp;3 S.&nbsp;1 GG berühren. Die W. entfaltet sich auch als Abwägungstopos im Ausgleich mit anderen Schutzgütern, z.&nbsp;B. dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht ([[Persönlichkeitsrechte]]).
 
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Handlungsorientierte, namentlich natur- und ingenieurwissenschaftliche Forschung ist riskant. Typologisch werden Laborrisiken, Risiken des Missbrauchs von Forschungsergebnissen sowie Folgelasten riskanter Technologien unterschieden ([[Risiko]]). Gerade bei privater Forschung bedarf es entspr.er Kontrollregime. Privilegierungstatbestände für riskante Forschung (im Atomrecht, Chemikalienrecht und Gentechnologierecht [ [[Gentechnik]] ]) gehören der Vergangenheit an. Entscheidend ist, wie sich staatliche Verwaltung in Ausübung der W. generiertes Wissen für die Kontrollregime zunutze machen kann.
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Handlungsorientierte, namentlich natur- und ingenieurwissenschaftliche Forschung ist riskant. Typologisch werden Laborrisiken, Risiken des Missbrauchs von Forschungsergebnissen sowie Folgelasten riskanter Technologien unterschieden ([[Risiko]]). Gerade bei privater Forschung bedarf es entsprechender Kontrollregime. Privilegierungstatbestände für riskante Forschung (im Atomrecht, Chemikalienrecht und Gentechnologierecht [ [[Gentechnik]] ]) gehören der Vergangenheit an. Entscheidend ist, wie sich staatliche Verwaltung in Ausübung der W. generiertes Wissen für die Kontrollregime zunutze machen kann.
 
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[[Category:Rechtswissenschaft]]

Aktuelle Version vom 16. Dezember 2022, 06:13 Uhr

1. Begriffsbestimmung

W. ist der Oberbegriff für die Freiheit von Forschung und Lehre (Art. 5 Abs. 3 S. 1 GG). Sie wird nach der Rechtsprechung des BVerfG als „nach Inhalt und Form ernsthafte und planmäßige Bemühen um Wahrheit“ (BVerfGE 35,79 [113] – Niedersächsisches Vorschaltgesetz) angesehen. Diese Begriffsbestimmung geht auf Rudolf Smend zurück, der sie wiederum aus dem Wissenschaftsideal Wilhelm von Humboldts entwickelt hat. Neuere Definitionsansätze ergänzen sie und verarbeiten dadurch den Wandel von der erkenntnissuchenden Reflektion zur angewandten Naturwissenschaft: Technologische Forschung entdeckt nicht die Wahrheit, sondern gestaltet die Wirklichkeit. Heute ist Wissenschaft weniger Wahrheitssuche als vielmehr methodisch geleitetes Generieren neuen Wissens. Im Mittelpunkt der grundrechtlichen Gewährleistung des Art. 5 Abs. 3 GG steht das Selbstverständnis der Wissenschaft.

2. Historische Wurzeln und Entwicklung der textlichen Grundlage

Historisch hat die W. drei Wurzeln. Sie ist erstens als libertas philosophandi die intellektuelle Seite der Glaubens- und Gewissensfreiheit (Gewissen, Gewissensfreiheit); kirchliche und weltliche Autoritäten sollen das geistige Erkenntnisstreben nicht unterdrücken können. Mit dieser Stoßrichtung ist sie schon in der Paulskirchenverfassung (§ 152) garantiert, nachdem die freie Lehre in den Universitäten nicht nur gerade erst zur Blüte gelangt, sondern durch Repressionen (namentlich die Karlsbader Beschlüsse 1819) auch nachhaltig gefährdet worden war. Art. 142 WRV setzt diese Tradition fort, und sie bleibt auch im supranationalen Raum erhalten (Art. 13 EuGRC). Gerade in Deutschland entfaltet sich die W. zweitens auch als Garantie von Wissenschaft als Lebensform. Sie gewährleistet die personale Verwirklichung des Wissenschaftlers. Diese Garantiedimension wirkt zunächst als „Grundrecht der deutschen Universität“ (Smend 1928: 57) auf die Begriffsbildung ein und klingt in der Definition des BVerfG nach. Auch im Völkerrecht wird sie sichtbar, namentlich in Art. 15 Abs. 3 IPwskR, ergänzt um den Schutz des geistigen Eigentums an wissenschaftlichen Werken (Art. 27 Abs. 2 AEMR und Art. 15 Abs. 1 c) IPwskR). Schließlich ist drittens unbestritten, dass der wissenschaftliche Fortschritt, wie ihn jedes Gemeinwesen benötigt, nur durch freie Wissenschaft erreicht werden kann. Innovationen bedürfen der „unsichtbaren Hand“ der W. Auf dieser Basis können im Völkerrecht Art. 27 Abs. 1 AEMR und Art. 15 Abs. 1 b) IPwskR allen Menschen die Teilhabe an den Errungenschaften des wissenschaftlichen Fortschritts garantieren.

