Evangelische Kirche in Deutschland (EKD): Unterschied zwischen den Versionen
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− | Eine übergreifende kirchliche Gesamtorganisation des deutschen Protestantismus hat es aufgrund der konfessionellen und politischen Ausdifferenzierungen seit der Reformationszeit über Jahrhunderte hinweg nicht gegeben. Im Zuge des Augsburger Religionsfriedens von 1555 bildete sich vielmehr eine Vielzahl von Territorialkirchen. Nach dem reichsrechtlich geltenden Grundsatz <I>cuius regio eius religio</I> übten in diesen protestantischen Territorialkirchen die jeweiligen Landesherrn die oberste Kirchenleitung aus. In konfessioneller Prägung bildeten sich im Zuge der weiteren, v. a. politischen Entwicklung die territorial begrenzten, partikularen Landeskirchen als eigenständige kirchliche Rechtspersönlichkeiten heraus. Partikularität und konfessionelle Differenzen hinderten die Entwicklung eines protestantischen Einheitsbewusstseins trotz der Gemeinsamkeiten im Bekenntnis und im Gegenüber zum | + | Eine übergreifende kirchliche Gesamtorganisation des deutschen Protestantismus hat es aufgrund der konfessionellen und politischen Ausdifferenzierungen seit der Reformationszeit über Jahrhunderte hinweg nicht gegeben. Im Zuge des Augsburger Religionsfriedens von 1555 bildete sich vielmehr eine Vielzahl von Territorialkirchen. Nach dem reichsrechtlich geltenden Grundsatz <I>cuius regio eius religio</I> übten in diesen protestantischen Territorialkirchen die jeweiligen Landesherrn die oberste Kirchenleitung aus. In konfessioneller Prägung bildeten sich im Zuge der weiteren, v. a. politischen Entwicklung die territorial begrenzten, partikularen Landeskirchen als eigenständige kirchliche Rechtspersönlichkeiten heraus. Partikularität und konfessionelle Differenzen hinderten die Entwicklung eines protestantischen Einheitsbewusstseins trotz der Gemeinsamkeiten im Bekenntnis und im Gegenüber zum [[Katholizismus]] bis zum Beginn des 19. Jh. Im Wege standen zum einen die Spannung zwischen dem ideellen Einheitswunsch und der geschichtlich entstandenen landeskirchlichen Autonomie, zum anderen die konzeptionell unterschiedlichen Vorstellungen von Unionen zwischen Reformierten und Lutheranern sowie drittens Vorbehalte des konfessionsbewussten [[Luthertum|Luthertums]]. Unionsschlüsse zwischen den [[Konfession|Konfessionen]], sei es als bloße Verwaltungsunionen oder als bekenntnisverbindende Konsensus-Unionen, förderten Einigungsbestrebungen über die Einzelterritorien hinweg zunächst weniger, als dass sie zu einer Abgrenzung der partikularen Einheiten führten. |
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In konkreten Bereichen nehmen die Gliedkirchen die Möglichkeit wahr, Aufgaben gemeinsam durch die EKD zu erfüllen. Zunehmend gibt es Aufgaben, die sich nur sinnvoll gemeinsam auf EKD-Ebene erfüllen lassen. Zu diesem Zweck unterhält die EKD Einrichtungen und Institute, wie etwa das Kirchenrechtliche Institut der EKD, das Sozialwissenschaftliche Institut der EKD, das Konfessionskundliche Institut der EKD, das Institut für Kirchenbau und Kirchenkunst oder die Evangelische Zentralstelle für Weltanschauungsgemeinschaften. An der gemeinsamen Durchführung der Datenschutzaufsicht beteiligen sich die meisten Gliedkirchen. Weitere Zuständigkeitsbereiche der EKD im Interesse ihrer Gliedkirchen finden sich in den Art.n 14 bis 20 der Grundordnung der EKD. V. a. die diakonische Tätigkeit findet hier Erwähnung (Art. 15), weshalb etwa das Evangelische Werk für Diakonie und Entwicklung (EWDE) als Wesens- und Lebensäußerung der Kirche beschrieben wird. Die Arbeit der Missionsgesellschaften, die Diasporaarbeit (Art. 16) und die {{ #staatslexikon_articlemissing: Seelsorge | Seelsorge }} in Bundeswehr und Bundespolizei (Art. 18) ([[Anstaltsseelsorge]]) werden genannt. Die EKD vertritt die gesamtkirchlichen Anliegen gegenüber allen Inhabern öffentlicher Gewalt (Art. 19). Dazu bedient sich der Rat der EKD seines Bevollmächtigten mit Sitz in Berlin und einem Büro in Brüssel. Wichtige Aufgaben erfüllt die EKD in den Bereichen von {{ #staatslexikon_articlemissing: Theologie | Theologie }} und öffentlicher Verantwortung und bedient sich dabei der kirchlichen publizistischen Einrichtungen. In Wahrnehmung der ihr zugewiesenen Aufgaben tritt die EKD mit Äußerungen in unterschiedlichen Formaten an die {{ #staatslexikon_articlemissing: Öffentlichkeit | Öffentlichkeit }}. Die in den Art.n 32 bis 32c der Grundordnung näher beschriebene Kirchengerichtsbarkeit wird durch Übertragung seitens der Gliedkirchen auf die EKD ausgebaut. Die Kompetenzen der EKD im Bereich der {{ #staatslexikon_articlemissing: Ökumene | Ökumene }} sind in Art. 17 beschrieben: Die EKD ist Mitglied im ÖRK, in der KEK und in der ACK. Sie pflegt Beziehungen mit den weltweiten christlichen Gemeinschaften, mit ökumenischen Organisationen sowie mit anderen Kirchen. Die EKD fördert den Dienst an evangelischen Christen deutscher Sprache oder Herkunft im Ausland in partnerschaftlicher Zusammenarbeit mit deren Kirchen und [[Gemeinde|Gemeinden]] oder nimmt diesen Dienst in Gemeinschaft mit anderen Kirchen wahr. In gleicher Weise fördert sie in ihrem Bereich den Dienst der Gliedkirchen an Christen fremder Sprache oder Herkunft in partnerschaftlicher Zusammenarbeit mit den Kirchen der Heimatländer. Gewachsen ist die Ökumene zwischen der EKD und ihren Gliedkirchen einerseits und der römisch-katholischen Kirche ( | + | Als Zusammenschluss von Gliedkirchen, die ihrerseits K. d. ö. R. sind, ist gemäß Art. 137 Abs. 5 