Schuldrecht: Unterschied zwischen den Versionen
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Aktuelle Version vom 16. Dezember 2022, 06:12 Uhr
1. Allgemeines
1.1 Begriff
Das S. ist der Teil der Privatrechtsordnung (Privatrecht), der sich auf Schuldverhältnisse bezieht. Die amtliche Überschrift zum zweiten Buch des BGB (§§ 241–853 BGB) spricht insofern genauer vom „Recht der Schuldverhältnisse“. Nach § 241 Abs. 1 BGB sind Schuldverhältnisse dadurch gekennzeichnet, dass eine Partei (der Gläubiger) von der anderen Partei (dem Schuldner) eine Leistung fordern kann; diese kann auch in einem Unterlassen bestehen. Außerdem kann das Schuldverhältnis nach seinem Inhalt jeden Teil zur Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils verpflichten (§ 241 Abs. 2 BGB). Das Schuldverhältnis ist somit eine rechtliche Sonderverbindung zwischen den Parteien, welche die Grundlage für bestimmte Leistungspflichten des Schuldners und/ oder sonstige Verhaltenspflichten der Parteien bildet.
1.2 Einteilung der Schuldverhältnisse
Die abstrakte Definition in § 241 BGB beruht darauf, dass die geregelten Lebensverhältnisse sehr heterogen sind. Nach dem Entstehungstatbestand kann zwischen rechtsgeschäftlichen und gesetzlichen Schuldverhältnissen unterschieden werden. Rechtsgeschäftliche Schuldverhältnisse entstehen meist durch Vertrag (§ 311 Abs. 1 BGB). Wichtige Beispiele sind der Kaufvertrag (§ 433 BGB), der Mietvertrag (§ 535 BGB) und der Werkvertrag (§ 631 BGB). Diese Vertragstypen begründen gegenseitige Leistungspflichten und werden daher gegenseitige Verträge genannt. Es gibt auch Verträge, aus denen nur einseitige Leistungspflichten folgen, z. B. das Schenkungsversprechen (§ 518 BGB) und die Leihe (§ 598 BGB). Ausnahmsweise kann ein Schuldverhältnis durch einseitiges Rechtsgeschäft entstehen, wie bei der Auslobung (§ 657 BGB).
Bei den gesetzlichen Schuldverhältnissen handelt es sich um eine inhomogene Gruppe, für die es nur wenige allgemeine Regeln gibt. Im S. des BGB gehören dazu die Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 677–687 BGB), das Bereicherungsrecht (§§ 812–822 BGB) und das Deliktsrecht (§§ 823–853 BGB). Zu den gesetzlichen Schuldverhältnissen gehören weiter die Regelungen über das Verhältnis zwischen Eigentümer und Besitzer (§§ 987 ff. BGB) und das Verhältnis zwischen Eigentümer und Finder (§§ 965 ff. BGB), die systematisch im Sachenrecht angesiedelt sind.
Nach Inkrafttreten des BGB hat sich in Rechtsprechung und Literatur die Auffassung durchgesetzt, dass schon die Aufnahme von Vertragsverhandlungen vorvertragliche Rücksichtspflichten begründen kann, bei deren Verletzung eine Haftung nach vertraglichen Grundsätzen gerechtfertigt ist. Die diesbezüglichen Grundsätze sind seit der S.s-Reform von 2002 in § 311 Abs. 2 BGB geregelt. § 311 Abs. 3 BGB stellt klar, dass ein Schuldverhältnis mit Pflichten nach § 241 Abs. 2 BGB auch zu Personen entstehen kann, die nicht selbst Vertragspartei werden sollen.
