Territorialitätsprinzip
In Verknüpfung der Kategorien von Raum und Herrschaft bezeichnet der Sammelbegriff T. (z. T. auch „Territorialprinzip“) die Raumbezogenheit von Hoheitsakten. Verwendung findet er insb. im Kontext von Staats- und Völkerrecht, Allgemeiner Staatslehre und Verfassungstheorie, reicht aber weit in das innerstaatliche und europarechtliche Fachrecht hinein und prägt v. a. das Internationale Privatrecht einschließlich seiner ökonomischen Analyse und das Internationale Verwaltungsrecht. In unterschiedlichen Spielarten bringt das T. die Verknüpfung der Staatsgewalt mit dem Staatsgebiet zum Ausdruck und liefert die Rechtsfolgenseite des Staatsgebiets als Rechtsbegriff.
1. Bezüge
T. ist Gegenbegriff zum Universalitäts-, aber auch zum Personalitätsprinzip. Wo Normen gebietsübergreifende Geltung und Beachtung beanspruchen, führt das Nebeneinander konkurrierender Hoheitsträger zu einer Multiplikation von Rechten und Pflichten, d. h. zu unerwünschten Doppelbelastungen (z. B. Doppelbesteuerung) und unerfüllbaren Pflichtenkollisionen. Hier bieten T. und Personalitätsprinzip alternative Lösungswege an: Das T. führt die notwendige Eindeutigkeit durch einen strengen Orts-/Gebietsbezug der Staatsgewalt herbei, während das Personalitätsprinzip die Staatsgewalt insb. mit dem Staatsvolk verknüpft. Zugl. bestehen wechselseitige Abhängigkeiten zwischen Territorialität und Personalität: Die Zugehörigkeit zum Staatsvolk kann dem T. folgen (Staatsangehörigkeit nach dem ius soli), und umgekehrt korreliert der Zuschnitt des Staatsgebiets i. d. R. mit traditionellen Siedlungsräumen des Staatsvolks.
2. Formelles und materielles Territorialitätsprinzip
Im formellen Sinne bezieht sich „Territorialität“ auf den Ort, an dem das Recht angewandt wird. Dieses Konzept formeller („intransitiver“ [Vogel 1965: 2]) Territorialität bestimmt und begrenzt die Ausübung von Hoheitsgewalt in Abhängigkeit von dem Aufenthaltsort des jeweiligen Hoheitsträgers (Beamten, Richter, Soldaten). Die formelle Territorialität ist eng mit der Gebietshoheit verknüpft: Die sog.e jurisdiction to enforce endet grundsätzlich an der Staatsgrenze (Grenze); Hoheitsträger eines Staates dürfen auf dem Territorium eines anderen Staates ohne dessen Zustimmung nicht einmal informationell tätig werden (Spionage, Ankauf von Daten-CDs). Gestattungen einer exterritorialen jurisdiction to enforce finden sich aber in zahlreichen völkerrechtlichen Übereinkommen (z. B. NATO-Truppenstatut) und im Unionsrecht (polizeiliche Nacheile, gemeinsame steuerliche Betriebsprüfungen, multinationale Bankenaufsicht).
Dagegen betrifft die materielle Territorialität den Inhalt der angewandten Regel: Diese folgt dem materiellen T., wenn ihr („transitiver“) räumlicher Anwendungsbereich tatbestandlich auf ein bestimmtes Gebiet begrenzt ist. I. d. R. greifen die materiellrechtliche jurisdiction to prescribe und die auf sie bezogene jurisdiction to adjudicate geographisch weiter aus als die formelle jurisdiction to enforce. Wo Regelungen im Recht eines Staates an Vorgänge auf dem Territorium eines anderen Staates anknüpfen, ohne dass Beamte des erstgenannten Staates diese Regelungen im anderen Staat durchsetzen dürften (Inkongruenz materieller und formeller Territorialität), bleibt nur die zwischenstaatliche (unionale, internationale) Zusammenarbeit.
3. Ausprägungen des materiellen Territorialitätsprinzips
Im allg.en Völkerrecht bezeichnet das T. den Inbegriff räumlicher Begrenzung der Staatsgewalt, ist also „die gebietsrechtliche Grundnorm“ (Ridder 1960: 624 f.). Aus Staatengleichheit (Art. 2 Abs. 1 UN-Charta) und par in parem folgen territoriale Integrität (Art. 2 Abs. 4 UN-Charta) und das Verbot zwischenstaatlicher oder internationaler (Art. 2 Abs. 7 UN-Charta) