Partnerschaftsgesellschaft: Unterschied zwischen den Versionen
K (Partnerschaftsgesellschaft) |
K (Partnerschaftsgesellschaft) |
||
Zeile 5: | Zeile 5: | ||
<h2 class ="headline-w-margin">1. Entstehungsgeschichte</h2> | <h2 class ="headline-w-margin">1. Entstehungsgeschichte</h2> | ||
<p> | <p> | ||
− | Bis zur Einführung der P. mit dem PartGG im Jahre 1995 gab es im deutschen Recht keine Rechtsform, die geeignet war, den | + | Bis zur Einführung der P. mit dem PartGG im Jahre 1995 gab es im deutschen Recht keine Rechtsform, die geeignet war, den besonderen Bedürfnissen der Freien Berufe, die sich immer mehr zu modernen spezialisierten Dienstleistungsunternehmen entwickelt hatten, Rechnung zu tragen. Der Gesetzgeber erkannte die Notwendigkeit, eine Gesellschaftsform zu schaffen, die einerseits dem hergebrachten Berufsbild der Freien Berufe entspricht und andererseits eine moderne und flexible Organisationsform bietet. |
</p> | </p> | ||
<h2 class ="headline-w-margin">2. Beschränkte Berufshaftung</h2> | <h2 class ="headline-w-margin">2. Beschränkte Berufshaftung</h2> | ||
Zeile 12: | Zeile 12: | ||
</p> | </p> | ||
<p> | <p> | ||
− | Daher wurde die Möglichkeit zur Beschränkung der Haftung auf das Gesellschaftsvermögen in Fällen fehlerhafter Berufsausübung geschaffen. Voraussetzung für eine solche Haftungsbegrenzung ist es, dass die Partnerschaft eine gesetzlich vorgegebene Berufshaftpflichtversicherung unterhält und ihr Name den Zusatz „mit beschränkter Berufshaftung“ oder die Abkürzung „mbB“ oder eine andere | + | Daher wurde die Möglichkeit zur Beschränkung der Haftung auf das Gesellschaftsvermögen in Fällen fehlerhafter Berufsausübung geschaffen. Voraussetzung für eine solche Haftungsbegrenzung ist es, dass die Partnerschaft eine gesetzlich vorgegebene Berufshaftpflichtversicherung unterhält und ihr Name den Zusatz „mit beschränkter Berufshaftung“ oder die Abkürzung „mbB“ oder eine andere allgemein verständliche Abkürzung dieser Bezeichnung enthält (§ 8 Abs. 3 PartGG). |
</p> | </p> | ||
<h2 class ="headline-w-margin">3. Organisation</h2> | <h2 class ="headline-w-margin">3. Organisation</h2> |
Aktuelle Version vom 16. Dezember 2022, 06:11 Uhr
Die P. ist eine rechtsfähige Personengesellschaft. Sie ist eine relativ junge, eigenständige Rechtsform, die im Jahr 1995 speziell für die Angehörigen der Freien Berufe geschaffen wurde.
1. Entstehungsgeschichte
Bis zur Einführung der P. mit dem PartGG im Jahre 1995 gab es im deutschen Recht keine Rechtsform, die geeignet war, den besonderen Bedürfnissen der Freien Berufe, die sich immer mehr zu modernen spezialisierten Dienstleistungsunternehmen entwickelt hatten, Rechnung zu tragen. Der Gesetzgeber erkannte die Notwendigkeit, eine Gesellschaftsform zu schaffen, die einerseits dem hergebrachten Berufsbild der Freien Berufe entspricht und andererseits eine moderne und flexible Organisationsform bietet.
2. Beschränkte Berufshaftung
Eine bedeutsame Änderung des PartGG erfolgte durch die Einführung der P. mit beschränkter Berufshaftung im Jahre 2013. Sie war notwendig, da sich Berufsgesellschaften in Deutschland zunehmend in ausländischen Rechtsformen mit begrenzter Haftung (insb. der britischen Limited Liability Partnership) organisierten. Die Rechtsprechung des EuGH zur Stärkung der Niederlassungsfreiheit hatte es für ausländische Gesellschaften möglich gemacht, in Deutschland Zweigniederlassungen zu errichten und auch ihren Verwaltungssitz nach Deutschland zu verlegen.
Daher wurde die Möglichkeit zur Beschränkung der Haftung auf das Gesellschaftsvermögen in Fällen fehlerhafter Berufsausübung geschaffen. Voraussetzung für eine solche Haftungsbegrenzung ist es, dass die Partnerschaft eine gesetzlich vorgegebene Berufshaftpflichtversicherung unterhält und ihr Name den Zusatz „mit beschränkter Berufshaftung“ oder die Abkürzung „mbB“ oder eine andere allgemein verständliche Abkürzung dieser Bezeichnung enthält (§ 8 Abs. 3 PartGG).
3. Organisation
Hinsichtlich der Regelungen des Innenverhältnisses der Partner (Rechtsverhältnis der Partner untereinander, interne Strukturen und Geschäftsführungsverteilung) gilt der Grundsatz des Vorrangs der Parteidisposition, soweit dieser nicht gegen berufsrechtliche Vorschriften verstößt. Soweit der Partnerschaftsvertrag keine Regelungen trifft, gelten die Vorschriften des PartGG, die in weitem Umfang auf das Innenverhältnis der OHG verweisen.
Der Vorrang des Partnerschaftsvertrages wird nur in einigen Ausnahmen durch Sonderregelungen eingeschränkt. Für die Geschäftsführung der P. gilt bspw. die bindende Vorgabe, dass einzelne Partner nur insoweit von der Geschäftsführung ausgeschlossen werden können, als diese nicht zur Ausübung des Freien Berufs gehörende Geschäfte der P. betrifft (§ 6 Abs. 1 PartGG). Auch bzgl. der Beteiligungsfähigkeit der Partner einschließlich des Verlusts der Mitgliedschaft sowie bzgl. der Anteilsvererbung stellt das PartGG zwingende Regelungen auf.
Literatur
M. Henssler: Partnerschaftsgesellschaftsgesetz, 32018 • V. Römermann: Partnerschaftsgesellschaftsgesetz, 52017 • P. Ulmer/C. Schäfer: Gesellschaft bürgerlichen Rechts und Partnerschaftsgesellschaft, 72017 • W. Meilicke u. a.: Partnerschaftsgesellschaftsgesetz, 32015.
Empfohlene Zitierweise
S. Lutz-Bachmann: Partnerschaftsgesellschaft, Version 08.06.2022, 09:10 Uhr, in: Staatslexikon8 online, URL: https://www.staatslexikon-online.de/Lexikon/Partnerschaftsgesellschaft (abgerufen: 27.11.2024)