Strafrecht
1. Strafrecht als Rechtsbegriff
Der Begriff S. umfasst einen universal anerkannten Kernbereich dessen, was in rechtshistorisch-vergleichendem Kontext auch als „Kriminalrecht“ (ius criminale, criminal law) gilt, weist aber darüber hinaus. So werden mit diesem Terminus auch Sanktionsformen jenseits des Kriminalrechts belegt, sei es als staatlich verhängte Sanktionen (z. B. Bußgelder), sei es auf privatrechtlicher Basis verhängte Sanktionen (z. B. Vertragsstrafen, Vereins- und Verbandsstrafen). Schließlich erfasst S. in einem weiteren Sinne neben dem materiellen S. auch das Strafverfahrensrecht. Die folgenden Ausführungen beziehen sich auf das Kriminal-S. mit Bezügen zum Verfahrens- und Ordnungswidrigkeitenrecht.
2. Strafrecht als Teilgebiet des öffentlichen Rechts
Das S. ist ebenso wie das (Straf-)Verfahrensrecht Teil des öffentlichen Rechts, weil es jeweils um den rechtlichen Rahmen von hoheitlichem Handeln des Staates geht. Während das Prozessrecht für alle Gerichtszweige staatlich verfasste und hoheitlich tätige Entscheidungskörper zur Verfügung stellt, enthält das materielle S. staatliche Anweisungen an die Strafjustiz zur Sanktionierung des darin umschriebenen (Fehl-)Verhaltens.
Von anderen Bereichen des öffentlichen Rechts wie dem Polizei-, Verfassungsschutz- und Sicherheitsrecht unterscheidet sich das S. einerseits durch seinen retrospektiven Ansatz, geht es doch nicht um die vorbeugende Sanktionierung zukünftigen Fehlverhaltens, sondern um eine Bestrafung begangener Rechtsverstöße (selbst wenn die Spezial- und Generalprävention und damit die Verhütung zukünftiger Kriminalität als Strafzweck anerkannt ist), andererseits durch seinen Fokus auf die Strafe als Sanktion; so formulieren zwar auch die polizeilichen Generalklauseln als Aufgabe der Polizei, zum Schutz der öffentlichen Sicherheit Straftaten zu bekämpfen, doch steht hier nicht die Verhängung einer Strafe im Vordergrund, sondern die Abwehr der drohenden Gefahr für Individual- oder Kollektivrechtsgüter. Da die meisten Polizisten auch als Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft im Ermittlungsverfahren eingesetzt werden können (§ 152 GVG), bedarf es einer Entscheidung der handelnden Polizeibeamten, ob sie bei der Bekämpfung von Kriminalität im Rahmen ihrer polizei- oder strafverfahrensrechtlichen Befugnisse tätig sind.
Als eigenständiges Rechtsgebiet innerhalb des öffentlichen Rechts ist das S. dadurch gekennzeichnet, dass es um die Verhängung einer Strafe in einem Strafverfahren für ein vorausgegangenes, durch staatliches Recht bestimmtes Fehlverhalten geht. Bloße Verwaltungssanktionen (z. B. Zwangsgeld) genügen dafür ebenso wenig wie grundsätzlich Maßnahmen der Gefahrenabwehr. Das heutige „zweispurige“ S. enthält freilich neben den Strafen auch Maßregeln der Besserung und Sicherung (§§ 61 ff. StGB), die trotz ihrer formalen Zugehörigkeit zum S. primär der Gefahrenabwehr dienen; dazu kommen die Regeln zur Einziehung in §§ 73 ff. StGB, die nach der Rechtsprechung keinen Strafcharakter haben, sondern der Abschöpfung illegal erlangter Vermögenswerte dienen.
Nicht zum S. zählen dagegen aus der Straftat resultierende Schadensersatzansprüche gemäß § 823 Abs. 2 BGB, auch wenn diese mittels eines Adhäsionsverfahrens im Strafprozess geltend gemacht werden können. Das gleiche gilt für verwaltungsrechtliche Folgen eines Schuldspruchs, etwa wenn aus der Bejahung des Tatbestands einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit seitens der zuständigen Behörden eine gewerberechtliche Unzuverlässigkeit des Verurteilten abgeleitet wird.
