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Version vom 8. Juni 2022, 08:17 Uhr
I. Theologie
Abschnitt drucken1. Begriff
Das Partizip Perfekt Passiv oikouméne geht auf das Verb oikéo (wohnen, bewohnen, haushalten) und damit auf das Substantiv oikos (Haus, Hausstand, Wohnsitz) zurück und bedeutet die (von Griechen) bewohnte Erde, den Erdkreis (Römisches Reich), die Menschheit oder die gesamte Welt. Im NT wird an einzelnen Stellen auf diesen antiken Sprachgebrauch Bezug genommen (vgl. Lk 2,1; 4,5; Apg 17,31; 24,5). Nach dem Untergang des weströmischen Reiches verliert der Begriff seine politische Bedeutung und wird nur noch kirchlich verwendet. Bei den Kirchenvätern findet er daher vornehmlich Verwendung in Bezug zur Kirche: Sie ist über den ganzen Erdkreis verbreitet. Die alte Kirche verwendet das Wort zur Bezeichnung von Synoden und Konzilien des Römischen Reiches. Insb. das Konzil von Konstantinopel (381) wurde schon früh als ökumenisch bezeichnet. Das Konzil von Chalkedon (451) charakterisierte sich selbst als heilige und ökumenische Synode, während mittelalterliche Konzilien als „allg.e“ (concilium generale) qualifiziert wurden. Bis heute verwendet die katholische Kirche das Wort zur Bezeichnung ihrer Konzile und hält damit den universalen Anspruch der Kirche aufrecht. Die Reformatoren ziehen den Begriff Ö. zur Kennzeichnung der altkirchlichen Glaubensbekenntnisse heran, die katholisch sind (tria symbola catholica sive oecumenica). Seit der Mitte des 19. Jh. wird der Begriff in einem neuen Sinn verwendet, nämlich als Konfessionen, Nationen, Klassen und Rassen überwindende Gesinnung, die in evangelischen Gruppierungen wie der im 18. Jh. entstandenen „Evangelischen Allianz“ und Studentenverbindungen wie dem CVJM entstanden war. Seit 1900 findet der Begriff Verwendung für die daraus hervorgegangenen, vielfältigen ökumenischen Bewegungen, die sich ab den 20er Jahren in verschiedene institutionelle Bewegungen aufspalteten und erst 1948 im ÖRK gebündelt werden. Hier meint der Begriff dann alle Bemühungen unter Christen, die im Blick auf die Suche nach der Einheit der Christen das Gemeinsame ebenso bedenken wie das Trennende. Gleichzeitig entsteht mit den nach dem Zweiten Weltkrieg anhebenden bilateralen Gesprächen der ökumenische Dialog zwischen den christlichen Kirchen, der heute die Ö. der Kirchen weltweit, regional und national bestimmt. Das Zweite Vatikanische Konzil schließt sich diesem Sprachgebrauch an und spricht erstmals von einem Ökumenismusdekret (UR), woraus sich das sog.e Ökumenische Direktorium entwickelt hat. Heute wird das Adjektiv ökumenisch vielfach verwendet zur Kennzeichnung von kirchlichen und theologischen Tätigkeiten und Disziplinen, die sich der ökumenischen Idee verpflichtet wissen. „Ökumenisch“ steht deshalb für alle Tätigkeiten auf der Suche nach der Wiederherstellung der Einheit unter den Christen. Als Begriff zur Erfassung dieses Gesamtphänomens hat sich auf katholischer Seite der dem Lateinischen entstammende, ins Deutsche als Lehnwort übernommene Begriff des Ökumenismus durchgesetzt, der die Einheitsbemühungen der Christen umfasst. Gleichzeitig mit diesem Verständnis entwickelte sich die Vorstellung einer abrahamitischen Ö., die die Beziehungen zwischen Judentum, Christentum und Islam umfasst, die allerdings nur in einem übertragenen Sinn angewandt werden kann. In einem weiteren Gebrauch finden auch außerhalb des spezifischen theologischen oder kirchlichen Raumes Begriffe wie Ö. der Völker etc. Verwendung.
