Spende

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Der Begriff der S. bezeichnet im Steuerrecht freiwillige und unentgeltliche Zuwendungen zur Förderung steuerbegünstigter oder politischer Zwecke, die in einem bestimmten Umfang steuerlich abziehbar sind (§ 10b EStG). S.n sind eine Form altruistischen Verhaltens, das nicht nur Gegenstand zivilrechtlicher Überlegungen, sondern auch ökonomischer und sozialwissenschaftlicher Betrachtung ist.

Die Wirtschaftswissenschaften interessieren sich v. a. für die Motive eines altruistischen Verhaltens, weil es dem Leitbild des rational handelnden homo oeconomicus scheinbar widerspricht. Indes lässt sich auch wohltätiges Handeln als „eigenrational“ erklären, wenn man die individuelle Nutzenfunktion eines Individuums z. B. um „soziale Präferenzen“ erweitert. Andere Erklärungsansätze gehen davon aus, dass S.n dem Zuwendenden einen eigenen Nutzen (warm glow) vermitteln oder öffentlichkeitswirksame Zuwendungen als gesellschaftskonformes statusbezogenes Signal für privaten Wohlstand dienen. Weitere Untersuchungen betreffen den Einfluss staatlicher Sozialprogramme auf die Bereitschaft zu privater Wohltätigkeit (crowding out) und den Einfluss der steuerlichen Abzugsfähigkeit von S.n auf die individuellen „Kosten“ von gemeinnützigen Zuwendungen. In den Sozialwissenschaften werden v. a. Erklärungsansätze diskutiert, die S.n als eine dritte Handlungsform jenseits der Dichotomie von Interesse und Moral verstehen. S.n sollen als „Gaben“ mithin soziale Reziprozität initiieren, auch wenn der Geber ohne die Erwartung einer Gegengabe gibt.

Im Zivilrecht gelten unentgeltliche Geld- und Sachzuwendungen als Schenkungen (§ 516 ff. BGB). Sie beruhen also auf einem (u. U. auch schlüssig vereinbarten) Vertrag zwischen Schenker und Beschenktem. Schenkungsversprechen sind zum Schutz des Spenders vor Übereilung nur verbindlich, wenn sie notariell beurkundet werden (§ 518 BGB). Ferner gelten für Schenker verschiedene Haftungsprivilegien (z. B. bei der Haftung für Mängel bei Sach-S.n). S.n an steuerbegünstigte Einrichtungen stellen regelmäßig Schenkungen unter Auflage (§ 525 BGB) dar, weil sie nach dem Willen der Beteiligten nur für die satzungsmäßigen Zwecke der Empfängerorganisation oder – bei der Einwerbung für konkrete Projekte – nur für die vom Spender bestimmten Zwecke eingesetzt werden sollen. Zudem hat ein – jedenfalls namentlich bekannter – Spender einen gerichtlich durchsetzbaren Vollzugsanspruch sowie bei S.n an steuerbegünstigte Einrichtungen – als steuerrechtlich begründete Nebenpflicht – einen Anspruch auf Ausstellung einer Zuwendungsbestätigung für Zwecke des steuerlichen S.n-Abzugs. Viele S.n sammelnde Einrichtungen unterwerfen sich inzwischen freiwillig der Prüfung durch „Watchdog-Organisationen“ (z. B. das Deutsche Zentralinstitut für soziale Fragen), um über ein S.n-Siegel das Vertrauen der Öffentlichkeit zu gewinnen und zu erhalten. Darüber hinaus hat das Institut der Wirtschaftsprüfer in Deutschland bes. Empfehlungen für die Rechnungslegung von S.n sammelnden Organisationen entwickelt.

Steuerrechtlich mindern Zuwendungen (gemeint sind S.n und Mitgliedsbeiträge) „zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke“ innerhalb bestimmter Grenzen die Bemessungsgrundlage der Einkommen-, Körperschaft- und Gewerbesteuer. Natürliche Personen können z. B. Zuwendungen an gemeinnützige Einrichtungen bis zur Höhe von 20 % des Gesamtbetrags der Einkünfte wie Sonderausgaben abziehen (§ 10b Abs. 1 EStG). Entspr.e Abzugsmöglichkeiten bestehen auch für juristische Personen im Rahmen der Körperschaftsteuer (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 KStG) sowie für Unternehmen bei der Gewerbesteuer (§ 9 Nr. 5 GewStG). Die Abzugsfähigkeit setzt voraus, dass die Zuwendung freiwillig und uneigennützig erfolgt, was z. B. bei Geldauflagen zur Einstellung eines Strafverfahrens (§ 153a StPO) oder bei der Erfüllung eines vom Erblasser angeordneten Vermächtnisses zugunsten einer gemeinnützigen Einrichtung nicht der Fall ist. Mitgliedsbeiträge zu steuerbegünstigten Vereinen sind hingegen i. d. R. abzugsfähig, da die Mitgliedschaft freiwillig eingegangen wurde. Lediglich bei Sport- und bestimmten Freizeitvereinen gilt ein Abzugsverbot, weil die Mitgliedschaft auch privaten Zwecken dient. Unverzichtbare Voraussetzung für die steuerliche Abziehbarkeit einer S. ist eine nach amtlichem Vordruck ausgestellte Zuwendungsbestätigung (ggf. auch elektronisch). Gleichzeitig genießen gutgläubige Spender Vertrauensschutz in Hinsicht auf die Gemeinnützigkeit einer Empfängerorganisation (§ 10b Abs. 4 EStG), wenn z. B. die Finanzbehörden später Verstöße gegen steuerliche Vorgaben feststellen. Zustiftungen in den Vermögensstock einer steuerbegünstigten Stiftung sind über die normalen Abzugsgrenzen für S.n hinaus bis zur Höhe von 1 Mio. Euro (bei Zusammenveranlagung 2 Mio. Euro) über einen Zeitraum von zehn Jahren abziehbar (§ 10b Abs. 1a EStG). Insgesamt wurden in 2017 ca. 5,19 Mrd. Euro private Geld-S.n für steuerbegünstigte Zwecke geleistet. Unter Gleichheitsgesichtspunkten ist der geltende S.n-Abzug nicht unbedenklich, weil der Abzug von der Bemessungsgrundlage wegen des progressiven Einkommensteuertarifs bei Steuerpflichtigen mit verschieden hohen Einkommen zu einer unterschiedlich hohen Entlastung führt. Neben dem S.n-Abzug gibt es noch weitere steuerliche Vorteile, z. B. das Buchwertprivileg (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 4 EStG) und die Befreiung von der Schenkungsteuer (§ 13 Abs. 1 Nr. 16 b ErbStG).

Für die Abzugsfähigkeit von Partei-S.n gelten nach der Rechtsprechung des BVerfG bes. Vorgaben, um dem Gebot der steuerlichen Chancengleichheit der Parteien Rechnung zu tragen (§ 10b Abs. 2 EStG). Partei-S.n sind zum einen nur bei natürlichen Personen steuerlich abziehbar. Zum anderen sind Partei-S.n vorrangig bis zu 1 650 Euro pro Jahr (bei Zusammenveranlagung 3 300 Euro) zur Hälfte – also ohne einkommensabhängige Progressionseffekte – von der Steuerschuld abziehbar (§ 34g EStG). Darüber hinaus können weitere Partei-S.n bis zu 1 650 Euro (bei Zusammenveranlagung 3 300 Euro) als Sonderausgaben von der Bemessungsgrundlage abgezogen werden.