WRV, der durch Art. 140 GG voll geltendes Recht des Grundgesetzes ist, auch die EKD K. d. ö. R. Ihre grundlegenden Aufgaben ergeben sich insb. aus Art. 6 der Grundordnung, wonach die EKD sich um Festigung und Vertiefung der Gemeinschaft unter den Gliedkirchen bemühen und den Austausch ihrer Kräfte und Mittel fördern muss. Dabei wirkt die EKD dahin, dass die Gliedkirchen, soweit nicht ihr Bekenntnis entgegensteht, in den wesentlichen Fragen des kirchlichen Lebens und Handelns nach übereinstimmenden Grundsätzen verfahren. Damit erweist sich die EKD in ihrem Grundauftrag als föderal geprägte, nicht auf zentralistische Organisation angelegte Kirche. Die EKD kann dementsprechend durch Initiierung von Gesetzgebung oder durch das Setzen von Richtlinien oder das Erteilen von Anregungen die Rechtsvereinheitlichung zwischen den Gliedkirchen fördern. In konkreten Bereichen nehmen die Gliedkirchen die Möglichkeit wahr, Aufgaben gemeinsam durch die EKD zu erfüllen. Zunehmend gibt es Aufgaben, die sich nur sinnvoll gemeinsam auf EKD-Ebene erfüllen lassen. Zu diesem Zweck unterhält die EKD Einrichtungen und Institute, wie etwa das Kirchenrechtliche Institut der EKD, das Sozialwissenschaftliche Institut der EKD, das Konfessionskundliche Institut der EKD, das Institut für Kirchenbau und Kirchenkunst oder die Evangelische Zentralstelle für Weltanschauungsgemeinschaften. An der gemeinsamen Durchführung der Datenschutzaufsicht beteiligen sich die meisten Gliedkirchen. Weitere Zuständigkeitsbereiche der EKD im Interesse ihrer Gliedkirchen finden sich in den Art.n 14 bis 20 der Grundordnung der EKD. V. a. die diakonische Tätigkeit findet hier Erwähnung (Art. 15), weshalb etwa das Evangelische Werk für Diakonie und Entwicklung (EWDE) als Wesens- und Lebensäußerung der Kirche beschrieben wird. Die Arbeit der Missionsgesellschaften, die Diasporaarbeit (Art. 16) und die {{ #staatslexikon_articlemissing: Seelsorge | Seelsorge }} in Bundeswehr und Bundespolizei (Art. 18) ([[Anstaltsseelsorge]]) werden genannt. Die EKD vertritt die gesamtkirchlichen Anliegen gegenüber allen Inhabern öffentlicher Gewalt (Art. 19). Dazu bedient sich der Rat der EKD seines Bevollmächtigten mit Sitz in Berlin und einem Büro in Brüssel. Wichtige Aufgaben erfüllt die EKD in den Bereichen von {{ #staatslexikon_articlemissing: Theologie | Theologie }} und öffentlicher Verantwortung und bedient sich dabei der kirchlichen publizistischen Einrichtungen. In Wahrnehmung der ihr zugewiesenen Aufgaben tritt die EKD mit Äußerungen in unterschiedlichen Formaten an die {{ #staatslexikon_articlemissing: Öffentlichkeit | Öffentlichkeit }}. Die in den Art.n 32 bis 32c der Grundordnung näher beschriebene Kirchengerichtsbarkeit wird durch Übertragung seitens der Gliedkirchen auf die EKD ausgebaut. Die Kompetenzen der EKD im Bereich der {{ #staatslexikon_articlemissing: Ökumene | Ökumene }} sind in Art. 17 beschrieben: Die EKD ist Mitglied im ÖRK, in der KEK und in der ACK. Sie pflegt Beziehungen mit den weltweiten christlichen Gemeinschaften, mit ökumenischen Organisationen sowie mit anderen Kirchen. Die EKD fördert den Dienst an evangelischen Christen deutscher Sprache oder Herkunft im Ausland in partnerschaftlicher Zusammenarbeit mit deren Kirchen und [[Gemeinde|Gemeinden]] oder nimmt diesen Dienst in Gemeinschaft mit anderen Kirchen wahr. In gleicher Weise fördert sie in ihrem Bereich den Dienst der Gliedkirchen an Christen fremder Sprache oder Herkunft in partnerschaftlicher Zusammenarbeit mit den Kirchen der Heimatländer. Gewachsen ist die Ökumene zwischen der EKD und ihren Gliedkirchen einerseits und der römisch-katholischen Kirche ([[Katholische Kirche]]) andererseits. Dies wird im Jahr 2017 bes. sichtbar an dem erstmals nicht in protestantischer Abgrenzung, sondern in ökumenischer und internationaler Weite begangenen Reformationsjubiläum. Gemeinsam als „Christusfest“ verstanden, gelingt im Rahmen des 500-jährigen Reformationsjubiläums die Demonstration der ökumenischen Verbundenheit der evangelischen und römisch-katholischen Kirchen in Deutschland, etwa durch die Feier gemeinsamer Versöhnungsgottesdienste. |
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Version vom 4. Januar 2021, 11:07 Uhr
Die EKD ist gemäß Art. 1 Abs. 1 ihrer Grundordnung „die Gemeinschaft ihrer lutherischen, reformierten und unierten Gliedkirchen.“ Sie ist Ausdruck des in Landeskirchen gegliederten Protestantismus in Deutschland. In der EKD finden sich somit alle evangelischen Landeskirchen auf dem Gebiet der BRD zusammen und in ihr bildet sich die konfessionelle Ausdifferenzierung des Protestantismus in Deutschland ab. Bei den 20 Landeskirchen, die als Gliedkirchen die EKD bilden, handelt es sich um die Evangelische Landeskirche Anhalts, Evangelische Landeskirche in Baden, Evangelisch-Lutherische Kirche in Bayern, Evangelische Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz, Evangelisch-lutherische Landeskirche in Braunschweig, Bremische Evangelische Kirche, Evangelisch-lutherische Landeskirche Hannovers, Evangelische Kirche in Hessen und Nassau, Evangelische Kirche von Kurhessen-Waldeck, Lippische Landeskirche, Evangelische Kirche in Mitteldeutschland, Evangelisch-Lutherische Kirche in Norddeutschland (Nordkirche), Evangelisch-Lutherische Kirche in Oldenburg, Evangelische Kirche der Pfalz, Evangelisch-reformierte Kirche, Evangelische Kirche im Rheinland, Evangelisch-Lutherische Landeskirche Sachsens, Evangelisch-Lutherische Landeskirche Schaumburg-Lippe, Evangelische Kirche von Westfalen, Evangelische Landeskirche in Württemberg.