2. Theologische Grundlegung
Versteht sich der ÖRK als eine Gemeinschaft von Kirchen, die den Herrn Jesus Christus als Gott und Heiland bekennen und darum ihre Berufung zur Verkündigung des einen Christus gemeinsam zu erfüllen trachten, dann kann man in dieser sog.en Basisformel des ÖRK, die das Zweite Vatikanische Konzil im Ökumenismusdekret ausdrücklich zitiert (UR 1), die grundlegende Erkenntnis der Ö. in der Verknüpfung der Sendung durch Christus zur Verkündigung des Evangeliums mit dem Bekenntnis zur Einheit der Kirche in Christus sehen. Im Rahmen der Verständigung über die Rolle des ÖRK als Organisation in der ökumenischen Bewegung spielt ein 1950 vom Zentralausschuss in Toronto entgegengenommener Text, die sog.e Toronto-Erklärung, eine bis heute zentrale Rolle. Danach sind die Mitgliedskirchen des ÖRK der Auffassung, dass es nur eine Kirche Christi gibt, auch wenn eine Vielzahl von Kirchen den Anspruch darauf erhebt, Kirche Jesu Christi zu sein; so beschreibt es auch das Ökumenismusdekret (UR 1). Daraus folgt die Frage nach der gegenseitigen Anerkennung der Kirchen als (Teil der) Kirche Jesu Christi und ihrer Kriterien. Die Anerkenntnis der Tatsache, dass Kirche auch außerhalb der eigenen Kirche existiert, hängt zusammen mit der Einsicht, dass die Mitgliedskirchen in anderen Kirchen Elemente der wahren Kirche erkennen können. Schon in den 50er Jahren des 20. Jh. nahmen katholische Theologen diesen ökumenischen Gedanken auf, den sie mit Vertretern des ÖRK zusammen entwickelt hatten, und führten ihn in die Debatten um die entspr.en Texte des Zweiten Vatikanischen Konzils ein. Die gegenseitige Anerkennung von Elementen des Kircheseins bot die Voraussetzung zur Klärung des ökumenischen Schlüsselproblems. Damit konnte das bis dahin favorisierte Rückkehr-Modell endgültig überwunden werden.
Die Vorstellung von den Elementen des Kircheseins fand Aufnahme in Art. 8 der Kirchenkonstitution (LG) sowie in Art. 3 des Ökumenismusdekrets (UR). Die Antwort der katholischen Theologie auf die ökumenische Problematik besteht in der sog.en Formel vom subsistit (LG 8). Sie verknüpft mit dem Bekenntnis zur einen Kirche Jesu Christi (una et unica ecclesia) die Existenz dieser für die Kirche und ihr Sein relevanten (Heils-)Elemente und Güter. Zwischen der einen Kirche, die in der katholischen Kirche verwirklicht ist (subsistit), und den Elementen der Heiligung und Wahrheit, auch außerhalb der katholischen Kirche, besteht eine „ontologische Brücke“ (Ratzinger 2010: 800). Damit wird den nichtkatholischen Kirchen und kirchlichen Gemeinschaften ein ekklesialer Status in Verbindung mit der einen Kirche zuerkannt. So wird deutlich, dass es Kirche(sein) auch außerhalb der sichtbaren Grenzen der katholischen Kirche gibt. Insoweit ist die Subsistit-Formel als eine ekklesiologische „Öffnungsklausel“ zu verstehen. Die Enzyklika Papst Johannes Pauls II. „Ut unum sint“ von 1995 greift diese Redeweise von „Elementen der Heiligung und der Wahrheit“ („Ut unum sint“ 10) im ekklesiologischen Kontext ausdrücklich auf und macht sie zur Grundlegung einer weiterführenden ökumenischen Theologie, die katholisch verbindlich ist.
