Sozialwissenschaften: Unterschied zwischen den Versionen

K (Sozialwissenschaften)
K (Sozialwissenschaften)
 
Zeile 20: Zeile 20:
 
</p>
 
</p>
 
<p>
 
<p>
Die Variabilität und Unschärfe des Begriffsumfangs folgt nicht nur aus disziplinären Profilierungsbedürfnissen, sondern dient auch der Verständigung: S. bezeichnet nach allg.em Verständnis einen die Einzeldisziplinen übergreifenden Kommunikationszusammenhang von größerer Dichte als denjenigen des gesamten Wissenschaftssystems. Mit dem Begriff S. werden Gemeinsamkeiten und Ähnlichkeiten verschiedener Disziplinen angesprochen. Seine Aktualität verweist auf die Notwendigkeit, die reduktionistischen Perspektiven verschiedener Einzelwissenschaften i.&nbsp;S. einer multi- oder interdisziplinären Betrachtungsweise zu überwinden.
+
Die Variabilität und Unschärfe des Begriffsumfangs folgt nicht nur aus disziplinären Profilierungsbedürfnissen, sondern dient auch der Verständigung: S. bezeichnet nach allgemeinem Verständnis einen die Einzeldisziplinen übergreifenden Kommunikationszusammenhang von größerer Dichte als denjenigen des gesamten Wissenschaftssystems. Mit dem Begriff S. werden Gemeinsamkeiten und Ähnlichkeiten verschiedener Disziplinen angesprochen. Seine Aktualität verweist auf die Notwendigkeit, die reduktionistischen Perspektiven verschiedener Einzelwissenschaften i.&nbsp;S. einer multi- oder interdisziplinären Betrachtungsweise zu überwinden.
 
</p>
 
</p>
 
<h2 class ="headline-w-margin">2. Historische Gemeinsamkeiten</h2>
 
<h2 class ="headline-w-margin">2. Historische Gemeinsamkeiten</h2>
Zeile 43: Zeile 43:
 
</p>
 
</p>
 
<p>
 
<p>
<I>b) Normative und erklärende S.:</I> Die ältere Staats- und Verwaltungslehre hatte einen klaren Adressaten, den „Staatsmann“ oder „Gesetzgeber“. Sie beanspruchte zugl. Erkenntnis und Handlungsanleitung zu sein: Wissen, Voraussicht und Handeln ([[Handeln, Handlung]]) bildeten die Trias des rationalen Entwurfs. Seine Gültigkeit setzt jedoch die Garantie einer erkennbaren Ordnung voraus, die zunächst theologisch, dann naturrechtlich und zuletzt positivistisch (Auguste Comte) begründet wurde. Dieses Denkmodell und damit die Einheit von Objektivität und Normativität geriet in dem Maße ins Wanken, als die Eigendynamik der gesellschaftlichen Verhältnisse durch den Prozess der Industrialisierung ([[Industrialisierung, Industrielle Revolution]]) und die Unvereinbarkeit politischer Wertorientierungen im Gefolge der [[Französische Revolution|Französischen Revolution]] ins Bewusstsein trat. Die S. des 19.&nbsp;Jh. reflektierten den Bruch erst ansatzweise und hielten an der Möglichkeit einer gleichzeitig erklärenden und handlungsnormierenden [[Wissenschaft]] fest.
+
<I>b) Normative und erklärende S.:</I> Die ältere Staats- und Verwaltungslehre hatte einen klaren Adressaten, den „Staatsmann“ oder „Gesetzgeber“. Sie beanspruchte zugleich Erkenntnis und Handlungsanleitung zu sein: Wissen, Voraussicht und Handeln ([[Handeln, Handlung]]) bildeten die Trias des rationalen Entwurfs. Seine Gültigkeit setzt jedoch die Garantie einer erkennbaren Ordnung voraus, die zunächst theologisch, dann naturrechtlich und zuletzt positivistisch (Auguste Comte) begründet wurde. Dieses Denkmodell und damit die Einheit von Objektivität und Normativität geriet in dem Maße ins Wanken, als die Eigendynamik der gesellschaftlichen Verhältnisse durch den Prozess der Industrialisierung ([[Industrialisierung, Industrielle Revolution]]) und die Unvereinbarkeit politischer Wertorientierungen im Gefolge der [[Französische Revolution|Französischen Revolution]] ins Bewusstsein trat. Die S. des 19.&nbsp;Jh. reflektierten den Bruch erst ansatzweise und hielten an der Möglichkeit einer gleichzeitig erklärenden und handlungsnormierenden [[Wissenschaft]] fest.
 
