Staatsschutzdelikte: Unterschied zwischen den Versionen

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Der verwandte Begriff „politische Delikte“ der polizeilichen Kriminalstatistik erfasst allg.e Delikte, die aus politischen Gründen begangen werden, im Übrigen wird er unspezifisch verwendet oder kritisch mit dem Vorwurf einer Instrumentalisierung des [[Strafrecht|Strafrechts]] zur Ausschaltung politischer Gegner verbunden. S. sind insoweit „politische Delikte“, als ihrer Begehung oft auch eine politisch-weltanschauliche Motivation zugrunde liegt und die Strafverfolgung u.&nbsp;U. politischen Vorentscheidungen unterworfen ist: Z.&nbsp;T. setzt die Strafverfolgung eine Ermächtigung durch das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz voraus (z.&nbsp;B. §§&nbsp;129b Abs.&nbsp;1, 89a Abs.&nbsp;4 StGB). Umgekehrt besteht die Möglichkeit, von der Verfolgung wegen überwiegender öffentlicher Interessen der BRD (§&nbsp;153d StPO), wegen tätiger Reue oder Aufklärungshilfe (§&nbsp;153e StPO), in bestimmten Fällen bei Auslandstaten (§&nbsp;159c StPO) oder bei Straftaten nach dem VStGB (§&nbsp;153&nbsp;f. StPO) von der Verfolgung abzusehen.
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Der verwandte Begriff „politische Delikte“ der polizeilichen Kriminalstatistik erfasst allgemeine Delikte, die aus politischen Gründen begangen werden, im Übrigen wird er unspezifisch verwendet oder kritisch mit dem Vorwurf einer Instrumentalisierung des [[Strafrecht|Strafrechts]] zur Ausschaltung politischer Gegner verbunden. S. sind insoweit „politische Delikte“, als ihrer Begehung oft auch eine politisch-weltanschauliche Motivation zugrunde liegt und die Strafverfolgung u.&nbsp;U. politischen Vorentscheidungen unterworfen ist: Z.&nbsp;T. setzt die Strafverfolgung eine Ermächtigung durch das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz voraus (z.&nbsp;B. §§&nbsp;129b Abs.&nbsp;1, 89a Abs.&nbsp;4 StGB). Umgekehrt besteht die Möglichkeit, von der Verfolgung wegen überwiegender öffentlicher Interessen der BRD (§&nbsp;153d StPO), wegen tätiger Reue oder Aufklärungshilfe (§&nbsp;153e StPO), in bestimmten Fällen bei Auslandstaten (§&nbsp;159c StPO) oder bei Straftaten nach dem VStGB (§&nbsp;153&nbsp;f. StPO) von der Verfolgung abzusehen.
 
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Wird der Staat durch seine rechtliche Ordnung zur Verwirklichung allg.er [[Freiheit]] bestimmt, kann er sich auch nur in den Formen des [[Recht|Rechts]] und unter Beachtung der Grundrechtsbindungen schützen. Der Angriff auf Staat und Verfassung durch Private wird als strafbare Geltungsanmaßung begriffen und nicht dem Kriegs- oder Naturzustand überantwortet. Es gelten die grundlegenden strafprozessualen Garantien und das Schuldprinzip, auch im Umgang mit sog.en Überzeugungstätern, die sich zu ihrer Tat aus weltanschaulichen, religiösen oder politischen Gründen verpflichtet und sie als gerechtfertigt ansehen. Der Schuldvorwurf stützt sich in diesem Grenzfall auf den inneren Widerspruch, mit [[Gewalt]] eine andere Ordnung schaffen zu wollen, die wiederum das Recht, auf das der Täter sich zur Tatbegehung beruft, anderen nicht zugestehen will. Umstritten ist, ob ein Schuldvorwurf wie gegen den „normalen“ Straftäter mit eigensüchtiger Motivation erhoben werden kann oder im Strafmaß eine Privilegierung erfolgen muss, weil es sich eigentlich nur um einen Andersdenkenden handele. Das Tatstrafrecht schließt es allerdings aus, Verhaltensweisen unter [[Strafe]] zu stellen, deren Unrecht allein aus dem Willen und dem Meinen des Täters oder rein privaten Handlungsvollzügen bestimmt wird (Gesinnungsstrafrecht); auch die Einordnung der S. in ein rein präventives „Feindstrafrecht“, das Täter außerhalb der üblichen Garantien als bes. gefährlichen und zu bekämpfenden Feind behandelt, hat keine Anerkennung gefunden.
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Wird der Staat durch seine rechtliche Ordnung zur Verwirklichung allgemeiner [[Freiheit]] bestimmt, kann er sich auch nur in den Formen des [[Recht|Rechts]] und unter Beachtung der Grundrechtsbindungen schützen. Der Angriff auf Staat und Verfassung durch Private wird als strafbare Geltungsanmaßung begriffen und nicht dem Kriegs- oder Naturzustand überantwortet. Es gelten die grundlegenden strafprozessualen Garantien und das Schuldprinzip, auch im Umgang mit sogenannten Überzeugungstätern, die sich zu ihrer Tat aus weltanschaulichen, religiösen oder politischen Gründen verpflichtet und sie als gerechtfertigt ansehen. Der Schuldvorwurf stützt sich in diesem Grenzfall auf den inneren Widerspruch, mit [[Gewalt]] eine andere Ordnung schaffen zu wollen, die wiederum das Recht, auf das der Täter sich zur Tatbegehung beruft, anderen nicht zugestehen will. Umstritten ist, ob ein Schuldvorwurf wie gegen den „normalen“ Straftäter mit eigensüchtiger Motivation erhoben werden kann oder im Strafmaß eine Privilegierung erfolgen muss, weil es sich eigentlich nur um einen Andersdenkenden handele. Das Tatstrafrecht schließt es allerdings aus, Verhaltensweisen unter [[Strafe]] zu stellen, deren Unrecht allein aus dem Willen und dem Meinen des Täters oder rein privaten Handlungsvollzügen bestimmt wird (Gesinnungsstrafrecht); auch die Einordnung der S. in ein rein präventives „Feindstrafrecht“, das Täter außerhalb der üblichen Garantien als bes. gefährlichen und zu bekämpfenden Feind behandelt, hat keine Anerkennung gefunden.
 