Das Ökumenismusdekret entwickelt daraus eine realistische ökumenische Perspektive: Glaube und Taufe bilden die Grundvoraussetzungen der in Christus gestifteten Gemeinschaft unter all denen, die zu Recht den Namen Christi tragen. Wer in rechter Weise, auch außerhalb der sichtbaren katholischen Kirche, getauft wurde, gehört zu Christus und zu seiner Kirche, er steht damit in einer gewissen, wenn auch nicht vollkommenen Gemeinschaft mit der katholischen Kirche. All das, was von Christus ausgeht und zu ihm zurückführt: das „gehört rechtens zu der einzigen Kirche Christi“ (UR 3). So umfasst die Kirche als eine einzige komplexe Wirklichkeit sichtbare Elemente und innere Gaben des Heiligen Geistes, nämlich das geschriebene Wort Gottes, Gnade, Glaube, Hoffnung und Liebe. Insoweit können die von Christus ausgehenden Elemente und Güter der Wahrheit und der Heiligung berechtigterweise auch auf andere, von der katholischen Kirche getrennte Kirchen und kirchliche Gemeinschaften angewendet werden.
3. Methodik des ökumenischen Dialogs
Die Kirchengeschichte des 20. Jh. hat der in den letzten 50 Jahren geführte ökumenische Dialog der Kirchen über die klassischen kontroverstheologischen Fragen nachhaltig geprägt. Lehrgespräche werden mit dem Ziel geführt, bestehende Differenzen zwischen den konfessionellen Lehrsystemen auszuloten und zu überwinden, indem man tragfähige Übereinstimmungen in zentralen Fragen des Glaubens, der Sakramente und des kirchlichen Amtes festzustellen sucht. Neben Konvergenzen, die anzeigen, dass die Kirchen trotz unterschiedlicher theologischer Ausdrucksformen in dem Verständnis des Glaubens vieles gemeinsam haben (Taufe, Eucharistie und Amt; Konvergenzerklärungen der „Kommission für Glauben und Kirchenverfassung“ des ÖRK 1982), wird in der Konsenssuche betont, dass in genau umrissenen Fragestellungen gemeinsame Aussagen in bisher strittigen theologischen Fragekomplexen der kirchlichen Lehre möglich erscheinen (so in der von LWB und römisch-katholischer Kirche unterzeichneten „Gemeinsamen Erklärung zur Rechtfertigungslehre“ von 1999). Wenn auch der ökumenische Dialog zu einem hohen Maß an Verständigung in vielen bisher kontrovers bewerteten Fragen geführt hat (kontinuierlich veröffentlicht seit 1983 in: „Dokumente wachsender Übereinstimmung“), in einigen Fragen sogar Übereinstimmungen erzielt werden konnten, ist es bisher noch nicht zu einem sichtbaren Ausdruck der bereits bestehenden Einheit gekommen.
Hier hat sich folgende methodische Einsicht als wegweisend erwiesen. Sie bezieht die bestehenden Unterschiede und die inzwischen gewonnenen Übereinstimmungen aufeinander. Ziel eines solchen Vorgehens ist es nicht, eine volle Deckungsgleichheit aller Glaubensaussagen zu erreichen, sondern einen differenzierenden Konsens. Danach wird
a) eine Übereinstimmung gesucht, und zwar in den Grundwahrheiten der betreffenden Lehrfrage. Dazu wird eine gemeinsame Aussage in einheitlicher Sprache formuliert.
b) Die bisher einander widersprechenden Lehraussagen – meist in Form von gegenseitigen Verurteilungen – werden im Lichte der gewonnenen Übereinstimmung daraufhin überprüft, ob sie sich immer noch ausschließen oder ob sie sich nicht eher ergänzen können. Hier wird keine gemeinsame Sprache gesucht, man muss also weiterhin von einer konfessionell geprägten theologischen Aussage in die andere übersetzen. Wohl aber wird verlangt, dass die unterschiedlichen Lehraussagen sich nicht mehr – kirchentrennend – widersprechen dürfen.
