Eingetragene Lebenspartnerschaft: Unterschied zwischen den Versionen

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Zahlreiche bei Einführung des Instituts 2001 mit Rücksicht auf ein teilweise angenommenes, vom [[Bundesverfassungsgericht (BVerfG)|BVerfG]] in seiner diesbezüglichen Entscheidung von 2002 (BVerfGE 105, 313) indes verneintes Abstands<I>gebot</I> im Verhältnis zu der nach Art.&nbsp;6 Abs.&nbsp;1 GG unter dem bes.m Schutz der staatlichen Ordnung stehenden Ehe noch bestehende Ausgestaltungsunterschiede zur Ehe sind mittlerweile entfallen. In der Reichweite der eingegangenen Verpflichtungen bestehen aber nach wie vor Unterschiede. Zwar sind sowohl Eheleute als auch Lebenspartner einander verantwortlich, was eine wechselseitige Pflicht zu Fürsorge und Unterstützung einschließt (§&nbsp;1353 Abs.&nbsp;1 S.&nbsp;2 2.&nbsp;Halbs. BGB; §&nbsp;2 LPartG). Während jedoch Ehegatten einander zur ehelichen Lebensgemeinschaft verpflichtet sind (§&nbsp;1353 Abs.&nbsp;1 S.&nbsp;2 BGB), schulden Lebenspartner sich lediglich eine gemeinsame Lebensgestaltung, die auch ohne ein tatsächliches Zusammenleben möglich ist.
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Zahlreiche bei Einführung des Instituts 2001 mit Rücksicht auf ein teilweise angenommenes, vom [[Bundesverfassungsgericht (BVerfG)|BVerfG]] in seiner diesbezüglichen Entscheidung von 2002 (BVerfGE 105, 313) indes verneintes Abstands<I>gebot</I> im Verhältnis zu der nach Art.&nbsp;6 Abs.&nbsp;1 GG unter dem besonderem Schutz der staatlichen Ordnung stehenden Ehe noch bestehende Ausgestaltungsunterschiede zur Ehe sind mittlerweile entfallen. In der Reichweite der eingegangenen Verpflichtungen bestehen aber nach wie vor Unterschiede. Zwar sind sowohl Eheleute als auch Lebenspartner einander verantwortlich, was eine wechselseitige Pflicht zu Fürsorge und Unterstützung einschließt (§&nbsp;1353 Abs.&nbsp;1 S.&nbsp;2 2.&nbsp;Halbs. BGB; §&nbsp;2 LPartG). Während jedoch Ehegatten einander zur ehelichen Lebensgemeinschaft verpflichtet sind (§&nbsp;1353 Abs.&nbsp;1 S.&nbsp;2 BGB), schulden Lebenspartner sich lediglich eine gemeinsame Lebensgestaltung, die auch ohne ein tatsächliches Zusammenleben möglich ist.
 
