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Version vom 15. August 2021, 11:41 Uhr
Ein B. (in der lateinischen Kirche auch: Diözese, in den katholischen Ostkirchen: Eparchie) ist eine ekklesiologisch bedeutsame Organisationsstruktur in der römisch-katholischen Kirchenverfassung.
1. Wesen
Nach der Lehre des Zweiten Vatikanischen Konzils besteht die römisch-katholische Kirche „in und aus Teilkirchen“ (LG 23). Das B. ist statistisch der Regelfall und ekklesiologisch der Idealfall einer Teilkirche. Die für eine Teilkirche wesentlichen Elemente sind im B. mustergültig verwirklicht (can. 369 CIC):
a) Ein B. ist Teil des Gottesvolkes. Es ist nicht ein durch politische oder geographische Grenzen umschriebener kirchlicher Verwaltungsbereich, sondern eine Gemeinschaft von katholischen Getauften, die unter der Leitung einer kirchlichen Autorität geeint sind.
b) Das B. ist der Hirtensorge eines Bischofs anvertraut. Die konstitutive Bedeutung des bischöflichen Vorsteheramtes klingt nach in dem – im Englischen und den romanischen Sprachen ohne Entsprechung gebliebenen – Begriff B. (von Bischoftum). Der Bischof ist der rechtmäßige Hirte seines B.s, er leitet es im eigenen Namen und in eigener Verantwortung (can. 381 CIC). Er ist, jeweils abgesehen vom Papst, oberster Glaubenslehrer der ihm anvertrauten Gläubigen, ihr oberster Priester und Liturge sowie in seiner Leitungsfunktion einziger Gesetzgeber, oberster Richter und letztverantwortlicher Entscheider im B. Er hat die Gläubigen durch die Verkündigung des Evangeliums und die Feier der Eucharistie im Heiligen Geist zusammenzuführen, die Unversehrtheit und die Einheit des Glaubens zuverlässig zu schützen und für die Einheit der Gesamtkirche einzutreten. Auf diese Weise gewährleistet er die Übereinstimmung des B.s mit Sendung und Zielsetzung der Gesamtkirche und wird zum teilkirchlichen Garanten und Repräsentanten der in und aus Teilkirchen bestehenden Gesamtkirche.
c) Das B. verfügt über ein Presbyterium, das mit dem Bischof bei der Leitung des B.s zusammenwirkt. Zum Presbyterium gehören v. a. jene Priester, die durch die Weihe in das B. als geistlichen Heimatverband inkardiniert und so für das B. in Dienst genommen sind. Es ist von Rechts wegen Sache des Bischofs, dem Presbyterium durch Weihen neue Priester hinzuzufügen. Die bischöfliche Verfasstheit des B.s garantiert insoweit den Fortbestand des Presbyteriums und folglich die Überlebensfähigkeit des B.s aus sich selbst heraus. Außerordentliche Mitglieder des Presbyteriums sind Priester anderer Inkardinationsverbände, die im B. einen Dienst ausüben. Die Teilhabe des Presbyteriums wird v. a. verwirklicht, indem die Priester als Pfarrer im bischöflichen Auftrag die Seelsorge für einzelne Teile des diözesanen Gottesvolkes übernehmen.
d) Das B. ist Kirche im Vollsinn (Katholische Kirche). Weder sind B.er untergeordnete Verwaltungseinheiten der Gesamtkirche, noch stellt die Gesamtkirche einen nachträglichen Zusammenschluss von B.ern nach Art eines Dachverbandes dar. Im In- und Miteinander von Teilkirchen und Gesamtkirche finden Vielfalt und geistgewirkte Einheit der Kirche ihren Ausdruck.
