Zahlungsverkehr
1. Charakterisierung
Z. bezeichnet die Gesamtheit aller Zahlungsvorgänge zwischen Wirtschaftssubjekten innerhalb einer Volkswirtschaft (nationaler Z.) oder über Ländergrenzen hinweg (internationaler Z. oder Auslands-Z.). Zahlungsvorgänge finden regelmäßig zwischen einem zahlungspflichtigen Schuldner und einem Zahlungsempfänger (insb. als monetäre Gegenleistung zur Erfüllung von Kaufverträgen) oder in Form finanzieller Transfers (z. B. in Form von Steuerzahlungen oder Schenkungen) statt.
In Hinblick auf die Art des verwendeten Zahlungsmediums wird zwischen barem Z. (Barzahlung), bargeldsparendem Z. (halbbarer Z.) und unbarem Z. (bargeldloser Z.) unterschieden. Der bare Z. erfolgt mittels Übergabe von Münzen und Banknoten, bei der kein Bankkonto benötigt wird. Beim bargeldsparenden Z. zahlt entweder der Zahlungspflichtige auf ein Konto des Zahlungsempfängers in bar ein, oder die Zahlung erfolgt durch Abbuchung vom Konto des Schuldners, um den Gläubiger in bar auszuzahlen. Beispiele für den halbbaren Z. sind Barscheck, Zahlschein oder die Zahlung per Nachnahme. Beim unbaren Z. handelt es sich um reine Buchgeldtransaktionen zwischen den Konten der Beteiligten. Diese können mittels unterschiedlicher Zahlverfahren angewiesen werden. Zu diesen zählen neben Überweisung, Lastschrift und Dauerauftrag auch Debit- und Kreditkarten, Online-Bezahlverfahren (z. B. Giropay, Paydirekt) oder kontaktlose Mobile-Payments (per Smartphone oder Smartwatch). All diese Zahlverfahren stellen jedoch auch in ihrer digitalen Form lediglich unterschiedliche Zugriffstechnologien auf traditionelle Bankkonten dar.
Im Gegensatz dazu fungiert elektronisches Geld (E-Geld) in Form elektronisch gespeicherter monetärer Werteinheiten auf Speichermedien als Alternative zum Bargeld. E-Geld entsteht mit einer Aufladung des Speichermediums durch Zahlung eines Geldbetrages an den Emittenten. Als vorausbezahltes Inhaberinstrument kann es auch für Zahlungsvorgänge mit anderen natürlichen oder juristischen Personen als dem E-Geld-Emittenten eingesetzt werden. Dieser multifunktionale Charakter unterscheidet E-Geld von begrenzt funktionalen elektronischen Zahlungsmitteln, bei denen die Nutzung auf bestimmte Verkaufsstellen oder bestimmte Standorte beschränkt ist, wie dies z. B. bei Smartphone-Prepaid-Angeboten, Gutscheinkarten oder elektronischen Fahrscheinen im öffentlichen Personennahverkehr der Fall ist. Je nach Art des Speichermediums wird zwischen hardwaregestützten elektronischen Geldbörsen und softwaregestütztem E-Geld (auch Cyberwallet, E-Wallet oder Digital Wallet) unterschieden. Elektronische Geldbörsen enthalten magnetisch gespeicherte monetäre Werteinheiten, die in Form eines Chips auf Plastikkarten angelegt werden und bargeldlose Offline-Zahlungen ermöglichen. In Deutschland finden sich solche Chips überwiegend auf den Girokonto-Debitkarten der Banken (z. B. GeldKarte oder Girogo). Im Gegensatz dazu wird softwaregestütztes E-Geld mittels Buchgeldtransfers geschaffen und auf Onlinekonten gespeichert. Es ermöglicht die Bezahlung von Waren und Dienstleistungen im Internet, ohne eine direkte Bankverbindung herstellen zu müssen (z. B. PayPal, Apple Pay oder Amazon Payments). E-Geld fungiert als Zahlungsmitteläquivalent zum Bargeld, stellt aber im Gegensatz zu Letzterem kein gesetzliches Zahlungsmittel dar und unterliegt aus juristischer Perspektive keinem Annahmezwang seitens des Zahlungsempfängers. Da E-Geld somit eher den Charakter von Buchgeld aufweist, ist in Europa die Herausgabe von E-Geld als Bankgeschäft definiert und darf nur von Kreditinstituten und sog.en Electronic Monetary Institutions (ELMIs) begeben werden. Ferner unterliegen alle in Deutschland tätigen E-Geldinstitute der Bankenaufsicht.
