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− | Von der S. als <I>culpa</I> zu sprechen setzt Annahmen voraus, deren Bestreitung nicht ohne Folgen für die Rede von S. ist. Dazu gehört in | + | Von der S. als <I>culpa</I> zu sprechen setzt Annahmen voraus, deren Bestreitung nicht ohne Folgen für die Rede von S. ist. Dazu gehört in besonderer Weise die Zurechenbarkeit der Tat an den Täter als ihren Urheber. Denn sie setzt die bleibende, im Handeln sich ausbildende [[Identität|<I>Identität</I>]] des Handelnden und seine [[Freiheit|<I>Freiheit</I>]] i. S. d. <I>Auch-anders-handeln-könnens</I> voraus und begründet in dem Maß, in dem die Tat der Freiheit des Täters entspringt, die [[Verantwortung|<I>Verantwortung</I>]] für seine Tat: vor dem als innerem Richter verstandenen idealen Selbst, vor den anderen, aber auch vor Gott. Dabei ist es der Ursprung der Tat in der Freiheit des individuellen Täters, der die S. als <I>culpa</I> einer letzten Objektivierung entzieht. |
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− | Schon mit Beginn der Philosophie in der griechischen <I>Antike</I> wird mit der Frage, was das gute Handeln bzw. dessen Verfehlung begründet, auch die Frage nach dessen Ursprung im handelnden | + | Schon mit Beginn der Philosophie in der griechischen <I>Antike</I> wird mit der Frage, was das gute Handeln bzw. dessen Verfehlung begründet, auch die Frage nach dessen Ursprung im handelnden [[Subjekt]] zu einem zentralen Gegenstand. Im Anschluss an die Ansätze, die die Gutheit des Handelns an der Ordnung der die Wirklichkeit bestimmenden <I>Ideen</I> (Platon), an dem zum gelingenden Leben führenden <I>Ethos</I> (Aristoteles) oder an der Übereinstimmung mit der kosmischen [[Natur|<I>Natur]]</I> (Stoa) zu orientieren, wird die S. zwar dem Täter zugelastet („Die Schuld ist des Wählenden.“ [Platon, Politeia, 617e]), aber vornehmlich intellektualistisch, d. h. als Resultat mangelnder Einsicht und nur nachgeordnet als Willensschwäche gedeutet. |
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− | Der Diskussionstand ändert sich durch den Einfluss des jüdischen und des christlichen Glaubens, der den Menschen als schuldfähigen Urheber seines Handelns betrachtet, seine S. nicht nur als Verfehlen der das gelingende Leben der Menschen ermöglichenden Ordnung, sondern | + | Der Diskussionstand ändert sich durch den Einfluss des jüdischen und des christlichen Glaubens, der den Menschen als schuldfähigen Urheber seines Handelns betrachtet, seine S. nicht nur als Verfehlen der das gelingende Leben der Menschen ermöglichenden Ordnung, sondern zugleich als Verschuldung gegenüber Gott, d. h. als <I>Sünde</I> betrachtet. Auf dem Hintergrund der das menschliche Handeln bestimmenden Dialektik von Freiheit und Verhängnis (später als Ursprungs- oder Erbsünde gedeutet) kommt dabei der gnadenhaftenVergebung der S. durch Gott (Erlösung) als Eröffnung neuer Freiheit bes. Bedeutung zu. |
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− | Ausgehend vom Verständnis des Willens als Vermögen | + | Ausgehend vom Verständnis des Willens als Vermögen ursprünglicher Selbstbestimmung ist für Immanuel Kant im moralischen Sinn unbedingt gut nur der Wille, der sich der Bestimmung durch die Vernunft ([[Vernunft – Verstand]]) unterwirft. Besteht aber Moralität in der [[Autonomie]] als Selbstzwang, dann liegt im Menschen selbst die Instanz, vor der sich Moralität und S. konstituieren; denn „hier [d. h. im Gewissen] richtet die Vernunft sich selbst“ (Kant 1968: 186). Als S. erscheint nicht die böse Tat, sondern deren unbedingter Grund, die Freiheit, was die Frage nach dem Ursprung der S. zu dem (von der Philosophie letztlich nicht lösbaren) Problem eines „radikal Bösen“ werden lässt. |
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− | Ausgehend von der biblischen Botschaft thematisiert die theologische Reflexion S. von Anfang an vor dem Hintergrund der unbedingt vergebenden Zuwendung Gottes zum Menschen, wie sie sich in der Geschichte Israels (vgl. Jes 43,25; Jer 31,34; 33,8) und in Jesus Christus (vgl. Mk 2,17 und Mt 18,21–35; weiterhin 2 Kor 5,19 f.; Röm 3,21–26) gezeigt hat. Vor diesem Hintergrund kann im Verständnis der frühen Kirche S. als eigene S. angenommen, sich selbst im S.-Bekenntnis zugeschrieben und auf die [[Freiheit]] des Menschen und sein Handeln ([[Handeln, Handlung]]) zurückgeführt werden. | + | Ausgehend von der biblischen Botschaft thematisiert die theologische Reflexion S. von Anfang an vor dem Hintergrund der unbedingt vergebenden Zuwendung Gottes zum Menschen, wie sie sich in der Geschichte Israels (vgl. Jes 43,25; Jer 31,34; 33,8) und in Jesus Christus (vgl. Mk 2,17 und Mt 18,21–35; weiterhin 2 Kor 5,19 f.; Röm 3,21–26) gezeigt hat. Vor diesem Hintergrund kann im Verständnis der frühen Kirche S. als eigene S. angenommen, sich selbst im S.-Bekenntnis zugeschrieben und auf die [[Freiheit]] des Menschen und sein Handeln ([[Handeln, Handlung]]) zurückgeführt werden. Zugleich kommt unter Bezug auf Paulus (vgl. Röm 3,21–24; 5,12.18 f.) mit dem Bekenntnis zur Erlösung allein durch Jesus Christus die radikale Erlösungsbedürftigkeit aller Menschen und damit ihre umfassende Verstrickung in S. und Sünde in den Blick. |
