Papst: Unterschied zwischen den Versionen

K (Papst)
 
K (Papst)
Zeile 60: Zeile 60:
 
</div>
 
</div>
 
<p id="quotation1">
 
<p id="quotation1">
W. Klausnitzer: Papst, I. Theologisch, Version 11.11.2020, 09:00 Uhr, in: Staatslexikon<sup>8</sup> online, URL: {{fullurl:Papst}} (abgerufen: {{CURRENTDAY2}}.{{CURRENTMONTH}}.{{CURRENTYEAR}})
+
W. Klausnitzer: Papst, I. Theologisch, Version 14.08.2021, 13:00 Uhr, in: Staatslexikon<sup>8</sup> online, URL: {{fullurl:Papst}} (abgerufen: {{CURRENTDAY2}}.{{CURRENTMONTH}}.{{CURRENTYEAR}})
 
</p>
 
</p>
 
</div>
 
</div>
Zeile 134: Zeile 134:
 
</div>
 
</div>
 
<p id="quotation2">
 
<p id="quotation2">
S. Mückl: Papst, II. Kirchenrechtlich, Version 11.11.2020, 09:00 Uhr, in: Staatslexikon<sup>8</sup> online, URL: {{fullurl:Papst}} (abgerufen: {{CURRENTDAY2}}.{{CURRENTMONTH}}.{{CURRENTYEAR}})
+
S. Mückl: Papst, II. Kirchenrechtlich, Version 14.08.2021, 13:00 Uhr, in: Staatslexikon<sup>8</sup> online, URL: {{fullurl:Papst}} (abgerufen: {{CURRENTDAY2}}.{{CURRENTMONTH}}.{{CURRENTYEAR}})
 
</p>
 
</p>
 
</div>
 
</div>

Version vom 15. August 2021, 11:51 Uhr

  1. I. Theologisch
  2. II. Kirchenrechtlich

I. Theologisch

Abschnitt drucken

Der Titel P. (griechisch pappas, lateinisch papa) ist – trotz Mt 23,9 (aber eine buchstäblich-gesetzliche Auslegung dieser Stelle hat auch Paulus nicht praktiziert: 1 Kor 4,15; Phil 2,22; 1 Thess 2,11) – im Osten für Bischöfe, Äbte und einfache Priester bezeugt. Im Westen wird er seit dem 3. Jh. für Bischöfe verwendet. Noch 998 führt ihn Erzbischof Arnulf von Mailand. Heute trägt ihn das Oberhaupt der Kopten in Ägypten. Seit dem 4. Jh. ist er in Rom üblich („sub Liberio papa“). Die Gregorianische Reform reklamiert ihn exklusiv für den Bischof von Rom. Andere Titel sind z. B.: Sanctus Pater, Episcopus Romanus, Successor Petri, Supremus Ecclesiae Pastor oder Catholicae Ecclesiae Episcopus (so Paul VI. auf dem Zweiten Vatikanischen Konzil). Die Internationale Theologenkommission hat 1970 empfohlen, folgende missverständliche Titel zu vermeiden: Caput Ecclesiae, Vicarius Christi oder Summus Pontifex.

1. Biblischer Befund

Im NT wird Simon/Kephas/Petrus explizit in Mt, Mk, Lk, Joh, Apg, 1 Kor, Gal und 1 und 2 Petr erwähnt. Für Paulus ist er der Erstzeuge der Auferstehung Jesu (1 Kor 15,5). Der Beiname „Kephas“/„Petrus“ („Fels“) geht wohl auf Jesus selbst zurück. Er hat eine führende Rolle im Zwölfer- und im Apostelkreis. Hervorgehoben werden in den Evangelientexten, die alle nach seinem Tod niedergeschrieben sind, die Sprecherrolle im Jüngerkreis (Mk), die Stellung des Petrus als Garant und Lehrer der authentischen Jesustradition (Mt 16,17–19), seine Missionstätigkeit (Lk 22,31 f. und Apg) – nach Aussage des Paulus unter den Juden (Gal 2,9) – und seine Hirtentätigkeit (Joh 21,15–17; vgl. die beiden Petrusbriefe). Zuweilen wird in der Exegese und im ökumenischen Gespräch von einem im NT grundgelegten „Petrusdienst“ (als Dienst eines einzelnen Amtsträgers an der Einheit der Gesamtkirche) gesprochen. Bemerkenswert ist allerdings, dass sowohl Paulus in der Kritik am Hin- und Herschwanken des Petrus in Antiochia (Gal 2,11–14) als auch die Evangelien in den Berichten über manches „kleingläubige“ oder unverständige Versagen des Apostels und zumal über die Verleugnung Jesu durch Petrus offen die menschlichen Schwächen des Sprechers der Zwölf benennen. Die theologische Tradition unterscheidet in der Diskussion der Stellung des Petrus die Petrinitas (Grundlegung eines „Petrusdienstes“ im NT), die perpetuitas (die Frage der Nachfolge eines solchen Amtes nach dem Tod des Petrus) und die Romanitas (das Verhältnis des Bischofs von Rom zu dieser Nachfolge). Überzeugende biblische Belege für die perpetuitas und die Romanitas gibt es nicht.