Eine solche Methodik des differenzierenden Konsenses verlangt Einheit in den Grundwahrheiten des christlichen Glaubens, erlaubt aber weiterhin Unterschiede in der Sprache, der theologischen Ausgestaltung und der Akzentsetzung. Die verschiedenen Entfaltungen des einen Glaubens sind in ihrer Verschiedenheit offen füreinander und heben die Übereinstimmung in den Grundwahrheiten nicht wieder auf.
4. Ökumenische Zielvorstellungen
Die Suche nach der von Christus gewünschten sichtbaren Einheit der Kirche hat innerhalb der ökumenischen Bewegung unterschiedliche Modelle kirchlicher Gemeinschaft hervorgebracht:
a) Organische Union: Unterschiedliche konfessionelle Traditionen bilden in einer gemeinsamen Kirche eine neue Identität aus. Solche Unionen wurden im 19. Jh. in Deutschland zwischen lutherischem (Luthertum) und reformiertem Bekenntnis üblich.
b) Koinonia/Communio: Die Vorstellung von der am Altar versammelten Gemeinschaft der Eucharistie Feiernden (Koinonia) prägt in der nachkonziliaren katholischen Ekklesiologie das Konzept der Communio (Gemeinschaft).
c) Versöhnte Verschiedenheit: Dieses Modell favorisiert den Gedanken eines legitimen theologischen Plurals innerhalb der universalen Einheit der Kirche. Zu dieser Einheit gehören wesentlich Abendmahls- und Ämtergemeinschaft, gemeinsames Handeln in Dienst und Zeugnis.
d) Konziliare Gemeinschaft: Legitime Vielfalt findet ihren Ausdruck in einer konziliaren Gemeinschaft von Kirchen, die aufgrund desselben apostolischen Glaubens die anderen als Glieder derselben Kirche Christi anerkennen. Die Gemeinschaft in der Lehre soll durch synodale Vernetzung gefunden werden.
e) Leuenberger Konkordie: Mit diesem Einheitsmodell aus dem Jahre 1973 ist die Gemeinschaft lutherischer, reformierter und unierter, jetzt auch methodistischer und anderer Kirchen gemeint (heute GEKE). Durch die Konkordie wurde erklärt, dass die bisher bestehenden innerevangelischen Differenzen v. a. in der Christologie und der Abendmahlsfrage keinen kirchentrennenden Charakter mehr haben, da sie die heutige Lehrdarstellung des Dialogpartners nicht mehr treffen. Sie ermöglicht damit volle Abendmahls-, Ämter- und Kirchengemeinschaft.
Hat sich das Zweite Vatikanische Konzil für kein Konzept zur Wiederherstellung der zerbrochenen Gemeinschaft zwischen bisher getrennten Kirchen entschieden, so sprach es doch ausdrücklich von der erwünschten Wiederherstellung der vollen Gemeinschaft (UR 14), zunächst im Blick auf orthodoxe Kirchen (Ostkirchen). Aber auch mit den Kirchen und kirchlichen Gemeinschaften im Abendland sieht sich „die katholische Kirche durch das Band besonderer Verwandtschaft verbunden“ (UR 19). Inzwischen hat der ökumenische Dialog zu einer Klärung beigetragen. Kirchengemeinschaft entfaltet sich im gemeinsamen Bekenntnis des einen apostolischen Glaubens, in der sakramentalen Gemeinschaft und in der Wort und Sakrament zugeordneten Gemeinschaft im kirchlichen Amt. Die Vorstellung der um Wort und Altar versammelten Gemeinde der Gläubigen setzt die universale Gemeinschaft der bischöflich verfassten Ortskirchen voraus. Dies schließt aus katholischer Sicht das Amt des Bischofs von Rom (Papst) mit ein, der in bes.r Weise das universale Dienstamt an der Einheit der Kirche ausübt. Nach dem Ökumenismusdekret ist von einer realen Gemeinschaft auszugehen, die trotz der Trennungen in „wahren Sakramenten“ – in der Taufe oder sogar in der Eucharistie und im Priestertum (Priester) – begründet ist (UR 15). Das heißt: Neben voller Kirchengemeinschaft gibt es Formen wachsender, dynamischer Kirchengemeinschaft, die unter bestimmten Voraussetzungen und Bedingungen den Zutritt zu den Sakramenten Eucharistie, Buße und Krankensalbung erlauben können.