</p>
 
</p>
 
<p>
 
<p>
Zeile 55: Zeile 55:
 
</p>
 
</p>
 
<p>
 
<p>
<I>c) Theorie und Praxis der S.</I>: Die Kritik der Frankfurter Schule ([[Kritische Theorie]]) an als „positivistisch“ denunzierten Formen sozialwissenschaftlicher Methodologie führte zum sog.en <I>Positivismusstreit</I> (1963). Die Kontrahenten (Karl Raimund Popper, Hans Albert) bestanden darauf, dass der Positivismusvorwurf den [[Kritischer Rationalismus|kritischen Rationalismus]] nicht treffe, sein Prinzip der kritischen Prüfung vielmehr dem Fortschritt der S. dienlicher sei als das Beharren auf der Dialektik von Wesen und Erscheinung.
+
<I>c) Theorie und Praxis der S.</I>: Die Kritik der Frankfurter Schule ([[Kritische Theorie]]) an als „positivistisch“ denunzierten Formen sozialwissenschaftlicher Methodologie führte zum sogenannten <I>Positivismusstreit</I> (1963). Die Kontrahenten (Karl Raimund Popper, Hans Albert) bestanden darauf, dass der Positivismusvorwurf den [[Kritischer Rationalismus|kritischen Rationalismus]] nicht treffe, sein Prinzip der kritischen Prüfung vielmehr dem Fortschritt der S. dienlicher sei als das Beharren auf der Dialektik von Wesen und Erscheinung.
 
</p>
 
</p>
 
<p>
 
<p>

Aktuelle Version vom 16. Dezember 2022, 06:12 Uhr

1. Begriff

Der Begriffsumfang der S. ist umstritten, ebenso wie derjenige des Synonyms „Gesellschaftswissenschaften“.

a) Von Sozialwissenschaft im Singular wird im Anschluss an Vorbilder des 19. Jh. i. S. einer synthetisierenden, Gesellschaft in ihrem komplexen Zusammenhang begreifenden Perspektive gesprochen.

b) S. bezeichnen die soziologische Dimension der Fachwissenschaften, die sich heute zunehmend in Teil- oder Brückendisziplinen (z. B. Sozialmedizin/Medizinsoziologie, Rechtstatsachenforschung/Rechtssoziologie) ausdifferenzieren.

c) Durch die Schaffung eines „Lehramtes S.“ und von sozialwissenschaftlichen Fachbereichen verfestigt sich ein institutionelles Verständnis, das Soziologie, Politikwissenschaft und mancherorts Wirtschaftswissenschaften umfasst.

d) S. wird verwandt als Residualkategorie nächstverwandter Disziplinen, zu denen sich eine Einzeldisziplin in Beziehung setzt, z. B. Wirtschaftswissenschaft und S.

e) S. wird als Korrelat zu Naturwissenschaften und Geisteswissenschaften verwandt und umfasst als Oberbegriff alle Disziplinen, die sich mit Gestalt und Entwicklung des menschlichen Zusammenlebens befassen, neben den Genannten z. B. auch die Rechtswissenschaft und Geschichtswissenschaft, die Demographie, Statistik, Ethnologie, Sozialphilosophie und Sozialpsychologie. Das „Staatslexikon“ spiegelt in etwa die Weite des letztgenannten Begriffsverständnisses.

Die Variabilität und Unschärfe des Begriffsumfangs folgt nicht nur aus disziplinären Profilierungsbedürfnissen, sondern dient auch der Verständigung: S. bezeichnet nach allgemeinem Verständnis einen die Einzeldisziplinen übergreifenden Kommunikationszusammenhang von größerer Dichte als denjenigen des gesamten Wissenschaftssystems. Mit dem Begriff S. werden Gemeinsamkeiten und Ähnlichkeiten verschiedener Disziplinen angesprochen. Seine Aktualität verweist auf die Notwendigkeit, die reduktionistischen Perspektiven verschiedener Einzelwissenschaften i. S. einer multi- oder interdisziplinären Betrachtungsweise zu überwinden.