Virtuelle Währungen, auch als Kryptowährungen oder Kryptogeld bezeichnet, sind ähnlich wie E-Geld ebenfalls digital gespeicherte Werteinheiten, die mittels kryptografischer Protokolle und einer dezentralen Datenhaltung einen digitalen Z. ermöglichen, der wie der bare Z. vollkommen anonymisiert erfolgen kann. Wie bei E-Geld besteht bei Verwendung von virtuellen Währungen die Möglichkeit, Transaktionen ohne Zwischenschaltung des Bankensystems zu tätigen. Private Kryptogelder wie z. B. Bitcoin verbriefen allerdings keine Forderung gegenüber den Emittenten, und ihr Wert definiert sich ausschließlich aus einer virtuell generierten Knappheit sowie der Akzeptanz als Zahlungsmedium zwischen den Handelspartnern. In Deutschland wurde Bitcoin im Jahre 2013 als Rechnungseinheit und damit als privates Geld, aber ähnlich wie Buchgeld und E-Geld nicht als gesetzliches Zahlungsmittel anerkannt.
In Deutschland war im Jahre 2017 Bargeld in Form von Banknoten und Münzen mit knapp der Hälfte aller getätigten Umsätze im stationären Handel das am häufigsten genutzte Zahlungsinstrument, gefolgt von Debitkarten mit einem Umsatzanteil von gut einem Drittel. Dahinter folgten Zahlungen per Überweisung und Kreditkarte mit jeweils ungefähr 5 %, Internetbezahlverfahren mit knapp 4 %, Lastschriften mit gut 2 % sowie kontaktlose Zahlungsformen mit etwa 1 %. Während der unbare Z. in Deutschland nur langsam an Bedeutung gewinnt, ist er in anderen Ländern deutlich stärker etabliert. So wurden im Jahre 2017 in den USA bereits weniger als ein Viertel aller Handelsumsätze in bar getätigt, und in Schweden betrug der Bargeldanteil im stationären Handel sogar lediglich 5 %.
2. Historische Entwicklung
Arbeitsteilige Volkswirtschaften lassen sich entweder als Naturaltauschwirtschaften oder als Geldwirtschaften organisieren. Der in ersterer erfolgende direkte Tausch von einem Gut gegen ein anderes Gut erfordert aufgrund der Notwendigkeit zur wechselseitigen Übereinstimmung der Tauschwünsche ein hohes Maß an Information über mögliche Tauschpartner. Die Anbieter eines Gutes müssen dabei nicht nur Nachfrager für das eigene Gut finden, sondern zugl. jene Güter begehren, die von diesen möglichen Tauschpartnern angeboten werden. Dieses Informationserfordernis wird in Geldwirtschaften durch die Verwendung eines allg. anerkannten und von allen Handelspartnern akzeptierten Tauschmittels erheblich reduziert. Die Existenz eines solchen Tauschmittels ermöglicht einen indirekten Tausch in Form einer Trennung jeder Transaktion in zwei separate Tauschakte, einen Verkaufsakt (Erwerb des Tauschmittels) und einen Kaufakt (Erwerb des gewünschten Gutes). Während Naturaltauschwirtschaften keinen Z. im eigentlichen Sinne aufweisen, wurden in frühen Geldwirtschaften als Zahlungsmittel zunächst Warengelder wie Salz, Muscheln, Getreide oder Vieh verwendet. Diese Tauschmittel erfüllten jedoch die wesentlichen Geldeigenschaften (Geld) wie Homogenität, Teilbarkeit und Wertstabilität nur eingeschränkt, so dass bereits im Altertum Edelmetalle zum Hauptzahlungsmittel avancierten. Als Münzen geprägt eigneten sich diese nicht nur als allg.es Tauschmittel, sondern auch als Recheneinheit und zur Wertaufbewahrung.
