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Die Kirche ist zur Erfüllung ihrer Aufgaben in Gottesdienst, Verkündigung und Dienst am Nächsten seit jeher auf die Verfügung über materielle Mittel angewiesen. Die sog.en <I>bona temporalia</I> stehen zu den <I>bona spiritualia</I> in einem Mittel-Zweck-Verhältnis und dienen ihnen. Im Lauf der Jahrhunderte, insb. mit der Herausbildung der weltweiten Organisation der Kirche in [[Bistum|Bistümer]] (Diözesen) hat sich ein breitgefächertes System von Vermögensträgern wie Pfründen, Fonds und [[Stiftung|Stiftungen]] zur Finanzierung des kirchlichen Wirkens geformt.
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Die Kirche ist zur Erfüllung ihrer Aufgaben in Gottesdienst, Verkündigung und Dienst am Nächsten seit jeher auf die Verfügung über materielle Mittel angewiesen. Die sogenannten <I>bona temporalia</I> stehen zu den <I>bona spiritualia</I> in einem Mittel-Zweck-Verhältnis und dienen ihnen. Im Lauf der Jahrhunderte, insb. mit der Herausbildung der weltweiten Organisation der Kirche in [[Bistum|Bistümer]] (Diözesen) hat sich ein breitgefächertes System von Vermögensträgern wie Pfründen, Fonds und [[Stiftung|Stiftungen]] zur Finanzierung des kirchlichen Wirkens geformt.
 
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Mit der [[Säkularisation]] und deren staatsrechtlicher Ausprägung im sogenannten Reichsdeputationshauptschluss von 1803 erfuhr dieses gewachsene System eine nachhaltige Erschütterung. Die herkömmlichen Diözesanstrukturen verloren ihre wirtschaftliche Grundlage, Klöster wurden aufgehoben, und der Staat zog betreffendes Vermögen, auch das von Domkapiteln und anderen kirchlichen Körperschaften an sich. Allerdings erkannte er die Notwendigkeit an, dass sich Kirche (neu) zu organisieren hatte, bestehende wirtschaftliche Bindungen und Verpflichtungen auf Dauer zu gewährleisten und nachhaltig zu finanzieren waren. Mit der Bereitschaft, der Kirche nach der Einziehung ihres beträchtlichen Vermögens eine zukunftsfähige, wirtschaftliche Existenzbasis wieder zu verschaffen, indem er sie entschädigte, war das im Grundsatz bis heute bestehende System der neuzeitlichen Kirchenfinanzierung grundgelegt. In der Folge wurden die Leistungen des Staates in einer Reihe von [[Konkordat|Konkordaten]] zwischen dem [[Heiliger Stuhl|Heiligen Stuhl]] und den Reichs- und Landesregierungen in völkerrechtlich verbindlicher Form geregelt. Das Ziel einer Ablösung dieser Leistungen durch die Aufbringung eines Vermögensstocks wurde ausdrücklich formuliert. Der Staat sah sich jedoch bis heute aus fiskalischen Gründen hierzu noch nicht in der Lage.
 
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Vereinzelte Überlegungen hinsichtlich einer individuellen Widmungsmöglichkeit der Kirchensteuer haben sich bislang nicht durchgesetzt. Dies wäre eine Annäherung an das sogenannte Italienische Modell, das allerdings jeden Steuerzahler unabhängig von einer Kirchenmitgliedschaft zur jährlichen Widmung eines Teils seiner Einkommensteuer in Höhe von 8 Promille <I>(„otto per mille“)</I> nach individueller Wahl für einen sozialen, kulturellen oder kirchlichen Zweck berechtigt. Dieses Modell stellt daher keine Kirchensteuer, sondern eine Teilwidmung der obligatorischen staatlichen Steuer dar.
 
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Die Stellung der Kirche in der pluralistischen [[Zivilgesellschaft]] in der BRD setzt auch den Rahmen für die Finanzierung ihres Wirkens. Auf der verfassungsmäßigen Grundlage der positiven wie der negativen [[Religionsfreiheit]] sowie des Rechts der Kirchen, ihre eigenen Angelegenheiten im Rahmen der allgemeinen Gesetze zu regeln, gilt der Grundsatz der religiösen Neutralität des Staates: Weder Staatskirche, noch strikter [[Laizismus]], jedoch der Weg der „verständigen Kooperation“, der Raum für vielfältige gemeinsame Angelegenheit lässt, etwa in Kultur, Bildung und sozialen Aufgaben, die der Staat auch fördert.
 
