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Aktuelle Version vom 14. November 2022, 05:58 Uhr
Das deutsche Zivilrechtssystem baut neben der streitigen Gerichtsbarkeit auf dem Prinzip der vorsorgenden Rechtspflege auf. Hierbei kommt dem N. als unabhängigem Träger eines öffentlichen Amtes zentrale Bedeutung zu, indem er durch neutrale Beratung, Erforschung des wahren Willens der Beteiligten, sichere Gestaltung der Rechtsgeschäfte, Belehrung über deren Rechtsfolgen und Beurkundung Rechtssicherheit für die Beteiligten schafft und so Rechtsstreitigkeiten vermieden werden. Dieses Zweisäulenmodell prägt im Gegensatz zum anglo-amerikanischen Rechtskreis das „lateinische Notariat“, das insb. in Kontinentaleuropa und Lateinamerika vorherrschend ist.
Das deutsche Notariat hat seine gesetzliche Grundlage in der BNotO. Es ist föderalistisch als hauptberufliches Notariat oder als Anwaltsnotariat, dem N. mit gleichzeitiger Anwaltszulassung (Rechtsanwalt) angehören, strukturiert. N.e werden von den Landesjustizverwaltungen in begrenzter Zahl nach den Bedürfnissen der Rechtspflege bestellt und müssen die Befähigung zum Richteramt (Richter) aufweisen; sie unterliegen der staatlichen Aufsicht, erheben Gebühren in gesetzlich festgelegter Höhe, die ihnen selbst zufließen, und haften persönlich für Pflichtverletzungen.
Kerntätigkeit des N.s ist die Beurkundung von Rechtsgeschäften und Tatsachenfeststellungen nach dem BeurkG. Der notariellen Urkunde kommt hohe Beweiskraft zu; sie ist deshalb in vielen Fällen Voraussetzung für die sichere Registrierung von Rechtsverhältnissen, etwa im Grundbuch oder im Handelsregister. Die Rolle des N.s als Verbraucherschützer (Verbraucherschutz) ist durch jüngere Gesetzgebung und Rechtsprechung in den Vordergrund gerückt worden.
Literatur
H. Eylmann/H.-D. Vaasen: Komm. zur Bundesnotarordnung und zum Beurkundungsgesetz, 42016 • T. Diehn (Hg.): Komm. zur BNotO – Bundesnotarordnung, 2014 • H. Schippel/U. Bracker: Komm. zur BNotO – Bundesnotarordnung, 92011.
Empfohlene Zitierweise
A. Albrecht: Notar, Version 08.06.2022, 09:10 Uhr, in: Staatslexikon8 online, URL: https://www.staatslexikon-online.de/Lexikon/Notar (abgerufen: 21.11.2024)