2. Historische Gemeinsamkeiten

Der heute auch international i. S. d. Bedeutung e) (s. o.) eingebürgerte Begriff lässt sich im Wesentlichen auf drei nationale Wissenschaftstraditionen zurückführen: die deutsche Staatswissenschaft und Kameralwissenschaft (Kameralismus), die französische Geschichtsphilosophie (Geschichte, Geschichtsphilosophie) und die britische Moralphilosophie. Deren gemeinsamer Ausgangspunkt liegt im Politikverständnis der Antike, insb. von Aristoteles und der Stoa, vermittelt über die Tradition des Naturrechts und die Staatslehren des 16. und 17. Jh.

Der Beginn der modernen S. ist im Nachdenken über die Natur des Staates und die Staatskunst des Herrschers zu sehen. Selbst der „Wealth of Nations“ (Smith 1776), der heute als Ausgangspunkt der Wirtschaftswissenschaften gilt, war von Adam Smith noch als „Zweig der Wissenschaft […] de[s] Staatsmann[es] und Gesetzgeber[s]“ (Smith 1974: 347) konzipiert. Die diesem Denken zugrunde liegende Vorstellung unterschied noch nicht zwischen Staat und Gesellschaft: Die societas civilis meinte beides in einem, d. h. das in politischer Gemeinschaft verfasste Zusammenleben der Menschen. Die absolutistischen Staatslehren provozierten als Reaktion die Betonung der Eigendynamik des „Gesellschaftlichen“, das sich einer umfassenden staatlichen Lenkung entzieht. Aus der Unterscheidung von Staat und Gesellschaft entwickelte sich diejenige von Staats- und Sozial- bzw. Gesellschaftswissenschaft, doch verfestigte sich diese Differenz im 19. Jh. nicht institutionell. Der Name S. erschien zuerst 1837 in der Übersetzung von Jean Charles Léonard de Sismondis „Etudes sur les sciences sociales“ (1836); die französische Bezeichnung findet sich zuerst bei Jean Antoine Nicolas de Condorcet (1792) und Charles Fourier (1808).

Unter dem Einfluss von Idealismus und Historismus entwickelten sich die deutschen S. im Spannungsfeld von Theorie, Empirie und Praxis. Das Erkenntnisinteresse einer Erklärung und Überwindung der im Begriff der sozialen Frage zusammengefassten Nöte des Pauperismus und des entstehenden Industrialismus bildete den Ausgangspunkt ihrer Eigenständigkeit. Ihr Ziel war ein theoretisches Verständnis der historischen Umbrüche des Zeitalters und, davon ausgehend, die Entwicklung einer „socialen Politik“, um dem offenkundigen Zerfall alter Ordnungen entgegenzuwirken. Konservative (Wilhelm Heinrich Riehl), liberale (Robert von Mohl), sozialreformerische (Lorenz von Stein) und sozialrevolutionäre (Karl Marx) Positionen wurden dabei schon um die Mitte des 19. Jh. voll entwickelt. Seit 1872 bildete der Verein für Socialpolitik das maßgebliche Forum der deutschen Kathedersozialisten, bis sich 1909 die DGS unter dem Eindruck des Werturteilsstreits von ihm trennte.

Obwohl bereits in der ersten Hälfte des 19. Jh. die Differenzierung der alten Politiklehre in die Grunddisziplinen Philosophie, Rechtswissenschaft, Geschichtswissenschaft, Wirtschaftswissenschaft und Soziologie einsetzte, blieben die Querbeziehungen im Deutschen Reich ausgeprägter als im Ausland. Hierzu trugen neben Heinrich von Treitschkes einflussreicher Gegnerschaft gegen die „Gesellschaftswissenschaft“ entscheidend eine sozialwissenschaftliche Ausrichtung der juristischen Staatslehre und das Dominieren der historischen Schule der Nationalökonomie (Historismus in der Wirtschaftswissenschaft) bei. Nach dem Zweiten Weltkrieg verselbständigten sich die sozialwissenschaftlichen Einzeldisziplinen gemäß dem amerikanischen Vorbild, vielfach unter Übernahme angelsächsischer Paradigmen und fachspezifischer Organisationsformen. Die selbständige Institutionalisierung der genannten fünf Grunddisziplinen hat zu deren interner Differenzierung, aber auch zur Bildung neuer, zu dieser Einteilung quer liegender Disziplinen wie der Politikwissenschaft, Verwaltungswissenschaft und Bevölkerungswissenschaft geführt. Disziplinen wie die Ethnologie, die Geographie, die Biologie oder die Psychologie, die in anderen Ländern die Entwicklung der S. nachhaltig beeinflusst haben, stehen dagegen im deutschen Kontext in einer gewissen Distanz.