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S. schützen nicht spezifizierte Rechtsgüter (z.&nbsp;B. Eigentum) oder einzelne Funktionen des Staates (z.&nbsp;B. die Rechtspflege), sondern die Ordnung als notwendige Rahmenbedingung der einzelnen Rechte insgesamt. Rechtsgut und strafende Instanz fallen dabei in eins. Historische Erfahrung und internationaler Vergleich zeigen, dass dies die Anfälligkeit für übermäßige Reaktionen oder im äußersten Fall – wie in [[Diktatur|Diktaturen]] oder zu deren Etablierung – für die Funktionalisierung der S. zur Ausschaltung politischer Gegner begründet. S. erfordern im freiheitlichen Staat daher die ständige Überprüfung der Einhaltung – meist kontrovers beurteilter – verfassungsrechtlicher Grenzen durch Gesetzgebung und Justiz, namentlich der Bindung an die [[Grundrechte]] zum Schutz auch politischer Betätigung (z.&nbsp;B. Meinungs-, Presse-, Vereinigungs-, Religions- und Weltanschauungsfreiheit) oder der Privatsphäre gegenüber (heimlichen) Ermittlungsmaßnahmen (z.&nbsp;B. Brief- und Fernmeldegeheimnis). Anlass dafür geben insb. zwei Besonderheiten der S.: die Verwendung recht allg.er Begriffe (z.&nbsp;B. Änderung der „verfassungsmäßigen Ordnung“, §&nbsp;81 StGB; Bestimmung einer Tat, „die politischen, verfassungsrechtlichen, wirtschaftlichen oder sozialen Grundstrukturen eines Staates erheblich zu beeinträchtigen“, §&nbsp;129a StGB; Herbeiführen „der Gefahr eines schweren Nachteils für die äußere Sicherheit“, §&nbsp;94 StGB) und die unvermeidliche Vorverlagerung der Strafbarkeit, die nicht erst eingreifen kann, wenn ein Schaden eingetreten ist, Schutzgut und strafende Instanz also bereits verloren sind.
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S. schützen nicht spezifizierte Rechtsgüter (z.&nbsp;B. Eigentum) oder einzelne Funktionen des Staates (z.&nbsp;B. die Rechtspflege), sondern die Ordnung als notwendige Rahmenbedingung der einzelnen Rechte insgesamt. Rechtsgut und strafende Instanz fallen dabei in eins. Historische Erfahrung und internationaler Vergleich zeigen, dass dies die Anfälligkeit für übermäßige Reaktionen oder im äußersten Fall – wie in [[Diktatur|Diktaturen]] oder zu deren Etablierung – für die Funktionalisierung der S. zur Ausschaltung politischer Gegner begründet. S. erfordern im freiheitlichen Staat daher die ständige Überprüfung der Einhaltung – meist kontrovers beurteilter – verfassungsrechtlicher Grenzen durch Gesetzgebung und Justiz, namentlich der Bindung an die [[Grundrechte]] zum Schutz auch politischer Betätigung (z.&nbsp;B. Meinungs-, Presse-, Vereinigungs-, Religions- und Weltanschauungsfreiheit) oder der Privatsphäre gegenüber (heimlichen) Ermittlungsmaßnahmen (z.&nbsp;B. Brief- und Fernmeldegeheimnis). Anlass dafür geben insb. zwei Besonderheiten der S.: die Verwendung recht allgemeiner Begriffe (z.&nbsp;B. Änderung der „verfassungsmäßigen Ordnung“, §&nbsp;81 StGB; Bestimmung einer Tat, „die politischen, verfassungsrechtlichen, wirtschaftlichen oder sozialen Grundstrukturen eines Staates erheblich zu beeinträchtigen“, §&nbsp;129a StGB; Herbeiführen „der Gefahr eines schweren Nachteils für die äußere Sicherheit“, §&nbsp;94 StGB) und die unvermeidliche Vorverlagerung der Strafbarkeit, die nicht erst eingreifen kann, wenn ein Schaden eingetreten ist, Schutzgut und strafende Instanz also bereits verloren sind.
 