3. Die Strafe als Ausgangspunkt jedes Strafrechts
Ein erster terminologischer Zugang zum S. resultiert daher aus der Strafe als der maßgeblichen Rechtsfolge in diesem Gebiet. Der enge Bezug von Strafe und S. kommt auch in anderen Rechtsordnungen zum Ausdruck (z. B. penal law; droit pénal; diritto penale; derecho penal; ius poenale). Deutlich wird dies auch, wenn dem Staat das Recht zu strafen, ein ius puniendi, zugesprochen wird. Kann es am Ende einer Untersuchung keine Strafe geben, kann von S. keine Rede sein; das gilt etwa für die Untersuchung von Straftaten durch einen parlamentarischen Untersuchungsausschuss (z. B. NSU-Komplex), aber auch in der politisch-affirmativen Bejahung eines typischerweise strafbaren Verhaltens durch einen Parlamentsbeschluss (z. B. Bejahung eines „Völkermordes“). Einen Sonderfall bildet die nachträgliche Aufhebung von Strafurteilen durch Parlamentsbeschlüsse; allerdings zielen diese nicht auf die Verhängung einer Strafe, sondern auf deren rückwirkende Aufhebung.
Die Strafverfolgung muss ein Ende haben, wenn für die Verfolgungsorgane klar ist, dass es am Ende des Verfahrens zu keinem Schuldspruch kommen wird. Daher ist – anders als in der frühen Neuzeit – ausgeschlossen, dass gegen einen Verstorbenen weiter prozessiert wird. Und daher kommt es für die Frage der Strafzwecke auch nicht vorrangig darauf an, welche Wirkungen ein bloßer Schuldspruch wegen der Verletzung eines Strafgesetzes hat. Auch wenn bereits daraus (und nicht erst aus der Verhängung einer Strafe) eine sozialethische Missbilligung des abgeurteilten Verhaltens resultiert und daran zivil- oder verwaltungsrechtliche Folgen (z. B. Schadensersatz, Unzuverlässigkeit eines Gewerbetreibenden) geknüpft werden können, wäre ein S. ohne Verhängung einer Strafe unvollkommen. Nicht wesensnotwendig ist ein Vollzug der (gesamten) Strafe, wäre doch sonst eine (teilweise) Strafaussetzung zur Bewährung nicht denkbar. Das S. muss also stets darauf ausgerichtet sein, dass am Ende eines Strafverfahrens der Beschuldigte durch ein Gericht wegen seines Fehlverhaltens zu einer dafür vorgesehenen Strafe verurteilt wird.
Dass gemäß § 60 StGB im Einzelfall trotz Feststellung einer Strafbarkeit von der Verhängung einer Strafe abgesehen werden kann, ist nicht bloß die Ausnahme, die die Regel bestätigt. Vielmehr setzt das Absehen von Strafe voraus, dass der Täter bereits durch die Folgen seiner Tat derart betroffen ist, dass es einer zusätzlichen Strafe nicht mehr bedarf. Erst recht kein Widerspruch zum Primärziel der Strafe als dem Kernelement jedes S.s liegt darin, dass beim Vorwurf eines Vergehens (nicht eines Verbrechens i. S. d. § 12 StGB) die Möglichkeit einer Einstellung trotz fortbestehenden Tatverdachts mit oder ohne Auflagen besteht.
Schließlich kann es kein „Problem“ für ein S. sein, wenn am Ende eines Strafverfahrens ein Freispruch steht. Es ist Ausdruck eines klassisch-liberalen S.s-Modells, dass zwar aufgrund des Verdachts einer Straftat ein Strafverfahren durchgeführt werden kann (und in Deutschland aufgrund des Legalitätsprinzips im – heute durch die Einstellungsmöglichkeiten der §§ 153 ff. StPO eingeschränkten – Regelfall auch durchgeführt werden muss), dabei aber eine Untersuchung der Strafbarkeit des Angeklagten stattfindet, die trotz des urspr.en Tatverdachts bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens stets die Möglichkeit einer freisprechenden Entscheidung in sich birgt. Bis zum rechtskräftigen Schuldspruch gilt die aus dem anglo-amerikanischen Rechtsdenken und Art. 6 Abs. 2 EMRK in das deutsche Recht eingedrungene Unschuldsvermutung.
Als Strafen kennt das heutige deutsche Recht nur die Geld- und Freiheitsstrafe sowie das Fahrverbot als Nebenstrafe. Bis Ende der 1960er Jahre gab es bei den Freiheitsstrafen noch Differenzierungen; v. a. das Zuchthaus sollte über den Freiheitsentzug hinaus auch ehrmindernd wirken. Dazuhin gab es in (West-)Deutschland bis zur Abschaffung durch Art. 102 GG 1949 die Todesstrafe, in der DDR bis 1987; heute verbietet Art. 2 Abs. 2 EuGRC EU-weit diese Strafe. Das Jugendstrafrecht (JGG) sieht neben der Jugendstrafe – angesichts des Erziehungsgedankens sogar vorrangig – Erziehungsmaßregeln und Zuchtmittel (z. B. Jugendarrest) vor.