3. Systematische Gemeinsamkeiten

Mit Bezug auf die klassische Unterscheidung zwischen Natur- und Kultur- bzw. Geisteswissenschaften entziehen sich die S. einer klaren Zuordnung. In methodischer Hinsicht sind sie vielmehr durch das Erfordernis der Kombination experimenteller und hermeneutischer Methoden zu kennzeichnen. Dies ergibt sich aus der historischen Wandelbarkeit ihrer Gegenstände, bzgl. derer keine Konstanz der Eigenschaften vorausgesetzt werden kann. Soziale Ordnungen sind nichts Statisches; sie warten nicht darauf, bis Sozialwissenschaftler ihre Gesetzmäßigkeiten erkannt haben, ja sie können sich unter dem Einfluss sozialwissenschaftlicher Erkenntnisse in nicht voraussehbarer Weise verändern. Die soziale Wirksamkeit sozialwissenschaftlicher Einsichten folgt also typischerweise nicht einem naturwissenschaftlich-technischen Handlungsmodell. Auseinandersetzungen über die grundlegenden Denkmodelle und die richtige Methode prägen daher die S. in weit stärkerem Maße als die Natur- und die Geisteswissenschaften. V. a. vier Problemkreise – in klassisch gewordenen Disputen verdeutlicht – beleuchten die Multivalenz und Komplexität der S.

a) Theorie und Erfahrung: Der Gegensatz zwischen geschichtlich gewordener Mannigfaltigkeit und rationaler Ordnung bestimmte bereits die Kritik der Romantik an der Aufklärung und die Spannung zwischen der Historischen Rechtsschule und der auf Universalisierung und Kodifikation drängenden Rechtswissenschaft. Der mit den Namen von Carl Menger und Gustav von Schmoller verbundene Methodenstreit (1883) machte das Problem erstmals zum Gegenstand wissenschaftstheoretischer Reflexion: Es geht um das Verhältnis von einer an der Formulierung „allgemeiner Gesetze“ orientierten Rationalwissenschaft zu einer an möglichst angemessener Erfassung der Wirklichkeit orientierten Erfahrungswissenschaft. Bis heute ist die Frage umstritten, ob in den S. die Formulierung erklärungskräftiger Gesetze oder zum mindesten empirisch bewährter nomologischer Hypothesen möglich ist oder ob es sich bei „allgemeinen Theorien“ lediglich um konsistente Denkmodelle handelt, deren heuristischer Nutzen von raum-zeitlich variablen Bedingungen abhängig ist, deren Erhellung die eigentliche Aufgabe einer erfahrungswissenschaftlichen Sozialwissenschaft darstellt. Weitgehend akzeptiert erscheint immerhin die bereits von John Stuart Mill formulierte Unmöglichkeit bloß induktiv verallgemeinernder Erkenntnis im Bereich der sozialen Tatsachen. Jede soziale Erfahrung – auch die wissenschaftliche Empirie – vollzieht sich im Horizont kultureller Deutungen, einer vorgängigen kognitiven Ordnung, deren distanzierte Reflexion erst die sozialwissenschaftliche von der naiven Erfahrung unterscheidet.