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− | Diese in der frühen Kirche hervortretenden Aspekte finden bei Augustinus ihre nachhaltig wirksame Zusammenführung. Gegen die manichäische Vorstellung eines eigenständigen Prinzips des Bösen betont Augustinus, dass die S. des Menschen im Hochmut gegenüber Gott wurzelt. Das Verständnis von Sünde und S. wird damit radikal verinnerlicht: Sie gründen im freien Willen und in der der Handlung zu Grunde liegenden Intention, nach der sich auch das Maß der S. richtet. Mit der S. ist | + | Diese in der frühen Kirche hervortretenden Aspekte finden bei Augustinus ihre nachhaltig wirksame Zusammenführung. Gegen die manichäische Vorstellung eines eigenständigen Prinzips des Bösen betont Augustinus, dass die S. des Menschen im Hochmut gegenüber Gott wurzelt. Das Verständnis von Sünde und S. wird damit radikal verinnerlicht: Sie gründen im freien Willen und in der der Handlung zu Grunde liegenden Intention, nach der sich auch das Maß der S. richtet. Mit der S. ist zugleich eine Entfremdung des Menschen von Gott sowie von sich selbst und seiner Natur gegeben, die der Mensch selbst nicht wieder aufheben kann, die ihn vielmehr zwingt, weiter zu sündigen. Allein die Gnade kann ihn – wie Augustinus gegen Pelagius betont – aus dieser Situation befreien. Die umfassende S.-Verstrickung aller Menschen thematisiert Augustinus in seiner Erbsündenlehre, in der er davon ausgeht, dass die durch Adams Sünde verschuldete desintegrierte menschliche Natur durch Zeugung <I>(propagatione, non imitatione)</I> weitergegeben wird. |
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− | Im Mittelalter setzt sich die augustinische verinnerlichte Konzeption von S. gegen die Bußbücher durch, die teilweise noch von einer Erfolgshaftung ausgehen. Anselm von Canterbury bestimmt den Sündenfall als die allein aus freiem Willen nicht gewahrte, obwohl geschuldete [[Gerechtigkeit]], zu der er aus sich allein nicht wieder zurückkehren kann. Petrus Abaelardus bindet die S. ganz an die innere Zustimmung <I>(consensus)</I> zum schlechten Willen und die dabei leitende Intention des handelnden | + | Im Mittelalter setzt sich die augustinische verinnerlichte Konzeption von S. gegen die Bußbücher durch, die teilweise noch von einer Erfolgshaftung ausgehen. Anselm von Canterbury bestimmt den Sündenfall als die allein aus freiem Willen nicht gewahrte, obwohl geschuldete [[Gerechtigkeit]], zu der er aus sich allein nicht wieder zurückkehren kann. Petrus Abaelardus bindet die S. ganz an die innere Zustimmung <I>(consensus)</I> zum schlechten Willen und die dabei leitende Intention des handelnden [[Subjekt|Subjekts]], während die äußere Handlung und auch der schlechte Wille noch keine Sünde darstellen und keine S. begründen. In der Folge wird zunehmend betont, dass die S. mit der Verwirklichung des Willens durch die Tat wächst. Aber auch die Minderung der S. durch die Umstände der Handlung und durch unvermeidbares Nichtwissen kommt in den Blick. Thomas von Aquin unterscheidet schließlich zwischen dem <I>malum</I> als der Beraubung der geschaffenen Ordnung, dem <I>peccatum</I> als Handlung, die der geschuldeten Ordnung – dem <I>debitum</I> – nicht entspricht, und der <I>culpa</I> als eben dieser Handlung, insofern sie dem freien Willen entstammt. Sünde führt so in Widerspruch zu der geschuldeten Ordnung: zu dem, was der Mensch selbst eigentlich will, was er dem Mitmenschen und was er auch Gott schuldet. Gegenüber dieser Sicht wird im Spätmittelalter die S. des Menschen weniger in einer Verfehlung der Naturordnung gesehen. Sie besteht vielmehr – etwa für Wilhelm von Ockham – aufgrund der selbst bestimmten Wahl des Schlechten vor Gott in der Imputation durch den Willen Gottes. |
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− | Die Reformatoren ([[Reformation]]) betonen wieder stark die Unfreiheit des Menschen unter der Macht der Sünde: S.-Vergebung und Erlösung ist allein durch Christus und allein im Glauben gegeben, aus sich selbst heraus kann der Mensch nur sündigen und schuldig werden. Er ist gerecht und Sünder | + | Die Reformatoren ([[Reformation]]) betonen wieder stark die Unfreiheit des Menschen unter der Macht der Sünde: S.-Vergebung und Erlösung ist allein durch Christus und allein im Glauben gegeben, aus sich selbst heraus kann der Mensch nur sündigen und schuldig werden. Er ist gerecht und Sünder zugleich Das Konzil von Trient und die Gegenreformation heben demgegenüber hervor, dass die Erb-S. durch die Taufe nachgelassen ist und nur die Konkupiszenz bleibt, weshalb der Mensch im Zusammenwirken mit der Gnade zu guten Werken fähig ist. |