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Diese Rechtsangleichungen beruhen auf autonomen Entscheidungen des Gesetzgebers. Dagegen geht die zwischenzeitlich erfolgte Gleichbehandlung in anderen Rechtsgebieten (im Erbschaftssteuer–, Schenkungssteuer- und Grunderwerbssteuerrecht sowie bei der betrieblichen Hinterbliebenenversorgung für Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes und beim beamtenrechtlichen Familienzuschlag) auf die Rechtsprechung des BVerfG zurück. Obwohl es noch bei der verfassungsrechtlichen Anerkennung des Instituts der e.L. 2002 betont hatte, die e.L. sei ein Aliud zur Ehe und berühre deshalb deren verfassungsrechtliche Garantie nicht, hat es sodann in einer Reihe aufeinander folgender Entscheidungen (BVerfGE 124, 199; 126, 400; 131, 239; 132, 179; 133, 59; 133, 377) beide Lebensgemeinschaften dessen ungeachtet als in ihrer näheren gesetzlichen Ausgestaltung im Wesentlichen rechtlich gleich qualifiziert und noch fortbestehende Unterschiede mit Blick darauf für mit dem allg.en Gleichheitssatz des GG (Art.&nbsp;3 Abs.&nbsp;1 GG) unvereinbar erklärt (Abstands<I>verbot</I>). Eine Ungleichbehandlung der e.L. im Vergleich zur Ehe könne nicht allein mit dem Schutzgebot für die Ehe gemäß Art.&nbsp;6 Abs.&nbsp;1 GG gerechtfertigt werden, wenn die Privilegierung der Ehe mit einer Benachteiligung der e.L. als einer anderen, aber vergleichbar rechtlich verfestigten und ausgestalteten Lebensgemeinschaft einhergehe. Diese Begründung erscheint verfassungsrechtlich zweifelhaft: Ist die e.L. etwas anderes als die Ehe, dann ist nicht ihre rechtliche Ungleichbehandlung, sondern vielmehr die Gleichbehandlung rechtfertigungsbedürftig.
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Diese Rechtsangleichungen beruhen auf autonomen Entscheidungen des Gesetzgebers. Dagegen geht die zwischenzeitlich erfolgte Gleichbehandlung in anderen Rechtsgebieten (im Erbschaftssteuer–, Schenkungssteuer- und Grunderwerbssteuerrecht sowie bei der betrieblichen Hinterbliebenenversorgung für Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes und beim beamtenrechtlichen Familienzuschlag) auf die Rechtsprechung des BVerfG zurück. Obwohl es noch bei der verfassungsrechtlichen Anerkennung des Instituts der e.L. 2002 betont hatte, die e.L. sei ein Aliud zur Ehe und berühre deshalb deren verfassungsrechtliche Garantie nicht, hat es sodann in einer Reihe aufeinander folgender Entscheidungen (BVerfGE 124, 199; 126, 400; 131, 239; 132, 179; 133, 59; 133, 377) beide Lebensgemeinschaften dessen ungeachtet als in ihrer näheren gesetzlichen Ausgestaltung im Wesentlichen rechtlich gleich qualifiziert und noch fortbestehende Unterschiede mit Blick darauf für mit dem allgemeinen Gleichheitssatz des GG (Art.&nbsp;3 Abs.&nbsp;1 GG) unvereinbar erklärt (Abstands<I>verbot</I>). Eine Ungleichbehandlung der e.L. im Vergleich zur Ehe könne nicht allein mit dem Schutzgebot für die Ehe gemäß Art.&nbsp;6 Abs.&nbsp;1 GG gerechtfertigt werden, wenn die Privilegierung der Ehe mit einer Benachteiligung der e.L. als einer anderen, aber vergleichbar rechtlich verfestigten und ausgestalteten Lebensgemeinschaft einhergehe. Diese Begründung erscheint verfassungsrechtlich zweifelhaft: Ist die e.L. etwas anderes als die Ehe, dann ist nicht ihre rechtliche Ungleichbehandlung, sondern vielmehr die Gleichbehandlung rechtfertigungsbedürftig.
 