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<I>Eigene Einnahmen</I> setzen die Kirchen für die Finanzierung ihres gemeinnützigen Wirkens ein in Form von Vermögenserträgen aus (zweckbestimmten) Rücklagen, aus der Vermietung von (Wohn-)Gebäuden und aus Verpachtung. Von besonderer Bedeutung sind in diesem Zusammenhang die Pfründestiftungen. Sie existieren im Süden der BRD regelmäßig neben den Kirchenstiftungen auf dem Gebiet der jeweiligen Pfarrei. Ihre Zweckbestimmung ist es, dem Pfarrer einen Wohnsitz (Pfarrhaus) zur Verfügung zu stellen sowie einen Beitrag zu dessen Lebensunterhalt und seiner Versorgung im Alter zu leisten. Diese teilweise seit Jahrhunderten bestehenden Stiftungen verfügen daher über einen beträchtlichen Bestand an land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken, deren Erträge zur Besoldung und Versorgung der Priester beitragen, soweit dies nicht über die Kirchensteuer erfolgt.
 
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Der hohe Bestand an Kirchen, Kapellen, Pfarrhäusern, Pfarrheimen, Kindertageseinrichtungen, Schulen und Klöstern verursacht nachhaltige Baulasten kirchlicher Rechtsträger, zumal ihnen häufig Denkmalcharakter zukommt, deren Erhaltung im allg.en kulturellen Interesse liegt.
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Der hohe Bestand an Kirchen, Kapellen, Pfarrhäusern, Pfarrheimen, Kindertageseinrichtungen, Schulen und Klöstern verursacht nachhaltige Baulasten kirchlicher Rechtsträger, zumal ihnen häufig Denkmalcharakter zukommt, deren Erhaltung im allgemeinen kulturellen Interesse liegt.
 
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Seit einigen Jahren ist die Offenlegung kirchlicher Finanzen und kirchlichen Vermögens verstärkt in das öffentliche Interesse gerückt. Im Rahmen des Transparenzbestrebens hat die überwiegende Zahl der Diözesen und Landeskirchen Finanz- und Wirtschaftsdaten veröffentlicht. Erträge, Aufwendungen und Bilanzen werden regelmäßig nach allg. geltenden Rechnungslegungsstandards (HGB) veröffentlicht. Ziel ist es, einen umfassenden Einblick in die Vermögensverhältnisse der Kirchen zu gewähren. Dabei ergeben sich in Einzelfragen freilich Schwierigkeiten, etwa bei der Bewertung finanziell nicht rentierlicher kirchlicher Gebäude, v.&nbsp;a. von Kirchen und Kapellen.
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Seit einigen Jahren ist die Offenlegung kirchlicher Finanzen und kirchlichen Vermögens verstärkt in das öffentliche Interesse gerückt. Im Rahmen des Transparenzbestrebens hat die überwiegende Zahl der Diözesen und Landeskirchen Finanz- und Wirtschaftsdaten veröffentlicht. Erträge, Aufwendungen und Bilanzen werden regelmäßig nach allgemein geltenden Rechnungslegungsstandards (HGB) veröffentlicht. Ziel ist es, einen umfassenden Einblick in die Vermögensverhältnisse der Kirchen zu gewähren. Dabei ergeben sich in Einzelfragen freilich Schwierigkeiten, etwa bei der Bewertung finanziell nicht rentierlicher kirchlicher Gebäude, v.&nbsp;a. von Kirchen und Kapellen.
 