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Gegner der liberal-demokratischen Ordnung berufen sich demgegenüber auf ein außerhalb des Rechts bestehendes Substrat (z.&nbsp;B. ein durch ethnisch-kulturelle Homogenität bestimmtes Volk, eine sozial bestimmte Klasse oder eine Glaubensgemeinschaft als Akteur und Schutzgut). S. werden in die Nähe von Ausnahme- und Kriegszustand gerückt und ausschließlich als politische Kampf- und Machtfrage verstanden. Die (vermeintliche) Indifferenz des zu überwindenden liberalen Rechts- und Verfassungsstaates soll als Schein entlarvt und die bloß instrumentelle Bedeutung des Rechts i.&nbsp;S. eines politischen (Feind-)Strafrechts offengelegt werden, nicht ohne sich gegenüber eigener Strafverfolgung emphatisch auf die abgelehnte Rechtsordnung zu berufen und zugl. in ihrem Namen die Bestrafung (nur) des politischen Gegners zu fordern.
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Gegner der liberal-demokratischen Ordnung berufen sich demgegenüber auf ein außerhalb des Rechts bestehendes Substrat (z.&nbsp;B. ein durch ethnisch-kulturelle Homogenität bestimmtes Volk, eine sozial bestimmte Klasse oder eine Glaubensgemeinschaft als Akteur und Schutzgut). S. werden in die Nähe von Ausnahme- und Kriegszustand gerückt und ausschließlich als politische Kampf- und Machtfrage verstanden. Die (vermeintliche) Indifferenz des zu überwindenden liberalen Rechts- und Verfassungsstaates soll als Schein entlarvt und die bloß instrumentelle Bedeutung des Rechts i.&nbsp;S. eines politischen (Feind-)Strafrechts offengelegt werden, nicht ohne sich gegenüber eigener Strafverfolgung emphatisch auf die abgelehnte Rechtsordnung zu berufen und zugleich in ihrem Namen die Bestrafung (nur) des politischen Gegners zu fordern.
 
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Straftaten gegen Verfassungsorgane sind die Nötigung von ganzen Verfassungsorganen (§&nbsp;105 StGB) oder einzelner ihrer Mitglieder (§&nbsp;106 StGB) sowie die Störung der Tätigkeit eines Gesetzgebungsorgans durch Verstoß gegen dessen Anordnungen (§&nbsp;106b StGB). Umfassend ist der Wahlvorgang insb. bei Volkswahlen und -abstimmungen gegen Behinderung, Fälschung von Wahlergebnissen und -unterlagen, Wählernötigung und -bestechung, Täuschung über die korrekte oder dem Willen des Wählers entspr.e Stimmabgabe und Verletzung des Wahlgeheimnisses geschützt (§§&nbsp;107–108d StGB). Die Einflussnahme auf Mandatsträger in Volksvertretungen und anderen gewählten Gremien einschließlich des Europäischen Parlaments, parlamentarischer Versammlungen internationaler Organisationen und von Gesetzgebungsorganen ausländischer Staaten ahndet §&nbsp;108e StGB als Bestechung bzw. Bestechlichkeit von Mandatsträgern.
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Straftaten gegen Verfassungsorgane sind die Nötigung von ganzen Verfassungsorganen (§&nbsp;105 StGB) oder einzelner ihrer Mitglieder (§&nbsp;106 StGB) sowie die Störung der Tätigkeit eines Gesetzgebungsorgans durch Verstoß gegen dessen Anordnungen (§&nbsp;106b StGB). Umfassend ist der Wahlvorgang insb. bei Volkswahlen und -abstimmungen gegen Behinderung, Fälschung von Wahlergebnissen und -unterlagen, Wählernötigung und -bestechung, Täuschung über die korrekte oder dem Willen des Wählers entsprechende Stimmabgabe und Verletzung des Wahlgeheimnisses geschützt (§§&nbsp;107–108d StGB). Die Einflussnahme auf Mandatsträger in Volksvertretungen und anderen gewählten Gremien einschließlich des Europäischen Parlaments, parlamentarischer Versammlungen internationaler Organisationen und von Gesetzgebungsorganen ausländischer Staaten ahndet §&nbsp;108e StGB als Bestechung bzw. Bestechlichkeit von Mandatsträgern.
 
