Altkatholische Kirche: Unterschied zwischen den Versionen

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Als Altkatholische Kirche (A.K.) bezeichnet man den 1889 in der Utrechter Union erfolgten Zusammenschluss von autonomen katholischen Kirchen, die bischöflich-synodal verfasst sind und nicht der Jurisdiktion des Papstes unterstehen. Dazu zählen die 1723 durch Loslösung von Rom entstandene Kirche von Utrecht, die in den 1870er-Jahren aus Protest gegen das [[Erstes Vatikanisches Konzil|Erste Vatikanische Konzil]] hervorgegangen A.n K.n in Deutschland, der Schweiz und Österreich und die Anfang des 20.&nbsp;Jh. als nationalkirchliche Bewegungen entstandenen Kirchen Amerikas und Osteuropas. Ihr gemeinsames Merkmal ist die Ablehnung der Papstdogmen des Ersten Vatikanischen Konzils.
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Als Altkatholische Kirche (A.K.) bezeichnet man den 1889 in der Utrechter Union erfolgten Zusammenschluss von autonomen katholischen Kirchen, die bischöflich-synodal verfasst sind und nicht der Jurisdiktion des Papstes unterstehen. Dazu zählen die 1723 durch Loslösung von Rom entstandene Kirche von Utrecht, die in den 1870er-Jahren aus [[Protest]] gegen das [[Erstes Vatikanisches Konzil|Erste Vatikanische Konzil]] hervorgegangen A.n K.n in Deutschland, der Schweiz und Österreich und die Anfang des 20.&nbsp;Jh. als nationalkirchliche Bewegungen entstandenen Kirchen Amerikas und Osteuropas. Ihr gemeinsames Merkmal ist die Ablehnung der Papstdogmen des Ersten Vatikanischen Konzils.
 
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Aktuelle Version vom 14. November 2023, 09:42 Uhr

Als Altkatholische Kirche (A.K.) bezeichnet man den 1889 in der Utrechter Union erfolgten Zusammenschluss von autonomen katholischen Kirchen, die bischöflich-synodal verfasst sind und nicht der Jurisdiktion des Papstes unterstehen. Dazu zählen die 1723 durch Loslösung von Rom entstandene Kirche von Utrecht, die in den 1870er-Jahren aus Protest gegen das Erste Vatikanische Konzil hervorgegangen A.n K.n in Deutschland, der Schweiz und Österreich und die Anfang des 20. Jh. als nationalkirchliche Bewegungen entstandenen Kirchen Amerikas und Osteuropas. Ihr gemeinsames Merkmal ist die Ablehnung der Papstdogmen des Ersten Vatikanischen Konzils.

1. Geschichtliche Skizze

Die A.K. der Niederlande führt sich auf die Kirche von Utrecht zurück. Nachdem das auf Unabhängigkeit von Rom drängende Domkapitel im Zusammenhang mit jansenistischen Streitigkeiten 1723 Cornelius Steenhoven zum Erzbischof wählte, Rom allerdings die Wahl nach mehrmaligem Ersuchen nicht bestätigte, wurde C. Steenhoven 1724 durch den bereits suspendierten französischen Bischof Dominicus Varlet geweiht. Der neue Erzbischof wurde daraufhin exkommuniziert und das Domkapitel durch den Papst 1725 aufgelöst. Das Entstehen der altkatholischen Bewegung in Deutschland, der Schweiz und Österreich hängt unmittelbar mit den schon die Konzilsvorbereitungen, insb. auch die öffentliche Meinung prägenden Theologen-Protesten im Vorfeld des Ersten Vatikanischen Konzils zusammen. Herausragende publizistische Bedeutung erlangte hier Ignaz von Döllinger mit einer in der Augsburger Allgemeinen Zeitung erschienenen, allerdings unter dem Pseudonym „Janus“ gezeichneten Artikelserie. Für die altkatholische Bewegung in Deutschland erwiesen sich die ersten Kongresse (München 1871, Köln 1872, Konstanz 1873) als wegweisend. Am 4.6.1873 wählte eine Abgeordnetenversammlung den früheren Breslauer Theologieprofessor Joseph Hubert Reinkens zum Bischof, der dritte Altkatholikenkongress von Konstanz legte 1873 eine Synodal- und Gemeindeordnung vor. In der Schweiz war der Widerstand gegen die vatikanischen Dogmen stärker politisch motiviert. Zum ersten Bischof der Christkatholischen Kirche der Schweiz wurde 1876 Eduard Herzog gewählt, der Professor an der Berner Universität war, wo neben der bereits bestehenden evangelisch-theologischen 1874 auch eine christkatholisch-theologische Fakultät eingerichtet wurde (heute Departement für Christkatholische Theologie der Theologischen Fakultät der Universität Bern). In Österreich hatten die Altkatholiken unter staatlichen Repressionen zu leiden; erst 1877 konnten sich altkatholische Gemeinden, vor allem in Wien und Böhmen, konstituieren. Allerdings konnte erst 1925 ein Bischof eingeführt werden. 1889 erklärten die Bischöfe der niederländischen, deutschen und Schweizer Kirche, dass die drei Kirchen sich in voller Gemeinschaft befänden. 1890 schloss sich auch die A.K. Österreichs an.

