Ziviler Ungehorsam
Der Begriff, der im Kern gewaltloses gesetzeswidriges Handeln aus politischen Gründen meint, geht auf den Essay „The Resistance to Civil Government“ (1848) des US-amerikanischen Schriftstellers und Publizisten Henry David Thoreau zurück, der Anstoß an der Sklaverei und am expansiven Krieg gegen Mexiko nahm und folgerte: Ist „das Gesetz so beschaffen, dass es dich braucht, um einem anderen Unrecht zuzufügen, so sage ich: Brich das Gesetz! Mache dein Leben zur Gegenreibung, um die Maschine zum Halt zu bringen. Was immer geschieht, ich muss unbedingt vermeiden, mich zu jenem Unrecht herzugeben, das ich verdamme“ (zit. n. Braune 2017: 49).
Das im z.n U. angelegte Spannungsfeld von subjektiver Moral und politischem Gehorsamsanspruch geht schon auf die griechische Philosophie zurück. Im „Gorgias“ verbreitet Platon die Sokratische Ansicht, es sei besser, Unrecht zu erdulden, als es selbst auszuüben. Auch der Umgang Sokrates’ mit dem gegen ihn gerichteten Gerichtsverfahren kann in dieser Richtung interpretiert werden. Im naturrechtlichen Widerstandsdenken (Naturecht; Widerstand) gegen missbrauchte Herrschaft und in der christlichen Zwei-Reiche-Lehre sind Topoi enthalten, die später in modifizierter Form im z.n U. wiederkehren. Martin Luthers Frage „Von Weltlicher Obrigkeit, wie weit man ihr Gehorsam schuldig sei“ (1523) zielt auf die Möglichkeit moralischer (religiöser) Integrität angesichts widersprechender weltlicher Herrschaftsansprüche. Hierin liegt begründet, dass im 19. und 20. Jh. christliche, v. a. protestantische Kirchen in unterschiedlichen Kontexten bes. Nähe zur Gehorsamsverweigerung entwickeln konnten (Abolitionismus, Einsatz für Kriegsdienstverweigerer, Bürgerrechtsbewegung der USA und der DDR, Kirchenasyl etc.). Auch bei Mahatma Gandhi, der als erster z.n U. effektiv politisch einsetzte, spielen religiöse Motive der Selbstläuterung und Feindesliebe eine wichtige Rolle.
Als moderne politische Handlungsform löst sich z. U. allerdings von solch vormodernen Begründungen und ist eng an die konstitutionelle Demokratie gebunden. In den USA sind es bes. die Bürgerrechtsbewegung um Martin Luther King jun. und die Protestbewegung gegen den Vietnamkrieg, die z.n U. praktizieren: Freedom-Rides, Sit-ins in segregierten Einrichtungen, Besetzung von Wehrbehörden, öffentliches Verbrennen von Einberufungsbescheiden und ähnliches gehören zu ihrem Repertoire. Ziel ist einerseits die Einlösung des Verfassungsversprechens gleicher Bürgerrechte für die afroamerikanische Bevölkerung, andererseits die Beendigung eines als ungerecht empfundenen Krieges. In Deutschland hingegen operiert die Bewegung der 1968er (Studentenbewegungen) noch weitgehend ohne Bezugnahme auf z.n U. Erst die neuen sozialen Bewegungen der 1980er bedienen sich in der Auseinandersetzung um Atomkraft und NATO-Doppelbeschluss bewusst dieser politischen Handlungsform. In beiden Ländern wurde der strategische Einsatz z.n U.s von regen intellektuellen Debatten über dessen Definition, Rechtfertigung und Funktion im demokratischen Rechtsstaat begleitet.