Damit beschränkt sich das Arsenal des strafenden Staates gegenüber Erwachsenen heute auf den Entzug von Geld oder Freiheit. Da aber der Entzug von Geld auch außerhalb des S.s angeordnet werden kann – etwa als Geldbuße im Ordnungswidrigkeitenrecht – stellt sich die Frage, worin das Besondere einer (Kriminal-)Strafe zu sehen ist. Mit Verhängung einer Strafe – und nicht bloß mit dem zugrundeliegenden Schuldspruch – ist über den Verlust von Vermögen oder Freiheit hinaus ein bes.s sozial-ethisches Unwerturteil verbunden; indem ein Fehlverhalten durch ein Gericht – in einem regelmäßig öffentlichen Verfahren – mit einer solchen Strafe belegt wird, kommt „im Namen des Volkes“ zum Ausdruck, dass es sich bei dem dem Verurteilten vorgeworfenen Verhalten um ein kriminell-strafwürdiges Unrecht handelt. Während der Schuldspruch „nur“ deutlich macht, dass der Angeklagte rechtswidrig und schuldhaft einen Straftatbestand verwirklicht hat, verdeutlicht die ausgeworfene konkrete Strafe darüber hinaus, wie schwer dieses Verhalten wiegt, denn innerhalb der aus dem jeweiligen Straftatbestand ablesbaren – in Deutschland regelmäßig sehr weiten – Strafrahmen bestimmt sich die konkrete Strafe nach dem in § 46 Abs. 1 StGB formulierten Grundsatz nach der Schuld; dabei geht es um die Tatschuld, nicht um eine von der Begehung der konkreten Tat losgelöste Lebensführungsschuld des Täters.
Zeitige Freiheitsstrafe beträgt mindestens einen Monat und maximal 15 Jahre; bei bes. schweren Straftaten ist auch eine lebenslange Strafe möglich, bei Mord und Völkermord sogar zwingend; allerdings kann nach 15 Jahren Haft der Strafrest zur Bewährung ausgesetzt werden (ist die bes. Schwere der Schuld festgestellt worden, muss eine längere Haftzeit verbüßt sein). Gegenüber Jugendlichen, die bei der Tat zwischen 14 und 17 Jahren alt sind, und Heranwachsenden (18–20 Jahre), sofern auf diese nach ihrem Entwicklungsstand noch Jugend-S. zur Anwendung kommt, ist die Höchstdauer der Jugendstrafe zehn Jahre (bei Heranwachsenden wegen Mordes bis zu 15 Jahren). Die Geldstrafe bemisst sich nach Tagessätzen, d. h. den rechnerisch pro Tag erzielten Gesamteinkünften des Verurteilten; damit soll eine Strafe für einen Armen ähnlich schwer wiegen wie für einen Reichen. Die Zahl beträgt mindestens fünf und maximal 360 Tagessätze; die Höhe eines Tagessatzes liegt zwischen einem und 30 000 Euro, so dass maximal eine Geldstrafe von 10,8 Mio. Euro möglich ist. Gewinne aus der Straftat werden darüber hinaus abgeschöpft. Wird die Strafe nicht bezahlt, muss der Täter eine der Tagessatzzahl entspr.e Ersatzfreiheitsstrafe verbüßen.
4. Das Strafgesetz als Kodifikation des Strafrechts
Der Verhängung einer Strafe wegen der Begehung einer Straftat liegt in Deutschland seit der frühen Neuzeit stets ein geschriebenes Gesetz zugrunde, denn bereits die Peinliche Halsgerichtsordnung von Kaiser Karl V., die sog.e Carolina, von 1532 (die weitgehend das italienische S. des ausgehenden Mittelalters rezipiert hat) enthielt neben prozessrechtlichen Vorschriften auch Vorgaben zu einigen Straftatbeständen und den dafür anwendbaren Strafen. Neben dem Ziel einer Ermittlung der Wahrheit und der Begrenzung der Folter als Beweismittel führte die Konzentration auf bestimmte Tatbestände zu einer gewissen Fixierung strafbaren Handelns; allerdings blieben (mildere) Verdachtsstrafen möglich.
Zwar galt die Carolina reichsweit nur subsidiär, wenn es kein Partikular-S. gab, doch war damit der Weg zur Etablierung eines dem englischen common law entspr.en, auf Präjudizien beruhenden Fall-S.s verbaut. Wie im Zivilrecht auf Grundlage des römischen Rechts bildete sich gestützt auf die Carolina eine Wissenschaft vom gemeinen S. Die Entwicklung der S.s-Ordnungen in Kontinentaleuropa verlief darauf aufbauend weitgehend parallel. Selbst politische Umbrüche wie die Reformation änderten daher nichts z. B. an der Hexenverfolgung. Auch die Liberalisierung des 18. Jh., die die Abschaffung der Folter, eine Humanisierung der Strafen sowie in Folge des bahnbrechenden Werks von Cesare Beccaria „Dei delitti e delle penne“ (1764) weitere kriminologisch-utilitaristisch begründete S.s-Reformen brachte, erfolgte in vielen Ländern parallel.