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[[Category:Wirtschaftswissenschaft]]

Aktuelle Version vom 16. Dezember 2022, 06:09 Uhr

1. Historische Grundlagen

Die Kirche ist zur Erfüllung ihrer Aufgaben in Gottesdienst, Verkündigung und Dienst am Nächsten seit jeher auf die Verfügung über materielle Mittel angewiesen. Die sogenannten bona temporalia stehen zu den bona spiritualia in einem Mittel-Zweck-Verhältnis und dienen ihnen. Im Lauf der Jahrhunderte, insb. mit der Herausbildung der weltweiten Organisation der Kirche in Bistümer (Diözesen) hat sich ein breitgefächertes System von Vermögensträgern wie Pfründen, Fonds und Stiftungen zur Finanzierung des kirchlichen Wirkens geformt.

Mit der Säkularisation und deren staatsrechtlicher Ausprägung im sogenannten Reichsdeputationshauptschluss von 1803 erfuhr dieses gewachsene System eine nachhaltige Erschütterung. Die herkömmlichen Diözesanstrukturen verloren ihre wirtschaftliche Grundlage, Klöster wurden aufgehoben, und der Staat zog betreffendes Vermögen, auch das von Domkapiteln und anderen kirchlichen Körperschaften an sich. Allerdings erkannte er die Notwendigkeit an, dass sich Kirche (neu) zu organisieren hatte, bestehende wirtschaftliche Bindungen und Verpflichtungen auf Dauer zu gewährleisten und nachhaltig zu finanzieren waren. Mit der Bereitschaft, der Kirche nach der Einziehung ihres beträchtlichen Vermögens eine zukunftsfähige, wirtschaftliche Existenzbasis wieder zu verschaffen, indem er sie entschädigte, war das im Grundsatz bis heute bestehende System der neuzeitlichen Kirchenfinanzierung grundgelegt. In der Folge wurden die Leistungen des Staates in einer Reihe von Konkordaten zwischen dem Heiligen Stuhl und den Reichs- und Landesregierungen in völkerrechtlich verbindlicher Form geregelt. Das Ziel einer Ablösung dieser Leistungen durch die Aufbringung eines Vermögensstocks wurde ausdrücklich formuliert. Der Staat sah sich jedoch bis heute aus fiskalischen Gründen hierzu noch nicht in der Lage.

Neben dem Abschluss betreffender Konkordate, die kirchliche Ansprüche dem Grunde nach, weniger präzise der Höhe nach regeln, wurde die dauerhafte Finanzierung des in immer höherem Maße auch für die gesamte Gesellschaft bedeutsamen Wirkens der Kirche in Diakonie (Caritas, Diakonie) und Bildung durch die Einräumung des Instruments der Kirchensteuer ermöglicht. Sie ist seither die mit Abstand wichtigste kirchliche Finanzierungsquelle in Deutschland. Ihre verfassungsrechtliche Grundlage bildet das GG von 1949, das die betreffenden Bestimmungen der WRV (Art. 137 Abs. 6) in Art. 140 GG unverändert übernommen hat. Darin ist das Recht der Kirchen geregelt, Steuern nach Maßgabe landesrechtlicher Bestimmungen zu erheben. Der Staat wirkt an der Erhebung der Kirchensteuer mit, die über die staatlichen Finanzämter eingehoben und über die Landesämter für Finanzen an die Kirchen weitergeleitet werden. Für diese Dienstleistung erhält der Staat zwischen 2 und 5 % des jeweiligen Kirchensteueraufkommens.

Die Kirchensteuer wird als Zuschlag in Höhe von (je nach Bundesland unterschiedlich) 8 % bzw. 9 % auf die staatliche Lohn-, Einkommen- und Kapitalertragssteuer festgesetzt. Gläubiger der Kirchensteuer sind die jeweiligen (Erz-)Diözesen, in denen das Kirchenmitglied seinen Wohnsitz hat. Um diese Zuordnung zu gewährleisten, findet zwischen den (Erz-)Diözesen ein jährlicher Verrechnungsausgleich („Clearing“) statt, da vielfach Unternehmen mit zentraler Gehaltsabrechnung die individuell einbehaltene Kirchensteuer an das Finanzamt am Sitz des Unternehmens und nicht an das des jeweiligen Kirchenmitglieds abführen.