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− | Die neuzeitliche Kritik am Christentum ([[Religionskritik]]) etwa bei Friedrich Nietzsche oder Sigmund Freud richtet sich gegen eine übertriebene und krankmachende Betonung menschlicher S., wie sie sich im Zuge der nachtridentinischen Moralhandbücher und der | + | Die neuzeitliche Kritik am Christentum ([[Religionskritik]]) etwa bei Friedrich Nietzsche oder Sigmund Freud richtet sich gegen eine übertriebene und krankmachende Betonung menschlicher S., wie sie sich im Zuge der nachtridentinischen Moralhandbücher und der entsprechenden rigiden Beichtpraxis entwickelte. Zugleich relativieren die Humanwissenschaften zunehmend die Freiheit des Menschen und damit seine S.-Fähigkeit. |
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− | Gegenwärtige Theologie greift diese humanwissenschaftlichen Einsichten auf und versucht dem Ineinander von freier Selbstbestimmung einerseits und biologischer, psychischer und sozialer Determination sowie tragischem Versagen andererseits in der Beurteilung der S. gerecht zu werden. Sie lehnt jede Unterdrückung von Menschen durch S.-Zuweisung ab, hält aber andererseits – um der Freiheit des Menschen willen und gegen jede S.-Verdrängung – an der Möglichkeit fest, dass der Mensch schuldig werden kann. | + | Gegenwärtige Theologie greift diese humanwissenschaftlichen Einsichten auf und versucht dem Ineinander von freier Selbstbestimmung einerseits und biologischer, psychischer und sozialer Determination sowie tragischem Versagen andererseits in der Beurteilung der S. gerecht zu werden. Sie lehnt jede Unterdrückung von Menschen durch S.-Zuweisung ab, hält aber andererseits – um der Freiheit des Menschen willen und gegen jede S.-Verdrängung – an der Möglichkeit fest, dass der Mensch schuldig werden kann. Zugleich schärft sich der Blick für die Mitschuld an gemeinsam begangenem Unrecht einer Gruppe oder an anonymen Unrechtssystemen sowie für das Schuldigwerden durch Unterlassen. Die umfassende S.-Verstrickung und Erlösungsbedürftigkeit aller Menschen kann dabei i. S. einer „strukturellen Sünde“, also aus menschlichem Fehlverhalten hervorgehende gesellschaftliche Strukturen, die ihrerseits Fehlverhalten hervorbringen, erklärt oder auf die grundlegende Existenzangst des Menschen zurückgeführt werden, die ihn zwangsläufig in Egoismus und Unmenschlichkeit und damit in S. hineintreibt. |
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− | S. Ernst: Schuld, II. Theologisch, Version | + | S. Ernst: Schuld, II. Theologisch, Version 08.06.2022, 09:10 Uhr, in: Staatslexikon<sup>8</sup> online, URL: {{fullurl:Schuld}} (abgerufen: {{CURRENTDAY2}}.{{CURRENTMONTH}}.{{CURRENTYEAR}}) |
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− | Die Entstehung einer rechtlichen Pflicht bzw. Haftung kann davon abhängen, dass eine Person schuldhaft handelt. Während allerdings im | + | Die Entstehung einer rechtlichen Pflicht bzw. Haftung kann davon abhängen, dass eine Person schuldhaft handelt. Während allerdings im [[Strafrecht]] Entschuldigungen prinzipiell immer zur Straflosigkeit führen, spielen verschuldensunabhängige Haftungen im Zivilrecht ([[Privatrecht]]) und im [[Öffentliches Recht|öffentlichen Recht]] eine weitaus größere Rolle. Auch der Begriff der S. ist nicht in allen Rechtsgebieten deckungsgleich. |
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<h4>2.1 Schuldprinzip</h4> | <h4>2.1 Schuldprinzip</h4> | ||
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− | Nach dem S.-Prinzip darf eine Person nur bestraft werden, wenn sie schuldhaft gehandelt hat. Darüber hinaus gilt, dass eine im Einzelfall verhängte | + | Nach dem S.-Prinzip darf eine Person nur bestraft werden, wenn sie schuldhaft gehandelt hat. Darüber hinaus gilt, dass eine im Einzelfall verhängte [[Strafe]] schuldangemessen sein muss. Das S.-Prinzip wird aus dem Rechtsstaatsprinzip ([[Rechtsstaat]]), aus der [[Menschenwürde]] sowie aus der allgemeinen Handlungsfreiheit hergeleitet und besitzt Verfassungsrang. |
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<h4>2.2 Schuldkonzeptionen</h4> | <h4>2.2 Schuldkonzeptionen</h4> | ||
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− | Unter dem Einfluss des [[Naturalismus]] dominiert im späten 19. Jh. ein <I>psychologisches S.-Verständnis</I>, dem zufolge das Wesen der S. grundsätzlich in der psychischen Beziehung des Täters zum äußeren Tatgeschehen besteht. Ab dem frühen 20. Jh. wird diese Sichtweise jedoch durch einen <I>normativen S.-Begriff</I> verdrängt, der die Strafrechtsdogmatik in unterschiedlichen Spielarten bis heute prägt. Danach gehören etwa auch die Zurechnungsfähigkeit des Täters und das Nichtvorliegen | + | Unter dem Einfluss des [[Naturalismus]] dominiert im späten 19. Jh. ein <I>psychologisches S.-Verständnis</I>, dem zufolge das Wesen der S. grundsätzlich in der psychischen Beziehung des Täters zum äußeren Tatgeschehen besteht. Ab dem frühen 20. Jh. wird diese Sichtweise jedoch durch einen <I>normativen S.-Begriff</I> verdrängt, der die Strafrechtsdogmatik in unterschiedlichen Spielarten bis heute prägt. Danach gehören etwa auch die Zurechnungsfähigkeit des Täters und das Nichtvorliegen besonderer Notstandssituationen zu den S.-Elementen. In der Konsequenz soll eine S.-Feststellung den Vorwurf gegenüber dem Täter implizieren, er habe eine rechtswidrige Tat begangen, obwohl er sich normgemäß hätte verhalten können (BGH, Beschl. vom 18.3.1952 – GSSt 2/51). Zu berücksichtigen ist allerdings, dass ein S.-Vorwurf grundsätzlich die Annahme voraussetzt, dass Menschen Willensfreiheit besitzen bzw. dass ein möglicherweise gegebener Determinismus jedenfalls mit einer strafrechtlichen Verantwortungszuschreibung vereinbar wäre. In zuletzt genannter Hinsicht wird in der Literatur vertreten, dass das Augenmerk nicht auf die Fähigkeit des Täters zum alternativen Handeln ([[Handeln, Handlung]]) zu legen ist, sondern auf die normative Ansprechbarkeit dieser Person. |
