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Version vom 8. Juni 2022, 08:18 Uhr
1. Begriff
Das Wort R. bezeichnet einen Frieden, mit dem ein Religionskrieg beigelegt, friedliches Zusammenleben unterschiedlicher religiöser Gemeinschaften vorbereitet und im günstigen Fall dauerhaft gesichert wird. Solche Friedensschlüsse wurden unabweisbar, nachdem die überlieferte Einheit von Religion und Gesellschaft in den reformatorischen Bewegungen des 15./16. Jh. brüchig wurde und die überlieferte gemeinchristliche Tradition in zahlreichen Ländern in ein Neben- und Gegeneinander von „Bekenntnissen“ (Konfessionen) auseinanderfiel.
Vorangetrieben wurde der R. durch die Einsicht, dass die rivalisierenden Religionsparteien einander auf die Dauer weder bekehren noch verdrängen noch vernichten konnten, sodass eine Verständigung notwendig wurde. Abgeschlossen wurden die ersten R. auf politischem Feld, wobei der Staat gegenüber den widerstrebenden Religionsgruppen als Vermittler und Neutralisator, nicht selten auch als Zwangsschlichter, auftrat.
Die Zeit des 15.–17. Jh. bildet die erste Epoche der R.; diese sind in dieser Zeit noch überwiegend innerchristliche, interkonfessionelle Friedensschlüsse; die konfessionelle Wiedervereinigung bleibt als Fernziel am Horizont. Im 20. und 21. Jh. weiten sich die Bemühung um R. dann auf sämtliche Weltreligionen aus. Sie beginnen heute den ganzen Erdkreis zu erfassen, wobei jedoch die tatsächlichen Friedensschlüsse weit hinter den Friedensforderungen zurückbleiben.
2. Interkonfessionelle Religionsfrieden: Kuttenberg, Augsburg, Osnabrück
Seitdem es Religionskonflikte gibt, gibt es auch Bemühungen um Schlichtung und Friedensschluss. Die frühneuzeitlichen R. sind im Unterschied zu den politischen Friedensverträgen noch kaum systematisch erschlossen, ediert und ausgewertet. In der Geschichte allg. bekannt und seit längerer Zeit diskutiert sind v. a. die R. von Kuttenberg, Augsburg und Osnabrück.
Im Zusammenhang mit der hussitischen Bewegung in Böhmen kam es im 14. Jh. wiederholt zu Verständigungsversuchen, die meist vom König und vom Adel ausgingen. Der Kuttenberger R. von 1485 darf als erster europäischer R. gelten; er stellte die Anhänger der Abendmahlspraxis sub una und die Utraquisten rechtlich gleich. Gegenseitige Schmähungen sollten unterbleiben, kein Zwang sollte ausgeübt werden; jede Seite sollte ihrem Glauben und Gewissen folgen. Der Friede, wiederholt verlängert und 1512 „verewigt“, war längere Zeit Teil des böhmischen Landrechts.
Der Augsburger Reichs- und R. von 1555 schloss die bewegten, oft kriegsdurchzogenen „Sturmjahre“ der Reformation ab. Er beruhte auf dem – einem Waffenstillstand vergleichbaren – Passauer Vertrag von 1552, der jedoch nur befristete Gültigkeit besaß. Ungeachtet der aufgewühlten Leidenschaften fanden die Reichsstände auf dem Reichstag von 1555 in Augsburg unter Leitung von Kaiser Ferdinand die Kraft, das Fehdeverbot auf den religiösen Bereich auszudehnen (bei gleichzeitiger Suspendierung des Ketzerrechts) und eine Friedensordnung zwischen den Konfessionen aufzurichten – ein erstaunliches und für die nachfolgende Geschichte grundlegendes Faktum.
Der Augsburger R. konnte den Bekenntniszwiespalt als einen innerkirchlichen Konflikt nicht lösen. Umso nachdrücklicher bestanden Katholiken und Protestanten jetzt auf Gleichberechtigung, auf Parität; sie schlossen im Reichsrecht die gegenseitige Majorisierung ausdrücklich aus: religiöse Fragen sollten nicht im Plenum, sondern in einer Itio in partes behandelt und nach Möglichkeit im Verhandlungsweg gelöst werden.