Vereinzelte Überlegungen hinsichtlich einer individuellen Widmungsmöglichkeit der Kirchensteuer haben sich bislang nicht durchgesetzt. Dies wäre eine Annäherung an das sogenannte Italienische Modell, das allerdings jeden Steuerzahler unabhängig von einer Kirchenmitgliedschaft zur jährlichen Widmung eines Teils seiner Einkommensteuer in Höhe von 8 Promille („otto per mille“) nach individueller Wahl für einen sozialen, kulturellen oder kirchlichen Zweck berechtigt. Dieses Modell stellt daher keine Kirchensteuer, sondern eine Teilwidmung der obligatorischen staatlichen Steuer dar.

2. Staatskirchenrechtlicher Hintergrund

Die Stellung der Kirche in der pluralistischen Zivilgesellschaft in der BRD setzt auch den Rahmen für die Finanzierung ihres Wirkens. Auf der verfassungsmäßigen Grundlage der positiven wie der negativen Religionsfreiheit sowie des Rechts der Kirchen, ihre eigenen Angelegenheiten im Rahmen der allgemeinen Gesetze zu regeln, gilt der Grundsatz der religiösen Neutralität des Staates: Weder Staatskirche, noch strikter Laizismus, jedoch der Weg der „verständigen Kooperation“, der Raum für vielfältige gemeinsame Angelegenheit lässt, etwa in Kultur, Bildung und sozialen Aufgaben, die der Staat auch fördert.

3. Kirchliche Finanzierungsquellen

Mit ca. 85 % der Gesamteinnahmen stellt die Kirchensteuer die wesentliche Finanzierungsquelle dar. Aufgrund der guten konjunkturellen Entwicklung und Arbeitsmarktsituation in Deutschland ist die Kirchensteuer als Annex zur staatlichen Lohn- und Einkommensteuer in den letzten Jahrzehnten kontinuierlich gestiegen.

römisch-katholische Kirche evangelische Kirche
1995 4.431 4.264
2000 4.685 4.225
2005 4.106 3.616
2010 4.794 4.226
2015 6.086 5.335

Tab 1: Entwicklung der Kirchensteuereinnahmen der katholischen und evangelischen Kirche in Deutschland (in Mio. €)

Den größten Anteil aus dem Aufkommen weisen die (Erz-)Diözesen bzw. die Landeskirchen den Kirchenstiftungen/Kirchengemeinden für deren Personal-, Bau- und Sachausgaben zu. Dies geschieht entweder durch Zuschüsse nach dem Prinzip der Schlüsselzuweisungen oder nach dem Bedarfsdeckungsprinzip unter Berücksichtigung vorhandener Eigeneinnahmen der Zuwendungsempfänger. Dieser Finanzierungsstrom wird auch als vertikaler Finanzausgleich bezeichnet. Zur Abfederung struktureller Unterschiede (Diaspora, Wirtschaftskraft) findet zwischen den (Erz-)Diözesen bzw. den Landeskirchen darüber hinaus ein horizontaler Finanzausgleich nach dem Maßstab des jeweiligen Pro-Kopf-Aufkommens an Kirchensteuer statt. Hinzu kommt die Finanzierung gemeinsamer kirchlicher Aufgaben auf Landesebene (z. B. Überdiözesaner Fonds Bayern) und auf Bundesebene (Haushalt des VDD). Letzterer Haushalt umfasste im Jahr 2017 ein Volumen von 126,3 Mio. Euro.

Staatsleistungen erhalten die Kirchen in Form von Dotationen und – wie andere Erbringer sozialer oder bildungsfördernder Leistungen – Subventionen (Staatsleistungen an die Kirchen). Erstere haben ihren Rechtsgrund insb. in konkordatären Verpflichtungen (namentlich Baulasten), die der Staat, solange diese nicht kapitalisiert abgelöst sind, anlassbezogen (bei Instandsetzung betreffender kirchlicher Gebäude, v. a. Domkirchen) sowie in Form jährlicher Finanzleistungen (z. B. Personalkosten für Bischöfe, Dignitäre und Domkapitulare, Landesbischöfe und Oberkirchenräte) erbringt. Mit Subventionen fördert der Staat Leistungen der Kirchen im Rahmen seiner kultur-, bildungs- und sozialpolitischen Ziele und Aufgaben. Beispiele sind Kranken-, Behinderten- und schulische Einrichtungen, Kindertageseinrichtungen und die Denkmalpflege. Auf diesen Gebieten erbringen die Kirchen subsidiär Leistungen in Aufgabenfeldern, die Staat und Kommunen andernfalls ausschließlich selbst wahrnehmen müssten. Weitere Aufwendungen übernimmt der Staat für Aufgaben, die er als gemeinwesendienlich anerkennt und definiert, etwa für den Religionsunterricht, die Militär- und Anstaltsseelsorge, kirchliche Hochschulen und die Theologischen Fakultäten.