2. Geschichtliche Entwicklung

Der Primat des Bischofs von Rom hat sich in der Geschichte herausgebildet. Wichtige Faktoren waren in der frühen Kirche die Weiterentwicklung der neutestamentlichen Petrusbilder, die im Osten entstehende Praxis des Monepiskopats, die zunehmende und im Anfang nicht unbestrittene (Offb 14,8; 17,5) Bedeutung der Hauptstadt des Imperium Romanum als religiöses Zentrum der Christenheit (bis im 4. Jh. mit Konstantinopel eine Konkurrenz erwuchs), die in der Antike unwidersprochene Berufung auf die Existenz der Gräber des Petrus und des Paulus, die Realität der einzigen „sedes apostolica“ im Westen, das Obsoletwerden der östlichen „Pentarchie“-Theorie nach den muslimischen Eroberungen in Palästina und Nordafrika und nicht zuletzt das Wirken großer Bischöfe (Leo I., Gregor I.). Nach der Trennung von östlicher Orthodoxie und lateinischem Westen (als Daten werden genannt 1054, 1204 oder 1453) und mit der Programmatik der Gregorianischen Reform (Gregor VII. 1075: „Dictatus papae“) und den an der Wende vom 13. zum 14. Jh. (in den ersten ekklesiologischen Traktaten nachweisbaren) ausbrechenden Auseinandersetzungen um die Leitungsgewalt im Corpus Christianum beginnt eine Debatte verschiedener ekklesiologischer Strömungen. Es sind dies die Papsttheorie (mit der Extremform des Papalismus etwa in der Bulle „Unam sanctam“ von Bonifaz VIII. 1302), der Konziliarismus, der Gallikanismus, der Epikopalismus (Febronianismus) und die Staatskirchentheorie (Josephinismus). Aufgrund der Spaltung der westlichen Christenheit als Folge der Reformation wurden einige der mit dem Papsttum konkurrierenden Leitungsmodelle in den reformatorisch geprägten Kirchen verwirklicht (und auch katholisch-lehramtlich verurteilt), so dass das P.-Amt zur differentia specifica der Katholischen Kirche wurde.