Die Territorien der Gliedkirchen der EKD orientieren sich weitgehend an historischen politischen Grenzen des 19. Jh. Seit Gründung der EKD im Jahr 1945 haben sich allerdings verschiedene Fusionen von Landeskirchen ergeben, die zu der heutigen Gliederung geführt haben. Ende 2016 hatten die Landeskirchen zusammen etwa 21,9 Mio. Kirchenmitglieder, „die durch (ihre) … Mitgliedschaft in einer Kirchengemeinde und in einer Gliedkirche … zugleich der Evangelischen Kirche in Deutschland“ angehören (Art. 1 Abs. 4 der Grundordnung der EKD).
1. Geschichte, Entwicklung und Selbstverständnis
Eine übergreifende kirchliche Gesamtorganisation des deutschen Protestantismus hat es aufgrund der konfessionellen und politischen Ausdifferenzierungen seit der Reformationszeit über Jahrhunderte hinweg nicht gegeben. Im Zuge des Augsburger Religionsfriedens von 1555 bildete sich vielmehr eine Vielzahl von Territorialkirchen. Nach dem reichsrechtlich geltenden Grundsatz cuius regio eius religio übten in diesen protestantischen Territorialkirchen die jeweiligen Landesherrn die oberste Kirchenleitung aus. In konfessioneller Prägung bildeten sich im Zuge der weiteren, v. a. politischen Entwicklung die territorial begrenzten, partikularen Landeskirchen als eigenständige kirchliche Rechtspersönlichkeiten heraus. Partikularität und konfessionelle Differenzen hinderten die Entwicklung eines protestantischen Einheitsbewusstseins trotz der Gemeinsamkeiten im Bekenntnis und im Gegenüber zum Katholizismus bis zum Beginn des 19. Jh. Im Wege standen zum einen die Spannung zwischen dem ideellen Einheitswunsch und der geschichtlich entstandenen landeskirchlichen Autonomie, zum anderen die konzeptionell unterschiedlichen Vorstellungen von Unionen zwischen Reformierten und Lutheranern sowie drittens Vorbehalte des konfessionsbewussten Luthertums. Unionsschlüsse zwischen den Konfessionen, sei es als bloße Verwaltungsunionen oder als bekenntnisverbindende Konsensus-Unionen, förderten Einigungsbestrebungen über die Einzelterritorien hinweg zunächst weniger, als dass sie zu einer Abgrenzung der partikularen Einheiten führten.
1.1 Entwicklung von Zusammenarbeit
Im Zuge politischer Einigungsbewegungen wuchs das Bemühen um eine kirchliche Einigung im deutschen Protestantismus. Die Vorstellungen einer Konföderation konfessionell selbständiger Kirchen – Gegenstand von Beratungen auf dem Wittenberger Kirchentag im September 1848 – wurden aber nicht verwirklicht. In dem geschäftsführenden Ausschuss eines vorgesehenen „Deutschen Evangelischen Kirchenbundes“ versagten die vorgesehenen Vertreter des konfessionellen Luthertums ihre Mitarbeit. Aus diesen Bemühungen ging jedoch eine Zusammenarbeit in Form pragmatischer kirchenpolitischer Kooperationen hervor, allerdings in klarer Abgrenzung von der Idee einer nationalkirchlichen Gesamtorganisation. Mit der „Deutschen Evangelischen Kirchenkonferenz“ (nach ihrem Tagungsort auch „Eisenacher Konferenz“ genannt) entstand ab 1852 eine Zusammenkunft, die regelmäßig alle zwei Jahre Vertreter von Kirchenleitungen zusammenführte. Gemäß ihrem Ziel gelang es der Konferenz, die bis ins Jahr 1922 in dieser Form zusammenkam, „auf der Grundlage des Bekenntnisses, wichtigere Fragen des kirchlichen Lebens in freiem Austausche zu besprechen und, unbeschadet der Selbständigkeit der einzelnen Landeskirche, ein Band ihres Zusammengehörens darzustellen und die einheitliche Entwickelung ihrer Zustände zu fördern“ (Huber/Huber 1976: 297). Konkret gelangen etwa eine Gesangbuchreform, die Revision der Lutherbibel, die Empfehlung einer einheitlichen Perikopenordnung, eine Reform der kirchlichen Amtshandlungen. Als ständiges, handlungsfähiges Organ wurde der Deutschen Evangelischen Kirchenkonferenz 1903 ein „Deutscher Evangelischer Kirchenausschuss“ vorangestellt, der 1905 durch preußischen Erlass als K. d. ö. R. anerkannt wurde. Nach dem Ende des landesherrlichen Kirchenregiments infolge des Ersten Weltkriegs und unter der WRV löste 1922 ein „Deutscher Evangelischer Kirchenbund“ die bisherige Konferenz ab, nunmehr als ein Mittel der gemeinsamen Vertretung der territorial und kirchenrechtlich wieder gefestigten Landeskirchen gegenüber dem Staat. Gemäß Art. 137 Abs. 5 WRV war dieser Bund als ein Zusammenschluss mehrerer öffentlich-rechtlich verfasster Religionsgemeinschaften selbst öffentlich-rechtliche Körperschaft.