1.3 Funktion und Bedeutung
Das S. hat in Wirtschaft und Gesellschaft herausragende Bedeutung. Im Wirtschaftsleben bilden Schuldverträge die Grundlage für den Austausch von Gütern und Leistungen. Repräsentativ ist der Kaufvertrag, der auf die entgeltliche Übertragung von Sachen und Rechten gerichtet ist. Die Übereignung der Sache oder Übertragung des Rechts erfordert freilich ein weiteres (dingliches) Rechtsgeschäft, das vom Verpflichtungsgeschäft streng zu unterscheiden ist (Trennungs- und Abstraktionsprinzip). Schuldrechtliche Verträge können auch die Überlassung einer Sache auf Zeit (z. B. Miete), die Erbringung einer Dienstleistung, die Herstellung eines Werkes oder jede andere Veränderung der Vermögenslage zum Gegenstand haben. Gesetzliche Schuldverhältnisse haben v. a. den Zweck, die Rechtsgüter, Rechte und Interessen des Einzelnen zu schützen und einen gerechten Ausgleich für Schäden und ungerechtfertigte Vermögensverschiebungen zu schaffen.
2. Rechtsquellen
Wichtigste Rechtsquelle des S.s ist das zweite Buch des BGB (§§ 241–853 BGB), das bei der S.s-Reform von 2002 in weiten Bereichen völlig neu gefasst worden ist. Das zweite Buch beginnt mit dem Allgemeinen Teil des S.s (§§ 241–432 BGB). Hier finden sich Vorschriften, die für alle oder doch mehrere Typen von Schuldverhältnissen gelten. Im Besonderen Teil des S.s (§§ 433–853 BGB) sind einzelne wichtige Typen von Schuldverhältnissen geregelt. Die Parteien können den Vertrag aufgrund der Privatautonomie aber auch so gestalten, dass er Elemente aus mehreren gesetzlichen Vertragstypen enthält (z. B. Leasing) oder keinem gesetzlichen Vertragstyp entspricht.
Einzelne schuldrechtliche Vorschriften gibt es auch in den anderen Büchern des BGB, z. B. im Sachenrecht, sowie in anderen Gesetzen. So enthält das vierte Buch des HGB Sonderregelungen für Handelsgeschäfte wie den Handelskauf und den Kommissionsvertrag. Der Versicherungsvertrag ist im VVG geregelt. Im Haftungsrecht existieren diverse spezialgesetzliche Vorschriften (z. B. § 7 StVG, § 1 ProdHaftG), die für einzelne gefährliche Tätigkeiten eine verschuldensunabhängige Haftung (Gefährdungshaftung) anordnen.
Eine Vielzahl neuerer schuldrechtlicher Regelungen beruht auf Richtlinien der EU (Europarecht), die der deutsche Gesetzgeber in nationales Recht umgesetzt hat. Im Vordergrund steht der Verbraucherschutz. Bei der Auslegung dieser Vorschriften dürfen die Gerichte den unionsrechtlichen Hintergrund nicht vernachlässigen. Vielmehr ist eine richtlinienkonforme Auslegung geboten. Bei Auslegungszweifeln kann nach Art. 267 AEUV eine Vorlage an den EuGH geboten sein.
3. Leitprinzipien
3.1 Grundsatz der Vertragsfreiheit
Wichtigstes Leitprinzip des S.s ist die Vertragsfreiheit, die durch Art. 2 Abs. 1 GG verfassungsrechtlich garantiert wird. Die Parteien können danach grundsätzlich selbst entscheiden, ob und mit wem sie einen Vertrag schließen (Abschlussfreiheit) und welchen Inhalt dieser Vertrag hat (Gestaltungsfreiheit). Vorbehaltlich spezieller gesetzlicher Vorgaben muss keine bes. Form eingehalten werden (Formfreiheit). In Fällen mit Auslandsberührung kann auch das auf den Vertrag anwendbare Recht gewählt werden (Rechtswahlfreiheit).
3.2 Einschränkungen der Vertragsfreiheit
Der Grundsatz der Vertragsfreiheit wird freilich in vielfältiger Weise durch zwingendes Recht begrenzt. Dies betrifft v. a. solche Bereiche, in denen eine Partei bes. schutzwürdig ist. Hierher gehört traditionell der Schutz von Arbeitnehmern und Mietern. Unter unionsrechtlichem Einfluss hat der Verbraucherschutz in neuerer Zeit so große Bedeutung erlangt, dass er teilweise schon als eigenständiges Leitprinzip des S.s angesehen wird. Eine schwächere Verhandlungsposition entsteht auch bei Verwendung von AGB durch die andere Partei. Die §§ 305–310 BGB ermöglichen hier eine gerichtliche Einbeziehungs- und Inhaltskontrolle. Erhebliche Einschränkungen der Vertragsfreiheit ergeben sich seit 2006 aus dem AGG, das sich gegen Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung oder der sexuellen Identität wendet (Diskriminierung).
