Privatautonomie

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1. Begriff und Ausübungsformen

P. bezeichnet „das Prinzip der Selbstgestaltung der Rechtsverhältnisse durch den einzelnen nach seinem Willen“ (Flume 1992: 1). Das von der Rechtsordnung für diese Gestaltung zur Verfügung gestellte Mittel ist das Rechtsgeschäft. Mit ihm können Private rechtlich verbindliche Änderungen der zwischen ihnen geltenden Rechtslage bewirken. Sie verändern hierdurch jedoch nicht etwa das geltende Recht wie ein staatlicher Hoheitsträger. Vielmehr können sie ihre Rechtsverhältnisse immer nur im Rahmen des geltenden staatlichen Rechts gestalten, das seinerseits der P. als einem ihm vorgegebenen Grundprinzip verpflichtet ist.

P. im genannten Sinne verwirklicht sich im Privatrechtsverkehr v. a. durch die Vertrags- und Vereinigungsfreiheit; einseitige Gestaltungsmöglichkeiten sind die Ausnahme und bedürfen besonderer Legitimation. Rechtsgeschäfte müssen dabei nicht notwendigerweise höchstpersönlich vorgenommen werden. Heute umfasst P. auch die Möglichkeit, die eigenen Rechtsverhältnisse durch einen bevollmächtigten Vertreter gestalten zu lassen. Daher kann P. auch kollektiv ausgeübt werden, etwa beim Abschluss von Tarifverträgen im Arbeitsrecht.

Im Familienrecht verwirklicht sich P. vornehmlich in der Eheschließungsfreiheit sowie in der Möglichkeit, Vereinbarungen über den Güterstand zu treffen. Im Erbrecht findet die P. vor allem in der Testierfreiheit ihren Ausdruck. Hier dominieren ausnahmsweise einseitige Gestaltungen.

Der P. entspricht nicht nur die Möglichkeit, die eigenen Rechtsverhältnisse positiv (um)zugestalten. Sie umfasst ebenso die negative Freiheit, von einer solchen Gestaltung abzusehen. Deshalb verbieten sich Zwangsverträge und Verträge zulasten Dritter. Auch (vermeintliche) Wohltaten muss sich niemand aufdrängen lassen. Die Schenkung ist ein Vertrag und muss folglich beiderseits konsentiert sein (§§ 516, 518 BGB). Gleiches gilt für Bürgschaft oder Forderungserlass (§§ 765, 397 BGB). Bei einem Vertrag zugunsten Dritter (§ 328 BGB) steht dem begünstigten Dritten ein Zurückweisungsrecht zu (§ 333 BGB). Schließlich kann eine Erbschaft ausgeschlagen werden (§§ 1942, 1953 BGB).

2. Rechtliche Absicherung

Als rechtliches Grundprinzip findet die P. im geschriebenen Recht keine explizite Erwähnung. Schon an den einfachgesetzlichen Regelungen über Willenserklärungen, das Zustandekommen von Verträgen, die Verfügungsbefugnis über subjektive Rechte, die Eheschließung, den Güterstand und über letztwillige Verfügungen wird aber deutlich, dass unsere Rechtsordnung auf diesem Grundprinzip aufbaut. Einig ist man sich über dessen verfassungsrechtliche Absicherung, wenngleich auch hier eine Gesamtschau erforderlich ist, die an die allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG), die Berufsfreiheit (Art. 12 GG), die Eigentums- und Testierfreiheit (Art. 14 GG), die Vereinigungsfreiheit (Art. 9 GG) und die Eheschließungsfreiheit (Art. 6 Abs. 1 GG) anknüpft. Für das Recht der EU (Europarecht) gilt nichts anderes. Gemäß Art. 6 Abs. 1 EUV sind die Gewährleistungen der EuGRC Bestandteil des Primärrechts und damit insb. die Berufsfreiheit (Art. 15 EuGRC), die unternehmerische Freiheit (Art. 16 EuGRC), die Eigentumsfreiheit (Art. 17 EuGRC), die Vereinigungsfreiheit (Art. 12 EuGRC) und die Eheschließungsfreiheit (Art. 9 EuGRC). Die P. liegt aber auch schon dem Ziel der Union zugrunde, ihren Bürgerinnen und Bürgern einen Raum der Freiheit zu bieten und hierfür insb. einen Binnenmarkt (Europäischer Binnemarkt) zu errichten, der einer offenen Marktwirtschaft mit freiem Wettbewerb verpflichtet ist (Art. 3 Abs. 2, 3 EUV, Art. 119 Abs. 1 AEUV) und in dem deshalb der freie Verkehr von Waren, Personen, Dienstleistungen und Kapital (Grundfreiheiten) gewährleistet ist (Art. 26 Abs. 2 AEUV).

