Weiterbildung
1. Begriffsklärung und -geschichte
Nachdem in den westlichen deutschsprachigen Ländern ab den 1950er Jahren der Begriff der Volksbildung, soweit er sich auf Erwachsene bezogen hatte, durch den der Erwachsenenbildung ersetzt wurde, hat sich dort in den 1970er Jahren der Begriff der W. neben dem der Erwachsenenbildung etabliert. Maßgeblich dazu beigetragen hat der vom Deutschen Bildungsrat im Jahr 1970 verabschiedete „Strukturplan für das Bildungswesen“. Der Deutsche Bildungsrat benutzt W. als Oberbegriff, der auch die Erwachsenenbildung umfasst, und plädiert für eine Integration von beruflicher und nichtberuflicher Bildung. Die W. soll neben den Systemen der Primarschule, der Sekundarschulen und der Hochschulen zu einem quartären Bildungsbereich ausgebaut werden. Während die Erwachsenenbildung bis dahin ihre Identität als eigenständiger Bildungsbereich auch durch eine Abgrenzung von den curricularisierten Schulen für das Jugendalter herausbilden wollte, bestimmt der Deutsche Bildungsrat die W. als eine „Fortsetzung oder Wiederaufnahme organisierten Lernens nach Abschluss einer unterschiedlich ausgedehnten ersten Bildungsphase“ (Deutscher Bildungsrat 1970: 201). Auch für die W. gälten „die allgemeinen Grundsätze, die sich auf die erste Bildungsphase beziehen“ (Deutscher Bildungsrat 1970: 200), etwa das Prinzip der Durchlässigkeit der Bildungsgänge. Allerdings solle die W. im Gegensatz zur Schule nicht durch langfristige Lehrgänge geprägt sein, sondern durch flexibel buchbare Module, deren Abschluss zertifiziert werden soll. Die Vorschläge des Deutschen Bildungsrats zur systematischen Integration der W. in das formale Bildungssystem haben den Diskurs zur W. maßgeblich geprägt und sind auch heute noch weitgehend aktuell, durchgesetzt wurden sie jedoch nicht.
Die W. ist bis heute vielmehr durch eine historisch gewachsene, unstrukturierte Viefalt an Angeboten, Teilnahmevoraussetzungen und Finanzierungen geprägt. Für die Adressatinnen und Adressaten ist sie intransparent; auch fehlen Überblicksdarstellungen, in denen etwa die Rechtsgrundlagen, Institutionen, Teilnehmerinnen und Teilnehmer und theoretischen Bezüge zusammenhängend dargestellt würden. Sofern W. nicht als Oberbegriff verwendet wird, der auch die allgemeine und politische Erwachsenenbildung (Politische Bildung) umfasst, kann sie, ihrem historischen Entstehungsprozess nach, in zwei Hauptsegmente eingeteilt werden. Erstens wird W. in ihren Anfängen zu Beginn der 1970er Jahre v. a. als außerbetrieblich organisierte, berufliche W. verstanden, die i. d. R. nicht von Arbeitgebern angeboten wird, sondern von Institutionen wie Berufsschulen, Berufsverbänden und Einrichtungen der beruflichen Fortbildung. Weil die berufliche W. stark durch fragmentierte Rechtsgrundlagen geprägt ist, wird auf sie in den beiden folgenden Abschnitten bes. eingegangen. Ab den 1980er Jahren engagieren sich auch die Arbeitgeber zunehmend in der W. ihrer Beschäftigten. Die außerbetriebliche berufliche W. wird durch die betriebliche W. und Personalentwicklung ergänzt. Ab den 1990er Jahren wird die W. unter dem Konzept des Lebenslangen Lernens weiter entwickelt. Die Segmentierung und Intransparenz bleiben allerdings ein Problem.