Am wichtigsten: John Rawls. In seinem Hauptwerk „Eine Theorie der Gerechtigkeit“ charakterisiert er z.n U. als „Ungehorsam gegenüber dem Gesetz innerhalb der Grenzen der Gesetzestreue“ (Rawls 1975: 403) – also unter grundsätzlicher Anerkennung der Verfassungsordnung. Auf dieser Basis formuliert er die Definition des z.n U.s als einer „öffentlichen, gewaltlosen, gewissensbestimmten, aber politischen gesetzwidrigen Handlung, die gewöhnlich eine Änderung der Gesetze oder der Regierungspolitik herbeiführen soll“ (Rawls 1975: 401). Die Kriterien der Öffentlichkeit, Gewaltlosigkeit und i. d. R. auch die Bereitschaft, Strafe auf sich zu nehmen, gelten als „Unterpfand der Aufrichtigkeit“ (Rawls 1975: 403 f.), mit dem die Gehorsamsverweigerer ihre prinzipielle Verfassungstreue und den zivilen Charakter des Ungehorsams zum Ausdruck bringen. Wichtig ist, dass es sich um einen kommunikativen Akt handelt: „Mit solchen Handlungen wendet man sich an den Gerechtigkeitssinn der Mehrheit der Gesellschaft und erklärt, nach eigener wohlüberlegter Ansicht seien die Grundsätze der gesellschaftlichen Zusammenarbeit zwischen freien und gleichen Menschen nicht beachtet worden“ (Rawls 1975: 401). Dementsprechend ist z. U. für J. Rawls nur in Fällen grober Ungerechtigkeiten, v. a. bei der Verletzung der gleichen Bürgerrechte, gerechtfertigt, und gewöhnlich auch nur dann, wenn auf juristischem oder regulärem politischen Weg keine Abhilfe zu schaffen ist. Wichtig ist, dass z. U. nicht auf religiösen oder partikularen politischen Überzeugungen gründet, sondern auf politischen Grundsätzen, die alle prinzipiell anerkennen (können). Dabei kann z. U. „eine der Stabilisierungskräfte eines konstitutionellen Systems“ (Rawls 1975: 421) sein, weil die unterdrückte Minderheit einen im Grundsatz noch verfassungstreuen Protest formuliert, was der militante Widerständler nicht tut.
Ähnlich argumentierte in den 1980er Jahren Jürgen Habermas. Zwar gebe es im demokratischen Rechtsstaat eine Friedenspflicht. Doch rechne dieser Staat selbst mit der Fallibilität von Verfahren und demokratischen Mehrheiten, so dass auch hier z. U. als letzte Revisionsmöglichkeit aufgefasst werden könne. Gegen seine Kriminalisierung im Namen von „Recht und Ordnung“ wandte er ein: „Jede rechtsstaatliche Demokratie, die ihrer selbst sicher ist, betrachtet den zivilen Ungehorsam als normalisierten, weil notwendigen Bestandteil ihrer politischen Kultur“ (Habermas 1983: 32).
Konservative Kritiker sehen im z.n U. eine einseitige Aufkündigung der Friedenspflicht, durch die sich eine Minderheit illegitime Vorteile im Meinungskampf zu schaffen suche und die „Autorität von Recht und Ordnung“ gefährde. Linke Kritiker betrachten das konstitutionelle bzw. liberale Modell des z.n U.s hingegen als zu eng. Folglich bestehen sie nicht im gleichen Maße auf Kriterien wie Öffentlichkeit, Gewaltlosigkeit oder Akzeptanz der Strafe und betrachten mehr und andere Anlässe als legitime Basis widerständiger Handlungsformen. Auch kann die Diskursorientierung in den Hintergrund treten. In jüngerer Zeit sind es v. a. radikaldemokratische Ansätze mehrheitlich französischer Provenienz, die auch in schärferen Protestformen praktizierte Volkssouveränität sehen möchten, dies aber nur schwer in Kategorien des demokratischen Rechtsstaates begründen können.
Das Feld ist im 21. Jh. unübersichtlicher geworden, da sich Anlässe und Aktionsformen diversifiziert und transnationalisiert haben: Globalisierungs- und Kapitalismuskritik, Klimawandel und Umweltschutz, neuer Autoritarismus und Erosion von Rechtsstaatlichkeit und Demokratie, Migration und Seenotrettung, digitaler Ungehorsam, Hacktivism und Whistleblowing sowie künstlerische und satirische Aktionen im legalen Graubereich sind nur einige Stichworte, die anzeigen, dass auch die politischen Theorien des z.n U.s vor neuen Herausforderungen stehen, um ihn in diesen Kontexten erklären und rechtfertigen zu können.
Literatur
A. Braune (Hg.): Ziviler Ungehorsam. Texte von Thoreau bis Occupy, 2017 • H. Kleger: Widerstand und ziviler Ungehorsam im demokratischen Rechtsstaat, in: B. Enzmann (Hg): Hdb. politische Gewalt, 2013, 163–204 • R. Celikates: Ziviler Ungehorsam und radikale Demokratie. Konstituierende vs. konstituierte Macht?, in: T. Bedorf/K. Röttgers (Hg.): Das Politische und die Politik, 2010, 274–300 • J. Habermas: Ziviler Ungehorsam – Testfall für den demokratischen Rechtsstaat. Wider den autoritären Legalismus in der Bundesrepublik, in: P. Glotz (Hg): Ziviler Ungehorsam im Rechtsstaat, 1983, 29–53 • J. Rawls: Eine Theorie der Gerechtigkeit, 1975.
Empfohlene Zitierweise
A. Braune: Ziviler Ungehorsam, Version 08.06.2022, 09:10 Uhr, in: Staatslexikon8 online, URL: https://www.staatslexikon-online.de/Lexikon/Ziviler_Ungehorsam (abgerufen: 21.11.2024)