Erheblich weiter als in Augsburg zog dann ein Jahrhundert später, nach der Erschöpfung der konfessionellen Leidenschaften im Dreißigjährigen Krieg, der Westfälische Friede den Kreis des R.s. Jetzt wurden nach den Katholiken und Lutheranern auch die Calvinisten einbezogen; aus der zweipoligen wurde eine dreipolige Religionsordnung. Vom „Normaljahr“ 1624 an gerechnet, sollten Anderskonfessionelle von ihren andersgläubigen Landesherren „in Geduld ertragen werden“; sie sollten ihre Hausandacht pflegen und im benachbarten Gebiet dem öffentlichen Gottesdienst beiwohnen können – ein erster Schritt auf eine allg.e Religionsfreiheit hin.
Gegenüber der Tendenz zur nationalen Harmonisierung von Staat und Kirche im frühneuzeitlichen Europa führte der Weg der R. in eine größere Offenheit und Entscheidungsfreiheit hinein. Er vermied den Schritt zur Nationalreligion („Ein Regent, ein Gesetz, eine Religion“), den Europa in seiner Mehrheit in der frühen Neuzeit tat. Während in Russland, Schweden, England, Spanien eine politisch-religiöse Einheit herrschte, die anderen Konfessionen kaum Spielraum ließ, Frankreich das Toleranzedikt von Nantes wieder aufhob, England den Katholiken erst im 19. Jh. schrittweise Gleichberechtigung gewährte, bestand der R. im Deutschen Reich im Prinzip ohne Einschränkungen. Auch in Gestalt „spaltiger Religion“ blieb das Christentum hier öffentlichkeitswirksam, es blieb ein Teil der gesellschaftlichen Ordnung, des sozialen Zusammenhalts.
3. Frieden zwischen Religionen im 20. und 21. Jh.
Im 20. und 21. Jh. veränderte sich die Situation. Während in der christlichen Welt ökumenische Bewegungen (Ökumene) den interkonfessionellen Frieden stabilisieren, brechen weltweit Konflikte zwischen den Religionen auf. So ist die Gegenwart von Religionskonflikten, ja stellenweise von Religionskriegen erfüllt. Frieden zwischen den Religionen wird damit zu einer weltweiten, ebenso notwendigen wie mühsamen Aufgabe.
R. zu stiften und zu halten wird im 20. und 21. Jh. auch deshalb schwierig, weil mit dem Erstarken der Religionen in fast allen Teilen der Welt (mit Ausnahme Europas!) fundamentalistische Strömungen (Fundamentalismus) zunehmen und die partielle Gewaltbereitschaft in nicht wenigen Religionsgruppen wächst. Der 11.9.2001, das Auftreten religiös motivierter Attentäter und Terroristen (Terrorismus), neue Kriege „im Namen Gottes“ dürfen als Menetekel gelten. Hinzukommt, dass die Religionen in der kleiner gewordenen Welt, im „globalen Dorf“, heute näher beieinander leben und vielfältiger aneinander geraten als in früherer Zeit, wo sie meist in geschlossenen Kulturräumen ohne intensive gegenseitige Berührung existierten. Daraus ergeben sich Probleme, Reibungen, Konflikte – und die Notwendigkeit universeller Vorkehrungen zum Schutz der Religionsfreiheit.
Bei den Religionskonflikten der Gegenwart muss man zwischen alten und neuen innerreligiösen (konfessionellen) Konfliktfeldern einerseits, offenen Antagonismen zwischen Religionen anderseits unterscheiden. Während die ersten an spezifische Orte und historische Ursprünge gebunden sind, erscheinen die zweiten als ein neues, globales Phänomen.
Wie ein Nachklang der alten europäischen Konfessionskämpfe wirken im 20. Jh. (und speziell nach dem Zweiten Weltkrieg) die bürgerkriegsähnlichen Auseinandersetzungen zwischen Protestanten und Katholiken in Nordirland. Sie konnten inzwischen durch Entschluss der Betroffenen friedlich beendet werden, wobei ein neues Aufflackern freilich nie ganz auszuschließen ist. Auch das Beharren der russischen Orthodoxie auf einem „kanonischen Territorium“, das andere christliche Konfessionen am selben Ort ausschließt, fügt sich in traditionelle Konfliktmuster ein – so unerfreulich die Behinderung der Katholiken griechischer und römischer Observanz durch Mittel staatlichen Rechts in der Russischen Föderation auch sein mag. Der größte intrareligiöse Konflikt in der gegenwärtigen Welt ist freilich der sunnitisch-schiitische innerhalb des Islam, der seit Jahrzehnten die vorderasiatische Welt durchzieht – er ist oft mit dem Dreißigjährigen Krieg in der christlichen Welt verglichen worden. Hier wie dort ist der Konfessionalismus freilich auch ein Instrument der Politik. Doch es ist kein Zweifel, dass im Hintergrund der rivalisierenden Staaten Saudi-Arabien und Iran, ihrer Kriege und Stellvertreterkriege, die alten religiösen Gegensätze von Sunna und Schia stehen, die letztlich auf Lagerbildungen nach dem Tod des Propheten Muhammad zurückgehen.