2. Außerbetriebliche berufliche Weiterbildung
Innerhalb der außerbetrieblichen beruflichen W. finden sich die Aufstiegsfortbildung, die auf eine berufliche Ausbildung aufsetzt, die Anpassungsfortbildung für Arbeitslose und von Arbeitslosigkeit bedrohte Arbeitnehmer, die wissenschaftliche W. für akademische Berufe sowie einige sonstige Segmente.
2.1 Aufstiegsfortbildung für Ausbildungsberufe
Die berufliche W. im dualen System der Berufsbildung (Berufliche Bildung) fällt in den Zuständigkeitsbereich des Bundes; sie wird durch das BBiG geregelt. Für die Handwerksberufe gilt das BBiG nur teilweise, allerdings finden sich in der HandwO analoge Regelungen. Das BBiG benutzt nicht den Begriff der W., sondern spricht von „Fortbildung“ und „Umschulung“, wobei die Regelungen für die Umschulung im Wesentlichen denen zur Fortbildung entsprechen.
Das BBiG ermächtigt den Bund, Fortbildungsordnungen festzulegen; sie sind über das BMBF einsehbar. Das BIBB führt ein Verzeichnis der anerkannten Ausbildungsberufe. Dort sind alle Berufe des dualen Systems und die Gesundheits- und Sozialberufe aufgeführt, obwohl letztere nicht dem dualen System angehören; das Verzeichnis verweist auch auf die Fortbildungsmöglichkeiten. Die Teilnehmer können Förderung durch das AFBG beantragen (sogenanntes „Meister-BAFöG“).
2.2 Anpassungsfortbildung durch Arbeitsförderung
Mit dem AFG hatte der Bund im Jahr 1969 ein arbeitsmarkpolitisches Instrument zur Förderung der beruflichen W. durch die Bundesanstalt für Arbeit geschaffen. Es beruhte auf der Annahme, dass berufliche Qualifizierung das Risiko der Arbeitslosigkeit verringert. Die Förderung folgte einem präventiven Ansatz: Arbeitslosigkeit sollte durch rechtzeitige Aufstiegsfortbildung, auf die es einen individuellen Rechtsanspruch gab, vermieden werden. Das änderte sich Mitte der 1970er Jahre mit der steigenden Arbeitslosigkeit. Die berufliche W. diente nun primär der Anpassung der Qualifikationen Arbeitsloser an den Arbeitsmarkt; für die Anpassungsfortbildung bestand kein Rechtsanspruch auf Förderung mehr.
Nach dem Beitritt der DDR in die BRD mussten viele ostdeutsche Arbeitnehmer weiter qualifiziert und umgeschult werden. Die Mittel wurden noch mehr als zuvor für die Anpassungsfortbildung benötigt, die Aufstiegsfortbildung war unter finanziellem Druck. Deshalb wurde im Jahr 1996 im AFBG der Aufstiegsfortbildung eine neue Grundlage gegeben und zwei Jahre später die im AFG geregelte Anpassungsfortbildung in das SGB III integriert.
Im AFG ist die berufliche W. ein Teil der sogenannten „aktiven Arbeitsmarktpolitik“ (§ 3 SGB III); um Arbeitslose in Arbeit zu bringen, eine drohende Arbeitslosigkeit abzuwenden oder wenn kein Berufsabschluss vorliegt (§ 81 SGB III), werden W.s-Kosten im Rahmen von Bildungsgutscheinen übernommen. Mit dem WeGebAU aus dem Jahr 2018 wurde das AFG modernisiert. Es werden nun auch Arbeitnehmer gefördert, die nicht von Arbeitslosigkeit bedroht sind, aber „berufliche Tätigkeiten ausüben, die durch Technologien ersetzt werden können oder in sonstiger Weise vom Strukturwandel betroffen sind“ (§ 82 SGB III). Die Vermittlung in den Arbeitsmarkt hat gegenüber einer W. Vorrang (§ 4 SGB III). Ob eine W. gefördert wird, liegt im Ermessen der Agenturen für Arbeit (§§ 3 und 7 SGB III); ein Rechtsanspruch auf W. nach dem AFG besteht nicht.