3. Schranken und Beschränkungen

3.1 Immanente Schranken

Die P. kann sich nur in den von der Rechtsordnung vorgesehenen Formen verwirklichen. Dies führt mit Blick auf persönliche Verpflichtungen wegen der im Schuldrecht grundsätzlich geltenden Vertragsinhaltsfreiheit im Ausgangspunkt zu geringen Einschränkungen. Rechte an Gegenständen, die gegenüber Dritten Wirksamkeit entfalten sollen, lassen sich von Vertragsparteien dagegen nicht frei kreieren. Insoweit sind sie auf die Begründung und Übertragung von privaten Rechten beschränkt, die das objektive Recht an diesen Gegenständen vorsieht (bei Sachen etwa auf das Eigentum und einen numerus clausus beschränkter dinglicher Rechte). Parallel hierzu mögen sich zwei Personen in Ausübung ihrer Vertragsfreiheit gegenseitige Beistands- und Unterhaltsansprüche einräumen. Wollen sie darüber hinaus einen familienrechtlichen Status mit Drittwirkung erlangen, müssen sie auf die von der Rechtsordnung hierfür vorgesehenen Rechtsinstitute der Ehe oder der eingetragenen Lebenspartnerschaft zurückgreifen. Gleiches gilt für die privatautonome Gründung rechtsfähiger Verbände, auch hier besteht Typenzwang. Im Erbrecht finden sich ähnliche Beschränkungen: Die testamentarische Zuwendung einzelner Gegenstände mit dinglicher Wirkung ist dem Erblasser nicht möglich. Durch Testament kann er nur eine Erbeinsetzung vornehmen oder ein Vermächtnis anordnen.

Wirksam vorgenommene Rechtsgeschäfte sind grundsätzlich nicht einseitig frei widerruflich, auch wenn sich der bei Vornahme des Geschäfts vorhandene Wille gewandelt hat. Für Verträge gilt pacta sunt servanda. Diese freiheitsbeschränkende Wirkung der P. ist ihren ureigensten Zwecken geschuldet und damit dem Prinzip immanent. Denn die Gestaltung der eigenen Rechtsverhältnisse erfolgt maßgeblich durch die Begründung und Übertragung subjektiver Rechte (Forderungen, dingliche Rechte an Sachen, Immaterialgüterrechte etc.). Das Wesensmerkmal solcher Rechte aber besteht gerade in dem zu einem Freiheits- und Herrschaftsgewinn des Berechtigten führenden Freiheits- und Herrschaftsverlust des Gebundenen. Könnte dieser sein gestaltendes Geschäft jederzeit einseitig frei widerrufen, wären Rechtsgeschäfte lediglich unverbindliche Absichtserklärungen. Diese Grundeinsicht erfordert als weitere prinzipienimmanente Freiheitsbeschränkung auch ein Mindestmaß an Verkehrs- und Vertrauensschutz für Adressaten rechtsgeschäftlicher Willenserklärungen. Wäre etwa ein geheimer, nicht geäußerter und auch nicht erkennbarer innerer Vorbehalt, das Erklärte in Wahrheit nicht zu wollen, beachtlich, wäre dies praktisch gleichbedeutend mit einer einseitigen freien Widerruflichkeit. Gleiches wäre bei einer generellen Beachtlichkeit rein innerer Motivirrtümer der Fall.

Als wesensimmanente Schranken der P. sind weiterhin die besonderen bürgerlichrechtlichen Handlungsvoraussetzungen (unbeschränkter) Geschäftsfähigkeit (§§ 104 ff. BGB mit Ergänzungen für Volljährige durch §§ 1902 ff. BGB), der Ehemündigkeit (§§ 1303 f. BGB) und der Testierfähigkeit (§ 2229 BGB) anzusehen. In primärer Anknüpfung an das Alter schließen es diese Regelungen weitgehend aus, dass bestimmte Personen die einschlägigen Rechtsverhältnisse selbst nach ihrem Willen wirksam gestalten können. Grund hierfür ist das vorstehend aufgezeigte Prinzip der anhaltenden Gestaltungswirkung von Rechtsgeschäften (Ausschluss einseitiger freier Widerruflichkeit). Dieser Umstand erfordert für eine freie selbstbestimmte Gestaltung, wie sie das Prinzip der P. ermöglichen will, folgerichtig auch eine gewisse intellektuelle Mindestbefähigung, die Bedeutung und die Konsequenzen rechtsgeschäftlicher Gestaltungen erkennen und in die eigene Willensbildung einbeziehen zu können.