Die Utrechter Union der A.n K.n beruht auf der Utrechter „Erklärung“ mit insgesamt acht Artikeln. In einer „Vereinbarung“ stellten die Bischöfe die volle Kirchengemeinschaft fest. Dazu kommt das „Reglement“ als Geschäftsordnung. Diese drei Dokumente bilden zusammen die „Utrechter Konvention“. Vereinbarung und Reglement wurden 1952 und 1974 revidiert, 2000 gab die IBK ein grundlegend überarbeitetes Statut heraus.

Zum zentralen Motiv der im 20. Jh. entstandenen A.n K.n wurde das nationalkirchliche Selbstbewusstsein. Von 1907 bis 2003 war die Polnisch-Katholische Nationalkirche in den USA und Kanada (PNCC) Mitglied der Utrechter Union. Sie entstand aufgrund der wachsenden Unzufriedenheit polnischer Einwanderergemeinden mit den Kirchenleitungen, die den Gemeinden die Finanzhoheit entzogen und irische oder deutsche Geistliche einsetzten. Mehrere dieser Gemeinden spalteten sich von der römisch-katholischen Kirche (Katholische Kirche) ab, um ihre Geistlichen selbst wählen zu können. Dem Arbeiterpriester Franciszek Hodur gelang es, schismatische polnische Gemeinden in einer Kirche zu integrieren. Er empfing 1907 die Bischofsweihe von Erzbischof Gerardus Gul von Utrecht. Die PNCC trat 2003 aufgrund der unterschiedlichen Auffassungen zur Frauenordination aus der Utrechter Union aus.

Die Polnisch-Katholische Kirche in Polen entstand als Missionsbistum der PNCC. Die tschechische A.K. entstand aufgrund des politischen Zerfalls der Donaumonarchie nach dem Ersten Weltkrieg. Politisch begründete antiitalienische Ressentiments und die Weigerung des Vatikans, die Feier der Liturgie in kroatischer Sprache zu erlauben, führten zur Gründung einer romunabhängigen katholischen Kirche in Kroatien, welche 1924 Mitglied der Utrechter Union wurde. Mit der A.n K. der Mariaviten, von 1909 bis 1924 Mitglied der Utrechter Union, werden seit kurzem Wiederaufnahmegespräche geführt.

2. Zentrale Lehraussagen

Für die altkatholische Lehre ist das Festhalten am Glaubensbekenntnis der Alten Kirche, wie es in den ökumenischen Konzilien (Konzil) des ersten Jahrtausends ausgesprochen wurde, grundlegend. Weil sie mit dem Glauben der Alten Kirche im Widerspruch stehen, werden die Entscheidungen des Ersten Vatikanischen Konzils zur Unfehlbarkeit und zum Jurisdiktionsprimat des Papstes verworfen, nicht jedoch der historische Primat. Die Mariendogmen der Unbefleckten Empfängnis von 1854 und der leiblichen Aufnahme Mariens von 1950 wurden verworfen, ebenso der Syllabus von 1864. Als katholisch gilt, was nach dem Grundsatz des Vinzenz von Lérins (gest. ca. 440) „überall, immer und von allen geglaubt worden ist“.

Mit dem Ökumenischen Konzil von Chalcedon 451 wird die volle Gottheit und die volle Menschheit Christi bekannt. In den A.n K.n wird das nizäno-konstantinopolitanische Bekenntnis ohne das Filioque gesprochen. Die Kirche wird grundlegend als Heilsgemeinschaft verstanden. Die Ortskirche ist Verwirklichung, nicht Teil der einen, heiligen, katholischen und apostolischen Kirche des Glaubensbekenntnisses. Die sieben Sakramente (Sakrament) bleiben in Geltung. Im Eucharistieverständnis wird auf die Realpräsenz Christi Wert gelegt, ohne diese durch Transsubstantiation erklären zu wollen. Der Opfercharakter der Eucharistie liegt in der Vergegenwärtigung des Kreuzesopfers Christi, nicht in dessen unblutiger Wiederholung. Die Kommunion wird unter beiderlei Gestalten gespendet. Bei der Eheschließung bildet nicht der Vertrag zwischen den Ehegatten, sondern der Segen über dem Ehebund das sakramentale Geschehen. Das Bußsakrament wird regelmäßig in Form eines Gemeindebußaktes vollzogen, die Einzelbuße ist möglich, bildet aber eine Ausnahme. Das dreigestufte apostolische Amt wird vom Bischofsamt (Bischof) her verstanden, nicht von einem Opferpriestertum her. Die Zölibatsverpflichtung wurde aufgehoben. Die Krankensalbung wird ausdrücklich als Stärkung der Kranken und nicht als Sterbesakrament verstanden und praktiziert. Mariologische Fragen werden in der altkatholischen Theologie teils polemisch-abgrenzend, teils mit positiver Haltung zur Marienverehrung reflektiert. Gegenwärtig wird Marienverehrung im Altkatholizismus wieder stärker positiv gewürdigt.