1.2 Protestantismus im Nationalsozialismus
Vorstellungen von einer Nationalkirche erhielten durch die Machtergreifung der Nationalsozialisten (Nationalsozialismus) neuen Auftrieb. Adolf Hitlers Gleichschaltung machte auch vor dem Bereich der Kirchenpolitik nicht halt. Mit Hilfe der neuen Glaubensbewegung der „Deutschen Christen“ wurde Mitte 1933 die „Deutsche Evangelische Kirche“ als in den Kompetenzen erheblich gestärkter Zusammenschluss der Landeskirchen im Sinne einer zentralistischen Bundeskirche errichtet, an deren Spitze ein „Reichsbischof“ stand. Ihre Verfassung aber bildete einen nicht funktionsfähigen Kompromiss zwischen Unitarismus und Führerprinzip einerseits und föderalen Elementen andererseits. Gegen diese Reichskirche regte sich Widerstand. Entschließungen, v. a. die „Barmer Theologische Erklärung“, die 1934 von der „Barmer Bekenntnissynode“ beschlossen wurden, an der sich Vertreter aus 18 damaligen Landeskirchen beteiligten, wurden zu maßgebenden Grundlagen der Arbeit der „Bekennenden Kirche“. Diese widersetzte sich dem Zentralismus und bestand darauf, dass die Deutsche Evangelische Kirche ein Bund bekenntnismäßig bestimmter Landeskirchen bleiben müsse. So begann ihr Zerfall bereits mit dem Jahr 1934. Am Ende des NS-Staates befand sich die Deutsche Evangelische Kirche faktisch in organisatorischer Auflösung.
1.3 Gründung und Anfangsphase der Evangelischen Kirche in Deutschland
Vor dem Hintergrund der durch die nationalsozialistische Gleichschaltung belasteten und letztlich gescheiterten zentralistischen Nationalkirche in den 30er Jahren des 20. Jh. kam nach dem Zweiten Weltkrieg eine Neuordnung des Protestantismus in Deutschland nur auf der Grundlage autonomer, bekenntnisgebundener Landeskirchen in Frage. Unter den Eindrücken der zurückliegenden Zeit gewann die unterschiedliche Bekenntnisbindung der einzelnen Landeskirchen beim schwierigen Ringen um eine gesamtkirchliche protestantische Ordnung in Deutschland eine bes. Bedeutung. Noch 1945 beschloss eine erste Kirchenversammlung in Treysa die Fortsetzung des bisherigen Zusammenschlusses der deutschen evangelischen Landeskirchen als „Evangelische Kirche in Deutschland“. Die Ausarbeitung der endgültigen Grundordnung bedurfte aber einer Kompromissbildung der widerstreitenden Vorstellungen für die neue gesamtevangelische Ordnung. Grundlegende Divergenzen bestanden zwischen den Vertretern des aus der Bekennenden Kirche hervorgegangenen Bruderrates einerseits und den Vertretern des Luthertums andererseits v. a. in der Frage des Abendmahlsverständnisses und hinsichtlich des Selbstverständnisses der EKD. Die lutherischen Vertreter hielten die EKD nur als einen Bund bekenntnisverschiedener Kirchen für möglich und suchten sich gegen einen mit Unionismus gleichgesetzten Zentralismus zu wehren. Dagegen zielten die Bemühungen der Vertreter des Bruderrates auf eine EKD, die als Einheitskirche ihre Bekenntnisbindung in der Barmer Theologischen Erklärung haben sollte. Parallel zu diesem Prozess bildete sich die „Vereinigte Evangelisch-Lutherische Kirche Deutschlands“ (VELKD), in der sich bis auf drei alle lutherischen Landeskirchen zu einer Kirche verbanden. In dieser Situation war die Formulierung einer Grundordnung für die EKD nur als Kompromiss möglich, bei dem sowohl die Frage des Selbstverständnisses der EKD als auch die der Kanzel- und Abendmahlsgemeinschaft ungeklärt bleiben musste. Gleichwohl wurde die Existenznotwendigkeit der EKD für die Einheit des Protestantismus in Deutschland akzeptiert. Die am 13.7.1948 beschlossene Grundordnung, die die EKD als „Bund lutherischer, reformierter und unierter Kirchen“ konstituierte, ließ in ihrer ursprünglichen Fassung dementsprechend die Gegensätze erkennen, die bei ihrer Entstehung überbrückt werden mussten. Von Beginn an ist vor diesem Hintergrund in der EKD die Diskussion kontrovers darüber geführt worden, ob die EKD „Kirche“ sei. Diese Diskussion ist für das Zusammenleben der EKD-Gliedkirchen in den ersten Jahrzehnten bestimmend geblieben. Mit Blick darauf beschreibt der lutherische Systematiker Peter Brunner das Dilemma, das diese Diskussion bestimmte und damit der Vertiefung der Gemeinschaft innerhalb der EKD in der weiteren Zeit im Wege stand: „Damit stehen wir vor der Tatsache, dass die reformierten und unierten Kirchen in der EKD diese zwar aufrichtig als einen Bund bekenntnisbestimmter Kirchen anerkennen, aber gleichzeitig von ihrem dogmatischen Standort aus als Kirche, die durch das Band der unitas zusammengehalten ist, in Anspruch nehmen können, ja dazu sogar genötigt sind. Auf der anderen Seite stehen die lutherischen Kirchen (…). Diese Kirchen können die EKD nur in einem uneigentlichen Sinn Kirche nennen. (…) Die bestehende Gemeinschaft der deutschen evangelischen Christenheit und eine durch communio verbundene Kirche sind für die lutherischen Kirchen zwei verschiedene Größen.“ (Brunner 1953/54: 161 f.). Ausgehend von den grundlegenden Fragen der Kircheneigenschaft der EKD und der Kanzel- und Abendmahlsgemeinschaft zwischen den Gliedkirchen der EKD wurden bereits 1947 theologische Lehrgespräche initiiert, die maßgebend die Anfangszeit der EKD bestimmten. In zwei Kommissionen für das Abendmahlsgespräch in der EKD wurden nach dem Ort der Zusammenkunft als „Arnoldshainer Abendmahlsthesen“ bezeichnete, als verbindlich verstandene Ergebnisse des theologischen Gesprächs formuliert, die aber nicht die Zustimmung aller Gliedkirchen und deshalb zunächst noch nicht Eingang in die Grundordnung der EKD fanden. In den ersten zwei Jahrzehnten der Existenz der EKD hatten sich so aufgrund der konfessionellen Bindungen Gruppierungen einzelner Gliedkirchen herausgebildet, was als Blockbildung empfunden wurde zwischen den Kirchen der Vereinigten Evangelisch-Lutherischen Kirche Deutschlands einerseits und den übrigen überwiegend uniert geprägten Gliedkirchen der EKD andererseits, die seit 1967 in einer „Arnoldshainer Konferenz“ zur Zusammenarbeit lose zusammengeschlossen waren. Zu den Mitgliedskirchen der Arnoldshainer Konferenz gehörten auch die Mitgliedskirchen der aus der altpreußischen Union hervorgegangenen „Evangelischen Kirche der Union“.
