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Aktuelle Version vom 16. Dezember 2022, 06:13 Uhr
1. Begriff
In der VWL wird unter dem V. einer natürlichen oder juristischen Person grundsätzlich der in Geld ausgedrückte Wert aller materiellen und immateriellen Güter verstanden, die den Wohlstand dieser Person erhöhen. In diesem Sinne ist unter dem V. die Gesamtheit aller Voraussetzungen zu verstehen, die zur Erbringung von Leistungen erforderlich sind. Dieser umfassende V.s-Begriff ist jedoch schwer zu operationalisieren. Deshalb verwendet die amtliche Statistik einen eingeschränkten V.s-Begriff. Danach ist ein V.s-Wert dadurch definiert, dass dem wirtschaftlichen Eigentümer eines Gegenstands durch seine Nutzung Erträge zufließen. Ökonomisch betrachtet entspricht der Wert des V.s somit dem Gegenwartswert dieser Einkommensströme, also dem Barwert zukünftiger Einkommen.
2. Vermögensarten
Unter V.s-Arten versteht man die Aufteilung des Gesamt-V.s in einzelne Unterpositionen. Grundsätzlich lassen sich dabei a) das Real- oder Sach-V., b) finanzielle V.s-Werte und c) das immaterielle V. unterscheiden.
a) Das Sach-V. besteht aus den nichtproduzierten V.s-Gütern (landwirtschaftliche Flächen [ Land- und Forstwirtschaft ], Bodenschätze) und aus den produzierten V.s-Gütern, die durch reale Nettoinvestitionen (Investition) entstehen. Die produzierten V.s-Güter setzen sich zusammen aus dem Anlage- und Vorrats-V. sowie dem geistigen Eigentum (Urheberrechte [ Immaterialgüterrecht ]).
b) Finanzielle V.s-Werte werden über Schuldverhältnisse zwischen den Wirtschaftssubjekten gebildet. Da jeder Forderung eine Verbindlichkeit in gleicher Höhe gegenüber steht, ist in einer geschlossenen Volkswirtschaft das Netto-Finanz-V. immer gleich Null. In einer offenen Volkswirtschaft verändert sich dies um die Nettoforderungen bzw. -verbindlichkeiten des Inlands gegenüber dem Ausland.
c) Unter immateriellem V. (intagible assets) werden V.s-Werte verstanden, die nicht direkt einem physischen Gegenstand zurechenbar sind. Immaterielles unternehmerisches V. sind der Firmenwert (goodwill), Patente u. a. Schutzrechte oder bspw. Kundenlisten. Gesamtwirtschaftlich bedeutsame immaterielle V.s-Kategorien sind das Human-V. (die Summe aller wirtschaftlich verwertbaren menschlichen Fähigkeiten einer Gesellschaft [ Humankapital ]), die Ansprüche gegen das System sozialer Sicherung und das Sozialkapital, also das Netzwerk informeller Beziehungen und die gesellschaftliche Bereitschaft zur gegenseitigen Unterstützung. Diese Kategorien lassen sich jedoch nur schwer bewerten und werden deshalb weder in der amtlichen V.s-Statistik noch in den Statistiken zur Vermögensverteilung ausgewiesen. Es wird jedoch versucht, Wertänderungen ausgewählter immaterieller V.s-Positionen im Rahmen der sogenannten Satellitensysteme zu erfassen (z. B. Satellitensystem Umwelt).
Literatur
Eurostat: Europäisches System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen. ESVG 2010, 2014 • M. Frenkel/K. D. John: Volkswirtschaftliche Gesamtrechnung, 72011.
Empfohlene Zitierweise
J. Althammer: Vermögen, Version 08.06.2022, 09:10 Uhr, in: Staatslexikon8 online, URL: https://www.staatslexikon-online.de/Lexikon/Verm%C3%B6gen (abgerufen: 05.12.2024)