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Die Rechtsprechung im Bereich der S. fällt originär in die Zuständigkeit des Bundes (Art.&nbsp;96 Abs.&nbsp;5 GG), ist aber im Wege der Organleihe auf die Länder übertragen, um die erstinstanzliche Zuständigkeit des BGH zur Wahrnehmung von Aufgaben der Bundesgerichtsbarkeit auf die OLG, in deren Bezirk die Landesregierungen ihren Sitz haben, zu übertragen (§&nbsp;120 GVG). Für die Verfolgung ist primär der Generalbundesanwalt zuständig (§§&nbsp;142a, 120 Abs.&nbsp;1 GVG), in den Fällen des §&nbsp;120 Abs.&nbsp;2 GVG dagegen nur, wenn er wegen der bes.n Bedeutung die Verfolgung übernimmt. Gibt er in den Fällen des §&nbsp;120 Abs.&nbsp;1 GVG die Verfolgung an die Länder ab, oder liegt eine bes. Bedeutung (§&nbsp;120 Abs.&nbsp;2 GVG) nicht vor, üben die Gerichte des Landes (OLG, AG oder Staatsschutzkammern des LG, §&nbsp;74a GVG) Landesgerichtsbarkeit aus, im Übrigen die OLG auf Anklage des Generalbundesanwaltes Bundesgerichtsbarkeit.
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Die Rechtsprechung im Bereich der S. fällt originär in die Zuständigkeit des Bundes (Art.&nbsp;96 Abs.&nbsp;5 GG), ist aber im Wege der Organleihe auf die Länder übertragen, um die erstinstanzliche Zuständigkeit des BGH zur Wahrnehmung von Aufgaben der Bundesgerichtsbarkeit auf die OLG, in deren Bezirk die Landesregierungen ihren Sitz haben, zu übertragen (§&nbsp;120 GVG). Für die Verfolgung ist primär der Generalbundesanwalt zuständig (§§&nbsp;142a, 120 Abs.&nbsp;1 GVG), in den Fällen des §&nbsp;120 Abs.&nbsp;2 GVG dagegen nur, wenn er wegen der besonderen Bedeutung die Verfolgung übernimmt. Gibt er in den Fällen des §&nbsp;120 Abs.&nbsp;1 GVG die Verfolgung an die Länder ab, oder liegt eine bes. Bedeutung (§&nbsp;120 Abs.&nbsp;2 GVG) nicht vor, üben die Gerichte des Landes (OLG, AG oder Staatsschutzkammern des LG, §&nbsp;74a GVG) Landesgerichtsbarkeit aus, im Übrigen die OLG auf Anklage des Generalbundesanwaltes Bundesgerichtsbarkeit.
 
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Aktuelle Version vom 16. Dezember 2022, 06:12 Uhr

1. Begriff

S. engeren Sinnes sind Angriffe von innen oder außen auf den Bestand, die Sicherheit oder die verfassungsmäßige Ordnung des deutschen Staates. Im weiteren Sinne sind Übergänge zum Schutz von internationalen Organisationen u. a.n Staaten bzw. der im Kern im VStGB geschützten völkerrechtlichen Ordnung zu verzeichnen (z. B. Strafbarkeit der Mitgliedschaft in – auch ausländischen – terroristischen Vereinigungen [ Terrorismus ]), auch wenn sie sich gegen Rechtsgüter des VStGB richten, § 129a/b StGB; Friedensverrat durch Aufstacheln zum Angriffskrieg, § 80a StGB; Erstreckung der Bestechlichkeit/Bestechung von Mandatsträgern u. a. auch auf die Mitglieder von Gesetzgebungsorganen anderer Staaten, § 108e StGB). Dies folgt aus der zunehmenden internationalen Verflechtung und Kooperation (z. B. Terrorismusverfolgung nach europa- oder völkerrechtlichen Vorgaben), der Völkerrechtsfreundlichkeit des GG (Art. 25 GG) und dem Verfassungsauftrag, Angriffe auf das friedliche Zusammenleben der Völker unter Strafe zu stellen (Art. 26 GG).