Der Anpassungsfortbildung können auch Fördermöglichkeiten der Bundesländer zugeordnet werden, die unter Begriffen wie Bildungsscheck (Brandenburg, Nordrhein-Westfalen) oder W.s-Scheck (Thüringen) laufen. Die Rahmenbedingungen sind verschieden. Meistens werden gering Qualifizierte und Personen ohne Ausbildung gefördert, teilweise auch Ältere, Menschen mit Behinderungen oder Personen mit ausländischen Abschlüssen.
2.3 Weiterbildung für akademische Berufe
Die W. für akademische Berufe ist in sich zersplittert; auch hier existieren weder einheitliche Regelungen noch Überblicksdarstellungen. Mit am weitesten entwickelt ist die Ärzteschaft. Für die W.en der Ärzte sind die Landesärztekammern zuständig. Eine „(Muster-)W.s-Ordnung“ der Bundesärztekammer (MWBO 2018) unterscheidet W.en zum Facharzt (z. B. Kinder- und Jugendmedizin), W.en in Schwerpunkten innerhalb der Facharztgebiete (z. B. Kinder-Hämatologie und -Onkologie) und „Zusatz-W.en“ (z. B. Immunologie). Die MWBO legt die Dauer und Mindestinhalte der W.en fest, teilweise auch die Mindestzeiten einzelner Teile (Kompetenzbereiche). Sie bestimmt, dass Kurse und Ausbildungsstätten einer Anerkennung durch die Landesärztekammer bedürfen und definiert Standards für die Anerkennung. Auf die W. baut die Fortbildung auf. Nach § 95d SGB V sind Vertragsärzte der GKV zur fachlichen Fortbildung verpflichtet. Näheres regeln die entsprechenden Ärztekammern. Nach der „(Muster-)Fortbildungsordnung 2013“ der Bundesärztekammer müssen die Ärzte innerhalb von fünf Jahren 250 Fortbildungspunkte erreichen; für einen 45-minütigen Vortrag mit Diskussion erhalten sie bspw. einen Punkt; bei dokumentierter Lernerfolgskontrolle kommt ein Zusatzpunkt dazu.
Andere akademische Berufe besitzen kein vergleichbares, institutionalisiertes W.s-System, mit dem W.s-Standards mindestens einigermaßen sichergestellt werden. Eine der größten Gruppe der Akademiker, die Lehrkräfte an staatlichen Schulen, haben bspw. in Baden-Württemberg zwar ein Recht auf W. und sind zur W. verpflichtet. Die Schulen legen jährlich einen Fortbildungsplan fest, nach dessen Maßgabe sie geeignete W.en auswählen. In begründeten Fällen kann die Schulleitung Lehrer gar zu bestimmter W. verpflichten. Allerdings war die W. bisher nicht, wie etwa in der Ärzteschaft, systematisch strukturiert und es gab auch kein modernes Qualitätsmanagement. Zurzeit sind die Bundesländer dabei, die W.en auszubauen, sie zu systematisieren und ihre Qualität zu sichern, in Baden-Württemberg bspw. durch das Zentrum für Schulqualität und Lehrerbildung.
Seit einer Reform des HRG im Jahr 1998 ist die wissenschaftliche W. eine Kernaufgabe der Hochschulen, die allerdings kostendeckend angeboten werden muss. Zu diesem Zweck haben die Hochschulen die wissenschaftliche W. teilweise an selbständige Institute ausgegliedert. Sie bieten in Präsenzstudiengängen und als Fernstudien weiterbildende Masterstudiengänge, Kontaktstudiengänge, ein Studium Generale, Seniorenstudien und Vorbereitungen auf Hochschulzertifikate an. Die Anbieter sind in der Deutschen Gesellschaft für wissenschaftliche Weiterbildung und Fernstudium miteinander vernetzt. Die Teilnehmer zahlen i. d. R. hohe Gebühren. Obwohl eine Vielzahl weiterbildender Masterstudiengänge angeboten wird, fristet die wissenschafliche W. innerhalb der akademischen Berufe weiterhin ein Nischendasein.