3. Dogmatische Ausgestaltung

Referenzpunkt katholischer Lehre ist die Dogmatische Konstitution „Pastor aeternus“ (1870) des Ersten Vatikanischen Konzils. Dort wird erklärt, dass es ein vom auferstandenen Herrn (der biblische Beleg ist Joh 21,15–17), also in der Geschichte der Kirche, eingesetztes Amt der universalkirchlichen Einheit gebe, das auf Dauer in der Kirche bestehe und vom Bischof von Rom ausgeübt werde. Dieses Amt umfasst auf der einen Seite die oberste Rechtsgewalt (Jurisdiktionsprimat), die uneingeschränkt ist, sich auf die Gesetzgebung, die Rechtsprechung und die Verwaltung bezieht und in Fragen des Glaubens, der „Sitten“ (d. h. der Moral) und der kirchlichen Disziplin und Leitungsvollmacht besteht. Diese Rechtsgewalt ist „ordentlich“ (d. h. mit dem P.-Amt gegeben und nicht von einer anderen kirchlichen oder weltlichen Instanz delegiert), „bischöflich“ (d. h. im griechisch-biblischen Wortsinn von „episkopē“ ein Amt der Aufsicht) und „unmittelbar“ (d. h. ohne Ermächtigung oder Erlaubnis zwischenkirchlicher Autoritäten ausübbar). Als Auswirkung des Jurisdiktionsprimats auf das Gebiet der Lehrverkündigung auf der anderen Seite gehört zum P.-Amt die „Unfehlbarkeit“. Dieses missverständliche Wort, das nicht eine moralische Fehlerlosigkeit oder eine intellektuell-kognitive Irrtumslosigkeit meint, ist vielleicht besser mit „Letztverbindlichkeit“ zu übersetzen. Sie bezieht sich auf bestimmte (d. h. nicht alle) päpstliche Lehrentscheidungen und ist eingeschränkt, weil sie sich nur auf Lehrakte des P.s im Blick auf alle Katholiken (nicht auf Äußerungen des Privattheologen), auf „ex cathedra“-Aussagen (als letzte Instanz – neben dem Konzil – der Lehrverkündigung), auf Wahrheiten des Glaubens und des sittlichen Lebens, auf die Wahrnehmung der der Kirche verheißenen „Unfehlbarkeit“ und auf die konsequente (und konservative) Bewahrung und (treue) Auslegung der Offenbarung bezieht, wie sie in der Heiligen Schrift und in der kirchlichen Tradition unter Einschluss der Konzilsentscheidungen bezeugt ist. Das Zweite Vatikanische Konzil hat in der Dogmatischen Konstitution „Lumen gentium“ (1965) – bes. im 3. Kapitel – das Doppeldogma des Ersten Vatikanischen Konzils einerseits bekräftigt, andererseits aber auch durch die Erwähnung des Bischofskollegiums ergänzt, das zusammen mit seinem Haupt, dem P., ebenfalls Träger der höchsten und vollen Leitungsgewalt über die Universalkirche ist. Der 2019 unter Papst Franziskus heiliggesprochene Theologe John Henry Newman hat im 19. Jh. vermutet, dass es – analog wie bei den frühkirchlichen konziliaren Diskussionen zur Christologie – auch in der Frage der endgültigen Klärung und Ergänzung der seiner Auffassung nach etwas einseitigen Definitionen des Ersten Vatikanischen Konzils noch einiger weiterer päpstlicher und konziliarer Entscheidungen bedürfe. Die noch ausstehende „Integration“ des P.-Amtes in der Gesamtkirche hat auch Hans Urs von Balthasar angemahnt.

4. Stand der Ökumene

Das P.-Amt (zumal in der Rechtsgestalt des Ersten Vatikanischen Konzils) ist in allen ökumenischen Gesprächen (Ökumene) der Katholischen Kirche ein Dissensthema. Die orthodoxen Kirchen etwa fordern eine Rückkehr zur (allerdings nicht ganz eindeutigen) Praxis des 1. Jahrtausends. Im anglikanisch-katholischen (The Gift of Authority, 1999) und im katholisch-lutherischen (Communio Sanctorum, 2000) Gespräch, aber auch in der innerkatholisch-theologischen Diskussion wird ein „universalkirchlicher Dienst an der Einheit und der Wahrheit der Kirche“ (Bilaterale Arbeitsgruppe 2000: 93) zwar durchaus als hilfreich angesehen, wobei die Frage der „göttlichen“ Einsetzung dieses „Petrusdienstes“ immer noch umstritten ist. Aber es wird gefordert, den Jurisdiktionsprimat rechtlich einzubinden in die Kollegialität der Bischöfe und in synodale (Synode) Entscheidungsinstanzen (unter Berücksichtigung der geschichtlich gewachsenen Traditionen der anderen Kirchen) und mögliche „ex-cathedra“-Definitionen einem letzten Vorbehalt durch die in Schrift und Tradition begrenzte Offenbarung zu unterstellen. In der Kirchenrechtssammlung des Gratian findet sich die Formel: „Papa a nemine iudicatur, nisi deprehendatur a fide devius“, die ohne die Häresieklausel in can. 1404 des Kirchenrechts (CIC 1983) aufgenommen ist. In der Fassung des CIC widerspricht sie allerdings den historischen Fakten. Bis in die Mitte des 20. Jh. erörtern katholische Kirchenrechtshandbücher die Fälle, in denen ein P. (auch zwangsweise) seine Gewalt verliert (Tod, Verzicht, Geisteskrankheit, Häresie, Herbeiführen eines Schismas o. ä.). Aus der bisherigen ökumenischen Diskussion zum P.-Amt geht deutlich hervor, dass die anderen Kirchen einen „Petrusdienst“ nur dann als für sie verbindlich anerkennen werden, wenn rechtliche Grenzen – zumal im Fall des menschlich nie auszuschließenden Missbrauchs – und zuständige Instanzen (die derzeit im katholischen Kirchenrecht ausdrücklich ausgeschlossen sind) präzise benannt werden.