Der verwandte Begriff „politische Delikte“ der polizeilichen Kriminalstatistik erfasst allgemeine Delikte, die aus politischen Gründen begangen werden, im Übrigen wird er unspezifisch verwendet oder kritisch mit dem Vorwurf einer Instrumentalisierung des Strafrechts zur Ausschaltung politischer Gegner verbunden. S. sind insoweit „politische Delikte“, als ihrer Begehung oft auch eine politisch-weltanschauliche Motivation zugrunde liegt und die Strafverfolgung u. U. politischen Vorentscheidungen unterworfen ist: Z. T. setzt die Strafverfolgung eine Ermächtigung durch das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz voraus (z. B. §§ 129b Abs. 1, 89a Abs. 4 StGB). Umgekehrt besteht die Möglichkeit, von der Verfolgung wegen überwiegender öffentlicher Interessen der BRD (§ 153d StPO), wegen tätiger Reue oder Aufklärungshilfe (§ 153e StPO), in bestimmten Fällen bei Auslandstaten (§ 159c StPO) oder bei Straftaten nach dem VStGB (§ 153 f. StPO) von der Verfolgung abzusehen.

2. Legitimation

S. legitimieren sich im liberal-demokratischen Rechtsstaat in Abgrenzung zur Selbstaufgabe staatlicher Ordnung qua Sanktionslosigkeit einerseits, zum Selbstverlust durch die – insoweit nur vermeintlich schützende – Entgrenzung zu rechtlich ungebundener Feindbekämpfung andererseits.

Selbsterhaltung der staatlichen Freiheitsordnung mit Mitteln des Strafrechts setzt ein nicht-relativistisches Selbstverständnis von Staat und Verfassung („wehrhafte Demokratie“, Art. 79 Abs. 3 GG) und ein striktes Verbot der Gewaltanwendung bei der Durchsetzung politischer Ziele („Mittelverbot“) voraus.

Wird der Staat durch seine rechtliche Ordnung zur Verwirklichung allgemeiner Freiheit bestimmt, kann er sich auch nur in den Formen des Rechts und unter Beachtung der Grundrechtsbindungen schützen. Der Angriff auf Staat und Verfassung durch Private wird als strafbare Geltungsanmaßung begriffen und nicht dem Kriegs- oder Naturzustand überantwortet. Es gelten die grundlegenden strafprozessualen Garantien und das Schuldprinzip, auch im Umgang mit sogenannten Überzeugungstätern, die sich zu ihrer Tat aus weltanschaulichen, religiösen oder politischen Gründen verpflichtet und sie als gerechtfertigt ansehen. Der Schuldvorwurf stützt sich in diesem Grenzfall auf den inneren Widerspruch, mit Gewalt eine andere Ordnung schaffen zu wollen, die wiederum das Recht, auf das der Täter sich zur Tatbegehung beruft, anderen nicht zugestehen will. Umstritten ist, ob ein Schuldvorwurf wie gegen den „normalen“ Straftäter mit eigensüchtiger Motivation erhoben werden kann oder im Strafmaß eine Privilegierung erfolgen muss, weil es sich eigentlich nur um einen Andersdenkenden handele. Das Tatstrafrecht schließt es allerdings aus, Verhaltensweisen unter Strafe zu stellen, deren Unrecht allein aus dem Willen und dem Meinen des Täters oder rein privaten Handlungsvollzügen bestimmt wird (Gesinnungsstrafrecht); auch die Einordnung der S. in ein rein präventives „Feindstrafrecht“, das Täter außerhalb der üblichen Garantien als bes. gefährlichen und zu bekämpfenden Feind behandelt, hat keine Anerkennung gefunden.