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<h4>2.3 Feststellung der Schuld</h4> | <h4>2.3 Feststellung der Schuld</h4> | ||
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− | Solange keine entgegenstehenden Anhaltspunkte vorliegen, unterstellt der Gesetzgeber, dass ein <I>Erwachsener</I> in der Lage ist, sein Handeln an Strafnormen auszurichten. Die Feststellung der S. verlangt also nur die negative Prüfung, dass im Einzelfall weder ein S.-Ausschließungsgrund (z. B. unvermeidbarer Verbotsirrtum oder S.-Unfähigkeit wegen seelischer Störungen) noch ein Entschuldigungsgrund (z. B. entschuldigender Notstand) gegeben ist. | + | Solange keine entgegenstehenden Anhaltspunkte vorliegen, unterstellt der Gesetzgeber, dass ein <I>Erwachsener</I> in der Lage ist, sein Handeln an Strafnormen auszurichten. Die Feststellung der S. verlangt also nur die negative Prüfung, dass im Einzelfall weder ein S.-Ausschließungsgrund (z. B. unvermeidbarer Verbotsirrtum oder S.-Unfähigkeit wegen seelischer Störungen) noch ein Entschuldigungsgrund (z. B. entschuldigender Notstand) gegeben ist. Allgemein erfassen Entschuldigungsgründe solche Konstellationen, in denen der S.-Gehalt der Tat so stark reduziert ist, dass die Strafwürdigkeit zu verneinen ist. Liegt eine verminderte S.-Fähigkeit vor, so ändert dies nichts an der Strafbarkeit, kann aber in der Strafzumessung Berücksichtigung finden. |
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− | M. Kuhli: Schuld, III. Rechtlich, Version | + | M. Kuhli: Schuld, III. Rechtlich, Version 08.06.2022, 09:10 Uhr, in: Staatslexikon<sup>8</sup> online, URL: {{fullurl:Schuld}} (abgerufen: {{CURRENTDAY2}}.{{CURRENTMONTH}}.{{CURRENTYEAR}}) |
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Aktuelle Version vom 16. Dezember 2022, 06:12 Uhr
I. Philosophisch
Abschnitt druckenDer vom Wortstamm „sollen“ abgeleiteten Terminus der S. meint das menschliche Handeln sowohl als
a) das „Gesollte“, als die dem Menschen verpflichtend auferlegte Tat (das debitum), als auch
b) die geschehene, vom Täter selbst als Verfehlung übernommene oder ihm zugelastete Tat (die culpa) sowie schließlich
c) das durch die böse Tat Angerichtete, die Verschuldenswirklichkeit (den reatus).
Im ersten und dritten Sinn von S. geht es um die moralische Bewertung der jeweiligen Tat und ihrer Folgen (Ethik), im zweiten Sinn dagegen in besonderer Weise um den Täter der als verwerflich zu betrachtenden Tat. Es ist diese Bedeutung, die die S. in besonderer Weise zum Thema der Philosophie gemacht hat. Denn wenn der Täter als der Urheber seiner Tat erscheint, der auch anders hätte handeln können, geht es bei seiner als S. erfahrenen Tat nicht nur um die Tat, sondern auch um das Verhältnis des Handelnden zu sich selbst. So verweist die im Gewissen (Gewissen, Gewissensfreiheit) des Handelnden sich stellende Frage, was soll ich tun bzw. was habe ich getan, stets auch auf die Frage, wer will ich sein bzw. wer bin ich, in der ich dies tun konnte? Es ist dieser Selbstbezug (sowie der darin enthaltene Bezug auf die Anderen), der der Frage nach der S. ihren Ernst verleiht und auf Seiten des Täters zu dem Gefühl existentieller Betroffenheit führt.
Von der S. als culpa zu sprechen setzt Annahmen voraus, deren Bestreitung nicht ohne Folgen für die Rede von S. ist. Dazu gehört in besonderer Weise die Zurechenbarkeit der Tat an den Täter als ihren Urheber. Denn sie setzt die bleibende, im Handeln sich ausbildende Identität des Handelnden und seine Freiheit i. S. d. Auch-anders-handeln-könnens voraus und begründet in dem Maß, in dem die Tat der Freiheit des Täters entspringt, die Verantwortung für seine Tat: vor dem als innerem Richter verstandenen idealen Selbst, vor den anderen, aber auch vor Gott. Dabei ist es der Ursprung der Tat in der Freiheit des individuellen Täters, der die S. als culpa einer letzten Objektivierung entzieht.
Schon mit Beginn der Philosophie in der griechischen Antike wird mit der Frage, was das gute Handeln bzw. dessen Verfehlung begründet, auch die Frage nach dessen Ursprung im handelnden Subjekt zu einem zentralen Gegenstand. Im Anschluss an die Ansätze, die die Gutheit des Handelns an der Ordnung der die Wirklichkeit bestimmenden Ideen (Platon), an dem zum gelingenden Leben führenden Ethos (Aristoteles) oder an der Übereinstimmung mit der kosmischen Natur (Stoa) zu orientieren, wird die S. zwar dem Täter zugelastet („Die Schuld ist des Wählenden.“ [Platon, Politeia, 617e]), aber vornehmlich intellektualistisch, d. h. als Resultat mangelnder Einsicht und nur nachgeordnet als Willensschwäche gedeutet.