5. Praktische Ökumene
In der Christenheit wächst heute immer stärker das Bewusstsein, dass der Streit des 16. Jh. zu Ende ist. Die Gründe dafür, den Glauben der Anderen zu verurteilen, sind weitgehend hinfällig geworden. Christen haben daraus schon seit langem den Schluss gezogen, alles das gemeinsam zu tun, was sie gemeinsam besser machen können. Eine der vorrangigen Inspirationsquellen für dieses Miteinander der Christen ist der sog.e Oecumenismus spiritualis. Das Ökumenismusdekret bezeichnet das gemeinsame Gebet als die Seele der ökumenischen Bemühungen (UR 8). Vielfältige Formen solchen gemeinsamen Betens, die den ökumenischen Alltag auf Ortsebene bestimmen, haben sich etabliert, z. B. die Gebetswoche für die Einheit der Christen, der Weltgebetstag der Frauen, der Ökumenische Tag der Schöpfung, ökumenische Schulgottesdienste, regelmäßige ökumenische Wortgottesdienste, gemeinsame Taufgedächtnisgottesdienste. Vor Ort lebt die ökumenische Gemeinschaft auch von Strukturen der Zusammenarbeit, wie sie sich in Deutschland, Österreich und der Schweiz unter dem Namen ACK fest etabliert haben. Örtliche Gemeindepartnerschaften stellen die gewachsene Gemeinschaft unter christlichen Gemeinden am Ort auf ein tragfähiges Fundament. Im Reformationsgedenkjahr 2017 haben viele evangelische und katholische Gemeinden die Gelegenheit aufgegriffen, in gemeinsamen Gedenkgottesdiensten für die wiedergewonnene Gemeinschaft in bußfertiger und erinnernder Gesinnung zu danken, um gemeinsam den Weg in die Zukunft einer ökumenischen Gemeinschaft zu gehen. Ermutigung finden Gemeinden in der auf europäischer Ebene zwischen der KEK und dem CCEE vereinbarten „Charta Oecumenica“, an der sich Christen aus fast allen christlichen Kirchen beteiligen. Neben dem weltweiten ökumenischen Dialog über theologische Fragen haben sich diese örtlichen und regionalen Gemeinschaftsformen überzeugend durchsetzen können.
Literatur
Konfessionskundliches Institut des Evangelischen Bundes/Johann-Adam-Möhler-Institut (Hg.): Uns eint mehr, als uns trennt. Ein ökumenisches Glaubensbuch, 2017 • W. Beinert/U. Kühn: Ökumenische Dogmatik, 2013 • J. Ratzinger: Die Ekklesiologie der Konstitution Lumen gentium, in: ders.: Ges. S., Bd. VIII 1, 2010, 591–593 • J. Ratzinger: Dialog der Liebe, in: ders.: Ges. S., Bd. VIII 2, 2010, 791–801 • W. Kasper: Die Früchte ernten. Grundlagen christlichen Glaubens im ökumenischen Dialog, 2009 • F. Nüssel/D. Sattler: Einführung in die ökumenische Theologie, 2008 • W. Thönissen: Dogma und Symbol. Eine ökumenische Hermeneutik, 2008 • Ders.: Subsistit, in: ders. (Hg.): Lexikon der Ökumene und Konfessionskunde, 2007, 1287–1290 • G. Hintzen/Ders.: Kirchengemeinschaft möglich?, 2001 • H. Meyer: Versöhnte Verschiedenheit, Bde. 1–3, 1998–2009 • R. Frieling: Der Weg des ökumenischen Gedankens, 1992 • H. J. Urban/H. Wagner (Hg.): Hdb. der Ökumenik, Bde. 1–3, 1985–87 • A. Seigfried: Ökumene, in: HWPh, Bd. 6, 1984, 1174–1177 • R. Rouse/S. C. Neill (Hg.): Geschichte der ökumenischen Bewegung, 1957.