3.2 Beschränkungen der Vertragsabschlussfreiheit

Die Rechtsordnung schränkt die Möglichkeiten einer freien Gestaltung der eigenen Rechtsverhältnisse auch über die aufgezeigten Grenzen hinaus in vielfacher Weise ein. Das betrifft sowohl das „Ob“ einer solchen Gestaltung (Vertragsabschlussfreiheit) als auch das „Wie“ (Vertragsinhaltsfreiheit). Bei den Beschränkungen des „Ob“ lässt sich weiterhin nach den beiden Dimensionen der dem Prinzip der P. innewohnenden Gestaltungsfreiheit unterscheiden. Beschränkt wird sowohl die positive Gestaltungsfreiheit als auch die negative. Ersteres erfolgt etwa durch Abschlussverbote (z. B. § 5 Abs. 1 JArbSchG: Verbot der Kinderarbeit; § 14 HeimG: Verbot von entgeltübersteigenden Zuwendungen an Heimträger; § 40 KGSG: Verbot des Inverkehrbringens abhandengekommener, rechtswidrig ausgegrabener oder unrechtmäßig eingeführter Kulturgüter). Ein familienrechtliches Pendant hierzu stellt das auch nach Einführung der Ehe zwischen gleichgeschlechtlichen Partnern fortbestehende Verbot der Mehrehe und der Geschwisterehe dar. Im Erbrecht kann der Erblasser wegen des gesetzlichen Pflichtteilsrechts (§§ 2303 ff. BGB) Abkömmlinge, Ehegatten und Eltern auch durch Enterbung nicht vollständig von einer Mindestteilhabe am nachgelassenen Vermögen ausschließen.

Beschränkungen der negativen Gestaltungs-/Vertragsfreiheit kennt das Gesetz in verschiedenen Formen und Intensitäten. Der schärfste Eingriff erfolgt dort, wo die Entstehung oder der Übergang eines Vertragsverhältnisses kurzerhand vom Gesetz selbst unmittelbar angeordnet wird, wie das etwa durch den Übergang des Mietverhältnisses bei Veräußerung der überlassenen Immobilie durch den Vermieter (§ 566 BGB), durch den Übergang der Arbeitsverhältnisse bei einem Betriebsinhaberwechsel (§ 613 a BGB), durch die Fiktion eines Arbeitsverhältnisses zwischen einem Leiharbeitnehmer und dem Inhaber des Einsatzbetriebs (§ 10 AÜG) oder auch durch die Anordnung einer Bürgenhaftung des Auftraggebers gegenüber den Arbeitnehmern seiner Vertragsunternehmen (§§ 13 MiLoG, 14 AEntG) geschieht.

Eine einseitige Beschränkung der negativen Gestaltungs-/Vertragsfreiheit liegt beim Kontrahierungszwang vor. Dafür bedarf es grundsätzlich einer sondergesetzlichen Regelung, wie sie sich beispielhaft in § 193 Abs. 5 VVG (Abschlusspflicht privater Krankenversicherer), § 36 EnWG (Grundversorgungspflicht von Energieversorgern), § 21 Abs. 2 Satz 3 LuftVG (Beförderungspflicht von Luftverkehrsunternehmen) finden. Darüber, ob und unter welchen Voraussetzungen weitergehend auch ohne eine solche sondergesetzliche Regelung Kontrahierungszwänge anzunehmen sind (allgemeiner Kontrahierungszwang), herrscht keine Einigkeit. Die Zivilgerichte greifen hierfür traditionell in engen Grenzen auf § 826 BGB zurück.

Zivilrechtliche Diskriminierungsverbote (Diskriminierung), wie sie in Umsetzung europäischen Rechts etwa im AGG zu finden sind, werden zumeist als Beschränkung der P. dargestellt. Das wäre nur dann dogmatisch präzise, wenn man diese Verbote als Gebote zur rechtsgeschäftlichen Erweiterung der Teilhabemöglichkeiten benachteiligter sozialer Gruppen aufzufassen hätte. Richtigerweise wird ganz dem Wortsinn entspr. aber nur ein besonderer persönlichkeitsrechtlicher Integritätsschutz gegen bestimmte Formen der Abwertung und Herabwürdigung ausgestaltet. Die gesetzliche Regelrechtsfolge bei einem zurechenbaren Verbotsverstoß besteht deshalb nicht im Kontrahierungszwang, sondern in Schadensersatz- und Entschädigungsansprüchen. Die Freiheit zu rechtsgeschäftlichem Handeln kann die Freiheit zu einem persönlichkeitsrechtsverletzenden rechtsgeschäftlichen Gebaren schon von vornherein nicht beinhalten.