Der Diskussionstand ändert sich durch den Einfluss des jüdischen und des christlichen Glaubens, der den Menschen als schuldfähigen Urheber seines Handelns betrachtet, seine S. nicht nur als Verfehlen der das gelingende Leben der Menschen ermöglichenden Ordnung, sondern zugleich als Verschuldung gegenüber Gott, d. h. als Sünde betrachtet. Auf dem Hintergrund der das menschliche Handeln bestimmenden Dialektik von Freiheit und Verhängnis (später als Ursprungs- oder Erbsünde gedeutet) kommt dabei der gnadenhaftenVergebung der S. durch Gott (Erlösung) als Eröffnung neuer Freiheit bes. Bedeutung zu.
Diese gegen schicksalhaft-deterministische ebenso wie gegen metaphysisch-dualistische Deutungen sich absetzende Deutung der S. führt bei den Theologen der Patristik und des Mittelalters zu Deutungen der S., von denen erhebliche Rückwirkungen auf das philosophische Problembewusstsein ausgehen. Nach Augustins auf den Apostel Paulus zurückgehender Deutung liegt der Ursprung der S. im Willen des Handelnden, was zu einer Verinnerlichung der S. führt und dem Willen eine, die weitere Entwicklung bestimmende Rolle für das Verständnis der S. zuweist. Sich von objektivistischen Deutungen absetzend betrachtet Petrus Abaelardus die S. als culpa animae, als die im Gewissen als S. identifizierte innere Zustimmung zu dem als böse zu betrachtenden Wollen. Für Thomas von Aquin ist es die Selbstreflexivität der praktischen Vernunft, die die subjektive Vermittlung des objektiven Anspruchs im Gewissen prüft und ggf. als S. erkennen lässt.
Begreift man dann wie Johannes Duns Scotus den Willen als Vermögen ursprünglicher Selbstbestimmung, muss die als culpa bzw. peccatum verstandene S. als Resultat der im Willen gelegenen Freiheit verstanden werden, eine Deutung, die starken Einfluss auf Theologie (v. a. bei den Reformatoren [ Reformation ]) und Philosophie ausübt. Es ist Francisco Suárez, der in seiner höchst einflussreichen Neudeutung des Naturrechts diese Deutung mit der Verpflichtung verbindet, die dem Recht eigen ist, was die Naturrechtstheoretiker der Aufklärung die das Phänomen der S. charakterisierenden Stichworte wie Vorsatz, Zurechnung, Zurechnungsfähigkeit und ähnliche bes. thematisieren lässt.
Ausgehend vom Verständnis des Willens als Vermögen ursprünglicher Selbstbestimmung ist für Immanuel Kant im moralischen Sinn unbedingt gut nur der Wille, der sich der Bestimmung durch die Vernunft (Vernunft – Verstand) unterwirft. Besteht aber Moralität in der Autonomie als Selbstzwang, dann liegt im Menschen selbst die Instanz, vor der sich Moralität und S. konstituieren; denn „hier [d. h. im Gewissen] richtet die Vernunft sich selbst“ (Kant 1968: 186). Als S. erscheint nicht die böse Tat, sondern deren unbedingter Grund, die Freiheit, was die Frage nach dem Ursprung der S. zu dem (von der Philosophie letztlich nicht lösbaren) Problem eines „radikal Bösen“ werden lässt.
Die Tatsache, dass die Freiheit, der die S. entspringt, nicht theoretisch bewiesen, sondern nur vom praktischen Standpunkt aus unterstellt werden kann, führt im Gegenzug dazu, die unterstellte Freiheit zu bezweifeln und die S. auf empirisch zugängliche Ursachen zurückzuführen. Diese mit Friedrich Nietzsche, Sigmund Freud, Karl Marx u. a. einsetzende und durch die modernen Humanwissenschaften gestützte Sicht führt zu einer vertieften Einsicht in die die menschliche Freiheit einschränkenden Bedingungen ebenso wie in das den S.-Gefühlen zugrunde liegende physiologisch-psychologische Potential. Reduktionistisch verengt muss die naturalistische Sicht (Naturalismus) jedoch zu einer Auflösung des tradierten S.-Begriffs und des damit verbundenen Verständnisses von Moral führen, um den Preis, den Diskurs über das zu tuende Gute (und mit ihm die S.) als Scheinphänomen betrachten zu müssen.
Dieser reduktionistischen Auflösung der S. steht bei Karl Jaspers, Martin Heidegger u. a. eine Ausweitung des S.-Begriffs gegenüber, wenn S. als „Seinsart des Daseins“ (Heidegger 1967: 283) verstanden wird, der allererst die aktuelle S. entspringt. Die moderne Erfahrung von Massenvernichtung und sozialer Ausbeutung haben Kollektiv-S. und strukturelle S. zu Stichworten der Diskussion werden lassen.
Bes. zu erwähnen sind im Blick auf ein angemessenes Verständnis der S. Max Schelers Analyse des Zusammenhangs von S., Reue und Wiedergeburt und Paul Ricœurs Phänomenologie der S., die im Sprechakt des Geständnisses die vorphilosophische Grundlage sieht, welche die S. durch die Freiheit erklärt und in ihr die Verinnerlichung der die Tat beurteilenden Instanz durch den Täter sieht. Die schon von Georg Wilhelm Friedrich Hegel gegenüber I. Kant kritisch vermerkte „Anklage der Anklage“ (Ricœur 1972: 219) kann nach P. Ricœur vermieden werden, wenn das moralische Sollen mit dem das Ich bestimmenden „Wunsch zu sein“ (Ricœur 1972: 222) vermittelt und auf die Sinnentwürfe bezogen wird, die in den (von G. W. F. Hegel als Formen der „objektiven Freiheit“ [Hegel 1979: 402] beschriebenen) gesellschaftlichen Institutionen begegnen.