Empfohlene Zitierweise
W. Thönissen: Ökumene, I. Theologie, Version 08.06.2022, 09:10 Uhr, in: Staatslexikon8 online, URL: https://www.staatslexikon-online.de/Lexikon/%C3%96kumene (abgerufen: 22.11.2024)
II. Kanonisches Recht
Abschnitt druckenDer kirchliche Gesetzgeber von 1917 hatte jegliche ökumenische Tätigkeit untersagt (vgl. cann. 731 § 2, 1258 §§ 1 und 2, 1325 § 3 und can. 2316 CIC/1917) und die konfessionsverschiedene Ehe als Ehehindernis gesehen (vgl. can. 1060 CIC/1917). Aufgabe der sich an das Zweite Vatikanische Konzil (1962–65) anschließenden Reform des kirchlichen Rechts war es, die Ekklesiologie (vgl. insb. LG) und v. a. die ökumenischen Grundsätze und Weisungen dieses Konzils (vgl. insb. UR) in rechtliche Normen umzusetzen.
Pflege und Leitung der ökumenischen Bewegung werden dem Bischofskollegium und insb. dem Apostolischen Stuhl übertragen (vgl. can. 755 § 1 CIC/1983; vgl. can. 904 § 1 CCEO; ÖD 39). Die Aufgabe der Bischöfe und Bischofskonferenzen wird bes. in der Förderung der Einheit und im Erlass praktischer Normen gesehen (can. 755 § 2 CIC/1983; can. 904 § 1 CCEO; vgl. can. 383 § 3 CIC/1983; can. 192 § 2 CCEO [Bischöfe]; can. 364, 6o CIC/1983 [Nuntien]; ÖD 40 auch Synoden der katholischen Ostkirchen). Ö.-Beauftragte bzw. -Kommissionen sollen in keiner Diözese fehlen (ÖD 40–47; can. 904 §§ 2 und 3 CCEO). Im Unterschied zum CIC/1983 überträgt can. 902 CCEO die Sorge für die Ö. allen Christgläubigen, v. a. den Hirten, d. h. auch den Pfarrern (vgl. can. 902 CCEO).
Die im Vergleich zum CCEO (vgl. cann. 902–908 CCEO) eher wenigen, nicht systematisch geordneten Bestimmungen des CIC/1983 zur Ö. werden durch das ÖD vom 25.3.1993 i. S. v. Ausführungsbestimmung (vgl. can. 33 CIC/1983) entfaltet.
Wenngleich die Taufe das alle Christen Verbindende und eine wechselseitige Anerkennung der Taufe gegeben ist, darf sie nicht gemeinschaftlich von Amtsträgern verschiedener Kirchen oder kirchlicher Gemeinschaften gespendet werden (ÖD 97). Ein orthodoxer Christ kann neben einem Katholiken als zusätzlicher Taufpate (vgl. ÖD 98 b), ein anderer nichtkatholischer Christ nur als Taufzeuge zugelassen werden (ÖD 98 a; can. 874 § 2 CIC/1983; can. 685 § 3 CCEO). Segnungen (can. 1170 CIC/1983; ÖD 121) und ein kirchliches Begräbnis (can. 1183 § 3 CIC/1983; can. 876 § 1 CCEO; ÖD 120) sind auch für Nichtkatholiken möglich.
Im Fall einer konfessionsverschiedenen bzw. -verbindenden Ehe (vgl. cann. 1124–1128 CIC/1983; cann. 813–816 CCEO; ÖD 143–160) ist eine Doppeltrauung untersagt (vgl. can. 1127 § 3 CIC/1983; can. 839 CCEO; ÖD 156 f.), eine Beteiligung der Amtsträger beider Kirchen jedoch möglich (ÖD 158). Wenngleich für die Feier ein Wortgottesdienst vorzuziehen ist, ist im Fall einer Eucharistiefeier bzgl. des Kommunionempfangs des nichtkatholischen Teils „der besonderen Situation Rechnung zu tragen, […] daß zwei Getaufte das christliche Ehesakrament empfangen“ (ÖD 159). Die nichtkatholische Taufe und Erziehung von Kindern aus einer solchen Ehe fällt nicht unter die Strafandrohung von can. 1366 CIC/1983 bzw. can. 1439 CCEO (ÖD 151).