Dass das geschriebene Gesetz Grundlage eines zweckorientierten S.s sein muss, wie es im Grundsatz „nulla poena, nullum crimen sine lege“ seinen Ausdruck gefunden hat, ist dagegen erst eine Erkenntnis des frühen 19. Jh.; Paul Johann Anselm von Feuerbach, der Schöpfer des Bayerischen Strafgesetzbuchs (1813), des ersten modernen deutschen Strafgesetzes, wollte durch die Ablesbarkeit möglicher Strafen potenzielle Täter psychisch derart unter Druck setzen, dass sie keine Straftat begehen. Im späten 19. Jh. sprach Franz von Liszt, der den Zweckgedanken im S. erneut etabliert hatte, vom StGB als „magna charta des Verbrechers“ (Liszt 1905: 80) und meinte, dass potenzielle Täter sehen können sollten, was ihnen (bei Strafe) verboten war.
Heute ist Art. 103 Abs. 2 GG die verfassungsrechtliche Grundlage; danach kann eine Tat nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde. Daraus folgen ein Rückwirkungs- und Analogieverbot sowie ein Bestimmtheitsgebot; danach muss vor der Tatbegehung aus der Strafnorm ablesbar sein, unter welchen Voraussetzungen welche Strafe verhängt werden kann. Das erfordert im Regelfall eine gesetzliche Regelung. Ist in der Rechtsprechung ein Tatbestand in seinen Merkmalen klar fixiert, kann ausnahmsweise genügen, wenn der Gesetzgeber – wie in § 185 StGB – gänzlich auf eine Umschreibung der Tatbestandsmerkmale (einer Beleidigung) verzichtet und nur die Strafe vorgibt. Da das im S. strikte Analogieverbot nur zum Nachteil des Täters gilt, sind Figuren wie ein übergesetzlicher Notstand für nicht normierte Konfliktlagen – in der Rechtsgeschichte ging es um Abtreibungen zum Schutz des Lebens der Mutter und um punktuelle Mitwirkung am NS-Unrecht, um noch Schlimmeres zu verhüten, heute um die Zulässigkeit des Abschusses eines Flugzeugs, um dessen Missbrauch als Terrorinstrument auszuschließen, – und eine rechtfertigende oder entschuldigende Pflichtenkollision bei Unterlassungsdelikten sowie die Einstufung einer (auch mutmaßlichen) Einwilligung als Rechtfertigungsgrund problemlos möglich; fragwürdig ist dagegen die Figur der actio libera in causa für vorwerfbare Berauschung und nachfolgende Tatbegehung im schuldlosen Zustand, insb. wenn man diese als ungeschriebene Ausnahme von der in § 20 StGB angeordneten rauschbedingten Schuldunfähigkeit ansieht, sowie die Möglichkeit einer Wahlfeststellung als Grundlage eines Schuldspruchs anstelle eines Freispruchs von konkurrierenden Delikten jeweils in dubio pro reo.
Anders als z. T. im Ausland gibt es in Deutschland keinen Grundsatz, dass alle Straftaten in einem Strafgesetz kodifiziert sein müssen. Vielmehr gibt es neben dem StGB andere Strafgesetze (VStGB, WiStG, WStG) sowie zahlreiche Gesetze im Zivil- und Verwaltungsrecht, die in Schlussbestimmungen Strafnormen enthalten; oft handelt es sich um Blankettstrafnormen, weil darin nur Verstöße gegen in anderen Normen enthaltene Ge- oder Verbote unter Strafe gestellt werden. Die allg.en Regeln des StGB gelten für alle Strafnormen; und auch sonst handelt es sich bei den Tatbeständen des sog.en Neben-S.s um vollwertiges S. Deshalb gelten auch für diese (Blankett-)Tatbestände die Voraussetzungen des Art. 103 Abs. 2 GG, weshalb auch die in Bezug genommene Verbotsnorm hinreichend bestimmt sein muss.
5. Der Straftatbestand als kriminalpolitische Weichenstellung
Betrachtet man die die kriminalpolitische Diskussion in Deutschland, geht es nur selten noch um die Strafe; ein Reformversuch zu den Sanktionen im Jahr 2000 verlief im Sande. Im Vordergrund der strafrechtlichen Diskussion stehen spätestens seit den S.s-Reformen der 1960/70er Jahre, die mit der Einführung des Tagessatzsystems bei der Geldstrafe, der Abschaffung entehrender und sehr kurzer Freiheitsstrafen sowie der Fokussierung auf die Resozialisierung als den wesentlichen Strafzweck (§ 2 S. 1 StVollzG) einen Schwerpunkt auf die Strafen gelegt haben, wieder die Straftatbestände im Kern- wie Neben-S. sowie die Maßregeln der Besserung und Sicherung und die Vermögensabschöpfung. Während das Sexual-S. von einem Sittlichkeits-S. hin zum Schutz der sexuellen Selbstbestimmung (Sexualdelikte) weiterentwickelt wurde, sind das Wirtschafts- und Umwelt-S., aber auch das Anti-Terror-S. seit 1976 neu etabliert worden.