S. schützen nicht spezifizierte Rechtsgüter (z. B. Eigentum) oder einzelne Funktionen des Staates (z. B. die Rechtspflege), sondern die Ordnung als notwendige Rahmenbedingung der einzelnen Rechte insgesamt. Rechtsgut und strafende Instanz fallen dabei in eins. Historische Erfahrung und internationaler Vergleich zeigen, dass dies die Anfälligkeit für übermäßige Reaktionen oder im äußersten Fall – wie in Diktaturen oder zu deren Etablierung – für die Funktionalisierung der S. zur Ausschaltung politischer Gegner begründet. S. erfordern im freiheitlichen Staat daher die ständige Überprüfung der Einhaltung – meist kontrovers beurteilter – verfassungsrechtlicher Grenzen durch Gesetzgebung und Justiz, namentlich der Bindung an die Grundrechte zum Schutz auch politischer Betätigung (z. B. Meinungs-, Presse-, Vereinigungs-, Religions- und Weltanschauungsfreiheit) oder der Privatsphäre gegenüber (heimlichen) Ermittlungsmaßnahmen (z. B. Brief- und Fernmeldegeheimnis). Anlass dafür geben insb. zwei Besonderheiten der S.: die Verwendung recht allgemeiner Begriffe (z. B. Änderung der „verfassungsmäßigen Ordnung“, § 81 StGB; Bestimmung einer Tat, „die politischen, verfassungsrechtlichen, wirtschaftlichen oder sozialen Grundstrukturen eines Staates erheblich zu beeinträchtigen“, § 129a StGB; Herbeiführen „der Gefahr eines schweren Nachteils für die äußere Sicherheit“, § 94 StGB) und die unvermeidliche Vorverlagerung der Strafbarkeit, die nicht erst eingreifen kann, wenn ein Schaden eingetreten ist, Schutzgut und strafende Instanz also bereits verloren sind.

Auseinandersetzungen in Wissenschaft und Politik betreffen vor diesem Hintergrund

a) materiell-rechtlich die Grenzen der Vorverlagerung der Strafbarkeit auf gefährliche Handlungsweisen vor dem eigentlichen Verletzungsgeschehen (Gefährdungsdelikte), namentlich auf Vorbereitungshandlungen, die Gründung von und Mitwirkung in bestimmten Organisationen (Organisationsdelikte), die Gleichstellung von Versuch und Vollendung (Unternehmensdelikte) oder propagandistische Aktivitäten (Äußerungsdelikte),

b) verfahrensrechtlich das Ausmaß, in dem heimliche (technische) Ermittlungsmethoden eingesetzt und nachrichtendienstliche Erkenntnisse genutzt werden, und die durch die – auch zu diesem Zweck eingeführte – Vorverlagerung der Strafbarkeit eröffneten strafprozessualen und polizeirechtlichen Eingriffsmöglichkeiten sowie

c) das zunehmende Verschmelzen von Gefahrenabwehr und Strafverfolgung namentlich im Bereich der Terrorismusabwehr.

Gegner der liberal-demokratischen Ordnung berufen sich demgegenüber auf ein außerhalb des Rechts bestehendes Substrat (z. B. ein durch ethnisch-kulturelle Homogenität bestimmtes Volk, eine sozial bestimmte Klasse oder eine Glaubensgemeinschaft als Akteur und Schutzgut). S. werden in die Nähe von Ausnahme- und Kriegszustand gerückt und ausschließlich als politische Kampf- und Machtfrage verstanden. Die (vermeintliche) Indifferenz des zu überwindenden liberalen Rechts- und Verfassungsstaates soll als Schein entlarvt und die bloß instrumentelle Bedeutung des Rechts i. S. eines politischen (Feind-)Strafrechts offengelegt werden, nicht ohne sich gegenüber eigener Strafverfolgung emphatisch auf die abgelehnte Rechtsordnung zu berufen und zugleich in ihrem Namen die Bestrafung (nur) des politischen Gegners zu fordern.

Die Legitimation der S. ist somit unlösbar verbunden mit der staatstheoretischen Grundlegung ihres Schutzgegenstandes. Im geltenden Recht zeigt sich die Polarität der staatstheoretischen Sichtweisen an dem nicht abschließend geklärten Verhältnis der Schutzgüter „Staat“ und „verfassungsmäßige Ordnung“.