Wie die skizzierte philosophische Analyse zu zeigen vermag, ist der Begriff der S. ein unaufgebbares Moment der menschlichen Lebenswelt, mit dessen Gebrauch wir unterstellen, dass menschliches Handeln (Handeln, Handlung) nicht einfach Antrieben entspringt, sondern einer praktischen Überlegung folgt, die praktische Freiheit (i. S. d. im Handeln erfahrenen Anders-handeln-könnens) voraussetzt und den Charakter einer im Gewissen reflektierten Selbstbestimmung hat. S. als culpa ist daher formal ein Verfehlen der den Menschen als moralischem Subjekt auszeichnenden Selbstbestimmung, material ein Verfehlen der dem Menschen aufgegebenen Vermittlung zwischen dem Anspruch der Moral und den ihn konkretisierenden Sinngestalten. Ihr Ursprung in der praktischen Freiheit des einzelnen Handelnden verleiht der S. ihren existentiellen Ernst, entzieht sie aber auch einer letzten Objektivierung und lässt die Frage nach dem Ursprung des Bösen ebenso wie nach einer auf die Faktizität der S. antwortenden Möglichkeit der Vergebung entstehen.
Literatur
Quellen:
P. Ricœur: Phänomenologie der Schuld, 2 Bde., 21988 • G. W. F. Hegel: Grundlinien der Philosophie des Rechts, in: ders.: Werke in 20 Bde.n, Bd. 7, 1979 • P. Ricœur: Hermeneutik und Psychoanalyse, 1972 • I. Kant: Die Religion innerhalb der Grenzen der bloßen Vernunft, in ders.: Werke, Bd. 6, 1968, 1–202 • M. Heidegger: Sein und Zeit, 111967 • M. Scheler: Reue und Wiedergeburt, in: ders.: Vom Ewigen im Menschen, 1921, 5–58.
Literatur:
L. Honnefelder: Was ist Schuld? Über das Verfehlen des Guten, in: ders.: Was soll ich tun, wer will ich sein? Vernunft und Verantwortung, Gewissen und Schuld, 2007, 87–110 • R. Glei u. a.: Schuld I-III, in: HWPh, Bd. 8, 1992, 1442–1465 • H. M. Baumgartner/A. Eser (Hg.): Schuld und Verantwortung, 1983.
Empfohlene Zitierweise
L. Honnefelder: Schuld, I. Philosophisch, Version 08.06.2022, 09:10 Uhr, in: Staatslexikon8 online, URL: https://www.staatslexikon-online.de/Lexikon/Schuld (abgerufen: 25.11.2024)
II. Theologisch
Abschnitt druckenAusgehend von der biblischen Botschaft thematisiert die theologische Reflexion S. von Anfang an vor dem Hintergrund der unbedingt vergebenden Zuwendung Gottes zum Menschen, wie sie sich in der Geschichte Israels (vgl. Jes 43,25; Jer 31,34; 33,8) und in Jesus Christus (vgl. Mk 2,17 und Mt 18,21–35; weiterhin 2 Kor 5,19 f.; Röm 3,21–26) gezeigt hat. Vor diesem Hintergrund kann im Verständnis der frühen Kirche S. als eigene S. angenommen, sich selbst im S.-Bekenntnis zugeschrieben und auf die Freiheit des Menschen und sein Handeln (Handeln, Handlung) zurückgeführt werden. Zugleich kommt unter Bezug auf Paulus (vgl. Röm 3,21–24; 5,12.18 f.) mit dem Bekenntnis zur Erlösung allein durch Jesus Christus die radikale Erlösungsbedürftigkeit aller Menschen und damit ihre umfassende Verstrickung in S. und Sünde in den Blick.
Diese in der frühen Kirche hervortretenden Aspekte finden bei Augustinus ihre nachhaltig wirksame Zusammenführung. Gegen die manichäische Vorstellung eines eigenständigen Prinzips des Bösen betont Augustinus, dass die S. des Menschen im Hochmut gegenüber Gott wurzelt. Das Verständnis von Sünde und S. wird damit radikal verinnerlicht: Sie gründen im freien Willen und in der der Handlung zu Grunde liegenden Intention, nach der sich auch das Maß der S. richtet. Mit der S. ist zugleich eine Entfremdung des Menschen von Gott sowie von sich selbst und seiner Natur gegeben, die der Mensch selbst nicht wieder aufheben kann, die ihn vielmehr zwingt, weiter zu sündigen. Allein die Gnade kann ihn – wie Augustinus gegen Pelagius betont – aus dieser Situation befreien. Die umfassende S.-Verstrickung aller Menschen thematisiert Augustinus in seiner Erbsündenlehre, in der er davon ausgeht, dass die durch Adams Sünde verschuldete desintegrierte menschliche Natur durch Zeugung (propagatione, non imitatione) weitergegeben wird.