b) Normative und erklärende S.: Die ältere Staats- und Verwaltungslehre hatte einen klaren Adressaten, den „Staatsmann“ oder „Gesetzgeber“. Sie beanspruchte zugleich Erkenntnis und Handlungsanleitung zu sein: Wissen, Voraussicht und Handeln (Handeln, Handlung) bildeten die Trias des rationalen Entwurfs. Seine Gültigkeit setzt jedoch die Garantie einer erkennbaren Ordnung voraus, die zunächst theologisch, dann naturrechtlich und zuletzt positivistisch (Auguste Comte) begründet wurde. Dieses Denkmodell und damit die Einheit von Objektivität und Normativität geriet in dem Maße ins Wanken, als die Eigendynamik der gesellschaftlichen Verhältnisse durch den Prozess der Industrialisierung (Industrialisierung, Industrielle Revolution) und die Unvereinbarkeit politischer Wertorientierungen im Gefolge der Französischen Revolution ins Bewusstsein trat. Die S. des 19. Jh. reflektierten den Bruch erst ansatzweise und hielten an der Möglichkeit einer gleichzeitig erklärenden und handlungsnormierenden Wissenschaft fest.

Im Werturteilsstreit (Werturteil) hat Max Weber gegen diese im Verein für Socialpolitik vorherrschende Auffassung das Problem radikalisiert: „Eine empirische Wissenschaft vermag niemanden zu lehren, was er soll, sondern nur, was er kann und – unter Umständen – was er will“ (Weber 1972: 151). M. Webers Auffassung zufolge sind kulturelle Wertbindungen zwar notwendige Voraussetzung sinnvoller wissenschaftlicher Erkenntnis, aber nur subjektiv verbindlich und in ihrer Kulturbedeutung wandelbar. Sie sind daher für die Gültigkeit einer erklärenden Sozialwissenschaft irrelevant. Diese bei M. Weber auch weltanschaulich begründete radikale Trennung zwischen Sein und Sollen verhindert jedoch nicht den Entwurf wirtschafts- und sozialpolitischer Handlungskonzepte; er versteht dies als ein rein „technisches“ Problem der Umkehrung von Kausalsätzen. Diese Grundgedanken sind bis heute für die empirisch arbeitenden S. maßgeblich.

Diese Position ist insofern hilfreich, als sie den verbreiteten Ideologisierungstendenzen in den S. entgegenwirkt, aber die daraus gezogenen methodologischen Schlussfolgerungen scheinen nicht geeignet, den Umgang mit der unhintergehbaren Kulturtatsache zu erleichtern, dass die S. stets im Spannungsfeld von Normativität und Faktizität einer bestimmten Gesellschaft operieren.

S., die von einer inhaltlichen Wertbindung ausgehen, z. B. die katholische Soziallehre, müssen diesem Umstand ebenfalls Rechnung tragen und daher zusätzliche Begründungsleistungen auf sich nehmen. Deren wissenschaftstheoretischer Status scheint bis heute wenig geklärt. In der juristischen und politikwissenschaftlichen Staatslehre wird in diesem Zusammenhang vornehmlich auf den durch Interpretation zu erschließenden Wertgehalt verfassungsmäßiger Ordnungen rekurriert, womit das sozialphilosophische Begründungsproblem zugunsten einer historischen Legitimation abgeschnitten wird.

c) Theorie und Praxis der S.: Die Kritik der Frankfurter Schule (Kritische Theorie) an als „positivistisch“ denunzierten Formen sozialwissenschaftlicher Methodologie führte zum sogenannten Positivismusstreit (1963). Die Kontrahenten (Karl Raimund Popper, Hans Albert) bestanden darauf, dass der Positivismusvorwurf den kritischen Rationalismus nicht treffe, sein Prinzip der kritischen Prüfung vielmehr dem Fortschritt der S. dienlicher sei als das Beharren auf der Dialektik von Wesen und Erscheinung.

Während die Kontroverse mit Bezug auf die Punkte a) und b) (s. o.) infolge von Missverständnissen wenig ergiebig blieb, führte sie mit Bezug auf das Problem praktischer Relevanz der S. zu einer klaren Frontstellung: Während der kritische Rationalismus eine Praxis, die den Namen Wissenschaft verdient, auf die Entwicklung und Prüfung von Sätzen und Satzsystemen im Begründungszusammenhang beschränkt und ihre Anwendung im Sinne M. Webers als Umformung nomologischen Wissens in technologische Vorschläge versteht, besteht die Frankfurter Schule auf einem kommunikativen Begriff wissenschaftlicher Praxis, der die Produktions- und Verwertungsbedingungen von S. mit reflektiert. Im Unterschied zu den Naturwissenschaften, deren praktische Wirksamkeit immer technisch vermittelt ist, wirken sozialwissenschaftliche Theorien und Einsichten auch kommunikativ durch die Modifikation von Sprachsymbolen und durch Umformung handlungsleitender Vorstellungen. Weil soziale Wirklichkeit stets das Ergebnis sinnhafter Handlungen ist, die ihrerseits Sinnvorgaben voraussetzen, deren Beeinflussung durch die S. zum alltäglichen Vorgang geworden ist, spricht vieles für einen erweiterten Begriff sozialwissenschaftlicher Praxis.