II. Kirchenrechtlich

Abschnitt drucken

Entspr. dem in Schrift und Tradition grundgelegten Glaubensgut bindet das Kirchenrecht das Amt des P.es an das des Bischofs von Rom, in dem das von Christus dem Apostel Petrus übertragene Amt fortdauert (can. 331 CIC). Während die Bischöfe ganz allg. Nachfolger der Apostel sind, ist allein der P. Nachfolger eines bestimmten Apostels und als solcher Haupt des Bischofskollegiums. Von den übrigen Titeln des P.es werden im Anschluss an das Zweite Vatikanische Konzil (LG 22) explizit genannt Stellvertreter Christi und Hirte der Gesamtkirche. Letzterer verweist auf die Primatialgewalt des P.es, ersterer auf den Umstand, dass nicht ihm als Person die Ehre gilt, sondern dem, der ihn gesandt hat.

1. Primatialgewalt des Papstes

Der P. verfügt kraft seines Amtes über die höchste, volle, unmittelbare und universale ordentliche Gewalt sowohl im Hinblick auf die Gesamtkirche wie über alle Partikularkirchen und deren Verbände (cann. 331, 333 § 1 CIC). Bzgl. letzterer besteht die Aufgabe des P.es gerade darin, die eigenberechtigte, ordentliche und unmittelbare Gewalt zu stärken und schützen, die (ebenfalls kraft göttlichen Rechts) den Bischöfen zukommt. Katholischer Überzeugung nach ist weder der P. „absoluter Monarch“ über die Kirche, noch sind die Bischöfe bloß seine „Beamten“; die auf dem Ersten Vatikanischen Konzil definierte Lehre vom Primat des P.es findet ihre Ergänzung in der Darlegung des Prinzips der Kollegialität des Zweiten Vatikanischen Konzils. Demnach ist auch das Bischofskollegium Träger der höchsten und vollen Gewalt im Hinblick auf die Gesamtkirche, allerdings nur zusammen mit seinem Haupt, dem P., und niemals ohne dieses (can. 336; vgl. erneut LG 22). Wie die Höchstgewalt in der Kirche ausgeübt wird, entscheidet der P. (can. 333 § 2).

Die Primatialgewalt, die einen echten Jurisdiktionsprimat und keinen bloßen Ehrenvorrang bezeichnet, ist

a) „höchste“ Gewalt, da über dem P. keine andere weltliche oder kirchliche Autorität steht. Seine Entscheidungen sind inappellabel (can. 333 § 3), umgekehrt untersteht er selbst keiner irdischen Gerichtsbarkeit (can. 1404). Namentlich das Ökumenische Konzil steht nicht neben oder über dem P., der vielmehr über dessen Einberufung, Fortgang und Verhandlungsgegenstände bestimmt und dessen Dekrete genehmigt (can. 338).

b) „volle“ Gewalt, insofern sie die gesamte Sendung der Kirche umfasst, die ihr von Christus übertragen wurde: das Amt des Lehrens, des Heiligens und des Leitens. Als „oberster Lehrer aller Gläubigen“ verfügt er über das Charisma der Unfehlbarkeit in Fragen des Glaubens und der Sitten (can. 749). Ihm obliegt die Festlegung der mit der Feier der Sakramente verbundenen Fragen (can. 841). Die Leitung der Kirche erstreckt sich auf die Tätigkeit der Verwaltung (z. B. Ernennung der Bischöfe [can. 377], Errichtung von Partikularkirchen [can. 373], Kirchengüter [can. 1273]), der Gesetzgebung sowie der Rechtsprechung (er ist der „oberste Richter für den gesamten katholischen Erdkreis“ und spricht Recht persönlich oder durch die Apostolischen Gerichte [can. 1442]).