Das Erstarken der alten Weltreligionen, ihre Verbindung mit neuen nachkolonialen politischen Mächten hat in vielen Teilen der Welt zu einem Gegeneinander von Religionen geführt. So belebten sich in Indien und Pakistan alte Gegensätze zwischen Hindus (Hinduismus), Muslimen, Christen neu. Buddhisten (Buddhismus) kämpften in Sri Lanka gegen Hinduisten, in Myanmar ging die Regierung mit Gewalt gegen die muslimische Minderheit der Rohingyas vor. Am stärksten angefochten in der gegenwärtigen Welt ist das Christentum: Menschenrechtsorganisationen rechnen damit, dass von den weltweit rund 2,1 Mrd. Christen 200 Mio. – also jeder zehnte – unter Diskriminierungen, schwerwiegenden Benachteiligungen und Anfeindungen zu leiden haben. Die Skala reicht von der Behinderung des Kultus bis zum rigorosen Verbot der Mission, von der Verletzung religiöser Grundfreiheiten wie der freien Wahl der Kommunikationsmittel für die Verkündigung bis zu gezielter Verfolgung und Vertreibung.
Ein zentraler Punkt in diesen Auseinandersetzungen ist immer wieder das Verbot des Austritts aus der eigenen Religion, dem v. a. der Islam grundlegende Bedeutung zuschreibt und das in mehreren islamischen Ländern, so etwa in Afghanistan, ausdrücklich ins staatliche Recht übernommen wurde – mit Sanktionen, die bis zur Todesstrafe reichen. Demgegenüber wäre es wichtig, das von der UNO-Deklaration von 1948 proklamierte, jedoch in den Menschenrechtspakten von 1966 abgeschwächte „Recht auf Religionswechsel“ neuerlich zu stärken. „Frieden zwischen den Religionen“ kann nur erreicht werden, wenn Menschen neben dem Recht, Religion frei zu praktizieren (Erbe des Christentums) und dem Recht, von Religion frei zu leben (Erbe der Aufklärung) auch die Freiheit genießen, die Religion zu wechseln, zu konvertieren, ohne dass sie, wie vielfach in der heutigen Welt, Gefahr für Leib und Leben fürchten müssen.
Literatur
I. Dingel (Hg.): Religiöse Friedenswahrung und Friedensstiftung in Europa (1500–1800). Digitale Quellenedition frühneuzeitlicher Religionsfrieden (2019), URL: http://tueditions.ulb.tu-darmstadt.de/e000001/ (abger.: 29.8.2019) • H. Maier: Eine Frage der Freiheit. Vom Recht, die Religion zu wechseln, in: HerKorr 72/5 (2018), 36–39 • I.-J. Werkner (Hg.): Religion in der Friedens- und Konfliktforschung, 2016 • A. Omer/R. S. Appleby/D. Little (Hg.): The Oxford Handbook of Religion, Conflict, and Peacebuilding, 2015 • S. Westphal: Der Westfälische Frieden, 2015 • M. Heckel: Vom Religionskonflikt zur Ausgleichsordnung. Der Sonderweg des deutschen Staatskirchenrechts vom Augsburger Religionsfrieden 1555 bis zur Gegenwart, 2007 • A. Gotthard: Der Augsburger Religionsfriede, 2006 • F. Kardinal Arinze: Religionen gegen die Gewalt, 2002 • H. Berndt: Gewaltfreiheit in den Weltreligionen, 1998 • G. Beestermöller/N. Glatzel (Hg.): Theologie im Ringen um Frieden, 1995 • W. Eberhard: Zu den politischen und ideologischen Bedingungen öffentlicher Toleranz. Der Kuttenberger Religionsfrieden (1485), in: Studia Germano-Polonica 1 (1992), 101–118 • H. Küng: Projekt Weltethos, 1990 • A. Hollerbach/H. Maier (Hg.): Christlicher Friede und Weltfriede, 1971 • J. Leclerc: Histoire de la tolérance, 1955 • N. Cusanus: De pace fidei, 1453 f.
Empfohlene Zitierweise
H. Maier: Religionsfrieden, Version 08.06.2022, 09:10 Uhr, in: Staatslexikon8 online, URL: https://www.staatslexikon-online.de/Lexikon/Religionsfrieden (abgerufen: 25.11.2024)