Medienrecht

1. Begriffliche Klärungen

M. ist als Rechtsdisziplin in Deutschland relativ neu. Schon älteren Datums waren die Fächer Rundfunkrecht und – früher noch – Presserecht. Beide stellen heute die prominentesten Beispiele des überwölbenden Fachs M. dar. Mittlerweile ist M. als Folge der digitalen Revolution in der deutschen Rechtsordnung, in Praxis und Theorie, auch als akademisches Lehrfach fest etabliert.

Trotz seines öffentlichen Gewichts und exemplarischer Fachgebiete fehlen dem Gegenstand M. die Konturen eines festgefügten Rechtsbegriffs. Er setzt zwar Assoziationen frei, vermittelt aber keine letzte Sicherheit. Er ist unbestimmt und bedarf der Konkretisierung. Die Konturschwäche rührt vom Terminus „Medien“. Dessen Vagheit nimmt nicht ab, sondern zu, wenn man den Plural durch den Singular „Medium“ ersetzt. Abstrakt fungieren als Medium zwischen Bürger und organisierter Staatlichkeit auch die politischen Parteien, die man nicht unter einen Begriff M. subsumiert. Mehr Substanz vermittelt das Synonym Kommunikationsmittel; es geht eben um Kommunikation zwischen bzw. unter Rechtssubjekten. Auch das reicht nicht ganz. Es gibt Individualkommunikation und Massenkommunikation. Maßgebend ist letztlich das allg.e Verständnis. Der aktuelle juristische Sprachgebrauch versteht unter M. hauptsächlich das Recht der Massenkommunikationsmittel oder der Massenmedien. Entspr. verhält es sich in der Gesetzessprache. Landesmediengesetze oder Medienstaatsverträge sowie Landesmedienanstalten beziehen sich schwerpunktmäßig auf Massenmedien (vorwiegend Rundfunk, zu dem Hörfunk und Fernsehen rechnen). Die EuGRC spricht von der „Freiheit der Medien“ (Art. 11 Abs. 2) und meint damit die Massenmedien. Ambivalente Randerscheinungen wie Telemedien sind nicht begriffsprägend. Den Versuch einer authentischen Definition eines Begriffs der Medien wagt kein Gesetzgeber; die Zurückhaltung ist berechtigt; der Begriff ist entwicklungsoffen. Davon zu unterscheiden ist das Unterfangen, im Staatsvertrag der (deutschen) Länder den Begriff Rundfunk zu definieren. Dies geschieht, um den Rundfunk als elektronisches oder audiovisuelles Medium gegenüber der Presse als dem Printmedium abzugrenzen. Massenmedien sind sie beide. Fragen bleiben offen. Wozu ressortiert das neue Medium Internet? Von den klassischen Medien ist auch die relativ neue Figur der publizistischen Intermediäre zu unterscheiden. Sie dienen mehr der Informationsvermittlung (soziale Netzwerke, Suchmaschinen).

2. Normebenen und Themenbereiche

M. ist eine Querschnittdisziplin. Es tritt auf verschiedenen Rechtsebenen in Erscheinung und spielt in thematisch unterschiedlichen Rechtsgebieten eine Rolle.

a) M. hat als Medienfreiheit supranationale Relevanz. Die EMRK, die in Deutschland als einfaches Bundesrecht gilt (BVerfGE 128, 326 [357]), spricht die Freiheiten der Medien als Erscheinungsform der Meinungsfreiheit an (Art. 10 Abs. 1). Das nahezu verfassungsstarke Unionsrecht achtet die Freiheit der Medien (Art. 11 Abs. 2 EuGRC).

b) M. hat innerstaatliche Verfassungsrechtsbezüge im GG und in den Landesverfassungen. Grundrechtsschutz gewährleistet u. a. Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG, der die klassische Medientrias – Presse, Rundfunk und Film – aufgreift. Das GG kennt trotz der Konvergenz der Medien kein einheitliches Mediengrundrecht. Namentlich zwischen Presse und Rundfunk bestehen z. T. erhebliche Unterschiede, die auch verfassungsrechtliche Konsequenzen haben. Der Gewährleistungsbereich des Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG ist nicht abschließend. Die dortigen Medien genießen zusätzlichen Schutz durch Art. 10 GG (Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis). Neue Medien, die wie die Internetfreiheit nicht durch Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG erfasst werden, berufen sich auf das Auffang-Grundrecht des Art. 2 Abs. 1 GG.

c) M. ist Teil des einfachen Rechts, d. h. der unterverfassungsrechtlichen Gesetze. Es findet sowohl im Privatrecht (Arbeitsrecht) als auch im öffentlichen Recht (Verwaltungsrecht) Berücksichtigung. Die Presse ist privatrechtlich und privatwirtschaftlich verwurzelt; ähnlich der private Kommerzfunk. Öffentlich-rechtliche Strukturen prägen den Anstaltsfunk (ARD, ZDF) und die Landesmedienanstalten. Für die duale Rundfunkordnung ist ein Nebeneinander von Privatfunk und öffentlich-rechtlichem Rundfunk charakteristisch. Das dafür typische Medienverwaltungsrecht überschneidet sich mit Referenzgebieten wie dem Wirtschaftsverwaltungsrecht (Werbefernsehen) und dem Kulturverwaltungsrecht (Schulfunk).

d) M. hat prozessrechtliche Konsequenzen. Medien genießen Rechtsschutz, unterliegen aber auch gerichtlicher Kontrolle. Eine spektakuläre Konstellation stellt der Konflikt zwischen Medien einerseits und dem allg.en Persönlichkeitsrecht andererseits dar. Diese Rechtsstreitigkeiten beschäftigen primär die Instanzen der Fachgerichtsbarkeit (Zivilgerichte). Sie führen oft zum BVerfG, das von der jeweils unterlegenen Partei im Wege der Individualverfassungsbeschwerde angerufen wird (BVerfGE 35, 202 ff.) und über das „spezifische Verfassungsrecht“ der Materie entscheidet.

3. Verfassungsrechtliche Parameter

Erstens sind die Medienfreiheiten nicht grenzenlos. Schranken bilden die allg.en Gesetze, der Ehrenschutz und der Jugendschutz (Art. 5 Abs. 2 GG). Die Schranken müssen ihrerseits im Lichte der Freiheit ausgelegt werden (Wechselwirkungsgrundsatz als Variante des Übermaßverbots).

Zweitens ist das Prinzip der Staatsferne für die Medien Lebenselixier (BVerfGE 137, 9 ff.). Dessen Sicherung ist Sache des Gesetzgebers. Die Medienfreiheiten sind mit dem Demokratiegrundsatz verbunden. Pressekonzentration, Informationsmonopole und multimediale Meinungsmacht können dem Demokratieprinzip zuwiderlaufen.

Drittens kann die Relevanz des M.s im grundrechtsgeprägten Verfassungsstaat nur vor dem Hintergrund der beeindruckenden Rechtsprechung des BVerfG erfasst werden: Presse und Rundfunk sind nicht nur unentbehrliche Medien und Faktoren der öffentlichen Meinungsbildung (BVerfGE 12, 205 [260]). Presse- und Rundfunkfreiheit sind von schlechthin konstituierender Bedeutung für die freiheitliche demokratische Grundordnung (BVerfGE 117, 244 [258]). Die Judikate des „Hüters der Verfassung“ werden nicht selten einem das GG ergänzenden Richterverfassungsrecht zugeordnet.