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− | Die Justiziabilität von Gnadenentscheidungen wurde durch eine Entscheidung des [[Bundesverfassungsgericht (BVerfG)|BVerfG]] aus dem Jahr 1969 mit Stimmengleichheit des Zweiten Senats verneint: Durch die Rezeption in seinem „geschichtlich überkommenen Sinn“ handele es sich bei dem Gnadenakt zwar um einen solchen der Exekutive, der sich gleichwohl dem Gewaltenteilungsschema entziehe und daher aus dem Anwendungsbereich der Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG herausfalle. Nach dieser Vorschrift ist jedermann, der sich durch die staatliche Gewalt in seinen Rechten verletzt fühlt, Rechtsschutz zu gewähren, d. h. er muss die Möglichkeit der Anrufung eines Gerichtes haben. Da die Gnade nach dem Verständnis des BVerfG nicht rechtsgebunden ist, kann es folglich auch nicht zu einer für Art. 19 Abs. 4 GG erforderlichen Rechtsverletzung kommen. Lediglich der Widerruf eines Gnadenerweises sei als Rechtsakt selbst justiziabel. Das Schrifttum hat in seinem Bemühen um lückenlosen Rechtsschutz dieser Judikatur ganz überwiegend widersprochen, sieht sich dann allerdings vor das Problem gestellt, Prüfungsmaßstäbe für eine gerichtliche Kontrolle zu finden. Letztlich kann es bei einer Bejahung der Justiziabilität von Gnadenentscheidungen nur um Verfahrens- und Missbrauchskontrolle gehen. Die Diskussion über die Justiziabilität von Gnadenentscheidungen führt angesichts der schwer greifbaren Rechtsnatur der Gnade und fehlender Rechtsmaßstäbe für ihre Ausübung – der die Begründungsfreiheit von Gnadenakten korrespondiert – in Aporien, die letztlich das Rechtsinstitut selbst in einer ausgefeilten und ausgebauten Verfassungsordnung in Frage stellen müssen. Im demokratischen Verfassungsstaat des [[Grundgesetz (GG)|GG]] bleibt die B. damit ein schwer zu rechtfertigender Fremdkörper. Angesichts der verfassungsrechtlichen Verankerung kann Gnade nicht verfassungswidrig sein. Das entbindet nicht von der rechtspolitischen Diskussion. Ein vielleicht zu wenig reflektierter Affekt gegen | + | Die Justiziabilität von Gnadenentscheidungen wurde durch eine Entscheidung des [[Bundesverfassungsgericht (BVerfG)|BVerfG]] aus dem Jahr 1969 mit Stimmengleichheit des Zweiten Senats verneint: Durch die Rezeption in seinem „geschichtlich überkommenen Sinn“ handele es sich bei dem Gnadenakt zwar um einen solchen der Exekutive, der sich gleichwohl dem Gewaltenteilungsschema entziehe und daher aus dem Anwendungsbereich der Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG herausfalle. Nach dieser Vorschrift ist jedermann, der sich durch die staatliche Gewalt in seinen Rechten verletzt fühlt, Rechtsschutz zu gewähren, d. h. er muss die Möglichkeit der Anrufung eines Gerichtes haben. Da die Gnade nach dem Verständnis des BVerfG nicht rechtsgebunden ist, kann es folglich auch nicht zu einer für Art. 19 Abs. 4 GG erforderlichen Rechtsverletzung kommen. Lediglich der Widerruf eines Gnadenerweises sei als Rechtsakt selbst justiziabel. Das Schrifttum hat in seinem Bemühen um lückenlosen Rechtsschutz dieser Judikatur ganz überwiegend widersprochen, sieht sich dann allerdings vor das Problem gestellt, Prüfungsmaßstäbe für eine gerichtliche Kontrolle zu finden. Letztlich kann es bei einer Bejahung der Justiziabilität von Gnadenentscheidungen nur um Verfahrens- und Missbrauchskontrolle gehen. Die Diskussion über die Justiziabilität von Gnadenentscheidungen führt angesichts der schwer greifbaren Rechtsnatur der Gnade und fehlender Rechtsmaßstäbe für ihre Ausübung – der die Begründungsfreiheit von Gnadenakten korrespondiert – in Aporien, die letztlich das Rechtsinstitut selbst in einer ausgefeilten und ausgebauten Verfassungsordnung in Frage stellen müssen. Im demokratischen Verfassungsstaat des [[Grundgesetz (GG)|GG]] bleibt die B. damit ein schwer zu rechtfertigender Fremdkörper. Angesichts der verfassungsrechtlichen Verankerung kann Gnade nicht verfassungswidrig sein. Das entbindet nicht von der rechtspolitischen Diskussion. Ein vielleicht zu wenig reflektierter Affekt gegen sogenannten Rechtsrigorismus sieht in der Gnade ein notwendiges, nichtrechtliches, jedoch von der Rechtsordnung anerkanntes Korrektiv als „Gerechtigkeitspuffer“ oder „Sicherheitsventil“. Demgegenüber lässt sich das B.s-Recht nicht konsistent in die Verfassungsordnung des GG einfügen. Rechtsfreie Räume sind unter dem GG grundsätzlich nicht möglich, die ganze Anlage der Verfassung würde auf das Postulat einer Verrechtlichung der Gnade hinauslaufen; dies widerspräche dem Proprium von Gnade als Korrektiv rechtlicher Entscheidungen mit außerrechtlichen Mitteln. Zudem scheiterte eine Verrechtlichung an den fehlenden inhaltlichen Maßstäben: Gnade erweist sich schon begrifflich als nicht normierbare Kategorie. Würde sie gleichwohl verrechtlicht, wäre sie Teil der Rechtsordnung im engeren Sinn geworden und hätte gerade ihren Gnadencharakter verloren. |
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Aktuelle Version vom 16. Dezember 2022, 06:06 Uhr
1. Begriff und Funktion
B., die Gewährung von Gnade, ist ein Rechtsinstitut im Grenzbereich zum Außerrechtlichen. Dies kommt sprichwörtlich in Sentenzen wie „Gnade vor Recht“ zum Ausdruck. Gnade ist die Befugnis, im Einzelfall eine rechtskräftig erkannte Strafe ganz oder teilweise zu erlassen, sie umzuwandeln oder ihre Vollstreckung auszusetzen. Seiner Struktur nach ist das Gnadenrecht die nicht justiziable Kompetenz, über den staatlichen Strafanspruch im Einzelfall zu verfügen. Gnadenerweise betreffen ausschließlich die Rechtsfolgen bestimmter mit Sanktionen bedrohter Rechtsverletzungen, die Rechtsverletzung als solche wird durch die Ausübung von Gnade nicht berührt, der Täter wird nicht entschuldigt. Die Übung von Gnade ist somit keine Korrektur eines Richterspruchs, sondern eine Korrektur der damit verbundenen Sanktionen (Sanktion). Im GG ist die B. in Art. 60 Abs. 2, daneben in sämtlichen Landesverfassungen verfassungsrechtlich anerkannt. Vom Gnadenrecht ist in jedem Fall die Verfügung über die Kriminalstrafe erfasst. Umstritten ist der weitere Anwendungsbereich; Art. 60 Abs. 2 GG schweigt insofern, der Rückgriff auf Gewohnheitsrecht bzw. praktische Übung ist erforderlich. Dem Bundespräsidenten steht über die Kriminalstrafe hinaus nur das B.s-Recht in Bezug auf Nebenstrafen oder Sanktionen mit strafähnlichem Charakter zu. Darunter fallen Wehrstrafen, Disziplinarstrafen und -maßnahmen gegen Bundesbeamte, Ehrenstrafen der Rechtsanwälte am BGH sowie die Verwirkung von Grundrechten nach Art. 18 GG. Dabei handelt es sich um Annexsanktionen bzw. im Verhältnis zur Kriminalstrafe gleichgewichtige Nachteile. Sanktionen des Ordnungswidrigkeitenrechts wie Bußgelder sind nicht erfasst. Sie fallen nicht nur hinsichtlich der administrativen Zuständigkeit regelmäßig schon aus der Verbandskompetenz des Bundes, es besteht auch der Sache nach kein Bedürfnis, von diesen nicht den Makel des strafrechtlichen Unwerturteils tragenden, insofern „entkriminalisierten“ und in Bezug auf natürliche Personen regelmäßig begrenzten Sanktionen zu befreien. Art. 60 Abs. 2 GG gewährt das Gnadenrecht in verbands- wie organkompetenzieller Hinsicht: Der Bundespräsident übt es nur „für den Bund“ aus. In den Ländern ist das Gnadenrecht zumeist den Ministerpräsidenten zugewiesen. Für die bundesstaatliche Aufteilung wird nicht an das die Verurteilung tragende Recht, sondern an die Trägerschaft des Gerichts angeknüpft. In Strafsachen ist die Gnadenkompetenz des Bundespräsidenten damit von vornherein sehr begrenzt: Für Revisionsentscheidungen des BGH in Strafsachen besteht die Kompetenz nach Art. 60 Abs. 2 GG nicht, da das Verfahren nicht in sämtlichen Instanzen bei Bundesgerichten anhängig war (§ 452 S. 1 StPO), wohl hingegen für strafgerichtliche Zuständigkeiten v. a. in Staatsschutzsachen nach Art. 96 Abs. 5 GG, wonach durch Bundesgesetz Gerichte der Länder mit der Ausübung von Bundesstrafgerichtsbarkeit betraut werden können (§ 120 GVG – sogenannte mittelbare Bundesgerichtsbarkeit kraft Organleihe). Nach den Verfassungen ist dem jeweiligen Staatsoberhaupt – Bundespräsident, Ministerpräsidenten – das B.s-Recht eingeräumt. Art. 60 Abs. 3 GG schafft für den Bund die Möglichkeit, dieses Recht zu delegieren. Davon wurde durch die „Anordnung des Bundespräsidenten über die Ausübung des B.s-Rechts des Bundes“ vom 5.10.1965 umfassend Gebrauch gemacht. Einzelheiten zum Verfahren sind in Verwaltungsvorschriften niedergelegt.