2.4 Sonstige
Neben den drei großen Segmenten der Aufstiegs- und Anpassungsfortbildung sowie der wissenschafltichen W. existiert eine Vielzahl weiterer Segmente beruflicher W., die aufgrund diverser rechtlicher Grundlagen teilweise kaum miteinander kooperieren. Auch ist es nicht immer möglich, sie eindeutig der beruflichen W. zuzuordnen. Zu nennen sind hier v. a. die W.s-Gesetze der Bundesländer (außer Berlin und Hamburg). Sie fördern nicht die lernenden Individuen, sondern anerkannte Anbieter der Erwachsenenbildung und W. wie etwa die Volkshochschulen; i. d. R. werden auch Angebote der beruflichen W. bezuschusst. Auf Länderebene (außer Bayern und Sachsen) erlauben Gesetze zur Bildungsfreistellung Arbeitnehmern, sich i. d. R. für bis zu fünf Arbeitstage pro Jahr für politische oder berufliche Bildung freistellen zu lassen. Die Teilnahmequote ist allerdings gering. In Baden-Württemberg wurde die Bildungsfreistellung erst im Jahr 2015 eingeführt; seitdem haben jährlich nur 1 % aller Berechtigten teilgenommen.
Regelungen zur W. finden sich auch in berufsbezogenen Ordnungen und Verordnungen. Unfallverhütungsvorschriften der Berufsgenossenschaften verpflichten Betriebe, Ersthelfer auszubilden und fortzubilden. Die LMHV verlangt in bestimmten Tätigkeitsfeldern Hygieneschulungen. Die GewO verlangt von bestimmten Gewerben W.en, z. B. müssen Versicherungsvermittler und -berater 15 Stunden W. im Jahr nachweisen.
3. Betriebliche Weiterbildung und Personalentwicklung
Die betriebliche W. dient der Deckung der betrieblichen Qualifikationsbedarfe und der Weiterentwicklung von Kompetenzen im Hinblick auf zukünftige betriebliche Herausforderungen. Sie wird vom Arbeitgeber finanziell oder durch Freistellung von der Arbeit unterstützt. Dafür werden Trainer ins Haus geholt, Mitarbeiter zu Seminaren außerhalb des Betriebs entsendet oder W.en durch betriebsangehörige Fachkräfte angeboten. Neben der W. gewinnt die Förderung informellen Lernens am Arbeitsplatz an Bedeutung, etwa durch das sogenannte job enrichment oder kollegiale Beratung. Job enrichment bedeutet, dass Beschäftigte v. a. in einfachen Tätigkeiten mehr Planungs-, Überwachungs- und Entscheidungsaufgaben zugesprochen bekommen, sodass der Arbeitsplatz Lernprozesse anregt. Gegenseitige kollegiale Beratung kann etwa in Kollegien von Lehrern institutionalisiert werden.
Die betriebliche W. wird aus betriebswirtschaftlicher Sicht der Personalentwicklung zugeordnet. Nach Manfred Becker beinhaltet diese neben der W. auch die Förderung des Personals und die Organisationsentwicklung. Mit Förderung ist gemeint, dass Mitarbeiter auf der Grundlage ihrer Kompetenzen eingestellt und gefördert werden; dazu stehen Instrumente wie Mitarbeitergespräche, Coaching oder Karriereplanungen zur Verfügung. Organisationsentwicklung ist ein Prozess, in dem neben den Kompetenzen der Personen auch die Strukturen und Prozesse der Organisation weiter entwickelt werden. Neuerdings wird die betriebliche W. auch unter dem arbeits- und organisationspsychologischen Begriff des „Kompetenzmanagements“ (Kauffeld/Paulsen 2018) behandelt. Es fasst alle Aktivitäten zusammen, mit deren Hilfe die Kompetenzen des Personals weiter entwickelt werden.