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Das gilt auch für das Adoptionsrecht. Zwar können aus einer gleichgeschlechtlichen Lebenspartnerschaft schlechterdings keine Kinder hervorgehen, aber in einer kleinen Anzahl von Lebenspartnerschaften wachsen auch Kinder auf. Sie stammen entweder aus einer vorangegangenen heterosexuellen Beziehung oder sind das Resultat einer heterologen oder donogenen [[Insemination]]. Auch aus einer in Deutschland zwar verbotenen, aber im Ausland praktizierten Leihmutterschaft können sozial gemeinschaftliche Kinder hervorgehen. Schon nach geltendem Recht kann ein Lebenspartner das leibliche Kind oder das Adoptivkind seines Lebenspartners allein annehmen (§&nbsp;9 Abs.&nbsp;7 LPartG; sog.e Stiefkind- bzw. Sukzessivadoption), womit dieses gemeinschaftliches Kind der Lebenspartner wird; dies setzt allerdings die Einwilligung der leiblichen Mutter oder des leiblichen Vaters voraus. Der noch nicht gesetzlich zugelassenen gemeinsamen Adoption eines Kindes durch Lebenspartner (s. §&nbsp;1741 Abs.&nbsp;2 BGB) stehen aber nach der Rechtsprechung des BVerfG keine verfassungsrechtlichen Hindernisse entgegen. Es sei davon „auszugehen, dass die behüteten Verhältnisse einer e.L. das Aufwachsen von Kindern ebenso fördern können wie die einer Ehe“ (BVerfGE 131, 239, 264; 133, 59, 89&nbsp;f.). Da es aber kein Recht auf ein Kind und damit keinen Anspruch auf Adoption gibt, wäre es überzeugender, wenn dem Gesetzgeber das Recht zugebilligt würde, die gemeinschaftliche Adoption wie bisher Ehepaaren vorzubehalten, um sicherzustellen, dass das Kind im Sinne seiner bestmöglichen Entwicklung erzieherische Impulse von Elternteilen verschiedenen Geschlechts empfängt.
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Das gilt auch für das Adoptionsrecht. Zwar können aus einer gleichgeschlechtlichen Lebenspartnerschaft schlechterdings keine Kinder hervorgehen, aber in einer kleinen Anzahl von Lebenspartnerschaften wachsen auch Kinder auf. Sie stammen entweder aus einer vorangegangenen heterosexuellen Beziehung oder sind das Resultat einer heterologen oder donogenen [[Insemination]]. Auch aus einer in Deutschland zwar verbotenen, aber im Ausland praktizierten Leihmutterschaft können sozial gemeinschaftliche Kinder hervorgehen. Schon nach geltendem Recht kann ein Lebenspartner das leibliche Kind oder das Adoptivkind seines Lebenspartners allein annehmen (§&nbsp;9 Abs.&nbsp;7 LPartG; sogenannte Stiefkind- bzw. Sukzessivadoption), womit dieses gemeinschaftliches Kind der Lebenspartner wird; dies setzt allerdings die Einwilligung der leiblichen Mutter oder des leiblichen Vaters voraus. Der noch nicht gesetzlich zugelassenen gemeinsamen Adoption eines Kindes durch Lebenspartner (s. §&nbsp;1741 Abs.&nbsp;2 BGB) stehen aber nach der Rechtsprechung des BVerfG keine verfassungsrechtlichen Hindernisse entgegen. Es sei davon „auszugehen, dass die behüteten Verhältnisse einer e.L. das Aufwachsen von Kindern ebenso fördern können wie die einer Ehe“ (BVerfGE 131, 239, 264; 133, 59, 89&nbsp;f.). Da es aber kein Recht auf ein Kind und damit keinen Anspruch auf Adoption gibt, wäre es überzeugender, wenn dem Gesetzgeber das Recht zugebilligt würde, die gemeinschaftliche Adoption wie bisher Ehepaaren vorzubehalten, um sicherzustellen, dass das Kind im Sinne seiner bestmöglichen Entwicklung erzieherische Impulse von Elternteilen verschiedenen Geschlechts empfängt.
 
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Die [[Katholische Kirche|katholische Kirche]] nimmt die urspr. von ihr abgelehnte e.L. hin, ohne sie zu befürworten; das Eingehen einer e.L. besitzt nach der Änderung des [[Kirchliches Arbeitsrecht|kirchlichen Arbeitsrechts]] 2015 bei Beschäftigten im kirchlichen Dienst nur noch ausnahmsweise Kündigungsrelevanz. Eine rechtliche Gleichstellung der e.L. mit der Ehe wird abgelehnt. Die Haltung der evangelischen Kirche ([[Evangelische Kirche in Deutschland (EKD)|EKD]]) differiert je nach Landeskirche und einzelner Gemeinde. Segnungen e.L. sind mittlerweile weit verbreitete Praxis; die rheinische und eine weitere Landeskirche erlauben auch Trauungen von homosexuellen Paaren.
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Die [[Katholische Kirche|katholische Kirche]] nimmt die ursprünglich von ihr abgelehnte e.L. hin, ohne sie zu befürworten; das Eingehen einer e.L. besitzt nach der Änderung des [[Kirchliches Arbeitsrecht|kirchlichen Arbeitsrechts]] 2015 bei Beschäftigten im kirchlichen Dienst nur noch ausnahmsweise Kündigungsrelevanz. Eine rechtliche Gleichstellung der e.L. mit der Ehe wird abgelehnt. Die Haltung der evangelischen Kirche ([[Evangelische Kirche in Deutschland (EKD)|EKD]]) differiert je nach Landeskirche und einzelner Gemeinde. Segnungen e.L. sind mittlerweile weit verbreitete Praxis; die rheinische und eine weitere Landeskirche erlauben auch Trauungen von homosexuellen Paaren.
 
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Aktuelle Version vom 16. Dezember 2022, 06:07 Uhr

Die e.L. ist ein eheähnlich ausgestaltetes, familienrechtliches Institut (Familienrecht), das zwei Personen gleichen Geschlechts in Anspruch nehmen können, die miteinander eine Partnerschaft auf Lebenszeit führen wollen. Mit dem Institut der e.L. steht Homosexuellen (Homosexualität) eine der bürgerlich-rechtlichen Ehe von Mann und Frau vergleichbare, rechtlich gesicherte Gemeinschaftsform als Option zur Verfügung. In Deutschland bestehen rund 35 000 e.L.en (Stand: 2013), die zu 57% von Männern, zu 43% von Frauen geführt werden.