3. Einzelne Delikte

S. sind im Besonderen Teil des StGB in den ersten fünf Abschnitten, z. T. auch noch im sechsten Abschnitt des StGB vorangestellt. Weite Teile der S. sind angesichts der Stabilität des Gemeinwesens bislang kaum zur Anwendung gekommen oder wissenschaftlich systematisiert worden. Anders ist dies hinsichtlich des Terrorismusstrafrechts, das bereits Mitte der 70er Jahre angesichts der Anschläge der RAF und dann erneut im Zuge des dschihadistisch motivierten Terrorismus (Islamismus) – kontrovers diskutiert – erheblich umgestaltet und ausgeweitet wurde. Demgegenüber sind die bis in die 60er Jahre (z. B. anlässlich der Spiegel-Affäre) überwiegend diskutierten Kerntatbestände der überkommenen S., Hochverrat und Landesverrat, in den Hintergrund getreten, auch wenn Spionagefälle die Gerichte kontinuierlich und im Rahmen der Wiedervereinigung noch einmal verstärkt beschäftigt haben.

S. zielen bes. auf das innerstaatliche Verhältnis: Inbegriff eines S.s ist insoweit der Hochverrat gegen den Bund (§ 81 StGB), die Vorschrift zum Schutz der Bundesländer ist entspr. gefasst (§ 82 StGB): Strafbar ist, wer es unternimmt mit Gewalt oder Drohung mit Gewalt den Bestand der BRD – ihre Freiheit von fremder Botmäßigkeit, ihre staatliche Einheit oder die Integrität des Staatsgebietes durch Abtrennung von Gebiet (§ 92 StGB) – zu beeinträchtigten („Bestandshochverrat“) oder die verfassungsmäßige Ordnung des GG zu ändern („Verfassungshochverrat“). Unter Strafe steht bereits die Vorbereitung eines hochverräterischen Unternehmens (§ 83 StGB). Unter dem Titel „Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates“ sind verschiedene S. zusammengefasst: Verboten ist es, als Führungsperson, Mitglied oder Unterstützer eine vom BVerfG für verfassungswidrig erklärte Partei oder deren Ersatzorganisation fortzuführen (§ 84 StGB) sowie Vereine aufrecht zu erhalten, die unanfechtbar verboten sind, weil sie sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen die Völkerverständigung richten (§ 85 StGB). Bestraft werden auch das Verbreiten von Propagandamitteln verfassungswidriger Organisationen (§ 86 StGB), das Verwenden ihrer Kennzeichen (§ 86a StGB) sowie die verfassungsfeindliche Sabotage von wesentlichen Einrichtungen der Daseinsvorsorge und der Sicherheitsbehörden (§ 88 StGB). Verboten ist die verfassungsfeindliche Einwirkung auf Bundeswehr und Sicherheitsorgane, um deren Schutzauftrag zu untergraben (§ 89 StGB).

Dem Schutz des Ansehens des Staates dient die Strafbarkeit öffentlicher Verunglimpfungen des Bundespräsidenten (§ 90 StGB), des Staates und seiner Symbole (§ 90a StGB) und verfassungsfeindlicher Verunglimpfungen von Verfassungsorganen (§ 90b StGB).

Straftaten gegen Verfassungsorgane sind die Nötigung von ganzen Verfassungsorganen (§ 105 StGB) oder einzelner ihrer Mitglieder (§ 106 StGB) sowie die Störung der Tätigkeit eines Gesetzgebungsorgans durch Verstoß gegen dessen Anordnungen (§ 106b StGB). Umfassend ist der Wahlvorgang insb. bei Volkswahlen und -abstimmungen gegen Behinderung, Fälschung von Wahlergebnissen und -unterlagen, Wählernötigung und -bestechung, Täuschung über die korrekte oder dem Willen des Wählers entsprechende Stimmabgabe und Verletzung des Wahlgeheimnisses geschützt (§§ 107–108d StGB). Die Einflussnahme auf Mandatsträger in Volksvertretungen und anderen gewählten Gremien einschließlich des Europäischen Parlaments, parlamentarischer Versammlungen internationaler Organisationen und von Gesetzgebungsorganen ausländischer Staaten ahndet § 108e StGB als Bestechung bzw. Bestechlichkeit von Mandatsträgern.