3.3 Treu und Glauben
Eine überragende Bedeutung für das deutsche S. hat der Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB). Es handelt sich um eine Generalklausel, die dem Richter im Einzelfall den Rückgriff auf sozialethische Wertungen und Billigkeitserwägungen (Billigkeit) ermöglicht. Darüber hinaus dient der Grundsatz von Treu und Glauben neben anderen Generalklauseln als Einfallstor für die Berücksichtigung grundrechtlicher Wertungen und als Ausgangspunkt für die Rechtsfortbildung.
4. Störungen im Schuldverhältnis
Bes. Schwierigkeiten bereitet oft die Bewältigung von Störungen im Schuldverhältnis. Das deutsche Leistungsstörungsrecht ist bei der S.s-Reform von 2002 neu konzipiert worden. Dabei war der Gesetzgeber bestrebt, alle Rechte des Gläubigers auf einen Grundtatbestand – die Pflichtverletzung – zurückzuführen (§ 280 Abs. 1 BGB). In dieses Konzept wurden auch die traditionellen Institute der (nachträglichen) Unmöglichkeit (§ 283 BGB) und des Schuldnerverzugs (§ 286 BGB) sowie die Mängelhaftung im Kauf- und Werkvertragsrecht integriert.
Die Reform hat zahlreiche Unstimmigkeiten des alten Rechts beseitigt. Eine vollständige Vereinheitlichung ist aber nicht gelungen. So hat die Unmöglichkeit für den Ausschluss der Leistungspflicht kraft Gesetzes (§ 275 Abs. 1 BGB) eine Sonderstellung behalten. In allen anderen Fällen kann sich der Gläubiger grundsätzlich nur vom Vertrag lösen, wenn er dem Schuldner erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung gesetzt hat. Bei Mängeln der Kaufsache erhält der Verkäufer damit ein Recht zur zweiten Andienung. War die Leistung schon bei Vertragsschluss unmöglich, so soll die Nichterbringung der Leistung keine Pflichtverletzung sein. Für die anfängliche Unmöglichkeit enthält § 311a Abs. 2 BGB daher eine bes. Schadensersatzregelung, die aber ebenfalls auf das Leistungsinteresse gerichtet ist. Die Wirksamkeit des Vertrages wird durch die anfängliche Unmöglichkeit nicht mehr tangiert (§ 311a Abs. 1 BGB). Dies gilt auch für abergläubische Verträge (BGHZ 188, 71: Kartenlegen).
Anders als viele ausländische Rechtsordnungen folgt das deutsche Leistungsstörungsrecht beim Schadensersatzanspruch (§§ 280–286, 311a ff. BGB) weiter dem Verschuldensprinzip. Eine strengere oder mildere Haftung kann aber vereinbart werden oder sich aus dem sonstigen Inhalt des Schuldverhältnisses, insb. der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos ergeben (§ 276 Abs. 1 S. 1 BGB). Der Rücktritt wegen einer Leistungsstörung (§§ 323–326 BGB) setzt dagegen seit der S.s-Reform kein Verschulden mehr voraus.
Zu den Leistungsstörungen gehört auch der Verzug des Gläubigers mit der Annahme der Leistung (§§ 293–304 BGB). Da der Annahmeverzug an keine Pflichtverletzung anknüpft, sind seine Voraussetzungen und Rechtsfolgen weiterhin gesondert geregelt. Eigenständige Regelungen bestehen auch für die Störung der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB) und die Kündigung von Dauerschuldverhältnissen aus wichtigem Grund (§ 314 BGB). Die beiden letzteren Institute wurden auf der Grundlage von § 242 BGB entwickelt und bei der S.s-Reform von 2002 kodifiziert.