Die Diskussion über die Zulassung von Frauen zum dreifachen apostolischen Amt erwies sich als Zerreißprobe für die Utrechter Union. Die IBK erklärte 1976, dass sie „in Übereinstimmung mit der alten, ungeteilten Kirche einer sakramentalen Ordination von Frauen zum katholisch-apostolischen Amt eines Diakons, Presbyters und Bischofs nicht zustimmen“ könne. In den westeuropäischen A.n K.n zeichneten sich jedoch klare Mehrheiten für die Frauenordination ab, im Interesse der Einheit wurde vorerst auf eine Einführung verzichtet – mit Ausnahme der deutschen A.n K., wo 1996 die ersten Frauen zu Priesterinnen (Priester) geweiht wurden, was ein vorübergehendes Ruhen des Stimmrechtes des deutschen Bischofs in der IBK zur Folge hatte. In der Frage der Frauenordination ist zurzeit keine einstimmige Entscheidung möglich. Als die A.n K.n in den Niederlanden, der Schweiz und Österreich die Einführung der Frauenordination beschlossen und die ersten Frauen zu Priesterinnen geweiht hatten, verließ die Polnisch-Katholische Nationalkirche in Amerika daraufhin die Utrechter Union. Die Polnisch-Katholische Kirche in Polen blieb Mitglied, führte die Frauenordination aber selbst nicht ein. Die tschechische A.K. führte die Diakonatsweihe für Frauen ein, nicht aber die Priester- und Bischofsweihe.

3. Charakteristische Strukturen

A.K.n haben das historische Bischofsamt (Bischof) in apostolischer Sukzession bewahrt. Der Bischof ist erstverantwortlich für das Bleiben der Kirche in der Überlieferung des Glaubens und der Einheit in Verkündigung und Liturgie. Der Bischof ist aber niemals alleinverantwortlich. Er muss stets einen gemeinsamen Weg suchen, und deswegen werden partizipatorische Strukturen der Entscheidungsfindung benötigt.

Die Zugehörigkeit zur Utrechter Union war im Lauf der 125 Jahre ihrer Existenz einem steten Wandel unterworfen. Seit dem Ausscheiden der Polnisch-Katholischen Nationalkirche in den USA und Kanada 2003 beschränkt sich der Altkatholizismus auf Kontinentaleuropa; die Zahl der Altkatholiken ist damit weltweit unter 100 000 gesunken. Heute umfasst die Utrechter Union folgende altkatholische Nationalkirchen: die A.K. der Niederlande (Erzbistum Utrecht und Bistum Haarlem); das Katholische Bistum der Alt-Katholiken in Deutschland; die Christkatholische Kirche der Schweiz; die A.K. Österreichs; die A.K. in der Tschechischen Republik; die Polnisch-Katholische Kirche (Bistümer Warschau, Krakau und Breslau). Die Bischöfe dieser Kirchen sind in der IBK zusammengeschlossen, welche das Organ für gemeinsame Entscheidungen der Utrechter Union ist, aber keine Jurisdiktion über die einzelnen Mitgliedskirchen ausübt. Weiter existieren unselbständige Kirchen und Gemeinden unter der Jurisdiktion der IBK in Kroatien, Frankreich und Skandinavien.

4. Ökumene

Die altkatholische Bewegung im 19. Jh. suchte sowohl eine Verständigung mit der römisch-katholischen Kirche (Katholische Kirche) über die entstandenen Differenzen als auch den Kontakt mit anderen Kirchen (Ökumene). Altkatholiken führen seit Jahrzehnten bilaterale Dialoge mit der anglikanischen Kirchengemeinschaft (Anglikanische Kirche). Dazu musste sich die Kirche von Utrecht 1925 zu einer Anerkennung der anglikanischen Weihen durchringen. Dies ebnete den Weg für das sogenannte „Bonner Interkommunionsabkommen“ von 1931, mit dem die gegenseitige Zulassung zu den Sakramenten erklärt wurde. Von 1973 bis 1987 erarbeitete die Gemischte Orthodox-Altkatholische Theologische Kommission Konsenstexte zur Gotteslehre, Christologie, Ekklesiologie, Soteriologie, Sakramentenlehre und Eschatologie, die aber nicht ratifiziert wurden. Die Beziehungen zur römisch-katholischen Kirche gestalteten sich über lange Zeit schwierig. Nach einer längeren Vorbereitungszeit konnte 2004 die IRAD ihre Arbeit aufnehmen. Sie legte 2009 ihren Bericht unter dem Titel „Kirche und Kirchengemeinschaft“ vor. Darin wird neben den noch offenen Fragen der Ekklesiologie und der Mariendogmen eine Gemeinschaft mit dem Bischof von Rom seitens der A.n K. nicht mehr grundsätzlich ausgeschlossen.

Nach einer Erklärung der Utrechter Bischofskonferenz ist die gemeinsame Feier der Eucharistie Ausdruck der vollen Kirchengemeinschaft. Die A.n K.n praktizieren eucharistische Gastfreundschaft gegenüber anderskonfessionellen Christen, so etwa mit der EKD.