Principles of European Family Law (PEFL)

Version vom 14. November 2022, 05:59 Uhr von Staatslexikon (Diskussion | Beiträge) (Principles of European Family Law (PEFL))
(Unterschied) ← Nächstältere Version | Aktuelle Version (Unterschied) | Nächstjüngere Version → (Unterschied)

Die PEFL möchten das europäische ius commune im Bereich des Familienrechts abbilden und zu einer Vereinheitlichung der nationalen Familienrechte in Europa beitragen. Erarbeitet werden sie von der 2001 gegründeten Commission on European Family Law, die sich aus über 20 Familienrechtsprofessoren europäischer Universitäten zusammensetzt. Gründungsmitglieder waren Katharina Boele-Woelki (Utrecht), Frédérique Ferrand (Lyon), Nigel Lowe (Cardiff), Dieter Martiny (Frankfurt/Oder), Walter Pintens (Leuven) und Dieter Schwab (Regensburg).

Die Wissenschaftler sind der Auffassung, dass das Instrumentarium des Internationalen Privatrechts und die Aktivitäten des Europarats und der EU nicht ausreichen, um eine Harmonisierung der nationalen Familienrechte in Europa zu fördern. Diese sei jedoch angesichts der zunehmenden Migration und einer steigenden Anzahl gemischtnationaler Familien erforderlich, um den freien Personenverkehr innerhalb der EU zu gewährleisten und die europäische Integration zu fördern. Gleichzeitig sei das Familienrecht nach den gesellschaftlichen wie legislativen Veränderungen in der zweiten Hälfte des 20. Jh. nicht mehr so stark in einer regionalen Kultur eingebettet wie früher und deshalb inzwischen einer Vereinheitlichung zugänglich. Dies zeige auch die Arbeit des EGMR, der auf Grundlage der Regelungen der EMRK menschenrechtliche Mindeststandards für die Familienrechte aller Konventionsstaaten entwickle.

Dem wird entgegengehalten, dass die kulturelle und gesellschaftliche Vielfalt in Europa als solche wertvoll sei. Sie stehe einer Vereinheitlichung des Familienrechts in Europa weiterhin entgegen, zumal die weitaus meisten Familien nicht gemischtnational und grenzüberschreitend mobil seien. Zudem könne das Familienrecht nicht isoliert betrachtet werden, sondern weise enge Verbindungen zum jeweiligen Arbeits- und Sozialrecht eines Staates auf. Die Regelung des Familienrechts bleibe Aufgabe der einzelnen Nationalstaaten. Eine Harmonisierung lediglich des Internationalen Privatrechts, wie sie die EU im Verordnungswege betreibe, sei vorzugswürdig und ausreichend.

Grundlage der Arbeit der Commission on European Family Law bilden Fragebögen zu Gesetzgebung und Rechtsanwendung in einzelnen Bereichen des Familienrechts, auf deren Basis von Experten aus den einzelnen nationalen Rechtsordnungen Länderberichte erarbeitet werden. Aus der rechtsvergleichenden Arbeit mit diesen Berichten werden die PEFL hergeleitet. Weist das common core nicht in Richtung einer nach Auffassung der Commission für alle Rechtssysteme zukunftsfähigen Lösung oder sind die Lösungen der einzelnen Rechtssysteme so unterschiedlich, dass kein common core vorhanden ist, schlägt die Kommission auf Grund eines better law approach eigene Lösungen vor. Dabei sieht sie sich z. T. der Kritik ausgesetzt, dezidiert Rechtspolitik auf Grundlage der Auffassungen einzelner Kommissionsmitglieder zu betreiben und die politischen Erwägungen und nach oftmals langem Ringen gefundenen Kompromisse, die die verschiedenen – wenngleich vielleicht vordergründig z. T. ähnlichen – familienrechtlichen Regelungen in Europa gespeist haben, zu ignorieren.

Die Kommission hat Principles zum Ehescheidungsrecht und zum nachehelichen Unterhalt (2004), zur elterlichen Verantwortung (2007), zum Ehegüterrecht (2013) und zum Recht nicht formalisierter Partnerschaften (2019) ausgearbeitet.