2. Geschichte
Die auf eine lange Tradition zurückreichende, in tatbezogene General- und täterbezogene Individual-B. unterscheidbare Gnade, kulminierte in der Frühen Neuzeit – der Konzentration von Herrschaftsbefugnissen folgend – als Majestätsrecht in der Person des Landesherrn. Der Begriff der Gnade hat sich in der geschichtlichen Entwicklung verengt und präzisiert. Historisch gesehen bestand somit lange Zeit eine Korrespondenz zwischen Herrschafts- und B.s-Befugnissen. Dieser Gleichlauf besteht unter dem GG nicht mehr. Die General-B. wird heute als Amnestie bezeichnet und erfolgt durch Gesetz; sie ist nicht Gegenstand der Regelung von Art. 60 Abs. 2 GG, da für die Amnestie zuständiges Staatsorgan der Bundestag ist. Davon kann die Abolition unterschieden werden, die Niederschlagung eines anhängigen Strafverfahrens. Für dieses Rechtsinstitut besteht jenseits der strafprozessual vertypten Verfahrensbeendigungsgründe und jenseits einer gesetzlichen Amnestie im demokratischen Verfassungsstaat keinerlei Rechtfertigung.
3. Rechtliche und rechtspolitische Problematik
Die Justiziabilität von Gnadenentscheidungen wurde durch eine Entscheidung des BVerfG aus dem Jahr 1969 mit Stimmengleichheit des Zweiten Senats verneint: Durch die Rezeption in seinem „geschichtlich überkommenen Sinn“ handele es sich bei dem Gnadenakt zwar um einen solchen der Exekutive, der sich gleichwohl dem Gewaltenteilungsschema entziehe und daher aus dem Anwendungsbereich der Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG herausfalle. Nach dieser Vorschrift ist jedermann, der sich durch die staatliche Gewalt in seinen Rechten verletzt fühlt, Rechtsschutz zu gewähren, d. h. er muss die Möglichkeit der Anrufung eines Gerichtes haben. Da die Gnade nach dem Verständnis des BVerfG nicht rechtsgebunden ist, kann es folglich auch nicht zu einer für Art. 19 Abs. 4 GG erforderlichen Rechtsverletzung kommen. Lediglich der Widerruf eines Gnadenerweises sei als Rechtsakt selbst justiziabel. Das Schrifttum hat in seinem Bemühen um lückenlosen Rechtsschutz dieser Judikatur ganz überwiegend widersprochen, sieht sich dann allerdings vor das Problem gestellt, Prüfungsmaßstäbe für eine gerichtliche Kontrolle zu finden. Letztlich kann es bei einer Bejahung der Justiziabilität von Gnadenentscheidungen nur um Verfahrens- und Missbrauchskontrolle gehen. Die Diskussion über die Justiziabilität von Gnadenentscheidungen führt angesichts der schwer greifbaren Rechtsnatur der Gnade und fehlender Rechtsmaßstäbe für ihre Ausübung – der die Begründungsfreiheit von Gnadenakten korrespondiert – in Aporien, die letztlich das Rechtsinstitut selbst in einer ausgefeilten und ausgebauten Verfassungsordnung in Frage stellen müssen. Im demokratischen Verfassungsstaat des GG bleibt die B. damit ein schwer zu rechtfertigender Fremdkörper. Angesichts der verfassungsrechtlichen Verankerung kann Gnade nicht verfassungswidrig sein. Das entbindet nicht von der rechtspolitischen Diskussion. Ein vielleicht zu wenig reflektierter Affekt gegen sogenannten Rechtsrigorismus sieht in der Gnade ein notwendiges, nichtrechtliches, jedoch von der Rechtsordnung anerkanntes Korrektiv als „Gerechtigkeitspuffer“ oder „Sicherheitsventil“. Demgegenüber lässt sich das B.s-Recht nicht konsistent in die Verfassungsordnung des GG einfügen. Rechtsfreie Räume sind unter dem GG grundsätzlich nicht möglich, die ganze Anlage der Verfassung würde auf das Postulat einer Verrechtlichung der Gnade hinauslaufen; dies widerspräche dem Proprium von Gnade als Korrektiv rechtlicher Entscheidungen mit außerrechtlichen Mitteln. Zudem scheiterte eine Verrechtlichung an den fehlenden inhaltlichen Maßstäben: Gnade erweist sich schon begrifflich als nicht normierbare Kategorie. Würde sie gleichwohl verrechtlicht, wäre sie Teil der Rechtsordnung im engeren Sinn geworden und hätte gerade ihren Gnadencharakter verloren.