3.3 Beschränkungen der Vertragsinhaltsfreiheit

Als Prinzip der Selbstgestaltung der eigenen Rechtsverhältnisse umfasst die P. bei lediglich inter partes wirkenden Geschäften auch deren konkrete inhaltliche Ausgestaltung. Allgemeine Grenzen zieht die Rechtsordnung allerdings insoweit durch das Verbot gesetzes- und sittenwidriger Rechtsgeschäfte (§§ 134, 138 BGB). Die hiernach erforderliche Inhaltskontrolle ist in den vergangenen Jahrzehnten aufgrund mehrfacher verfassungsgerichtlicher Interventionen nicht nur im privaten Vermögens-, sondern auch im Familienrecht erheblich engmaschiger geworden. Erklärtes Ziel war stets der Schutz der typischerweise unterlegenen Vertragsparteien vor faktischer Fremdbestimmung, wobei die maßgebliche Interventionsschwelle bislang jedoch trotz ihrer Bedeutung für die verbleibende Freiheit kaum klar herausgearbeitet wurde.

Soweit der Inhalt eines Vertragsverhältnisses durch von einer Seite gestellte AGB bestimmt wird, sieht das BGB für die meisten Schuldverträge eine Inhaltskontrolle vor (§§ 305 ff. BGB). Das rechtfertigt sich aus der äußerst eingeschränkten privatautonomen Legitimation solcher Bedingungen: Sie werden vom Vertragspartner regelmäßig ohne Kenntnisnahme „abgenickt“ und wären für ihn auch gar nicht verhandelbar. Betroffen sind deshalb von der AGB-Inhaltskontrolle nur die Nebenbestimmungen eines Vertrags, nicht aber Wesentliches wie Preis und eigentliche Leistung.

In einzelnen Bereichen des Privatrechts wird die inhaltliche Ausgestaltungsfreiheit durch zwingendes oder halbzwingendes Recht eingeschränkt. Das betrifft etwa das Arbeitsrecht, das Verbrauchervertragsrecht, das Wohnraummietrecht und das Versicherungsvertragsrecht. Hier kann von konkreten gesetzlichen Vorgaben für das Vertragsverhältnis vielfach überhaupt nicht oder nur zugunsten der geschützten Partei abgewichen werden. Im Arbeitsrecht ist es etwa nicht möglich, den allgemeinen Mindestlohn oder auch den Mindesturlaub vertraglich wirksam herabzusetzen. Bei einem Verbrauchsgüterkauf können die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche im Vorfeld nicht wirksam ausgeschlossen werden (§ 476 BGB). Im Ausgangspunkt zwingend sind zum Schutz des Rechtsverkehrs auch die gesetzlichen Vorgaben für die inhaltliche Ausgestaltung der Satzung einer Aktiengesellschaft (§ 23 Abs. 5 AktG).

4. Ausblick

Die Geschichte der P. ist im Rückblick auf die vergangenen Jahrzehnte eine Geschichte ihrer Einschränkung, sofern man auf die abstrakten Gestaltungsmöglichkeiten abstellt. Sie bleibt eine solche Geschichte aber selbst dann, wenn man berücksichtigt, dass die Einschränkungen zumeist der Beseitigung faktisch einseitiger Fremdbestimmungsmöglichkeiten dienen sollten – und damit durchaus der P. Denn über dieses Schutzziel sind sowohl Gesetzgebung als auch Rechtsprechung vielfach hinausgegangen. Hier die richtige Balance zu finden, gehört zu den dauerhaften Zukunftsaufgaben der am Rechtsfindungs- und Rechtssetzungsprozess Beteiligten.

Herausforderungen für die rechtliche Ausgestaltung der P. bergen darüber hinaus die großen gesellschaftlichen Veränderungen. In einem alternden Gemeinwesen muss auf den Umstand reagiert werden, dass die Zahl derer, die zu einer eigenen selbstbestimmten Gestaltung ihrer Rechtsverhältnisse generell oder auch nur in bestimmten Situationen nicht mehr in der Lage sind, zunimmt. Das wird Fragen nach einer angemessenen Ausgestaltung des Betreuungsrechts (Betreuung) und des Rechts der Patientenverfügung weiter in den Fokus rücken. Größer noch dürften die Herausforderungen sein, die sich durch die zunehmende Digitalisierung und den Einsatz künstlicher Intelligenz in sämtlichen Lebensbereichen stellen. Dabei geht es nicht nur um die Zurechenbarkeit maschinell-autonom generierter rechtsgeschäftlicher Erklärungen. Unter dem Schlagwort der digitalen P. geht es v. a. darum, die willentliche Gestaltung der eigenen Rechtsverhältnisse durch die Menschen selbst möglichst freizuhalten von Übereilung, Intransparenz, Fehlvorstellungen, Manipulationen, Marktzugangsbarrieren und Ausgrenzungen. Diese Aufgabe ist für eine der P. verpflichtete Rechtsordnung nicht grundsätzlich neu. Neu und in ihrer weiteren Entwicklung noch gar nicht absehbar ist jedoch die Dimension des in der rasanten Technisierung, Automatisierung und Autonomisierung der Technik ruhenden Gefährdungspotenzials für die Freiheit menschlicher Entscheidungen über die eigenen Rechtsverhältnisse.