Zahlreiche bei Einführung des Instituts 2001 mit Rücksicht auf ein teilweise angenommenes, vom BVerfG in seiner diesbezüglichen Entscheidung von 2002 (BVerfGE 105, 313) indes verneintes Abstandsgebot im Verhältnis zu der nach Art. 6 Abs. 1 GG unter dem besonderem Schutz der staatlichen Ordnung stehenden Ehe noch bestehende Ausgestaltungsunterschiede zur Ehe sind mittlerweile entfallen. In der Reichweite der eingegangenen Verpflichtungen bestehen aber nach wie vor Unterschiede. Zwar sind sowohl Eheleute als auch Lebenspartner einander verantwortlich, was eine wechselseitige Pflicht zu Fürsorge und Unterstützung einschließt (§ 1353 Abs. 1 S. 2 2. Halbs. BGB; § 2 LPartG). Während jedoch Ehegatten einander zur ehelichen Lebensgemeinschaft verpflichtet sind (§ 1353 Abs. 1 S. 2 BGB), schulden Lebenspartner sich lediglich eine gemeinsame Lebensgestaltung, die auch ohne ein tatsächliches Zusammenleben möglich ist.

Im Übrigen begründet die e.L. gegenwärtig Rechte und Pflichten, die weithin denen der Ehe gleichen. Das gilt insb. für das Namensrecht, die Unterhaltsverpflichtungen, auch bei Getrenntleben und bei – scheidungsgleicher – Aufhebung der Lebenspartnerschaft, für den gesetzlichen Güterstand einschließlich des Rechts, die güterrechtlichen Verhältnisse davon abweichend vertraglich zu regeln, und für den Versorgungsausgleich.

Diese Rechtsangleichungen beruhen auf autonomen Entscheidungen des Gesetzgebers. Dagegen geht die zwischenzeitlich erfolgte Gleichbehandlung in anderen Rechtsgebieten (im Erbschaftssteuer–, Schenkungssteuer- und Grunderwerbssteuerrecht sowie bei der betrieblichen Hinterbliebenenversorgung für Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes und beim beamtenrechtlichen Familienzuschlag) auf die Rechtsprechung des BVerfG zurück. Obwohl es noch bei der verfassungsrechtlichen Anerkennung des Instituts der e.L. 2002 betont hatte, die e.L. sei ein Aliud zur Ehe und berühre deshalb deren verfassungsrechtliche Garantie nicht, hat es sodann in einer Reihe aufeinander folgender Entscheidungen (BVerfGE 124, 199; 126, 400; 131, 239; 132, 179; 133, 59; 133, 377) beide Lebensgemeinschaften dessen ungeachtet als in ihrer näheren gesetzlichen Ausgestaltung im Wesentlichen rechtlich gleich qualifiziert und noch fortbestehende Unterschiede mit Blick darauf für mit dem allgemeinen Gleichheitssatz des GG (Art. 3 Abs. 1 GG) unvereinbar erklärt (Abstandsverbot). Eine Ungleichbehandlung der e.L. im Vergleich zur Ehe könne nicht allein mit dem Schutzgebot für die Ehe gemäß Art. 6 Abs. 1 GG gerechtfertigt werden, wenn die Privilegierung der Ehe mit einer Benachteiligung der e.L. als einer anderen, aber vergleichbar rechtlich verfestigten und ausgestalteten Lebensgemeinschaft einhergehe. Diese Begründung erscheint verfassungsrechtlich zweifelhaft: Ist die e.L. etwas anderes als die Ehe, dann ist nicht ihre rechtliche Ungleichbehandlung, sondern vielmehr die Gleichbehandlung rechtfertigungsbedürftig.

Doch ist die gegenläufige Rechtsprechung des BVerfG für die Staatsorgane, Behörden und Gerichte bindend. So steht zu erwarten, dass auch die letzten Unterschiede zur Ehe bald beseitigt werden.