Der Hinweis auf die historische Bedingtheit des Phänomens der Gnade entbindet nicht von ihrer rechtspolitischen Rechtfertigung im geltenden Recht. Keiner der historischen Ansätze ist unter dem GG noch anschlussfähig. Jeglicher sakrale Begründungsversuch scheitert an der nichtmetaphysischen Legitimation von Herrschaft in der Gegenwart; Gnade als Vorrecht des Staatsoberhaupts erweist sich wie kaum eine andere Kompetenz des Bundespräsidenten als unreflektierte, unkritisch forttransportierte Schlacke aus nicht anschlussfähigen Epochen der Verfassungsgeschichte. Unbefriedigend bleibt schon die organkompetenzielle Zuordnung zum Bundespräsidenten, einem letztlich politisch nicht verantwortlichen Staatsorgan. Was im Systemgefüge absolutistischer Herrschaft oder etwa auch des konstitutionellen Staatsrechts seine Berechtigung haben mochte, passt unter dem GG kaum mehr in die organschaftliche Architektur der Verfassung. Viel zu wenig wird in der Diskussion über Gnade berücksichtigt, dass im Laufe eines langen Prozesses die ganz überwiegende Mehrzahl der Topoi aus dem Gnadendiskurs inzwischen Eingang in die Rechtsordnung selbst gefunden haben. Die Verrechtlichung ursprünglich der Gnade zugeordneter Institute hat stattgefunden. Dies ist in der Sache positiv zu werten, nehmen die ursprünglich gnadenrechtlichen Kategorien so an den Wohltaten des Rechtsstaats, an seiner spezifischen Rationalität und insb. am Rechtsschutz teil. Die (Straf-)Rechtsordnung hat durch zahlreiche Instrumentarien der Strafzumessung wie auch der Strafvollstreckung von einer älteren Gnadenpraxis „gelernt“. Die Rechtsordnung ist nicht einmal mehr im Ansatz ähnlich rigoros und unflexibel, wie in vergangenen Epochen, in denen die Kategorie der Gnade kompensatorische Funktionen erfüllte. Selbst das Bedürfnis nach Gnade lässt sich so – unabhängig von den dadurch heraufbeschworenen verfassungsrechtlichen Aporien – in der geltenden Rechts- und Verfassungsordnung praktisch kaum noch rational begründen. Das Problem entschärft sich teilweise dadurch, dass der Anwendungsbereich von Gnade angesichts der aufgezeigten Verrechtlichung tendenziell schrumpft.
Die skizzierte Kritik betrifft nicht die Möglichkeit von Amnestiegesetzen: Hier agiert dasjenige Staatsorgan, das auch die Gesetze schafft, mittels eines partiellen actus contrarius. Zudem sind alle Sicherungsinstrumentarien der parlamentarischen Gesetzgebung, insb. die parlamentarische Öffentlichkeit (Öffentlichkeit), gewahrt, um die Amnestie vor dem demokratischen Legitimationssubjekt politisch zu rechtfertigen. Die Gleichheit ist durch das generell-abstrakte Gesetz und die damit zusammenhängenden verfassungsrechtlichen Bindungen gewährleistet.
Literatur
C. Waldhoff (Hg.): Gnade vor Recht – Gnade durch Recht?, 2015 • H. Birkhoff/M. Lemke: Gnadenrecht, 2012 • K. Blaich: System und rechtsstaatliche Ausgestaltung des Gnadenrechts, 2012 • C. Böllhoff: Begnadigung und Delegation, 2012 • K. von Rabenau: Recht und Gnade, in: K. Kühl/G. Seher (Hg.): Rom, Recht, Religion, 2011, 115–132 • D. Hömig: Gnade und Verfassung, in: DVBl 2007, 1328–335 • D. Dimoulis: Die Begnadigung in vergleichender Perspektive, 1996 • H. Huba: Gnade im Rechtsstaat?, in: Der Staat, Bd. 29 (1990), 117–124 • K. Marxen: Rechtliche Grenzen der Amnestie, 1984 • F. Geerds: Gnade, Recht und Kriminalpolitik, 1960.
Empfohlene Zitierweise
C. Waldhoff: Begnadigung, Version 08.06.2022, 09:10 Uhr, in: Staatslexikon8 online, URL: https://www.staatslexikon-online.de/Lexikon/Begnadigung (abgerufen: 22.11.2024)