2. Errichtung
Zuständig für Errichtung und Veränderung eines B.s ist allein der Apostolische Stuhl (Heiliger Stuhl). Es soll in der Regel territorial determiniert sein und alle in einem bestimmten Gebiet lebenden Gläubigen umfassen. Der Apostolische Stuhl kann daneben auch Personal-B.er errichten, die nach dem Ritus der Gläubigen oder nach vergleichbaren Gesichtspunkten (z. B. Militärordinariate für Soldaten und ihre Angehörigen) unterschieden sind. Personal-B.er sind nicht weltumspannend, sondern subsidiär auch territorial determiniert. Die ihnen zugeordneten Gläubigen gehören in der Regel auch der territorialen Teilkirche an, in deren Gebiet sie ihren Wohnsitz haben; sie unterstehen mithin zwei Oberhirten, deren konkurrierende Zuständigkeit in Konfliktfällen problemanfällig sein kann.
3. Bistumsverfassung
In der Leitung des B.s wird der Bischof durch verfassungsrechtlich vorgesehene Institutionen unterstützt.
In der Exekutive hilft ihm die Diözesankurie, die in seinem Namen und Auftrag Aufgaben der B.s-Leitung und -verwaltung wahrnimmt. An ihrer Spitze steht ein Generalvikar als alter ego des Bischofs. Außerdem können Bischofsvikare eingesetzt werden, die den Bischof in einzelnen – nach territorialen, personalen oder sachlichen Aspekten unterschiedenen – Geschäftsbereichen unterstützen; dem B. zugewiesene Hilfsbischöfe sind stets zu Bischofsvikaren zu bestellen. Für die Rechtsprechung hat der Bischof einen Gerichtsvikar als seinen Stellvertreter und weitere Diözesanrichter zu bestellen. Als teilkirchlicher Gesetzgeber kann er sich nicht vertreten lassen.
Darüber hinaus sieht die Kirchenverfassung Mitwirkungsorgane vor, die v. a. die Aufgabe haben, den Bischof zu beraten. Soweit ihnen in einzelnen Sachfragen ein Anhörungsrecht zukommt, kann der B. nicht handeln, ohne ihren Rat zu hören. Vereinzelt besitzen sie Zustimmungsrechte, dann kann der Bischof ohne ihre Zustimmung nicht handeln. Im Übrigen entscheidet der Bischof frei, ob, wann und zu welchen Fragen er sich beraten lässt. Verbindlich vorgeschrieben sind die Errichtung eines Vermögensverwaltungsrates und eines Priesterrates sowie die Bildung eines Konsultorenkollegiums, das v. a. bei Behinderung oder Vakanz des Bischofsstuhls tätig wird. Die Bischofskonferenzen des deutschen Sprachraums haben von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, die Aufgaben des Konsultorenkollegiums den Domkapiteln zu übertragen. Weitere Mitwirkungsorgane (Diözesansynode, Pastoralrat) kann der Bischof einberufen oder errichten, wenn er dies für zweckmäßig hält; dazu verpflichtet ist er nicht.
4. Bistumsähnliche Teilkirchen
Neben dem B. als Idealfall einer Teilkirche gibt es in der lateinischen Kirche bistumsähnliche Teilkirchen. Meist handelt es sich um rechtliche Vorformen des B.s, die v. a. in Missionsgebieten errichtet werden, wo wegen der nur anfanghaft entwickelten kirchlichen Strukturen die Voraussetzungen für die Errichtung eines B.s noch nicht erfüllt sind. Die Apostolische Präfektur als erste und das Apostolische Vikariat als zweite Vorstufe eines B.s besitzen keine eigenberechtigten Hirten, sondern werden von Apostolischen Präfekten bzw. Vikaren im Namen des Papstes und als dessen Helfer geleitet; der Apostolische Präfekt gehört zudem regelmäßig nicht dem Bischofsstand an. Die Qualität einer vollwertigen Teilkirche wird in diesen Organisationsformen nicht erreicht, der Apostolische Präfekt ist zur Weitergabe der Priesterweihe in seiner Teilkirche zudem auf Hilfe von außen angewiesen. Erst in der Territorialprälatur als unmittelbarerer Vorstufe des B.s mit eigenberechtigtem bischöflichem Vorsteher sind alle Wesensmerkmale der Teilkirche verwirklicht.