Zu den prägenden Ereignissen der Anfangsphase der EKD gehört ferner der Verlust der gesamtdeutschen Einheit über die Grenze zur DDR hinweg. War es bereits seit dem Bau der Berliner Mauer 1961 nahezu unmöglich geworden, die organisatorische Einheit gemeinsam aufrecht zu erhalten, erzwangen weitere staatliche Behinderungsmaßnahmen gegenüber den gesamtkirchlichen Leitungsgremien der EKD ein organisatorisches Auseinandertreten. Diese Entwicklung gelangte zu einem Abschluss durch die Gründung eines selbständigen „Bundes der Evangelischen Kirchen in der DDR“ (BEK) durch die seinerzeit acht Landeskirchen in der DDR im Jahr 1969. Die so erzwungene Trennung konnte nach der deutschen Wiedervereinigung durch die Herstellung der Einheit der EKD im Jahr 1991 überwunden werden.
1.4 Leuenberger Konkordie und ihre Konsequenzen für die Evangelische Kirche in Deutschland
Parallel zu den die Herstellung der Kanzel- und Abendmahlsgemeinschaft betreffenden lutherisch-reformierten Lehrgesprächen im deutschen Kontext und sich gegenseitig befruchtend verlief in den 60er und 70er Jahren des 20. Jh. ein Prozess von Lehrgesprächen zwischen den europäischen reformatorischen Kirchen, der im März 1973 zum Beschluss der „Konkordie reformatorischer Kirchen in Europa (Leuenberger Konkordie)“ führte. Mit der Leuenberger Konkordie haben lutherische, reformierte und unierte Kirchen Europas in der Bindung an die sie verpflichtenden Bekenntnisse und unter Berücksichtigung ihrer Traditionen die theologischen Grundlagen ihrer Kirchengemeinschaft dargelegt, das gemeinsame Verständnis des Evangeliums formuliert und einander Gemeinschaft an Wort und Sakrament gewährt. Dies schließt Kanzel- und Abendmahlsgemeinschaft und die gegenseitige Anerkennung der Ordination ein. Mit der „Erklärung und Verwirklichung der Kirchengemeinschaft“ in der Leuenberger Konkordie wird festgestellt, dass die der hiermit erklärten Kirchengemeinschaft seit dem 16. Jh. entgegenstehenden Trennungen aufgehoben sind. „Kirchengemeinschaft im Sinne dieser Konkordie bedeutet, dass die Kirchen verschiedenen Bekenntnisstandes aufgrund der gewonnenen Übereinstimmung im Verständnis des Evangeliums einander Gemeinschaft an Wort und Sakrament gewähren und eine möglichst große Gemeinsamkeit in Zeugnis und Dienst an der Welt erstreben“ (Art. 29 Leuenberger Konkordie). Die Leuenberger Konkordie ist unmittelbar von allen Gliedkirchen der EKD und inzwischen auch von der EKD selbst unterzeichnet worden. Die Signatarkirchen der Leuenberger Konkordie bilden heute als Mitgliedskirchen die „Gemeinschaft Evangelischer Kirchen in Europa“ (GEKE). Die Leuenberger Konkordie ist zu einem wichtigen Schlüssel für die Weiterentwicklung der EKD geworden. Im Jahr 1984 hat die in der Konkordie ausgesprochene Kirchengemeinschaft durch Änderung der Art. 1 und 4 Eingang in die Grundordnung der EKD gefunden. Eine im Zuge der deutschen und europäischen Lehrgespräche und ihrer Ergebnisse in den 70er Jahren des 20. Jh. angestrebte grundlegende Novellierung der Grundordnung der EKD, die nicht zuletzt auf erweiterte Kompetenzen der EKD im Verhältnis zu den Gliedkirchen abstellte, ist allerdings nicht zustande gekommen. Eine weitere wichtige Änderung hat die Grundordnung der EKD unter dem Einfluss der Leuenberger Konkordie im Rahmen der Herstellung der Einheit der EKD im Jahr 1991 erfahren, als insb. auf Wunsch der östlichen Gliedkirchen in Art. 1 der Begriff „Bund“ durch den Begriff „Gemeinschaft“ ersetzt wurde. Die EKD ist seitdem die „Gemeinschaft ihrer lutherischen, reformierten und unierten Gliedkirchen“.
1.5 Reformprozess und Verbindungsmodell: Evangelische Kirche in Deutschland zu Beginn des 21. Jahrhunderts
Bestimmende Einflüsse der Weiterentwicklung der EKD zu Beginn des 21. Jh. sind der zunehmende demographische Wandel und eine wachsende Säkularisierung der Gesellschaft in Deutschland. Wichtige Erkenntnisse hierüber sind aus den alle zehn Jahre durchgeführten Kirchenmitgliedschaftsuntersuchungen der EKD zu gewinnen. Mit einem Impulspapier „Kirche der Freiheit“ hat der Rat der EKD 2006 auf die Entwicklungen reagiert und einen EKD-weiten Reformprozess angestoßen, der auf einen innerkirchlichen Mentalitätswandel abzielt. Mit einer Fülle von Aktivitäten und Maßnahmen ist auf Ebene der EKD und auch auf landeskirchlicher Ebene darauf reagiert worden. Dazu zählen nicht zuletzt eine Reihe von landeskirchlichen Fusionen wie etwa 2009 die der Evangelischen Kirche der Kirchenprovinz Sachsen und der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Thüringen zur Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland oder 2012 die der Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen Kirche, der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs und der Pommerschen Evangelischen Kirche zur Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland (Nordkirche). Weitere Wirkungen des Reformprozesses zeigen sich bei der Gestaltung der nach Themen gegliederten Reformationsdekade im Vorfeld des 500-jährigen Reformationsjubiläums (Reformation) im Jahr 2017 und der Konzeption des Jubiläumsjahres.