Mittels der (Ab-)Schaffung und Änderung, aber auch der Beibehaltung von Straftatbeständen bestimmt der Gesetzgeber, welche Verhaltensweisen unter Strafe gestellt sind. Das S. dient dem Schutz von Rechtsgütern, d. h. „Gegebenheiten oder Zwecksetzungen, die dem einzelnen und seiner freien Entfaltung im Rahmen eines auf dieser Zielvorstellung aufbauenden Gesamtsystems oder dem Funktionieren dieses Systems selbst nützlich sind“ (Roxin 2006: 16). Die Strafbewehrung ist damit nicht Selbstzweck und dient v. a. nicht mehr der Abwehr bloßer Moralwidrigkeiten. Die Straftat ist nicht primär Pflichtverletzung, sondern Verletzung von Rechten anderer. Deshalb ist die Selbstverletzung oder -tötung nicht strafbar. Das Unterlassen der Hilfe für andere ohne Rechtspflicht ist nur in bes.n Notlagen aus Gründen mitmenschlicher Mindestsolidarität strafbar. Tier- und Naturschutzstrafnormen sind schwerer legitimierbar, weil Tieren etc. keine Rechte zukommen, doch ist das Rechtsgutsprinzip bloß Grundlage der Legitimation der Strafgesetze, so dass es ausnahmsweise auch rechtsgutslose Tatbestände geben kann, sofern der Gesetzgeber gute Gründe hat.
Das S. ist „ultima ratio“ des Rechtsgüterschutzes, wenn weniger einschneidende Maßnahmen hierfür nicht ausreichen. Dabei kann in objektiver wie subjektiver Hinsicht differenziert werden, wie der Blick auf die Sachbeschädigung lehrt: Bis 2005 war das Besprühen einer Wand mit Graffiti ohne Einwilligung des Eigentümers illegal, aber straflos, wenn das Graffito rückstandslos entfernt werden konnte; das hat der Gesetzgeber durch § 303 Abs. 2 nF StGB geändert. Strafbar ist aber generell nur eine vorsätzliche Sachbeschädigung (§ 15 StGB); gleichwohl wird das fahrlässige Beschädigen einer fremden Sache von der Rechtsordnung nicht gebilligt, weshalb der Schädiger dem Eigentümer Schadensersatz schuldet. Rechtspolitisch brisant war v. a. der Umgang mit Abtreibungen, denn das BVerfG hat 1993 daran festgehalten, dass eine Fristenlösung, die die Vornahme eines Schwangerschaftsabbruchs in den ersten zwölf Wochen generell erlaubt, verfassungswidrig ist (BVerfGE 88,203); daraufhin hat der Gesetzgeber § 218a StGB so formuliert, dass eine Abtreibung während dieser Frist (und nach Beratung) nicht tatbestandsmäßig ist, was zwar eine Strafbarkeit ausschließt, nicht aber etwas über die – verfassungsrechtlich gebotene – Rechtswidrigkeit von nicht durch eine medizinische oder kriminologische Indikation gerechtfertigten Schwangerschaftsabbrüchen aussagt.
Die in den Straftatbeständen zumeist nur objektiv umschriebenen Merkmale einer Straftat werden durch geschriebene und ungeschriebene allg.e Regelungen ergänzt. So besagt § 15 StGB, dass normalerweise nur vorsätzliches Handeln strafbar ist; daraus folgt, dass für jedes objektive Tatbestandsmerkmal, für das nichts anderes bestimmt ist, Vorsatz erforderlich ist, aber eben auch jede Vorsatzform ausreicht; Fahrlässigkeitsdelikte müssen als solche ausgewiesen sein (z. B. fahrlässige Tötung). Ungeschriebene Regeln bestimmen über das Verhältnis der Tathandlung als sozialerheblichem Verhalten (z. B. Schuss) zum im Gesetz genannten Erfolg (z. B. Tod eines Menschen); das Handeln des Täters muss als conditio sine qua non kausal für den Erfolg sein, d. h. ohne den Schuss müsste der Mensch noch leben. Überdies muss sich die dem Handeln innewohnende Gefahr im Erfolg niedergeschlagen haben, da es sonst an der objektiven Zurechnung fehlt. Der Versuch einer Straftat ist nur bei Verbrechen oder bei ausdrücklicher Anordnung im Gesetz strafbar; bloße Vorbereitungshandlungen sind nur ausnahmsweise strafbar.