Im Mittelalter setzt sich die augustinische verinnerlichte Konzeption von S. gegen die Bußbücher durch, die teilweise noch von einer Erfolgshaftung ausgehen. Anselm von Canterbury bestimmt den Sündenfall als die allein aus freiem Willen nicht gewahrte, obwohl geschuldete Gerechtigkeit, zu der er aus sich allein nicht wieder zurückkehren kann. Petrus Abaelardus bindet die S. ganz an die innere Zustimmung (consensus) zum schlechten Willen und die dabei leitende Intention des handelnden Subjekts, während die äußere Handlung und auch der schlechte Wille noch keine Sünde darstellen und keine S. begründen. In der Folge wird zunehmend betont, dass die S. mit der Verwirklichung des Willens durch die Tat wächst. Aber auch die Minderung der S. durch die Umstände der Handlung und durch unvermeidbares Nichtwissen kommt in den Blick. Thomas von Aquin unterscheidet schließlich zwischen dem malum als der Beraubung der geschaffenen Ordnung, dem peccatum als Handlung, die der geschuldeten Ordnung – dem debitum – nicht entspricht, und der culpa als eben dieser Handlung, insofern sie dem freien Willen entstammt. Sünde führt so in Widerspruch zu der geschuldeten Ordnung: zu dem, was der Mensch selbst eigentlich will, was er dem Mitmenschen und was er auch Gott schuldet. Gegenüber dieser Sicht wird im Spätmittelalter die S. des Menschen weniger in einer Verfehlung der Naturordnung gesehen. Sie besteht vielmehr – etwa für Wilhelm von Ockham – aufgrund der selbst bestimmten Wahl des Schlechten vor Gott in der Imputation durch den Willen Gottes.
Die Reformatoren (Reformation) betonen wieder stark die Unfreiheit des Menschen unter der Macht der Sünde: S.-Vergebung und Erlösung ist allein durch Christus und allein im Glauben gegeben, aus sich selbst heraus kann der Mensch nur sündigen und schuldig werden. Er ist gerecht und Sünder zugleich Das Konzil von Trient und die Gegenreformation heben demgegenüber hervor, dass die Erb-S. durch die Taufe nachgelassen ist und nur die Konkupiszenz bleibt, weshalb der Mensch im Zusammenwirken mit der Gnade zu guten Werken fähig ist.
Die neuzeitliche Kritik am Christentum (Religionskritik) etwa bei Friedrich Nietzsche oder Sigmund Freud richtet sich gegen eine übertriebene und krankmachende Betonung menschlicher S., wie sie sich im Zuge der nachtridentinischen Moralhandbücher und der entsprechenden rigiden Beichtpraxis entwickelte. Zugleich relativieren die Humanwissenschaften zunehmend die Freiheit des Menschen und damit seine S.-Fähigkeit.
Gegenwärtige Theologie greift diese humanwissenschaftlichen Einsichten auf und versucht dem Ineinander von freier Selbstbestimmung einerseits und biologischer, psychischer und sozialer Determination sowie tragischem Versagen andererseits in der Beurteilung der S. gerecht zu werden. Sie lehnt jede Unterdrückung von Menschen durch S.-Zuweisung ab, hält aber andererseits – um der Freiheit des Menschen willen und gegen jede S.-Verdrängung – an der Möglichkeit fest, dass der Mensch schuldig werden kann. Zugleich schärft sich der Blick für die Mitschuld an gemeinsam begangenem Unrecht einer Gruppe oder an anonymen Unrechtssystemen sowie für das Schuldigwerden durch Unterlassen. Die umfassende S.-Verstrickung und Erlösungsbedürftigkeit aller Menschen kann dabei i. S. einer „strukturellen Sünde“, also aus menschlichem Fehlverhalten hervorgehende gesellschaftliche Strukturen, die ihrerseits Fehlverhalten hervorbringen, erklärt oder auf die grundlegende Existenzangst des Menschen zurückgeführt werden, die ihn zwangsläufig in Egoismus und Unmenschlichkeit und damit in S. hineintreibt.
Literatur
U. Lüke/G. Souvignier (Hg.): Schuld – überholte Kategorie oder menschliches Existential?, 2015 • J. Knop: Sünde – Freiheit – Endlichkeit, 2007 • H. Schlögel: Und vergib uns meine Schuld. Wie auch wir … Theologisch-ethische Skizzen zu Versöhnung und Sünde, 2007 • M. Sievernich: Schuld und Sünde in der Theologie der Gegenwart, 21983 • E. Drewermann: Psychoanalyse und Moraltheologie, in ders.: Angst und Schuld, Bd. 1, 1982 • L. Scheffczyk: Urstand, Fall und Erbsünde. Von der Schrift bis Augustinus, 1981.
Empfohlene Zitierweise
S. Ernst: Schuld, II. Theologisch, Version 08.06.2022, 09:10 Uhr, in: Staatslexikon8 online, URL: https://www.staatslexikon-online.de/Lexikon/Schuld (abgerufen: 25.11.2024)
III. Rechtlich
Abschnitt drucken1. Allgemein
Die Entstehung einer rechtlichen Pflicht bzw. Haftung kann davon abhängen, dass eine Person schuldhaft handelt. Während allerdings im Strafrecht Entschuldigungen prinzipiell immer zur Straflosigkeit führen, spielen verschuldensunabhängige Haftungen im Zivilrecht (Privatrecht) und im öffentlichen Recht eine weitaus größere Rolle. Auch der Begriff der S. ist nicht in allen Rechtsgebieten deckungsgleich.
2. Strafrecht
2.1 Schuldprinzip
Nach dem S.-Prinzip darf eine Person nur bestraft werden, wenn sie schuldhaft gehandelt hat. Darüber hinaus gilt, dass eine im Einzelfall verhängte Strafe schuldangemessen sein muss. Das S.-Prinzip wird aus dem Rechtsstaatsprinzip (Rechtsstaat), aus der Menschenwürde sowie aus der allgemeinen Handlungsfreiheit hergeleitet und besitzt Verfassungsrang.