Ein weiterer Prozess ist zu Beginn des 21. Jh., die Entwicklung der EKD und die weiteren Bemühungen um die Einigung im deutschen Protestantismus wichtig geworden: die Umsetzung eines sog.en „Verbindungsmodells“. Unter Berücksichtigung der konfessionell bedingten landeskirchlichen Autonomie und des Selbstverständnisses der EKD als Gemeinschaft ihrer Gliedkirchen haben sich die gliedkirchlichen Zusammenschlüsse EKD, VELKD und UEK 2005 – und damit 60 Jahre nach Gründung der EKD – verpflichtet, die bestehende Kirchengemeinschaft zu vertiefen, die Gemeinsamkeit in den wesentlichen Bereichen des kirchlichen Lebens und Handelns zu fördern und so die Gemeinschaft der lutherischen, reformierten und unierten Gliedkirchen in der Evangelischen Kirche in Deutschland zu stärken. Zu dem Zweck wurde verabredet, die theologische Arbeit zu vertiefen, gemeinsame Aufgaben wirksamer für die Gliedkirchen wahrzunehmen und die Zusammenarbeit sowie die Beratung und Unterstützung der Gliedkirchen auszubauen, indem die Kräfte gebündelt werden. Dabei folgt das Zusammenwirken dem Grundsatz, soviel Gemeinsamkeit aller Gliedkirchen der EKD zu erreichen wie möglich und dabei soviel Differenzierung vorzusehen, wie aus dem Selbstverständnis von der Union Evangelischer Kirchen und der Vereinigten Evangelisch-Lutherischen Kirche Deutschlands nötig ist. Eine engere Zusammenarbeit der Organe und der Kirchenverwaltungen der gliedkirchlichen Zusammenschlüsse wurde verabredet und durch Maßnahmen eingeleitet. Nach einer ersten Evaluation ist durch die mittlerweile verbunden tagenden synodalen Gremien ab 2013 die Herstellung einer vertieften und verdichteten Gemeinschaft von EKD, der Union Evangelischer Kirchen und der Vereinigten Evangelisch-Lutherischen Kirche Deutschlands in der EKD beschlossen worden, mit dem Ziel, stärker noch als bisher die Eigenständigkeiten jeweils auf ihre Dienstbarkeit für das Ganze auszurichten. In diesem Zusammenhang ist insb. ein neu organisiertes Kirchenamt der EKD als gemeinsame Verwaltungsstruktur vorgesehen.
Im Zuge der Weiterentwicklung des Verbindungsmodells und in weiterer Konsequenz aus der Leuenberger Konkordie ist darüber hinaus eine erneute Grundordnungsänderung ins Auge gefasst worden, die zu Beginn des Jahres 2018 noch nicht umgesetzt ist und die dem gewachsenen Selbstverständnis der EKD als „Kirche“ im theologischen Sinn Rechnung trägt. Maßgebend die Arbeit im Theologischen Ausschuss der VELKD hat mit Bezug auf die Leuenberger Konkordie deutlich gemacht, dass die EKD ihre ekklesiale Funktion als „Kirche“ gerade darin erfüllt, dass sie aufgrund der gewonnenen Übereinstimmung im Verständnis des Evangeliums (Art. 29 Leuenberger Konkordie) für die Einheit in der bleibenden Vielfalt der Bekenntnisse der Gliedkirchen einsteht, weshalb sie, die EKD, nicht selbst eines dieser vielfältigen Bekenntnisse zu ihrer Bekenntnisgrundlage erklärt. So eröffnet die Leuenberger Konkordie die Erkenntnis, dass eine Gemeinschaft von Kirchen, die das gemeinsame Verständnis von Evangelium und Sakrament teilt, selbst Kirche genannt werden kann. Mit dieser theologischen Einsicht hat sich die EKD über die komplizierten Lehrgespräche in der zweiten Hälfte des 20. Jh. hinaus als „Kirche“ im vollen theologischen Sinn erwiesen. Konnte nach den Änderungen der Grundordnung der EKD in den 80er Jahren und Anfang der 90er Jahre des 20. Jh. die EKD bereits „mit Fug und Recht selbst als ‚Kirche‘ bezeichnet werden, wie immer man den Kirchenbegriff theologisch und kirchenrechtlich definieren mag“ (Heckel 1991: 153), so ist diese Tatsache nunmehr auch theologisch im Konsens geklärt. Die EKD ist somit gerade deshalb selbst Kirche, weil sie die Gemeinschaft von in der Leuenberger Konkordie verbundenen bekenntnisverschiedenen Landeskirchen ist und weil ihre ekklesiologische Funktion der Erhalt der Vielfalt der Bekenntnisse ist. Ob diese gemeinsame theologische Erkenntnis ihren Niederschlag zudem in einer entsprechend eindeutigen Formulierung in der Grundordnung der EKD findet, steht zu Beginn des Jahres 2018 noch nicht fest. Dem in beiden Fällen nahezu einstimmigen Beschluss von EKD-Synode und Kirchenkonferenz, in Art. 1 Abs. 1 der Grundordnung der EKD den auf die EKD bezogenen Satz „Sie ist als Gemeinschaft ihrer Gliedkirchen Kirche“ anzuhängen, müssen wegen der bes.n Bedeutung dieser Aussage für die Grundordnung der EKD alle Gliedkirchen der EKD zustimmen.