5. Beteiligung Dritter
Da das Schuldverhältnis eine rechtliche Sonderverbindung zwischen Gläubiger und Schuldner darstellt, gelten die daraus folgenden Rechte und Pflichten grundsätzlich nur für und gegen die jeweiligen Parteien (sogenannte Relativität des Schuldverhältnisses). Dies ist ein wichtiger Unterschied zu den im Sachenrecht geregelten dinglichen Rechten (z. B. Eigentum), die von jedermann zu beachten sind (vgl. § 903 BGB) und daher als absolute Rechte bezeichnet werden.
Die Relativität des Schuldverhältnisses wird an verschiedenen Stellen durchbrochen. Hierher gehört insb. der Vertrag zugunsten Dritter (§§ 328–335 BGB), bei dem ein Dritter aufgrund einer Vereinbarung der Parteien unmittelbar das Recht auf die Leistung erwirbt. Nach den gesetzlich nicht geregelten Grundsätzen über den Vertrag mit Schutzwirkung für Dritte kann ein Dritter auch in den Schutzbereich eines Vertrages oder eines vorvertraglichen Schuldverhältnisses einbezogen sein. Verletzt der Schuldner gegenüber dem Dritten eine Pflicht zur Rücksichtnahme (§ 241 Abs. 2 BGB), so kann der Dritte nach vertraglichen Grundsätzen Schadensersatz verlangen. Bei zufälliger Schadensverlagerung ist es dem Gläubiger ausnahmsweise erlaubt, den Schaden eines Dritten im Wege der Drittschadensliquidation geltend zu machen. Die Abtretung einer Forderung (§ 398 BGB) führt ebenfalls dazu, dass ein Dritter (der Zessionar) unmittelbar aus dem Schuldverhältnis berechtigt ist. Umgekehrt ist auch die Schuldübernahme durch einen Dritten möglich (§§ 414–418 BGB).
6. Ausblick
Die Europäisierung des deutschen S.s schreitet weiter voran. Der Vorschlag der Europäischen Kommission für eine Verordnung (EU) über ein Gemeinsames Europäisches Kaufrecht (KOM[2011] 635 endgültig) ist allerdings gescheitert. Die Kommission hat am 9. 12. 2015 aber Vorschläge für Richtlinien über bestimmte vertragsrechtliche Aspekte der Bereitstellung digitaler Inhalte (KOM[2015] 634 endgültig) und des Online-Warenhandels (KOM[2015] 635 endgültig) vorgelegt, die eine weitere Harmonisierung des Vertragsrechts verwirklichen sollen.
Literatur
Lehrbücher:
H. Brox/W.-D. Walker: Allgemeines Schuldrecht, 432019 • Dies.: Besonderes Schuldrecht, 432019 • D. Looschelders: Schuldrecht. Allgemeiner Teil, 172019 • Ders.: Schuldrecht. Besonderer Teil, 142019 • D. Medicus/S. Lorenz: Schuldrecht. Besonderer Teil, 182018 • W. Fikentscher/A. Heinemann: Schuldrecht, 112017 • D. Medicus/S. Lorenz: Schuldrecht. Allgemeiner Teil, 212015 • K. Larenz/C.-W. Canaris: Lehrbuch des Schuldrechts, Bd. II/2, 131994 • K. Larenz: Lehrbuch des Schuldrechts, Bd. 1, 141987 • Ders.: Lehrbuch des Schuldrechts, Bd. II/1, 131986.
Kommentare:
O. Palandt (Hg.): BGB, 782019 • F.-J. Säcker u. a. (Hg.): Münchener Komm. zum BGB, Bde. 2–4, 82019, Bde. 4-6, 72016–18 • W. Erman (Hg.): Hand-Komm. zum BGB, 2 Bde., 152017 • O. Jauernig (Hg.): BGB, 162016 • H.-T. Soergel (Hg.): BGB, Bde. 4–13, 132000–16 • J. von Staudinger (Hg.): Komm. zum BGB – Buch 2: Recht der Schuldverhältnisse, 59 Bde., 1999–2018.
Empfohlene Zitierweise
D. Looschelders: Schuldrecht, Version 08.06.2022, 09:10 Uhr, in: Staatslexikon8 online, URL: https://www.staatslexikon-online.de/Lexikon/Schuldrecht (abgerufen: 27.11.2024)