Assoziierung

Es gibt keinen allgemeingültigen Rechtsbegriff der A. Man versteht unter A. zum einen die abhängige Verbindung eines Staates mit einem anderen. Solche Assoziationen haben sich v. a. im Zuge des Dekolonisierungsprozesses auf der Grundlage der UN GA-Res. 1541 (XV) vom 15.12.1960 – Granting Independence – sowie ergänzenden bilateralen Vereinbarungen zwischen dem assoziierten Staat (Staat) und dem Partnerstaat als Zwischenstufe vor der vollen Unabhängigkeit kleiner und kleinster Kolonialgebiete (Kolonialismus), insb. Inseln, vom Mutterland entwickelt. Der assoziierte Staat regelt dabei seine inneren Angelegenheiten selbst, die Zuständigkeit für die völkerrechtliche Außenvertretung, u. U. auch für die Verteidigung, liegt aber bei dem als Partnerstaat fungierenden ehemaligen Mutterland. Der assoziierte Staat kann aber auch diese Hoheitsrechte jederzeit an sich ziehen und damit zum unabhängigen Staat werden.

A. meint zum anderen in jüngerer Zeit v. a. die – auf vertraglicher Grundlage erfolgende – nähere Anbindung eines Staates an eine inter- oder supranationale Organisation, durch die der assoziierte Staat, ohne schon Mitglied dieser Staatengemeinschaft zu werden, in engere, privilegierte Beziehungen zu ihr tritt als dies bei einem bloßen Handels- oder auch Kooperationsabkommen der Fall wäre (vgl. EuGH, Urteil vom 30.9.1987, C-12/86 – Demirel). Das A.s-Verhältnis wird mit der Bildung von Assoziationsorganen institutionalisiert und findet in der Setzung von Assoziationsrecht seinen normativen Ausdruck.

Die A. dient entweder als Zwischenstufe der Vorbereitung eines späteren Beitritts zu der betreffenden Organisation (Beitritts-A.), der Herstellung vertiefter Wirtschaftsbeziehungen (Freihandels-A.) oder der Entwicklungsförderung (Entwicklungs-A.), ggf. verbunden mit dem Ziel der Herausbildung rechtsstaatlicher und demokratischer Staatsstrukturen.

Die EU kennt verschiedene A.s-Status.

Der EWG-Vertrag sah bereits in seiner Ursprungsfassung ein bes.s System der A. der überseeischen Länder und Hoheitsgebiete vor, die mit Belgien, Frankreich, Italien und den Niederlanden bes. Beziehungen unterhielten (Vierter Teil, Art. 131–136, 227 Abs. 3 i. V. m. Anhang IV). Ziel dieser nach Maßgabe des AEUV (Vierter Teil, Art. 198–204 i. V. m. Anhang II) fortbestehenden A. (sog.e konstitutionelle A.) ist die Förderung der wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung der Länder und Hoheitsgebiete und die Herstellung enger Wirtschaftsbeziehungen zwischen ihnen und der gesamten Gemeinschaft. Der Anwendungsbereich dieses A.s-Systems ist durch die Entkolonialisierung allerdings seit 1960 stark geschrumpft. An seine Stelle sind Entwicklungspartnerschaften der EU mit den sog.en AKP-Staaten getreten (vier Abkommen von Lomé; Nachfolgeabkommen von Cotonou 2000, das 20 Jahre gilt und 2010 revidiert worden ist).

Außerdem kann die EU ebenso wie bereits zuvor die EWG (EWGV, Sechster Teil, Art. 238) und die EG (EGV, Sechster Teil, Art. 310) mit einem dritten Staat, einer Staatenverbindung (Staatenverbindungen) oder einer internationalen Organisation (Internationale Organisationen) Abkommen schließen, die eine A. mit gegenseitigen Rechten und Pflichten, gemeinsamem Vorgehen und bes.n Verfahren herstellen (sog.e Vertrags-A.en, s. Art. 217 AEUV). Das erste A.s-Abkommen dieser Art schloss die EG mit Griechenland im Jahr 1961. Auf dieser Grundlage schufen dann die in den 1990er Jahren geschlossenen sog.en Europaabkommen eine Assoziation zwischen der EU und mittel- und osteuropäischen Ländern und bildeten einen Rahmen für deren schrittweise Integration in die EU, deren Vollmitglied sie werden sollten und geworden sind. Mit der Türkei schloss die EWG 1963 ein A.s-Abkommen, das ein eigenes Organ, den Assoziationsrat, geschaffen hat (vgl. dazu EuGH, Urteil vom 19.7.2012, C-451/11). Seit 1996 besteht eine Zollunion mit der EU; seit 2005 werden Verhandlungen über einen Beitritt zur EU geführt.

Mit dem 1994 in Kraft getretenen Abkommen über den EWR wurde die EFTA der EG assoziiert, mit dem Ziel, eine beständige und ausgewogene Stärkung der Handels- und Wirtschaftsbeziehungen zwischen den Vertragsparteien unter gleichen Wettbewerbsbedingungen und die Einhaltung gleicher Regeln zu fördern (s. Art. 1). Diese A. hat eine bes. institutionelle Ausformung in Gestalt des EWR-Rates (Art. 89–91), eines gemeinsamen EWR-Ausschusses (Art. 92–94) sowie eines eigenen Streitbeilegungsverfahren (Art. 111) unter Mitwirkung des EuGH und des EFTA-Gerichtshofs erfahren.

Eine weitere Sonderform der A. stellen die A.s-Abkommen mit den meisten Mittelmeeranrainern dar, weil sie die Entwicklung einer europäischen Nachbarschaftspolitik bezwecken. Dies trifft bspw. auf die A.en mit Tunesien aus dem Jahr 1998, Marokko und Israel aus dem Jahr 2000 und Ägypten aus dem Jahr 2001 zu.

Einige internationale Organisationen, wie bestimmte Sonderorganisation der UNO und des Europarats (s. Art. 5 der Satzung), sehen eine assoziierte Mitgliedschaft vor, die in weitem Umfang der Vollmitgliedschaft angeglichen ist, aber keine Vertretung im politisch entscheidenden Beschlussgremium umfasst.