Die Verwendung von Münzgeld stieß mit der Ausweitung der Märkte in Europa und der überseeischen Expansion im Zuge der kommerziellen Revolution des 12. und 13. Jh. an ihre Grenzen. Prägung und Umlauf von Münzen wurde durch eine vielerorts mangelnde Verfügbarkeit von Edelmetallen sowie durch die Kosten und das Risiko, größere Geldmengen in Form von Gold- und Silbermünzen über weite Entfernungen zu transportieren und in die jeweils regional unterschiedlichen Münzsorten einzutauschen, zunehmend unattraktiv. Infolgedessen setzte sich ab dem 14. Jh. der Wechsel als Medium des bargeldlosen Z.s durch. Der Wechsel garantierte das Recht, eine bestimmte Geldsumme am Fälligkeitstag entweder vom Wechselaussteller selbst oder von einer dritten Person einzufordern, und avancierte dadurch zu einem sicheren Überweisungs- und Zahlungsmedium. Die Wirtschaft konnte nun über ihre Bargeldreserven hinaus mit Finanzmittel versorgt werden. Nachdem sich das Wechselrecht bis zum 17. Jh. auf Nordwesteuropa ausgeweitet hatte, wurden Wechselgeschäfte auch zunehmend außerhalb Europas getätigt und begünstigten auf diese Weise die Herausbildung eines globalen Finanznetzwerkes. Während Wechsel bis ins 20. Jh. als ein wichtiges Instrument bargeldloser Zahlungen fungierten, wurden sie in den zurückliegenden Jahrzehnten mehr und mehr durch effizientere Arten des bargeldlosen Z.s in Form von Schecks, Überweisungen, Debit- und Kreditkarten ersetzt.
Neben dem Wechsel als bargeldlose Zahlungsform entwickelte sich das Papiergeld ab dem 17. Jh. als Bargeldalternative zum Münzgeld. Dieses wurde zunächst von Goldschmieden und Händlern geschaffen, welche Münzen und Edelmetalle gegen Quittung in Verwahrung nahmen. Diese Quittungen gaben ihren Inhabern das Recht, jederzeit die Herausgabe der entspr.en Menge an Edelmetallen zu verlangen. Der Umstand, dass die Quittungen als Münzersatz zirkulierten und daher nicht regelmäßig in Letztere umgetauscht wurden, eröffnete den Emittenten die Möglichkeit, mehr Quittungen in Umlauf zu bringen als durch den Wert der hinterlegten Edelmetalle gedeckt war. Dieses für die Emittenten lukrative und in modernen Volkswirtschaften als Teilreservesystem bezeichnete Verfahren wurde dabei nach und nach von privaten Notenbanken übernommen, welche Quittungen in Form von Banknoten zirkulierten. Durch das Teilreservesystem konnte insb. eine Befriedigung der zunehmenden Liquiditätsnachfrage in den nach der industriellen Revolution (Industrialisierung, Industrielle Revolution) rapide wachsenden Volkswirtschaften auch ohne eine entspr. starke Ausweitung der Edelmetallbasis gewährleistet werden. Um die aus dem Banknotenumlauf resultierenden Geldschöpfungsgewinne staatlich zu vereinnahmen, die Banknotenzirkulation zu begrenzen und den Z. zu vereinheitlichen, wurde den privaten Notenbanken das Emissionsrecht durch die Gründung von Zentralbanken als gesetzlich errichtete Institutionen mit dem alleinigen Recht zur Ausgabe von Banknoten sukzessive entzogen. Diese Entwicklung legte den Grundstein für das heutige, zweistufige Bankensystem, in welchem Zentralbanken die Notenbankgeldmenge kontrollieren und dabei die Hauptverantwortung für die Abwicklung des Z.s tragen, während sich die Geschäftsbanken (Banken) auf die Kreditvergabe im Rahmen des Girogeschäfts spezialisieren.