Unbedeutend geblieben ist die textliche Einschränkung in Art. 5 Abs. 3 S. 2 GG („Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.“), wie überhaupt die Freiheit der Lehre keine von der W. getrennte interpretative Tradition herausgebildet hat. Letzteres wird allerdings in der neueren Literatur mit starken Argumenten hinterfragt.

3. Individualgrundrecht und organisationsrechtliche Dimension

Die Abwehr von Eingriffen in die Eigengesetzlichkeit von Wissenschaft ist die zentrale, individualrechtliche Dimension der W. Als Organisationsgrundrecht gebietet sie aber auch, Wissenschaft durch rechtlich strukturierte Organisation überhaupt erst zu ermöglichen. Die W. fordert die grundrechtsoptimierende Zuordnung der Grundrechtspositionen innerhalb der organisierten Wissenschaft. Der organisationsrechtliche Gesetzgeber verfügt nicht über eine Zuordnungsprärogative, sondern muss wissenschaftsadäquate Organisationsformen finden und diese verfahrensrechtlich absichern.

4. Grenzen der Wissenschaftsfreiheit

Die nominelle Schrankenlosigkeit der W. kann provozierend wirken, zumal dann, wenn die zunehmende Handlungsorientierung von Wissenschaft andere Verfassungsgüter zu beeinträchtigen droht. Für Begrenzungen des Schutzbereichs besteht gleichwohl kein Anlass. Der Verfassungsanwender darf nicht durch eigene Bewertungen Handlungen aus der W. gleichsam herausdefinieren. Die vorbehaltlose W. verlangt schrankensetzenden Regelungen stets ein Rechtsgut von Verfassungsrang ab und muss sich dann in der Abwägung behaupten. Derartige Abwägungen fließen auch in organisationsrechtlich geschaffene Mechanismen der Konfliktschlichtung zwischen W. und anderen Verfassungsgütern ein.

5. Problemschwerpunkte der Wissenschaftsfreiheit

5.1 Wissenschaftsfreiheit in der Universität

Zwar ist die W. nicht auf eine institutionelle Garantie der Universität (Hochschulen) reduziert, doch entfaltet sie sich im universitären Bereich in besonderer Weise. Schon R. Smend sprach insoweit zutreffend vom „Grundrecht der deutschen Universität“ (Smend 1928: 57). Nur wenn die individuelle W. in der Universität garantiert wird, können ihre Wirkungen zur Geltung kommen. Dem (Landes-)Hochschulgesetzgeber ist daher durch Art. 5 Abs. 3 GG aufgetragen, die Universität als Ort optimaler Grundrechtsverwirklichung organisatorisch zu sichern. Die zentrale Formel der neueren Rechtsprechung des BVerfG lautet insoweit „Wissenschaftsadäquanz“ (st. Rspr. seit BVerfGE 111,333 [352] – Brandenburgisches Hochschulgesetz). Diese Rechtsprechung illustriert, wie schwer sich die Landesgesetzgeber hiermit häufig tun, indem sie Universitäten und Fakultäten gleichsam wie Verwaltungsbehörden hierarchisch zu organisieren versuchen (vgl. BVerfGE 127,87 – Hamburgisches Hochschulgesetz; 136,338 – Medizinische Hochschule Hannover).