Der Dienst als Lektor während der Eucharistiefeier wird – mit Ausnahme von orthodoxen Gläubigen (ÖD 126) – nichtkatholischen Christen nur ausnahmsweise gestattet (ÖD 133 i. V. m. can. 230 § 2 CIC/1983); die Homilie/Predigt in einer katholischen Eucharistiefeier ist generell verboten (vgl. can. 767 § 1 CIC/1983; can. 614 § 4 CCEO; ÖD 134). Gemeinsame Gebete und Wortgottes-Feiern (ÖD 108–113) hatte bereits das Zweite Vatikanische Konzil gewünscht (vgl. Art. 8 Abs. 2 und 3 UR). Im Unterschied zum CIC/1983 haben die Deutsche (1994) und Österreichische Bischofskonferenz (2003) sowie einzelne Diözesen hierzu entspr.e Richtlinien erlassen. Aufgrund der für Katholiken bestehenden Sonntagspflicht (vgl. cann. 1247 und 1248 §§ 1 und 2 CIC/1983) sind ökumenische Gottesdienste am Sonntag „nicht ratsam“ (ÖD 115). Die Teilnahme von „Gläubigen unterschiedlicher liturgischer Traditionen“ am Morgen- und Abendgebet der katholischen Kirche wird empfohlen, der Feier von ökumenischen Gottesdiensten sogar vorgezogen (ÖD 117). Gottesdiensträume können gemeinsam genutzt werden oder im gemeinsamen Besitz stehen (ÖD 138–140; cann. 933 und 1210 CIC/1983; cann. 705 § 2 und 872 § 1 CCEO).
Die Konzelebration „mit Priestern oder Amtsträgern von Kirchen oder kirchlichen Gemeinschaften, die nicht in voller Gemeinschaft mit der katholischen Kirche stehen“, wie u. a. mit protestantischen Amtsträgern, ist verboten (can. 908 CIC/1983; can. 702 CCEO). Eine verbotene Gottesdienstgemeinschaft wird mit Strafe belegt (vgl. can. 1365 CIC/1983; can. 1440 CCEO). Die verbotene Konzelebration wurde 2001 und 2010 (Art. 3 § 1, 4 Normae) unter die Delicta graviora aufgenommen und damit der „Kongregation für die Glaubenslehre“ zur Beurteilung und Ahndung übertragen.
Katholischen Amtsträgern ist die Spendung von Sakramenten an nichtkatholische Christen nicht erlaubt. Umgekehrt empfangen katholische Gläubige „die Sakramente erlaubt nur von katholischen Spendern“ (can. 844 § 1 CIC/1983; can. 671 § 1 CCEO). Eine begrenzte Sakramentengemeinschaft (communicatio in sacris) besteht hinsichtlich der Buße, der Eucharistie und der Krankensalbung (vgl. can. 844 §§ 2–4 CIC/1983; can. 671 §§ 2–4 CCEO; vgl. auch Art. 8 Abs. 4 UR; ÖD 129). Diese gilt wechselseitig für Kirchen, in denen die Sakramente gültig gespendet werden, wie z. B. die orthoxen/orientalischen Kirchen (vgl. can. 844 §§ 2 und 3 CIC/1983; can. 671 §§ 2 und 3 CCEO; ÖD 122–125). Im Blick auf die übrigen nicht in voller Gemeinschaft mit der katholischen Kirche stehenden Christen, d. h. vor allem jenen der reformatorischen Kirchen, ist die Erlaubnis zur Spendung der Sakramente der Buße, der Eucharistie und der Krankensalbung nur unter bes.n Umständen und Voraussetzungen möglich, wie Todesgefahr, schwere Notlage nach dem Urteil des Diözesanbischofs bzw. der Bischofskonferenz, Unerreichbarkeit eines Spenders der eigenen Kirche, Bekundung des katholischen Glaubens bzgl. dieser Sakramente (vgl. can. 844 § 4 CIC/1983; can. 671 § 4 CCEO; ÖD 129 f.). Die den Diözesanbischöfen und Bischofskonferenzen eingeräumte Möglichkeit zur Konkretisierung (vgl. can. 844 § 5 CIC/1983; can. 671 § 5 CCEO) ist weder durch die Deutsche noch durch die Österreichische Bischofskonferenz wahrgenommen worden. Ausdrücklich bemerkt das ÖD, dass u. U. der Zutritt zu den Sakramenten der Buße, Eucharistie und Krankensalbung „Christen anderer Kirchen und kirchlicher Gemeinschaften gewährt oder sogar empfohlen werden kann“ (ÖD 129; vgl. bereits „Ökumene-Kommission“ der DBK von 1997 mit Blick auf konfessionsverschiedene Ehen).