6. Die Rechtswidrigkeit als Grundlage strafbaren Unrechts
Mit jedem Straftatbestand formuliert der Gesetzgeber ein grobes Raster, welche Verhaltensweisen bei Strafe verboten sein sollen. Aus der Existenz einer Strafnorm folgt, dass das darin unter Strafe gestellte Verhalten im Normalfall rechtswidrig ist, es sei denn, dieses Indiz wird durch das Vorliegen eines Rechtfertigungsgrundes im konkreten Einzelfall widerlegt. Rechtfertigungsgründe beruhen entweder auf dem Gedanken eines überwiegenden Interesses (z. B. Notwehr, Notstand) an dem tatbestandsmäßigen Verhalten oder auf mangelndem Interesse des Betroffenen am Erhalt seiner Rechtsgüter (z. B. Einwilligung). Wenngleich die Straftatbestände im Regelfall vertyptes Unrecht darstellen (z. B. Körperverletzung), folgt erst nach Inblicknahme möglicher Rechtfertigungsgründe, ob das tatbestandsmäßige Verhalten tatsächlich verboten ist; so ist ein ärztlicher Heileingriff tatbestandsmäßig eine Körperverletzung, die aber durch die Einwilligung des Patienten gerechtfertigt wird. Es gilt der Grundsatz der Einheit der Rechtsordnung, so dass strafbares Unrecht immer auch Unrecht im Lichte der Gesamtrechtsordnung darstellt.
Stets ergibt sich erst aus der Zusammenschau von Tatbestandsmäßigkeit und Rechtswidrigkeit eines Verhaltens, ob Unrecht im strafrechtlichen Sinne vorliegt. Daher ist es möglich, dass das Einverständnis des Opfers mit einem Verhalten diesem die Tatbestandsmäßigkeit nimmt; so ist die Ansichnahme einer fremden Sache keine Wegnahme und damit kein Diebstahl i. S. v. § 242 StGB. Nicht selten wird in Tatbeständen darauf rekurriert, dass ein Verhalten „rechtswidrig“ (z. B. §§ 240, 303 Abs. 1 StGB) oder „unbefugt“ (§§ 303 Abs. 2, 324 StGB) erfolgt sein muss; wie bei den anderen Merkmalen des gesetzlichen Tatbestandes ist – soweit nicht eine Legaldefinition existiert (wie in §§ 240 Abs. 2, 253 Abs. 2 StGB) – durch Auslegung zu ermitteln, ob das Fehlen einer Befugnis ein Tatbestandsmerkmal darstellt oder nur einen Hinweis gibt, dass das tatbestandsmäßige Verhalten häufig befugt vorgenommen wird.
7. Schuld als Grundlage jeder Strafe
Nicht nur das deutsche S. beruht auf dem Grundsatz, dass eine Strafe stets Schuld i. S. v. persönlicher Vorwerfbarkeit des Fehlverhaltens gegenüber dem Verurteilten voraussetzt. Undenkbar ist eine Strafe für fremdes Verschulden oder ohne Verschulden (dagegen kennt das englische S. auch eine Strafhaftung aufgrund strict liability). Das folgt schon daraus, dass die mit der Strafe verbundene sozialethische Missbilligung nur gegenüber einem für das Unrecht auch Verantwortlichen gerechtfertigt ist. Selbst die schweren Folgen einer Straftat müssen für den Täter vorhersehbar gewesen sein. Ausnahmsweise kann daher auch ein Verbotsirrtum zur Straflosigkeit führen, wenn er für den Täter unvermeidbar ist.
Fremdes Verhalten und fremde Schuld sind nur demjenigen zurechenbar, der sich daran als Mittäter oder mittelbarer Täter, Anstifter oder Gehilfe beteiligt hat; dies erfordert stets Vorsatz der Beteiligten (Täter und Teilnehmer). Der Schuldgrundsatz gilt vielen auch als Hindernis für die Bestrafung juristischer Personen (z. B. Unternehmen), doch zeichnet sich hier – im Einklang mit Reformen in vielen EU-Staaten – ein Umdenken ab.