Das BetrVG limitiert die betriebliche Entscheidungsmacht über die betriebliche W. in einem begrenzten Umfang. Der Betriebsrat hat Mitwirkungsrechte im Hinblick auf W.s-Maßnahmen und er kann bei betrieblichen Verändungen Bildungsmaßnahmen einfordern. Ähnliche Regelungen für den öffentlichen Dienst enthält etwa das BPersVG. Die Arbeitnehmer haben kein individuelles Recht auf Teilnahme. Wenn ihnen allerdings wegen fehlender oder nachlassender Qualifikationen die Kündigung droht und diese durch W. abgewendet werden kann, ist der Arbeitgeber verpflichtet, die W. einer Beendigungskündigung vorzuziehen. Weitere Regelungen finden sich in Tarifverträgen und Betriebsvereinbarungen.
4. Herausforderungen angesichts des Lebenslangen Lernens
Die Herausforderungen, vor denen die W. steht, werden in den letzten Jahrzehnten hauptsächlich unter dem Stichwort des „Lebenslangen Lernens“ (Schreiber-Barsch/Zeuner 2018) diskutiert. Es wird eine systematische und effektive Förderung des formalen, non-formalen und informellen Lernens gefordert. Das formale Lernen ist in das staatliche Bildungssystem integriert und führt zu anerkannten Abschlüssen. Das non-formale Lernen ist außerhalb des formalen Systems, findet aber wie dieses normalerweise in Kursen statt und ist zielgerichtet; es kann zu Abschlüssen führen, die allerdings nicht staatlich anerkannt sind. Das informelle Lernen findet im Alltag außerhalb von pädagogisch organisierten Veranstaltungen als eine „natürliche Begleiterscheinung des täglichen Lebens“ (Kommission der Europäischen Gemeinschaften 2000: 9) statt; es kann intendiert sein oder unbeabsichtigt stattfinden. Der bildungspolitische Diskurs zum Lebenslangen Lernen weist eine ökonomische Schieflage auf. Die Notwendigkeit lebenslang zu lernen dient v. a. der Sicherung der Beschäftigungsfähigkeit der Bevölkerung, der aktiven Gestaltung des digitalen Wandels und des Wandels der Qualifikationsbedarfe sowie der Sicherung des Fachkräftebedarfs der Wirtschaft. Die Praxis der W. sträubt sich teilweise gegen diese Entwicklung, wie u. a. Analysen zur Bildungsfreistellung zeigen.
Im Rahmen der Koordinierung der nationalen Bildungspolitiken fordert die EU, dass die Erwachsenen sich auch die Ergebnisse des non-formalen und informellen Lernens validieren lassen können. Validierung meint, dass Erwachsene ihre Kompetenzen erfassen, dokumentieren, bewerten und zertifizieren lassen können, sodass sie auch dann einen anerkannten Ausweis über ihre Kompetenzen haben, wenn diese außerhalb formaler W.en erworben wurden. Dazu wurde ein Europäischer Qualifikationsrahmen für lebenslanges Lernen geschaffen, mit dessen Hilfe nationale Kompetenzrahmen entwickelt wurden. Sie dienen dazu, Kompetenzen nach ihrer Art und ihrem Niveau zu sortieren, zu beschreiben und sie miteinander vergleichbar zu machen. Allerdings weichen die nationalen Kompetenzrahmen vom europäischen Rahmen ab und sind untereinander nicht deckungsgleich, was eine gegenseitige Vergleichbarkeit von Kompetenzen und Abschlüssen erschwert. Auch steckt die Validierung der non-formalen und informellen Kompetenzen in Deutschland noch in den Kinderschuhen.