2.2 Schuldkonzeptionen
Unter dem Einfluss des Naturalismus dominiert im späten 19. Jh. ein psychologisches S.-Verständnis, dem zufolge das Wesen der S. grundsätzlich in der psychischen Beziehung des Täters zum äußeren Tatgeschehen besteht. Ab dem frühen 20. Jh. wird diese Sichtweise jedoch durch einen normativen S.-Begriff verdrängt, der die Strafrechtsdogmatik in unterschiedlichen Spielarten bis heute prägt. Danach gehören etwa auch die Zurechnungsfähigkeit des Täters und das Nichtvorliegen besonderer Notstandssituationen zu den S.-Elementen. In der Konsequenz soll eine S.-Feststellung den Vorwurf gegenüber dem Täter implizieren, er habe eine rechtswidrige Tat begangen, obwohl er sich normgemäß hätte verhalten können (BGH, Beschl. vom 18.3.1952 – GSSt 2/51). Zu berücksichtigen ist allerdings, dass ein S.-Vorwurf grundsätzlich die Annahme voraussetzt, dass Menschen Willensfreiheit besitzen bzw. dass ein möglicherweise gegebener Determinismus jedenfalls mit einer strafrechtlichen Verantwortungszuschreibung vereinbar wäre. In zuletzt genannter Hinsicht wird in der Literatur vertreten, dass das Augenmerk nicht auf die Fähigkeit des Täters zum alternativen Handeln (Handeln, Handlung) zu legen ist, sondern auf die normative Ansprechbarkeit dieser Person.
Neben dem überwiegend vertretenen normativen S.-Begriff existieren weitere S.-Konzeptionen: Nach Günther Jakobs ist die S. funktional zu bestimmen, also als „Begriff, der eine Regelungsleistung nach einer bestimmten Regelungsmaxime (nach den Erfordernissen des Strafzwecks) für eine Gesellschaft bestimmter Verfassung erbringt“ (Jakobs 1991: 484; Herv. i. O.). Demgegenüber betont der diskursive S.-Begriff, dass in einer demokratisch verfassten Gesellschaft eine zurechenbare Normverletzung eine Missachtung derjenigen Verständigung impliziert, die der Norm zugrunde liegt.
2.3 Feststellung der Schuld
Solange keine entgegenstehenden Anhaltspunkte vorliegen, unterstellt der Gesetzgeber, dass ein Erwachsener in der Lage ist, sein Handeln an Strafnormen auszurichten. Die Feststellung der S. verlangt also nur die negative Prüfung, dass im Einzelfall weder ein S.-Ausschließungsgrund (z. B. unvermeidbarer Verbotsirrtum oder S.-Unfähigkeit wegen seelischer Störungen) noch ein Entschuldigungsgrund (z. B. entschuldigender Notstand) gegeben ist. Allgemein erfassen Entschuldigungsgründe solche Konstellationen, in denen der S.-Gehalt der Tat so stark reduziert ist, dass die Strafwürdigkeit zu verneinen ist. Liegt eine verminderte S.-Fähigkeit vor, so ändert dies nichts an der Strafbarkeit, kann aber in der Strafzumessung Berücksichtigung finden.
Bei Handlungen Jugendlicher (also minderjähriger Personen, die mindestens 14 Jahre alt sind) bestehen höhere Anforderungen an die S.-Feststellung: Da die S.-Fähigkeit bei diesem Personenkreis nicht ohne weiteres unterstellt werden kann, setzt die Bejahung von S. im Einzelfall die positive Feststellung voraus, dass der betreffende Jugendliche zur Zeit der Tat schuldfähig war. Dies ist dann der Fall, wenn er nach seiner sittlichen und geistigen Entwicklung reif genug war, das Unrecht der Tat einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln. Bei Kindern (also Personen unter 14 Jahren) statuiert das Gesetz eine unwiderlegliche Vermutung der S.-Unfähigkeit.
Von diesen Anforderungen an die Feststellung der S. ist die Frage zu unterscheiden, wie die Erfüllung dieser Voraussetzungen im Strafprozess zu beweisen ist. In dieser Hinsicht gilt grundsätzlich die Unschuldsvermutung, der zufolge solange von der Unschuld auszugehen ist, bis die (nach den genannten Grundsätzen festzustellende) S. bewiesen ist.
3. Zivilrecht
S. bezeichnet das Leistensollen einer Person (Schuldner). Unter dem S.-Verhältnis im weiteren Sinne versteht man das Rechtsverhältnis, aufgrund dessen der Schuldner einer anderen Person (Gläubiger) etwas schuldet. Demgegenüber umfasst das S.-Verhältnis im engeren Sinne den schuldrechtlichen Anspruch, also die Forderung des Gläubigers gegen den Schuldner. Die Entstehung eines solchen Anspruchs setzt teilweise ein Verschulden voraus. Das Zivilrecht kennt also sowohl Haftung für Verschulden als auch verschuldensunabhängige Haftung.
Literatur
H. Brox/W.-D. Walker: Allgemeines Schuldrecht, 422018 • U. Kindhäuser: Strafrecht Allgemeiner Teil, 82017 • R. Merkel: Willensfreiheit und rechtliche Schuld, 22014 • R. Frank: Über den Aufbau des Schuldbegriffs, 2009 • C. Roxin: Strafrecht Allgemeiner Teil, Bd. 1, 42006 • K. Günther: Schuld und kommunikative Freiheit, 2005 • C.-F. Stuckenberg: Untersuchungen zur Unschuldsvermutung, 1998 • G. Jakobs: Strafrecht Allgemeiner Teil, 21991 • H. Achenbach: Historische und dogmatische Grundlagen der strafrechtssystematischen Schuldlehre, 1974 • A. Löffler: Die Schuldformen des Strafrechts in vergleichend-historischer und dogmatischer Darstellung, Bd. 1 Abt. 1, 1895.
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M. Kuhli: Schuld, III. Rechtlich, Version 08.06.2022, 09:10 Uhr, in: Staatslexikon8 online, URL: https://www.staatslexikon-online.de/Lexikon/Schuld (abgerufen: 25.11.2024)