3. Moderne Zahlungsverkehrssysteme
In modernen Volkswirtschaften erfolgt der Z. zunehmend bargeldlos mittels Buchgeldtransfers auf Girokonten. Dazu wird das Konto des Auftraggebers mit dem Zahlungsbetrag belastet, und der Empfänger erhält eine entspr.e Gutschrift auf seinem Konto. Kontoguthaben sind Forderungen der Bankkunden gegenüber dem kontoführenden Kreditinstitut, so dass ein Buchgeldtransfer eine Forderungsübertragung zwischen den Bankkunden abbildet. Sofern Auftraggeber und Begünstigter ihre Konten bei ders. Bank unterhalten, handelt es sich um eine Hausüberweisung, die durch einfache Umbuchungen auf den Konten der beteiligten Bankkunden erfolgt, ohne dass sich die Summe der Verbindlichkeiten des Kreditinstituts gegenüber seinen Kunden verändert. Zahlungsströme zwischen Konten unterschiedlicher Kreditinstitute gehen hingegen mit Forderungsübertragungen zwischen den beteiligten Banken einher und erfordern die Übermittlung der Zahlungsinformationen an das jeweils andere Kreditinstitut. Die Abwicklung des Interbankenverkehrs besteht aus dem sog.en Clearing und dem Settlement. Das Clearing umfasst die Sortierung, die Verarbeitung und den Austausch von Zahlungsverkehrsnachrichten über die erfolgten Zahlungsströme. Das Settlement beinhaltet demgegenüber die Verrechnung sowie den Ausgleich der Forderungen und Verbindlichkeiten zwischen den Banken. Bei Korrespondenzbanken, welche gegenseitig ein Konto bei der anderen Bank unterhalten, kann das Clearing und das Settlement bilateral erfolgen. Andernfalls muss entweder eine dritte Bank oder sog.e Clearinghäuser eingeschaltet werden, welche die Verrechnung für die beteiligten Banken übernehmen.
In der Praxis greifen die Kreditinstitute zur Abwicklung des Interbankenverkehrs auf unterschiedliche Z.s-Systeme zurück, die entweder öffentlich-rechtlich oder privatwirtschaftlich organisiert sein können. In Deutschland werden diese Aufgaben insb. von Gironetzen als Zusammenschlüsse gleichartiger Kreditinstitute geleistet. Dazu zählen die Gironetze der Sparkassen, Genossenschaftsbanken, der Postbank und der privaten Kreditbanken. Jedes dieser Netze verfügt über eigene Verrechnungsstellen, welche die Zahlungsvorgänge sowohl innerhalb des eigenen Gironetzes wie auch gironetzübergreifend abwickeln. Zudem stellt die Deutsche Bundesbank der Kreditwirtschaft mit dem Elektronischen Massen-Z. (EMZ) eine eigene Z-s-Plattform für nationale und grenzüberschreitende Euro-Zahlungen zur Verfügung. Das EMZ wickelt nicht eilbedürftige Zahlungen der Bankkunden von i. d. R. kleineren Beträgen, z. B. für Gehälter und Mieten, ab. Da jede Geschäftsbank ein Konto bei der Deutschen Bundesbank unterhält, sind damit auch Banken, die keinem Giroverband angehören, über das Gironetz der Deutschen Bundesbank mit allen übrigen Banken vernetzt.