8. Strafrecht als Ausdruck staatlicher Souveränität
Die S.s-Setzung und -durchsetzung ist traditionell Kernbestandteil der staatlichen Souveränität. Seit Beginn der Neuzeit galt das S. als domaine reservé der Territorialstaaten. Zunächst hieß dies nur, dass den Territorialherren das ius puniendi gegenüber ihren Untertanen bei schwerer Kriminalität zukam (bei leichter Kriminalität bestand bis ins 19. Jh. die Patrimonialgerichtsbarkeit der Grundherren fort). Eingriffe in dieses Recht durch exterritoriale Institutionen wurden verhindert, indem bei Strafverfahren eine Appellation zum Reichskammergericht ausgeschlossen war. Auch die von Hugo Grotius im 17. Jh. naturrechtlich begründete wechselseitige Hilfspflicht souveräner Staaten bei der Strafverfolgung nötigte nicht jeden Staat zur Verfolgung anderenorts begangener Kriminalität, sofern er den Täter auslieferte (aut dedere aut iudicare).
Im demokratischen Verfassungsstaat bedeutet die Verknüpfung des S.s – und damit des strafbewehrten Verbots bestimmter Handlungen – mit der Volkssouveränität, dass das Parlament (Parlament, Parlamentarismus) als Repräsentant des Souveräns alle wesentlichen Entscheidungen über die Voraussetzungen einer Strafbarkeit und über die Strafe vor Begehung der Tat getroffen haben muss. Dieser Parlamentsvorbehalt umfasst nicht nur die Tatbestandsmerkmale, sondern grundsätzlich auch die darauf anwendbaren allg.en Regeln; das Gesetz muss den Voraussetzungen von Art. 103 Abs. 2 GG (s. o.) genügen. In Deutschland besteht eine konkurrierende Kompetenz, von der der Bund weitestgehend Gebrauch gemacht hat (Ausnahme: Presse-S.); in den USA dagegen ist das S. weitgehend Sache der Bundesstaaten.
Freilich muss der Gesetzgeber nicht für jeden Einzelfall eine unmittelbar aus dem Gesetz ablesbare Strafe vorgeben, die der Richter nur mechanisch anwenden muss, wie es den Verfassern des preußischen ALR (1794) vorgeschwebt hat; vielmehr kann er zulassen, dass sich der Inhalt eines Tatbestandsmerkmals erst aus der Interpretation durch Gerichte ergibt.
Bei der Reform des Allgemeinen Teils des StGB 1975 hat der Gesetzgeber von Legaldefinitionen für Vorsatz, Fahrlässigkeit etc. abgesehen und diese wie auch den Umgang mit nicht normierten Figuren wie dem Erlaubnistatbestandsirrtum Rechtswissenschaft und Rechtsprechung überantwortet. Da der Parlamentsvorbehalt sichern soll, dass das Parlament die wesentlichen Entscheidungen selbst trifft (und nicht den Gerichten die Feststellung der Voraussetzungen der Strafbarkeit überlässt), kann das Parlament – indem es mehr oder weniger allg. gefasste S.s-Sätze erlässt – auch darüber befinden, wie detailliert die gesetzlichen Vorgaben sind. Daher ist es nicht zu beanstanden, wenn sich der Gesetzgeber auf Grundsatzentscheidungen wie „Strafbarkeit in der Regel nur bei Vorsatz“ beschränkt, ohne festzulegen, welche Merkmale für Vorsatz erforderlich sind; umgekehrt ist es dann das Recht der Gerichte, gestützt auf Erkenntnisse der S.s-Wissenschaft zu bestimmen, ob Vorsatz neben dolus directus (Absicht, sicheres Wissen) auch dolus eventualis umfasst und wie dieser von bewusster Fahrlässigkeit abgegrenzt wird, aber auch aktuell, inwieweit das S. durch neurowissenschaftliche (Hirn-)Forschung determiniert ist.
Möglich ist auch, dass der Gesetzgeber die Strafbarkeit an im Zivil- oder Verwaltungsrecht statuierte Verbote anknüpft; so ist das Umwelt-S. der §§ 324 ff. StGB verwaltungsakzessorisch zum Umweltrecht in dem Sinne, dass behördlich erlaubte Eingriffe in die Umwelt auch dann nicht strafbar sind, wenn die behördliche Entscheidung fehlerhaft ist (arg. § 330d Abs. 1 Nr. 5 StGB). Allerdings muss der Gesetzgeber selbst bei seinem legislativen Wirken, d. h. bei der Entscheidung über die Strafbarkeit eines Verhaltens, wissen, was er unter Strafe stellt. Deshalb kann er zwar mittels statischer Verweisungen bestimmte in anderen Gesetzen (oder im EU-Recht) verbotene Maßnahmen unter Strafe stellen; dynamische Verweisungen auf Verbotsnormen in ihrer jeweiligen Gestalt sind dagegen problematisch, weil hier Änderungen der in Bezug genommenen Verbotsnormen automatisch und ohne Zutun des (Straf-)Gesetzgebers den Anwendungsbereich einer darauf aufbauenden Blankettstrafnorm ausweiten können.