Eigene Einnahmen setzen die Kirchen für die Finanzierung ihres gemeinnützigen Wirkens ein in Form von Vermögenserträgen aus (zweckbestimmten) Rücklagen, aus der Vermietung von (Wohn-)Gebäuden und aus Verpachtung. Von besonderer Bedeutung sind in diesem Zusammenhang die Pfründestiftungen. Sie existieren im Süden der BRD regelmäßig neben den Kirchenstiftungen auf dem Gebiet der jeweiligen Pfarrei. Ihre Zweckbestimmung ist es, dem Pfarrer einen Wohnsitz (Pfarrhaus) zur Verfügung zu stellen sowie einen Beitrag zu dessen Lebensunterhalt und seiner Versorgung im Alter zu leisten. Diese teilweise seit Jahrhunderten bestehenden Stiftungen verfügen daher über einen beträchtlichen Bestand an land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken, deren Erträge zur Besoldung und Versorgung der Priester beitragen, soweit dies nicht über die Kirchensteuer erfolgt.

Weitere Einnahmen sind insb. auf ortskirchlicher Ebene bedeutsam und Ausdruck der Verbundenheit und Identifikation der Gläubigen mit Kirche in ihrem unmittelbaren Erfahrungsbereich und ihrer Teilnahme am kirchlichen Leben. Hierzu zählen neben dem aufkommensmäßig eher wenig bedeutenden Kirchgeld (in Bayern 1,50 Euro pro Gläubigem jährlich), Spenden, Kollekten und vereinzelte Nachlässe. Eine gewisse Bedeutung für die Finanzierung des kirchlichen Wirkens hat in einigen Diözesen und Landeskirchen in den letzten Jahren das Fundraising erlangt. Dabei handelt es sich um systematische Bestrebungen, langfristige Beziehungen zu Stiftern und Sponsoren aufzubauen, diese für das werteorientierte Wirken der Kirche in den Gemeinden und in kirchlichen Einrichtungen, etwa der Caritas (DCV) und der Diakonie (Diakonisches Werk), nachhaltig zu interessieren und deren Arbeit auch finanziell zu stabilisieren.

4. Struktur kirchlicher Aufwendungen

Die wesentlichen Aufwendungen stellen Personal- und Baukosten dar. Seelsorge ist personalintensiv, daher entfallen zwischen 60 und 65 % der jährlichen Gesamtaufwendungen auf diese Kostenart. Nach Erhebungen des VDD sind die katholische und die evangelische Kirche (Katholische Kirche, EKD) mit insgesamt etwa 1,2 Mio. Arbeitnehmern in Deutschland der zweitgrößte Arbeitgeber nach dem öffentlichen Dienst. Die in jüngerer Zeit gelegentlich öffentlich thematisierten Rücklagen der Kirchen sind auch in Bezug zu den hiermit übernommenen langfristigen Verpflichtungen für Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen während ihres aktiven Dienstes und im Ruhestand zu sehen.

Der hohe Bestand an Kirchen, Kapellen, Pfarrhäusern, Pfarrheimen, Kindertageseinrichtungen, Schulen und Klöstern verursacht nachhaltige Baulasten kirchlicher Rechtsträger, zumal ihnen häufig Denkmalcharakter zukommt, deren Erhaltung im allgemeinen kulturellen Interesse liegt.

