Weltanschauungsfreiheit

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1. Die Weltanschauungsfreiheit als Grundrecht

Die W. ist ein v. a. durch Art. 4 GG bestimmtes Grundrecht. Art. 4 Abs. 1 GG bestimmt: „Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses sind unverletzlich“ (Gewissen). Auch auf inter- und supranationaler Ebene wird die W. als Grundrecht in ähnlicher Weise gewährleistet. Zu nennen sind hier Art. 18 AEMR, Art. 18 IPbpR, Art. 9 EMRK und Art. 10 EuGRC.

2. Abgrenzung zur Religionsfreiheit

Wegen ihrer Nähe zur Religionsfreiheit wird nach wie vor heftig und kontrovers über die Möglichkeit bzw. Notwendigkeit der Abgrenzung von Religion und Weltanschauung sowie die jeweiligen Konsequenzen gestritten. Letztlich wird man aber – trotz der begrifflichen Differenzierung in Art. 4 GG – Religion und Weltanschauung nicht in wirklich überzeugender Weise voneinander abgrenzen können. Dies gilt nicht zuletzt vor dem Hintergrund einer zunehmenden Pluralisierung religiöser bzw. weltanschaulicher Überzeugungen. Religion und Weltanschauung sind im Kontext des Art. 4 GG in gleicher Weise zu schützen. Art. 4 Abs. 2 GG schützt auch die ungestörte Ausübung einer Weltanschauung, auch wenn der Begriff dort nicht explizit aufgeführt ist. Für die W. kann im Ergebnis somit auf die näheren Ausführungen zur Religionsfreiheit verwiesen werden.