2. Aufgaben und Struktur
2.1 Aufgaben
Als Zusammenschluss von Gliedkirchen, die ihrerseits K. d. ö. R. sind, ist gemäß Art. 137 Abs. 5 WRV, der durch Art. 140 GG voll geltendes Recht des Grundgesetzes ist, auch die EKD K. d. ö. R. Ihre grundlegenden Aufgaben ergeben sich insb. aus Art. 6 der Grundordnung, wonach die EKD sich um Festigung und Vertiefung der Gemeinschaft unter den Gliedkirchen bemühen und den Austausch ihrer Kräfte und Mittel fördern muss. Dabei wirkt die EKD dahin, dass die Gliedkirchen, soweit nicht ihr Bekenntnis entgegensteht, in den wesentlichen Fragen des kirchlichen Lebens und Handelns nach übereinstimmenden Grundsätzen verfahren. Damit erweist sich die EKD in ihrem Grundauftrag als föderal geprägte, nicht auf zentralistische Organisation angelegte Kirche. Die EKD kann dementsprechend durch Initiierung von Gesetzgebung oder durch das Setzen von Richtlinien oder das Erteilen von Anregungen die Rechtsvereinheitlichung zwischen den Gliedkirchen fördern. In konkreten Bereichen nehmen die Gliedkirchen die Möglichkeit wahr, Aufgaben gemeinsam durch die EKD zu erfüllen. Zunehmend gibt es Aufgaben, die sich nur sinnvoll gemeinsam auf EKD-Ebene erfüllen lassen. Zu diesem Zweck unterhält die EKD Einrichtungen und Institute, wie etwa das Kirchenrechtliche Institut der EKD, das Sozialwissenschaftliche Institut der EKD, das Konfessionskundliche Institut der EKD, das Institut für Kirchenbau und Kirchenkunst oder die Evangelische Zentralstelle für Weltanschauungsgemeinschaften. An der gemeinsamen Durchführung der Datenschutzaufsicht beteiligen sich die meisten Gliedkirchen. Weitere Zuständigkeitsbereiche der EKD im Interesse ihrer Gliedkirchen finden sich in den Art.n 14 bis 20 der Grundordnung der EKD. V. a. die diakonische Tätigkeit findet hier Erwähnung (Art. 15), weshalb etwa das Evangelische Werk für Diakonie und Entwicklung (EWDE) als Wesens- und Lebensäußerung der Kirche beschrieben wird. Die Arbeit der Missionsgesellschaften, die Diasporaarbeit (Art. 16) und die Seelsorge in Bundeswehr und Bundespolizei (Art. 18) (Anstaltsseelsorge) werden genannt. Die EKD vertritt die gesamtkirchlichen Anliegen gegenüber allen Inhabern öffentlicher Gewalt (Art. 19). Dazu bedient sich der Rat der EKD seines Bevollmächtigten mit Sitz in Berlin und einem Büro in Brüssel. Wichtige Aufgaben erfüllt die EKD in den Bereichen von Theologie und öffentlicher Verantwortung und bedient sich dabei der kirchlichen publizistischen Einrichtungen. In Wahrnehmung der ihr zugewiesenen Aufgaben tritt die EKD mit Äußerungen in unterschiedlichen Formaten an die Öffentlichkeit. Die in den Art.n 32 bis 32c der Grundordnung näher beschriebene Kirchengerichtsbarkeit wird durch Übertragung seitens der Gliedkirchen auf die EKD ausgebaut. Die Kompetenzen der EKD im Bereich der Ökumene sind in Art. 17 beschrieben: Die EKD ist Mitglied im ÖRK, in der KEK und in der ACK. Sie pflegt Beziehungen mit den weltweiten christlichen Gemeinschaften, mit ökumenischen Organisationen sowie mit anderen Kirchen. Die EKD fördert den Dienst an evangelischen Christen deutscher Sprache oder Herkunft im Ausland in partnerschaftlicher Zusammenarbeit mit deren Kirchen und Gemeinden oder nimmt diesen Dienst in Gemeinschaft mit anderen Kirchen wahr. In gleicher Weise fördert sie in ihrem Bereich den Dienst der Gliedkirchen an Christen fremder Sprache oder Herkunft in partnerschaftlicher Zusammenarbeit mit den Kirchen der Heimatländer. Gewachsen ist die Ökumene zwischen der EKD und ihren Gliedkirchen einerseits und der römisch-katholischen Kirche (Katholische Kirche) andererseits. Dies wird im Jahr 2017 bes. sichtbar an dem erstmals nicht in protestantischer Abgrenzung, sondern in ökumenischer und internationaler Weite begangenen Reformationsjubiläum. Gemeinsam als „Christusfest“ verstanden, gelingt im Rahmen des 500-jährigen Reformationsjubiläums die Demonstration der ökumenischen Verbundenheit der evangelischen und römisch-katholischen Kirchen in Deutschland, etwa durch die Feier gemeinsamer Versöhnungsgottesdienste.
2.2 Organe
Die EKD handelt durch ihre drei Organe – Synode, Kirchenkonferenz und Rat –, von denen formal keines einem anderen übergeordnet ist. Die Synode (Art. 23), in die die Landeskirchen nach bestimmtem Schlüssel für eine Amtszeit von sechs Jahren Vertreter entsenden, hat die Aufgabe, der Erhaltung und dem inneren Wachstum der EKD zu dienen. Sie „bespricht die Arbeit der EKD“ und „erörtert Fragen des kirchlichen Lebens“. Sie beschließt Kirchengesetze, hat das Budgetrecht, erlässt Kundgebungen und gibt dem Rat Richtlinien. Die Synode der EKD besteht aus 100 Mitgliedern, die nach einem bestimmten gesetzlich geregelten Schlüssel von den Gliedkirchen gewählt werden, und weiteren 20 Mitgliedern, die der Rat beruft, um gesamtkirchlich wichtige Persönlichkeiten berücksichtigen zu können. Insofern erweist sich die Synode nicht als ein demokratisch zusammengesetztes Gremium. In aller Regel tagt sie einmal im Jahr an wechselnden Orten. Die vorbereitende Tagungsarbeit der EKD wird in Ausschüssen geleistet. Seit einer Geschäftsordnungsänderung 2015 sind als ständige Ausschüsse der Ausschuss Schrift und Verkündigung, der Rechtsausschuss, der Haushaltsausschuss und der Nominierungsausschuss gesetzt. Daneben können für jede Amtsperiode weitere ständige Ausschüsse eingesetzt werden.
Gemeinsam mit der Kirchenkonferenz wählt die Synode Rat und Ratsvorsitz. Die Kirchenkonferenz (Art. 28) hat als das v. a. föderale Organ der EKD die Aufgabe, über die Arbeit der EKD und die gemeinsamen Anliegen der Gliedkirchen zu beraten. Sie ist ein ständiges Gremium, zusammengesetzt aus Vertretern jeder Kirchenleitung der Gliedkirchen. Vier- bis fünfmal pro Jahr kommt die Kirchenkonferenz zusammen.