Ein bedeutsamer Bereich liegt in der Hilfe für Menschen in den Entwicklungsländern. Die großen kirchlichen Hilfsorganisationen, wie Adveniat, Misereor, Renovabis (Katholische Hilfswerke) erhalten regelmäßig erhebliche Zuweisungen, daneben fördern Bistümer und Landeskirchen eine Vielzahl von Projekten in der „Einen Welt“ und finanzieren gerade in der jüngeren Zeit auch Maßnahmen zur Unterbringung und Förderung von Flüchtlingen und Asylsuchenden in Deutschland.

Als typisches Beispiel für die Haushaltsstruktur einer Diözese nach Ertragsarten, Seelsorgsbereichen und Aufwandsarten kann der Haushalt der Diözese Augsburg für das Jahr 2017 herangezogen werden:

Haushalt der Diözese Augsburg 2017 Mio. €  %
1. Erträge
Kirchensteuer 335,5 85,43%
Freistaat, Kommunen, Bezirke 20,5 5,22%
Vermögenserträge 8,3 2,11%
Sonstige 28,4 7,23%
392,7
2. Aufwendungen nach Seelsorgsbereichen
Pfarrseelsorge 180,6 45,99%
Besondere Seelsorge 30,5 7,77%
Bildung, Erziehung und Kultur 68,7 17,49%
Soziales und Karitatives 32,7 8,33%
Über- und Außerdiözesanes 20,8 5,30%
Leitung und Verwaltung 47,7 12,15%
Vermögenserhalt und Rücklagen 11,7 2,98%
392,7
3. Aufwandsarten
– laufende (Verwaltungs-)Aufwendungen
Personalausgaben der Diözese 150,8 38,40%
Personal-/Sachzuwendungen an Pfarreien 65,8 16,76%
Personal-/Sachzuwendungen für Schul-, Bildungs-, soziale und karitative Einrichtungen 52,9 13,47%
Über- und außeriözesane Aufgaben (Weltkirche) 20,9 5,32%
Diözesane Sachaufwendungen 21,9 5,58%
Zweckgebundene/Allgemeine Rückstellungen 11,7 2,98%
– einmalige (investive, Vermögens-)Aufwendungen
Bauzuschüsse an Pfarreien u.a. 53,0 13,50%
Bauaufwendungen für Schul-, Bildungs-, soziale und karitative Einrichtungen 7,8 1,99%
Aufwendungen für diözesanen Bau- und Grundstücksbedarf u. a. 7,9 2,01%
392,7

Tab. 2: Typisches Beispiel für die Haushaltsstruktur einer Diözese nach Ertragsarten, Seelsorgsbereichen und Aufwandsarten

Eine kursorische Auswertung der bislang nach handelsrechtlichen Grundsätzen veröffentlichten Vermögensrechnungen bzw. Bilanzen deutscher (Erz-)Bistümer zeigt strukturelle Ähnlichkeiten, wenngleich im Einzelfall unterschiedliche Aktivitäten und Sachverhalte erfasst sind. So sind in einigen Fällen Schulen enthalten, sofern sie in der Trägerschaft der betreffenden Bistümer stehen; unterschiedlich ist auch die Erfassung von Pensionsverpflichtungen, die teilweise bei anderen diözesanen Rechtsträgern angesiedelt sind. Auf der Aktivseite überwiegen neben Grundstücken und sonstigen Sachanlagen (ca. 20 %) zumeist Kapital- und Geldanlagen mit einem Anteil zwischen 70 % und 80 % an der Bilanzsumme. Das Passivvermögen ist vielfach geprägt von einem Eigenkapitalanteil zwischen 70 und 85 %. Langfristige und kurzfristige Verbindlichkeiten sind i. d. R. von untergeordneter Bedeutung, ggf. – insb. sofern und soweit Pensionsverpflichtungen enthalten sind – nehmen Rückstellungen einen größeren Anteil ein.