Der Intransparenz des W.s-Sektors wurde in den letzten Jahren primär durch W.s-Beratung zu begegnen versucht. So hat das Programm Bildungsprämie die Einrichtung von Bildungsberatungsstellen gefördert, die jedoch nicht flächendeckend vorhanden sind. Die BA soll nach dem WeGebAU von 2018 W.s-Beratung anbieten (§ 29 SGB III). Auch wurde versucht, durch Internetseiten und Datenbanken Übersichten über bestehende Angebote zu schaffen. Das Problem der Intransparenz bleibt jedoch angesichts einer Vielzahl von Akteuren, Finanzierungsmodalitäten und gesetzlichen Grundlagen, von denen hier nur die wichtigsten genannt werden konnten, bestehen. Eine Koordination aller Aktivitäten der verschiedenen Akteure der W. – der BA, des BMBF, der Länder, der zuständigen Stellen nach dem BBiG, der Trägerverbände der W. und der Unternehmen – wäre erforderlich. Im Idealfall würden alle gesetzlichen Grundlagen in einem einheitlichen W.s-Gesetz zusammengefasst. Zudem bleibt die Segmentierung in die allgemeine und politische Erwachsenenbildung einerseits und die berufliche und betriebliche W. andererseits problematisch. Sie führt nicht nur zu Intransparenz, sondern sie erschwert auch die Entwicklung einheitlicher Qualitätsstandards und trägt die Gefahr in sich, dass das freie, nicht berufs- und arbeitsbezogene Lernen entwertet wird.
Literatur
BIBB (Hg.): Verzeichnis der anerkannten Ausbildungsberufe, 2019 • Forschungsinstitut Betriebliche Bildung: Evaluation des Bildungszeitgesetzes Baden-Württemberg BzG BW. Endbericht, 2019 • A. Grotlüschen/E. Haberzeth: Weiterbildungsrecht, in: R. Tippelt/A. von Hippel (Hg.): Hdb. Erwachsenenbildung/Weiterbildung, 62018, 543–563 • S. Kauffeld/H. Paulsen: Kompetenzmanagement in Unternehmen, 2018 • C. Pohlmann: Bildungsurlaub. Vom gesellschaftspolitischen Anliegen zum Instrument beruflicher Qualifizierung?, 2018 • S. Schreiber-Barsch/C. Zeuner: Lebenslanges Lernen: Positionen, Konzepte, Programmatiken, Befunde, in: Beltz (Hg.): Enzylopädie Erziehungswissenschaft Online, 2018, 1–46 • R. Dobischat/M. Fischell/A. Rosendahl: Einführung in das Recht der Weiterbildung, 2015 • M. Becker: Personalentwicklung. Bildung, Förderung und Organisationsentwicklung in Theorie und Praxis, 62013 • A. M. Jaster: Recht und Weiterbildung, in: Beltz (Hg.): Enzyklopädie Erziehungswissenschaft Online, 2011, 1–31, URL: https://www.beltz.de/fachmedien/erziehungswissenschaft/enzyklopaedie_erziehungswissenschaft_online_eeo/artikel/40630-recht-und-weiterbildung.html (abger.: 18.3.2022) • Ministerium für Kultus, Jugend und Sport Baden-Württemberg: Leitlinien zur Fortbildung und Personalentwicklung an Schulen in Baden-Württemberg, in: Kultus und Unterricht 2009, 223 • Kommission der Europäischen Gemeinschaften: Memorandum über Lebenslanges Lernen, 2000 • Deutscher Bildungsrat: Strukturplan für das Bildungswesen, 1970.
Empfohlene Zitierweise
T. Fuhr: Weiterbildung, Version 08.06.2022, 09:10 Uhr, in: Staatslexikon8 online, URL: https://www.staatslexikon-online.de/Lexikon/Weiterbildung (abgerufen: 21.11.2024)