In jedem Fall muss angesichts der Folge, dass jede Strafbewehrung zu einer Einschränkung des grundrechtlich garantierten Freiheitsraums der Rechtsunterworfenen führt, der parlamentarische Gesetzgeber die wesentliche Entscheidung darüber, was strafbar sein soll, selbst treffen. Lassen sich die Leitlinien der Strafbarkeit aus einem Gesetz ablesen, kann eine technische Präzisierung einzelner Strafbarkeitsvoraussetzungen (etwa durch Grenzwerte etc.) dem Verordnungsgeber – und damit der Exekutive – überlassen werden.
9. Nationalisierung und Entnationalisierung des Strafrechts
Die bes. enge Verbindung des S.s zur staatlichen Souveränität zeigte sich traditionell nicht nur in einer (weitgehenden) Absage an ein Privat-S., wie es bis Ende des Mittelalters in der Idee eines Wergeldes als Strafschadensersatz für die Familie eines Getöteten Ausdruck gefunden hat, aber auch im Recht zur Fehde angeklungen ist (das 1495 mit der Etablierung eines staatlichen Gewaltmonopols verbunden mit einer Verpflichtung zur Etablierung einer staatlichen Strafjustiz zum Schutz der nicht mehr zur Selbsthilfe berechtigten Bürger sein Ende gefunden hat); zugl. führte die Territorialisierung des S.s zu einer Absage an überstaatliche Strafjustizsysteme; daher war in Strafsachen eine Appellation an die Reichsgerichtsbarkeit ausgeschlossen. Auch die Carolina als Reichsstrafgesetz galt nur subsidiär, wenn nicht in einem Territorium ein Partikularstrafgesetz in Geltung war.
Im 19. Jh. kam es zur Verbindung der Territorialstrafgesetzgebung mit dem Nationalstaatsgedanken. Damit lösten sich die Strafgesetze weitgehend aus der gemeinrechtlichen Tradition. In den Vordergrund traten die napoleonischen Reformgesetze, die großen Einfluss auf die S.s-Setzung in ganz Europa nehmen sollten. Während 1814/15 um die Vereinheitlichung des bürgerlichen Rechts in Deutschland gerungen wurde, trat die Idee einer Vereinheitlichung des Kriminalrechts in der zweiten Hälfte des 19. Jh. in den Vordergrund, so dass nicht bloß der Norddeutsche Bund – aufbauend auf das Preußische Strafgesetzbuch von 1851 – ein StGB erließ, sondern dieses mit geringfügigen Änderungen unmittelbar nach der Reichsgründung zum 15.5.1871 als RStGB in Kraft treten sollte; formal ist dieses Gesetz – durch mehr als 250 Änderungsgesetze freilich erheblich modifiziert – bis heute in Geltung (in der DDR galt von 1968 bis 1990 ein eigenes Strafgesetzbuch).
Während des ersten Weltkriegs gab es in Deutschland und Österreich-Ungarn eine erste Debatte über eine Vereinheitlichung ihrer S.s-Ordnungen, die viel von der heutigen Diskussion über eine Harmonisierung des S.s innerhalb der EU vorweggenommen hat. Internationale Strafgerichte gab es erstmals mit dem Internationalen Militärtribunal von Nürnberg nach dem zweiten Weltkrieg. Nach dem Ende des Ost-West-Konflikts konnten zunächst ad hoc für die Bürgerkriegsgräuel im ehemaligen Jugoslawien und Ruanda (1993/94) wieder internationale Straftribunale eingeführt werden; mit dem Statut von Rom (1998) wurde ab 2002 der IStGH etabliert (Internationale Strafgerichtsbarkeit). Für bes. schwere Völkerverbrechen besteht damit eine ständige internationale Strafjustiz, der freilich viele mächtige Staaten (USA, Russland, China etc.) nicht beigetreten sind. Die AU hat 2015 mit dem Malabo-Protokoll Vorschläge für ein regionales Völker-S. in Afrika unterbreitet, die noch nicht in Kraft getreten sind. Auf EU-Ebene gibt es zwar die Möglichkeit einer Mindestharmonisierung bestimmter Gebiete des S.s (z. B. Terrorismus, Wirtschafts- und Umwelt-S.), doch wäre eine EU-weite S.s-Setzung allenfalls zum Schutz der Finanzinteressen der EU möglich (Art. 325 AEUV). Daran wird sich auch mit der Einrichtung einer Europäischen Staatsanwaltschaft zur Verfolgung solcher Straftaten ab 2020 nichts ändern.
Literatur
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Empfohlene Zitierweise
M. Heger: Strafrecht, Version 08.06.2022, 09:10 Uhr, in: Staatslexikon8 online, URL: https://www.staatslexikon-online.de/Lexikon/Strafrecht (abgerufen: 24.11.2024)