Die Bestrafung von Spionage und Geheimnisverrat dient sodann der Sicherheit gegenüber fremden Staaten und Organisationen: Schwerwiegende Gefährdungen der äußeren Sicherheit durch die Mitteilung von Staatsgeheimnissen an fremde Mächte oder deren Bekanntmachung zur Begünstigung solcher Mächte werden als Landesverrat (§ 94 StGB) oder als Offenbaren von Staatsgeheimnissen (§ 95 StGB) verfolgt, das vorbereitende Ausspähen zu diesem Zweck als Landesverräterische Ausspähung (§ 96 StGB), ihre fahrlässige Preisgabe nach § 97 StGB. Illegale Geheimnisse gelten nicht als Staatsgeheimnisse (§ 93 Abs. 2 StGB), ihr Verrat ist nur für bestimmte Fälle unter Strafe gestellt (§ 97a StGB). Agententätigkeit für fremde Mächte und schon das Bereiterklären zu einer solchen werden als landesverräterische oder geheimdienstliche Agententätigkeit geahndet, je nachdem, ob sie auf Staatsgeheimnisse (§ 98 StGB) oder sonstige Informationen (§ 99 StGB) gerichtet ist. Vorbereitungen für Sabotageakte im Auftrag ausländischer Regierungen und Organisationen im Rahmen von Bestrebungen gegen Bestand und Sicherheit der BRD sind als Agententätigkeit zu Sabotagezwecken strafbar (§ 87 StGB).

Strafandrohungen zum Schutz der Aufgabenerfüllung und Funktionsfähigkeit der Bundeswehr z. B. vor Sabotage oder Ausforschung enthalten die „Straftaten gegen die Landesverteidigung“ (§§ 109–109k StGB).

Kern des Terrorismusstrafrechts sind die Organisationsdelikte. Sie erfassen die Gründung, die mitgliedschaftliche – tätige – Beteiligung, die Unterstützung und das Werben um Mitglieder und Unterstützer von terroristischen Vereinigungen (§ 129a StGB), unter bestimmten Bedingungen auch von ausländischen Vereinigungen (§ 129b StGB). Der Zweck oder die Tätigkeit einer Vereinigung (vgl. § 129 Abs. 2 StGB) gelten als terroristisch, wenn sie auf die Begehung im Gesetz genannter Schwerverbrechen gerichtet sind (§ 129a Abs. 1 StGB, z. B. Mord, bestimmte Delikte des VStGB) oder auf die Begehung anderer genannter Delikte, durch die bestimmte weitergehende Zwecke, z. B. Einschüchterung der Bevölkerung oder Nötigung von staatlichen oder internationalen Stellen mit Gewalt oder deren Androhung, verfolgt werden und deren Begehungsweise oder Auswirkungen einen Staat oder eine internationale Organisation erheblich schädigen können (§ 129a Abs. 2 StGB). §§ 89a ff. StGB greifen in sehr umstrittener Weise weit in das Vorbereitungsstadium aus, indem bestimmte Vorbereitungshandlungen für eine schwere staatsgefährdende Gewalttat (§ 89a StGB), wie z. B. die Unterweisung an Schusswaffen, die erfolgte oder versuchte Ausreise ins Ausland zum Zweck einer solchen Unterweisung, aber auch die Aufnahme von Beziehungen zu einer ausländischen Vereinigung, um sich zur Begehung einer solchen unterweisen zu lassen (§ 89b StGB), die Anleitung zu ihrer Begehung (§ 91 StGB) und weitesten Umfangs die Terrorismusfinanzierung (§ 89c StGB) unter Strafe gestellt sind. Staatsgefährdend sind Taten gegen das Leben oder die persönliche Freiheit, wenn sie bestimmt und geeignet sind, den Bestand oder die Sicherheit eines Staates oder einer internationalen Organisation zu beeinträchtigen oder Verfassungsgrundsätze der BRD zu beseitigen, außer Geltung zu setzen oder zu untergraben (§ 89a Abs. 1 S. 2 StGB).

4. Verfahren

Die Rechtsprechung im Bereich der S. fällt originär in die Zuständigkeit des Bundes (Art. 96 Abs. 5 GG), ist aber im Wege der Organleihe auf die Länder übertragen, um die erstinstanzliche Zuständigkeit des BGH zur Wahrnehmung von Aufgaben der Bundesgerichtsbarkeit auf die OLG, in deren Bezirk die Landesregierungen ihren Sitz haben, zu übertragen (§ 120 GVG). Für die Verfolgung ist primär der Generalbundesanwalt zuständig (§§ 142a, 120 Abs. 1 GVG), in den Fällen des § 120 Abs. 2 GVG dagegen nur, wenn er wegen der besonderen Bedeutung die Verfolgung übernimmt. Gibt er in den Fällen des § 120 Abs. 1 GVG die Verfolgung an die Länder ab, oder liegt eine bes. Bedeutung (§ 120 Abs. 2 GVG) nicht vor, üben die Gerichte des Landes (OLG, AG oder Staatsschutzkammern des LG, § 74a GVG) Landesgerichtsbarkeit aus, im Übrigen die OLG auf Anklage des Generalbundesanwaltes Bundesgerichtsbarkeit.