Gefordert ist eine ökumenische Bildung aller Gläubigen (ÖD 58–69) sowie v. a. der Mitarbeiter im pastoralen und kirchlichen Dienst (ÖD 70–86). Der Ö. soll im Studium der Theologie (ÖD 72–82; vgl. can. 256 § 2 CIC/1983; can. 352 § 3 CCEO), in den Kirchlichen Fakultäten (ÖD 88) und den Katholischen Universitäten (ÖD 89) eine bes. Rolle zukommen. Ökumenische Zusammenarbeit ist in vielen Bereich empfohlen, u. a. auf struktureller Ebene, in der Bibelarbeit, der Katechese, in Hochschuleinrichtungen sowie im sozialen und kulturellen Leben, ebenso der Dialog und das gemeinsame Zeugnis (ÖD 161–218). Ökumenische Zusammenarbeit ist heute v. a. auch im Religionsunterricht der öffentlichen Schulen gefordert.
Die kirchenrechtlichen Bestimmungen bleiben wohl hinter den Erwartungen des Konzils zurück. Sie sind offen für eine Fortentwicklung. Allzu ängstliche Formulierungen könnten bzw. sollten in Zukunft vermieden werden. Der Ö. vor Ort müsste größeres Interesse gelten.
Literatur
Dokumente:
Päpstlicher Rat zur Förderung der Einheit der Christen, Direktorium zur Ausführung der Prinzipien und Normen über den Ökumenismus vom 25. 3. 1993: AAS 85 (1993) 1039–1119, dt.: VApSt 110.
Literatur:
W. Rees: Ecumenical Cooperation in the Field of Catechesis, Religious Education, and Universities as well as Communicatio in Sacris According to the Ecumenical Directory, in: Ecumeny and Law, Vol. 6 (2018), 131–185 • K. Hatzinger/P.-R. Schnabel: Konfessionsübergreifende Ökumene, in: HevKR, 2016, 599–615 • HdbKathKR, 32015 • T. A. Amann: Der ökumenische Auftrag, in: ebd., 944–963 • Ders.: Ökumenische Gottesdienstgemeinschaft, in: ebd., 1095–1106 • W. Rees (Hg.): Ökumene. Kirchenrechtliche Aspekte, 2014 • E. M. Synek: Sakramentenanerkennung in rechtsvergleichender Perspektive, in: öarr 61/2 (2014), 193–223 • S. Demel: Ökumene, in: dies.: Hdb. Kirchenrecht, 2010, 462–466 • J. Hirnsperger: Getrennt im Glauben – vereint im Gottesdienst? Der Codex Iuris Canonici von 1983 und die ökumenische Gottesdienstgemeinschaft, in: ders./C. Wessely (Hg.): Wege zum Heil? Religiöse Bekenntnisgemeinschaften in Österreich, 2005, 133–149.
Empfohlene Zitierweise
W. Rees: Ökumene, II. Kanonisches Recht, Version 08.06.2022, 09:10 Uhr, in: Staatslexikon8 online, URL: https://www.staatslexikon-online.de/Lexikon/%C3%96kumene (abgerufen: 22.11.2024)