In der EU steht mit TARGET 2 als Weiterentwicklung des von den Zentralbanken Deutschlands, Frankreichs und Italiens gemeinsam betriebenen TARGET-Netzes (Trans-European Automated Real-Time Gross Settlement Express Transfer System) ein Echtzeit-Brutto-Clearingsystem für Großbetragszahlungen von Zentralbankgeld zwischen den angeschlossenen Banken zur Verfügung. Im Gegensatz zu Massenzahlungssystemen wie dem EMZ, in denen die Zahlungsströme zunächst im Interbankenbereich saldiert werden, so dass nur die Nettopositionen für die Kreditinstitute dispositionsrelevant sind, wird jede über TARGET 2 angewiesene Zahlung aus dem Zentralbankguthaben der auftraggebenden Bank in Sekundenschnelle individuell und brutto ausgeführt. Bei einem Transfer von Zentralbankgeld zwischen den Notenbanken des Eurosystems verringert sich der TARGET-Saldo bei der belasteten Zentralbank, während er bei der empfangenden Zentralbank ansteigt. TARGET-Verbindlichkeiten dürfen dabei nur von den Zentralbanken des Eurosystems aufgebaut werden. Am System teilnehmende Zentralbanken außerhalb des Eurosystems sowie alle angeschlossenen Geschäftsbanken müssen ihre TARGET-Verbindlichkeiten am Ende des Geschäftstages ausgleichen. Neben dem TARGET-Netz existieren für Überweisungen zudem auch auf den Euroraum spezialisierte privatrechtliche Institutionen wie die Plattform EBA-Clearing der European Banking Association. EBA-Clearing bietet Komponenten sowohl für den Individualzahlungs- als auch für den Massen-Z., wohingegen andere Z.s-Systeme wie z. B. das von französischen Großbanken betriebene CORE-Z.-System überwiegend auf das Clearing von Zahlungen aus dem Massengeschäft spezialisiert sind.
Während die Z.s-Infrastruktur im Euroraum durch die bestehenden multilateralen Clearingsysteme sehr gut ausgebaut ist, werden grenzüberschreitende Zahlungsströme mit dem Rest der Welt zumeist über Korrespondenzbanken und Großbanken mit internationalen Filialen und Tochterunternehmen abgewickelt. Dabei wird der internationale Z. durch das SWIFT-Netzwerk (Society for Worlwide Interbank Financial Telecommunication) abgesichert. SWIFT ist eine in Belgien ansässige und im Eigentum von über 3 000 Banken stehende Kooperative, welche im Jahre 1973 mit dem Ziel gegründet wurde, eine global einheitliche Kommunikationsplattform für internationale Finanztransaktionen zu schaffen. Mit Standorten in den Niederlanden, der Schweiz und den USA standardisiert SWIFT den Nachrichten- und Transaktionsverkehr von weltweit mehr als 10 000 Banken über sichere Telekommunikationsnetze und sorgt auf diese Weise für eine reibungslose Abwicklung internationaler Überweisungen. Im Gegensatz zu TARGET 2 oder dem EBA-Clearing transportiert SWIFT nur Z.s-Nachrichten, ist aber kein Clearinghaus und führt keine Konten für die Partner. Die immense Bedeutung von SWIFT für den globalen Z. lassen sich daran illustrieren, dass es in der Vergangenheit im Rahmen politischer Sanktionsmaßnahmen immer wieder z. T. erfolgreiche Versuche gegeben hat, einzelne Länder und deren Banken vom SWIFT-Netzwerk und somit vom internationalen Handels- und Finanzverkehr auszuschließen. So wurde dem Iran im Jahre 2012 der Zugang zu SWIFT gesperrt, nachdem die EU Sanktionen gegen den Iran wegen des zu dieser Zeit schwelenden Atomstreits verhängt hatte. Dieser Ausschluss wird oft als ursächlich für nachfolgenden Zugeständnisse der iranischen Regierung im seinerzeitigen Atomkonflikt gesehen.
Literatur
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Empfohlene Zitierweise
B. Kempa: Zahlungsverkehr, Version 08.06.2022, 09:10 Uhr, in: Staatslexikon8 online, URL: https://www.staatslexikon-online.de/Lexikon/Zahlungsverkehr (abgerufen: 22.11.2024)