5. Entscheidungsebenen kirchlichen Finanzwesens

Auf örtlicher Ebene haben die Kirchenstiftungen bzw. Kirchengemeinden jährlich einen Haushaltsplan aufzustellen und zu beschließen, in dem die laufenden Einnahmen und Ausgaben erfasst sind. Über den Vollzug ist nach Abschluss eines Haushaltsjahres eine Jahresrechnung zu erstellen. Der Beschluss über Haushalt und Jahresrechnung obliegt den örtlichen Gremien, in Bayern der Kirchenverwaltung als Organ der Kirchenstiftung (Art. 9 ff. KiStiftO) sowie der Kirchengemeinde (Art. 5 ff. GStVS). Gleiches gilt für anstehende Bauvorhaben von Pfarreien. Die betreffenden Beschlüsse sind von der kirchlichen Stiftungsaufsicht, in der katholischen Kirche namentlich von den Ordinariaten bzw. den (Erz-)Bischöflichen Finanzkammern, zu genehmigen.

Über Haushalt und Jahresabschluss der (Erz-)Diözesen und der Landeskirchen beschließen die jeweils gewählten Gremien (Diözesansteuerausschüsse, Steuerräte bzw. Landessynoden).

6. Publikation kirchlicher Finanzen

Seit einigen Jahren ist die Offenlegung kirchlicher Finanzen und kirchlichen Vermögens verstärkt in das öffentliche Interesse gerückt. Im Rahmen des Transparenzbestrebens hat die überwiegende Zahl der Diözesen und Landeskirchen Finanz- und Wirtschaftsdaten veröffentlicht. Erträge, Aufwendungen und Bilanzen werden regelmäßig nach allgemein geltenden Rechnungslegungsstandards (HGB) veröffentlicht. Ziel ist es, einen umfassenden Einblick in die Vermögensverhältnisse der Kirchen zu gewähren. Dabei ergeben sich in Einzelfragen freilich Schwierigkeiten, etwa bei der Bewertung finanziell nicht rentierlicher kirchlicher Gebäude, v. a. von Kirchen und Kapellen.

Ebenso wichtig ist die Darstellung der langfristigen Verpflichtungen, die von den Kirchen zu erfüllen sind. Diese betreffen v. a. das Personal und die Gebäude.

7. Perspektiven

Das k. F. hat über die Beobachtung und Steuerung der kurzfristigen Entwicklung von Einnahmen und Ausgaben hinaus zunehmend auch längerfristige Trends in den Blick zu nehmen. Dies gilt für die Kirchengemeinden und Diözesen bzw. Landeskirchen gleichermaßen. Zunehmend wird die Bedeutung eines übergreifenden und nachhaltigen Risikomanagements erkannt, das interne und externe Einflussfaktoren auf das kirchliche Wirken analysiert und wirtschaftlich bzw. finanziell bewertet.

Auf der Einnahmenseite sind wesentliche Bestimmungsfaktoren neben konjunkturellen Schwankungen die mittelfristige Perspektive des Arbeitsmarkts, Austritte, v. a. aber die demographische Entwicklung. Von ihnen hängt die Entwicklung des Kirchensteueraufkommens nachhaltig ab. Die Vermögenserträge sind beeinflusst von der weiteren Entwicklung auf den Geld- und Kapitalmärkten (Geld- und Kapitalmarkt), die wiederum Auswirkungen auf die Anlagepolitik kirchlicher Rechtsträger hat. Dies ist insb. im Hinblick auf die Gewährleistung von Pensionsverpflichtungen bedeutsam.

Ausgabenseitig stellen immer komplexer werdende Rechtsvorschriften zunehmende Anforderungen an Eigentümer und Betreiber kirchlicher öffentlicher Einrichtungen, wie Kitas, Schulen und Versammlungsstätten. Umfangreiche Prüfpflichten sind mit erheblichem Investitionsbedarf verbunden, etwa in den Bereichen Brandschutz und Arbeitssicherheit. In diesem Zusammenhang steigt auch der Bedarf an hauptamtlichen hochqualifizierten Mitarbeitern und damit der Personalaufwand.

Insgesamt ist festzuhalten, dass sich das kirchensteuerbasierte Finanzierungssystem in Deutschland bewährt hat. Die Kirche ist damit in der Lage, ihren Verkündigungsauftrag nachhaltig und wirksam zu erfüllen und konnte sich auf dieser Grundlage darüber hinaus zu einem verlässlichen Partner der öffentlichen Hand auf vielen Gebieten des Sozial- und Bildungswesens zum Wohl unserer Gesellschaft entwickeln.