c) „unmittelbare“ Gewalt, die ihn jederzeit zu Eingriffen überall in der Kirche berechtigt. Der P. übt nicht ein bloßes Oberaufsichtsrecht aus, sondern kann stets im Vorrang vor anderen Trägern der ordentlichen Gewalt auf eine Angelegenheit zugreifen und diese entscheiden (so in Gerichtssachen: cann. 1405 § 1 Nr. 4, 1444 § 2). Umgekehrt kann sich jeder Gläubige immer auch an den P. wenden (can. 1417 § 1).

d) „universale“ Gewalt, die sich über alle Partikularkirchen, deren Verbände sowie alle Gläubigen erstreckt. Gerade an dieser Stelle bedarf es des Austarierens von Primatialgewalt und der Jurisdiktion der Bischöfe. Das Kirchenrecht löst die Frage allg. so, dass dem P. bestimmte causae maiores reserviert bleiben, im übrigen aber die Bischöfe ihre ordentliche Gewalt eigenverantwortlich ausüben (vgl. z. B. can. 87).

2. Wahl des Papstes

Hatte zunächst der römische Klerus unter Akklamation des Volkes den P. gewählt, bildete sich das heutige P.-Wahlrecht seit Mitte des 11. Jh. heraus: Seit 1059, exklusiv seit dem Dritten Laterankonzil 1179, erfolgt die Wahl durch das Kardinalskollegium. Seit 1179 bedarf die legitime Wahl einer Zwei-Drittel-Mehrheit, seit 1274 erfolgt das Wahlgeschäft eingeschlossen und abgeschieden von der Außenwelt („Konklave“). Der CIC bekräftigt nur die alleinige Zuständigkeit der Kardinäle für die P.-Wahl (can. 349), die Einzelheiten bestimmen sich „nach Maßgabe von besonderem Recht“. Aktuell ist dies die Apostolische Konstitution „Universi Dominici Gregis“ von Johannes Paul II. aus dem Jahr 1996 (AAS 88 [1996], 305–343), welche Benedikt XVI. 2007 und 2013 in einigen Punkten modifizierte (AAS 99 [2007], 776–777; 105 [2013], 253–257).

Im Konklave, das innerhalb der Vatikanstadt stattfinden und spätestens am 20. Tag nach Eintritt der Sedisvakanz beginnen muss, haben nur diejenigen (der grundsätzlich 120) Kardinäle aktives Stimmrecht, die das 80. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Die einzige Wahlform ist die geheime Abstimmung (per scrutinium); die weiteren Modalitäten (per compromissum und per acclamationem), zuletzt 1271 bzw. 1621 praktiziert, wurden 1996 abgeschafft. Außer am Tag des Eintritts in das Konklave finden täglich zwei Sitzungen mit je zwei Wahlgängen statt. Die Wahl ist so lange fortzusetzen, bis ein Kandidat die Zwei-Drittel-Mehrheit erreicht. Ab dem 34. Wahlgang sind nur noch die beiden Kandidaten wählbar, die in den davor liegenden Wahlgängen die meisten Stimmen erhalten haben.

Nach Annahme der Wahl leisten die Kardinäle dem neuen P. Gehorsam, ehe die Wahl dem wartenden Volk verkündet wird.

3. Eintritt der Sedisvakanz

Regelfall der Vakanz des P.-Amtes ist der Tod. Der in can. 332 § 2 geregelte Amtsverzicht galt lange als theoretische Option, ehe er mit der Erklärung von Benedikt XVI. vom 11.2.2013 praktisch wurde. Voraussetzung der Gültigkeit des Verzichts ist allein die Freiwilligkeit und die hinreichende Publikation. Der Status des verzichtenden P.es ist im Kirchenrecht ebenso wenig geregelt wie weitere denkbare Fälle des Amtsendes (z. B. der häretische oder dauerhaft amtsunfähige P.). Mit Eintritt der Sedisvakanz ruht jede Jurisdiktionsgewalt des P.es und geht nicht auf das Kardinals- oder das Bischofskollegium über, in der Leitung der Gesamtkirche darf nichts verändert werden (can. 335).