Das gilt auch für das Adoptionsrecht. Zwar können aus einer gleichgeschlechtlichen Lebenspartnerschaft schlechterdings keine Kinder hervorgehen, aber in einer kleinen Anzahl von Lebenspartnerschaften wachsen auch Kinder auf. Sie stammen entweder aus einer vorangegangenen heterosexuellen Beziehung oder sind das Resultat einer heterologen oder donogenen Insemination. Auch aus einer in Deutschland zwar verbotenen, aber im Ausland praktizierten Leihmutterschaft können sozial gemeinschaftliche Kinder hervorgehen. Schon nach geltendem Recht kann ein Lebenspartner das leibliche Kind oder das Adoptivkind seines Lebenspartners allein annehmen (§ 9 Abs. 7 LPartG; sogenannte Stiefkind- bzw. Sukzessivadoption), womit dieses gemeinschaftliches Kind der Lebenspartner wird; dies setzt allerdings die Einwilligung der leiblichen Mutter oder des leiblichen Vaters voraus. Der noch nicht gesetzlich zugelassenen gemeinsamen Adoption eines Kindes durch Lebenspartner (s. § 1741 Abs. 2 BGB) stehen aber nach der Rechtsprechung des BVerfG keine verfassungsrechtlichen Hindernisse entgegen. Es sei davon „auszugehen, dass die behüteten Verhältnisse einer e.L. das Aufwachsen von Kindern ebenso fördern können wie die einer Ehe“ (BVerfGE 131, 239, 264; 133, 59, 89 f.). Da es aber kein Recht auf ein Kind und damit keinen Anspruch auf Adoption gibt, wäre es überzeugender, wenn dem Gesetzgeber das Recht zugebilligt würde, die gemeinschaftliche Adoption wie bisher Ehepaaren vorzubehalten, um sicherzustellen, dass das Kind im Sinne seiner bestmöglichen Entwicklung erzieherische Impulse von Elternteilen verschiedenen Geschlechts empfängt.

Der e.L. vergleichbare familienrechtliche Institute gibt es in zahlreichen anderen (west-)europäischen Ländern.

Angesichts der weitgehenden Anpassung der e.L. an die Ehe in den Rechtsfolgen, so dass die beiden Institute sich im Wesentlichen nur noch im Namen unterscheiden, stellt sich die Frage, ob es sinnvoll ist, zwei in ihren rechtlichen Regelungsgehalten nahezu identische Institute für verschiedengeschlechtliche Ehepartner und gleichgeschlechtliche Lebenspartner, weiterhin parallel vorzuhalten oder, wie jüngst in Irland geschehen, die Ehe auch für gleichgeschlechtliche Partner zu öffnen. Von Seiten homosexueller Verbände wird dies mit der Begründung gefordert, auch in der unterschiedlichen Namensgebung liege noch eine Diskriminierung. In den USA ist die civil union bereits landesweit durch die nunmehr auch gleichgeschlechtlichen Paaren offen stehende civil marriage als einheitlichem Institut abgelöst worden, nachdem der Federal Supreme Court am 26.6.2015 im Fall Obergefell v Hodges mit fünf zu vier Richterstimmen entschieden hat, dass gleichgeschlechtliche Partner nach der amerikanischen Bundesverfassung ein Grundrecht (Grundrechte) auf Heirat haben, das ihnen aufgrund des Gleichbehandlungsgrundsatzes des 14. Amendments nicht durch einzelstaatliches (Verfassungs-)Recht vorenthalten werden darf. Da ein Wandel des Eheverständnisses in dem Sinne, dass der Geschlechtsverschiedenheit keine das Institut der Ehe prägende Wirkung mehr zukäme, in Deutschland nicht ersichtlich ist, das BVerfG vielmehr noch jüngst bekräftigt hat, dass es die Verschiedengeschlechtlichkeit der Ehepartner zu den durch einfaches Gesetz nicht veränderbaren Strukturelementen des grundgesetzlichen Ehebegriffs rechnet, könnte eine solche Öffnung hier nur durch Verfassungsänderung herbeigeführt werden.

Die katholische Kirche nimmt die ursprünglich von ihr abgelehnte e.L. hin, ohne sie zu befürworten; das Eingehen einer e.L. besitzt nach der Änderung des kirchlichen Arbeitsrechts 2015 bei Beschäftigten im kirchlichen Dienst nur noch ausnahmsweise Kündigungsrelevanz. Eine rechtliche Gleichstellung der e.L. mit der Ehe wird abgelehnt. Die Haltung der evangelischen Kirche (EKD) differiert je nach Landeskirche und einzelner Gemeinde. Segnungen e.L. sind mittlerweile weit verbreitete Praxis; die rheinische und eine weitere Landeskirche erlauben auch Trauungen von homosexuellen Paaren.