d) Reduktion und Emergenz: Im Vergleich zu den Naturwissenschaften erscheinen „interessante“ sozialwissenschaftliche Aussagen als unpräzise und prognostisch unzuverlässig. Dies ist die Konsequenz eines Forschungsdilemmas: zunehmende Präzision der Messungen und Aussagen muss häufig mit einem Bedeutungsverlust des erfassten Objekts bezahlt werden. Die reduktionistische Strategie, d. h. die Auflösung eines Phänomens in möglichst elementare Teilvorgänge und deren isolierte Messung, Erklärung und Prognose, erweist sich hier im Gegensatz zu Physik und Chemie als wenig erfolgreich. Soziale Einzelphänomene erhalten ihren Sinn i. d. R. nur im Kontext übergreifender Zusammenhänge, ihr isoliertes Verständnis verkürzt ihre Bedeutung oft gerade um die wissenschaftlich und praktisch interessanten Dimensionen. Z. B. setzt das Verständnis institutioneller Ordnungen und ihrer Wirksamkeit – eine zentrale Aufgabe der S. – sowohl die Beobachtung menschlichen Handelns als auch die Erschließung des Sinnzusammenhangs bestehender Regelungen voraus. Institutionelle Ordnungen haben, bezogen auf soziales Handeln, emergente Eigenschaften, und gerade sie bestimmen häufig unverstanden die soziale Wirklichkeit. Die Kritik reduktionistischer Forschungsstrategien löste den Positivismusstreit aus, doch brachte er hierfür keine Lösung, da die Interpretation emergenter Eigenschaften als „Wesen“ oder „Totalität“ das Problem ebenso verzerrt wie ihre Verdrängung im Rahmen kausaler Erklärungsmodelle. Systemtheorie, phänomenologisch (Phänomenologie) und kultursoziologisch (Kultursoziologie) orientierte Theorieansätze suchen heute allerdings zunehmend eine atomistische Betrachtungsweise sozialer Wirklichkeit zu überwinden.

4. Disziplinarität und Interdisziplinarität in den Sozialwissenschaften

Die bisherige Geschichte der S. ist im Wesentlichen als Differenzierungsprozess zu verstehen, der jedoch nicht in allen Ländern die gleichen Grenzen aufgerichtet hat. In Deutschland folgte einer Hauptdifferenzierung in Rechtswissenschaft, Wirtschaftswissenschaften, Geschichtswissenschaft und Soziologie eine vielfältige Binnendifferenzierung, die zu zahlreichen Fachgebieten innerhalb oder zwischen diesen (und weiteren) Disziplinen geführt hat. Die damit verbundene Spezialisierung und Fragmentierung des wissenschaftlichen Wissens lässt dieses jedoch immer inkongruenter zu den Anforderungen gesellschaftlicher Praxis werden. Die Lösung praktischer Probleme setzt immer häufiger ein Fachwissen aus unterschiedlichen Disziplinen und Fächern voraus. Der Trend zur Spezialisierung scheint auch innerhalb der S. irreversibel und macht alle Hoffnungen auf die „Einheit der S.“ in Form einer großen Synthese, wie sie heute wieder Big Data verspricht, illusorisch. „Gesellschaft“ lässt sich immer weniger als Ganzheit, sondern nur noch als komplexe Architektur interdependenter Prozesse auf nach Emergenzgesichtspunkten hierarchisierten Analyseebenen und in von unterschiedlichen Einzeldisziplinen interpretierten Handlungszonen in etwa angemessen begreifen. Dennoch bleibt die „Einheit der S.“ ein notwendiges Desiderat, das sich jedoch nur in thematisch differenzierter Form als spezialisierte, fachübergreifende, interdisziplinäre Kommunikation realisieren lässt.