Häufiger, nämlich zehn- bis zwölfmal, tagt der Rat der EKD (Art. 29). Er vertritt die EKD nach außen und hat die Aufgabe, die EKD zu leiten und zu verwalten. Er ist zuständig, soweit nicht andere Organe ausdrücklich für zuständig erklärt werden. Der Rat hat 15 Mitglieder, von denen der oder die Präses der Synode dem Rat qua Amt angehört. Bei der Wahl müssen alle übrigen 14 Mitglieder eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen hinter sich vereinen. Auch wenn dieses Wahlverfahren langwierig, gelegentlich auch unerfreulich ist, so ist eine Zweidrittelmehrheit für die Gewählten ein hohes Gut. Die Amtsperiode dauert sechs Jahre. Der Rat kann sich bei der Aufgabenausübung der i. d. R. von ihm besetzten Kammern und Kommissionen bedienen. Aus den Mitgliedern des Rates wählen Synode und Kirchenkonferenz den Ratsvorsitzenden und seinen Stellvertreter jeweils mit Zweidrittelmehrheit. Die Grundordnung misst dem Ratsvorsitzenden, der ein primus inter pares ist, keine übermäßigen Kompetenzen zu. Er muss nicht einmal ein Geistlicher sein. Faktisch aber waren bisher nur Leitende Geistliche in dieser Position und haben das Amt durch ihre jeweilige Persönlichkeit geprägt. Ratsvorsitzende waren: Dr. Theophil Heinrich Wurm, Landesbischof der Evangelischen Landeskirche in Württemberg (1945–1949); Dr. Otto Dibelius, Bischof der Evangelischen Kirche in Berlin-Brandenburg (1949–1961); Dr. Kurt Scharf, Bischof der Evangelischen Kirche in Berlin-Brandenburg (1961–1967); Dr. Hermann Dietzfelbinger, Landesbischof der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern (1967–1973); Dr. Helmut Claß, Landesbischof der Evangelischen Landeskirche in Württemberg (1973–1979); Prof. Dr. Eduard Lohse, Landesbischof der Evangelisch-lutherischen Landeskirche Hannovers (1979–1985); Dr. Martin Kruse, Bischof der Evangelischen Kirche in Berlin-Brandenburg (1985–1991); Prof. Dr. Klaus Engelhardt, Landesbischof der Evangelischen Landeskirche in Baden (1991–1997); Manfred Kock, Präses der Evangelischen Kirche im Rheinland (1997–2003); Prof. Dr. Wolfgang Huber, Bischof der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz (2003–2009); Dr. Margot Käßmann, Landesbischöfin der Evangelisch-lutherischen Landeskirche Hannovers (2009–2010); Dr. h. c. Nikolaus Schneider, Präses der Evangelischen Kirche im Rheinland (2010–2014); Prof. Dr. Heinrich Bedford-Strohm, Landesbischof der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern (seit 2014).
2.3 Kirchenamt der EKD, Finanzierung der EKD
Das Kirchenamt der EKD dient als Geschäftsstelle allen drei Organen der EKD sowie der weiteren gliedkirchlichen Zusammenschlüsse (Art. 31). Es wirkt u. a. an der Zusammenarbeit der EKD mit ihren Gliedkirchen und den gliedkirchlichen Zusammenschlüssen mit, holt, etwa im Rahmen von Gesetzgebungsverfahren, Stellungnahmen der Gliedkirchen ein, leitet die Arbeiten und Planungen der EKD ein und bereitet die Entscheidungen der Organe vor. Das Kirchenamt wird von einem Kollegium unter Vorsitz eines Präsidenten geleitet, das dabei den vom Rat erlassenen Richtlinien und der Geschäftsordnung unterliegt. Seit 2015 befindet sich das Kirchenamt der EKD in einem Organisationsentwicklungsprozess im Rahmen der Vertiefung und Verdichtung des Verbindungsmodells, in dessen Zuge es zu einer weitreichenden Umstrukturierung kommen wird.
Die EKD hat keine eigenen Kirchensteuereinnahmen (Kirchensteuer), sondern wird durch bei den Gliedkirchen erhobene Umlagen finanziert. Ein zwischenkirchlicher Finanzausgleich zwischen den Gliedkirchen der EKD findet über den Haushalt der EKD statt. Das Finanzwesen der EKD wird regelmäßig in einer Fülle von Veröffentlichungen, auch auf entsprechenden Internetseiten, transparent dokumentiert.
Literatur
C. Link: Kirchliche Rechtsgeschichte, 32016 • A.-R. Wellert: Kirchliche Zusammenschlüsse, in: HerKR, 2016, § 13 • H. de Wall/St. Muckel: Kirchenrecht, 42014 • H. Claessen: Grundordnung der Evangelischen Kirche in Deutschland. Kommentar und Geschichte, 2007 • C. Thiele: Einigungsbestrebungen im deutschen Protestantismus im 19. und 20. Jahrhundert, in: ZRG KA 89/XI, 2003, 532–569 • E. Lessing: Leuenberger Konkordie, in: RGG, Bd. 4, 42002, 290–292 • W.-D. Hauschild: Evangelische Kirche in Deutschland, in: RGG, Bd. 2, 41999, 1713–1717 • M. Heckel: Rechtsprobleme der kirchlichen Wiedervereinigung, in: ZevKR, Bd. 36, 1991, 113–198 • E. R. Huber/W. Huber: Staat und Kirche im 19. und 20. Jahrhundert, Bd. 2, 1976 • H. Brunotte: Die Grundordnung der Evangelischen Kirche in Deutschland. Ihre Entstehung und ihre Probleme, 1954 • P. Brunner: Eisenach 1948, in: ZevKR, Bd. 3, 1953/54, 126–163.
Empfohlene Zitierweise
C. Thiele: Evangelische Kirche in Deutschland (EKD), Version 22.10.2019, 17:30 Uhr, in: Staatslexikon8 online, URL: https://www.staatslexikon-online.de/Lexikon/Evangelische_Kirche_in_Deutschland_(EKD) (abgerufen: 24.11.2024)