Apostolische Administraturen sind Ersatzformen für Fälle, in denen die Errichtung eines B. vorläufig – z. B. aus politischen Gründen – schwierig oder inopportun erscheint. Sie werden von einem Bischof im Namen des Papstes geleitet. Territorialabteien entstanden im Umfeld von Abteien, denen die Seelsorge umliegender Pfarreien übertragen wurde und deren Äbten Leitungsgewalt über die Pfarreigebiete zuwuchs. Sie sind als „Auslaufmodell“ anzusehen und finden sich weltweit nur noch vereinzelt (z. B. Wettingen-Mehrerau/Österreich, Maria Einsiedeln und Saint-Maurice/Schweiz).
5. Bistumsverbünde
Benachbarte B.er und bistumsähnliche Teilkirchen sind zu Kirchenprovinzen zu verbinden (can. 431 § 1 CIC); mehrere Provinzen können zu Kirchenregionen vereinigt werden (can. 433 § 1 CIC). B.er außerhalb von Kirchenprovinzen soll es von Rechts wegen nicht mehr geben, sie existieren aber weiterhin (z. B. Vaduz, Luxemburg und die B.er in der Schweiz). Vorsteher einer Kirchenprovinz ist der Metropolit; er steht als Bischof jenem B. vor, das vom Papst als Metropolitansitz festgelegt oder anerkannt ist, und führt den Titel Erzbischof. Das ihm anvertraute B. ist ein Erz-B. Die Provinz-Struktur ist weithin verwirklicht, prägt das kirchliche Leben aber nicht.
In Deutschland bestehen derzeit sieben Kirchenprovinzen, die jeweils nach dem Metropolitan-B. benannt sind: Bamberg (mit Eichstätt, Speyer, Würzburg); Berlin (mit Dresden-Meißen, Görlitz); Freiburg (mit Mainz, Rottenburg-Stuttgart), Hamburg (mit Hildesheim, Osnabrück), Köln (mit Aachen, Essen, Limburg, Münster, Trier), München und Freising (mit Augsburg, Passau, Regensburg), Paderborn (mit Erfurt, Fulda, Magdeburg). In Österreich gibt es die Kirchenprovinzen Salzburg (mit Feldkirch, Graz-Seckau, Gurk, Innsbruck) und Wien (mit Eisenstadt, Linz, St. Pölten). Kirchenregionen existieren v. a. in Nationen mit sehr vielen B.ern (z. B. Italien); im deutschsprachigen Raum sind sie nicht errichtet.
Literatur
G. Bier: Die Kirchenprovinz, in: S. Haering u. a. (Hg.) HdbkathKR 32015, 577–584 • F. Kalde: Diozösane und quasidiozösane Teilkirchen, in: HdbkathKR 32015, 585–592 • P. Platen: Die Diozösankurie, in: HdbkathKR 32015, 638–651 • R. Puza: Die Dom- und Stiftskapitel, in: HdbkathKR 32015, 652–656 • H. Schmitz: Die Konsulationsorgane des Diozösanbischofs, in: HdbkathKR 32015, 620–637 • N. Witsch: Diözesen, in: I. Riedel-Spangenberger (Hg.), Leitungsstrukturen der Katholischen Kirche, 2002, 179–208 • H. Pree: Diözese, in: LKstKR, Bd. 1, 2000, 455–456 • W. Aymans/K. Mörsdorf: Kanonisches Recht, Bd. 2, 1997, 315–328 • G. Bier: Cann. 368–374 und cann. 469–494, in: K. Lüdicke (Hg.): Münsterischer Kommentar zum Codex Iuris Canonici 17 Erg.-Lfg., Stand 1996 und 21. Erg.-Lfg., Stand 1999 • H. Müller: Bistum, in: StL, Bd. 1, 71985, 821–828 • Papst Johannes Paul II.: Codex Iuris Canonici, in: AAS 75 (1983) Pars II, 1–301.
Empfohlene Zitierweise
G. Bier: Bistum, Version 22.10.2019, 17:30 Uhr, in: Staatslexikon8 online, URL: https://www.staatslexikon-online.de/Lexikon/Bistum (abgerufen: 25.11.2024)