Zur organisationsrechtlichen Dimension der W. gehört auch begrenzter leistungsrechtlicher Gehalt. Der grundrechtliche Organisationsauftrag schließt es namentlich für die Universität ein, die rechtlich bereitgestellten Organisationsformen finanziell zu untersetzen. Dabei muss lenkende Finanzierung ihre Kriterien wissenschaftsadäquat formulieren und anwenden. Politisch-gesellschaftliche Nutzenerwartungen müssen im Einzelfall dagegen zurückstehen. Punktuell führt die beschriebene finanzielle Gewährleistung zu Teilhabeansprüchen, namentlich auf eine Grundausstattung für programmunabhängiges wissenschaftliches Arbeiten in den Universitäten. Geringer Schutz der Universitätsangehörigen und ihrer Gremien besteht hingegen bei der Fusion zweier Universitäten nach Landesrecht (BVerfGE 139,148 – Brandenburgische TU).

5.2 Wissenschaftsfreiheit und Informationsordnung

Die W. gewährleistet keinen Anspruch auf Informationszugang (z. B. der historischen Forschung auf Archive). Enthält der grundrechtsgebundene Staat Informationen jedoch ohne verfassungsrechtliche Rechtfertigung zurück, kann dies das Abwehrrecht aus Art. 5 Abs. 3 S. 1 GG berühren. Die W. entfaltet sich auch als Abwägungstopos im Ausgleich mit anderen Schutzgütern, z. B. dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht (Persönlichkeitsrechte).

Die W. erstreckt sich auch auf die Verwertungsphase. Wissenschaftliche Kommunikation wird durch die W. privilegiert; Publikationspflichten wie -verbote bedürfen der verfassungsrechtlichen Rechtfertigung. Kommerzielle Verwertungsoptionen (geistiges Eigentum) dürfen nicht so unattraktiv sein, dass Forschung unterbleibt. Dies schränkt den Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers z. B. im Patentrecht ein.

5.3 Wissenschaftsfreiheit und Risikosteuerung

Handlungsorientierte, namentlich natur- und ingenieurwissenschaftliche Forschung ist riskant. Typologisch werden Laborrisiken, Risiken des Missbrauchs von Forschungsergebnissen sowie Folgelasten riskanter Technologien unterschieden (Risiko). Gerade bei privater Forschung bedarf es entsprechender Kontrollregime. Privilegierungstatbestände für riskante Forschung (im Atomrecht, Chemikalienrecht und Gentechnologierecht [ Gentechnik ]) gehören der Vergangenheit an. Entscheidend ist, wie sich staatliche Verwaltung in Ausübung der W. generiertes Wissen für die Kontrollregime zunutze machen kann.

5.4 Wissenschaftsfreiheit und Ethik

Wenn die W. an ethische Schranken stößt, bedarf es verfassungsrechtlicher Argumente, diese Schranken für das Recht wirksam zu aktivieren. Die Anknüpfung des Embryonenschutzes an Art. 1 Abs. 1 GG hat für die rechtliche Bewertung der Stammzellenforschung zu Verkrampfungen geführt, weil sie Abwägungen ausschließt. Die Auseinandersetzung ist nur durch die Verlagerung der Forschung von embryonalen auf adulte Stammzellen, letztlich also durch den wissenschaftlichen Fortschritt, entschärft worden. Umfassend verboten ist und bleibt das reproduktive Klonen. Neuere (bio-)ethische Herausforderungen der W. (Bioethik, Wissenschaftsethik) werden prozedural-organisatorisch verarbeitet, etwa im Deutschen Ethikrat. Vergleichbare grundrechtsbezogene Prozeduralisierungen gibt es auch bei der medizinischen Forschung an Einwilligungsunfähigen.

Um das ethische Gewicht des Tierschutzes der W. gegenüberzustellen, wurde das GG geändert und der Tierschutz in Art. 20a GG eingefügt. In der Abwägung setzt sich gleichwohl regelmäßig die W. durch, es sei denn, Versuche sind unnötig. Versuchszweck und ethische Vertretbarkeit werden vorrangig durch die Wissenschaft selbst begründet und anschließend unter Beachtung der Eigengesetzlichkeit von Wissenschaft kontrolliert.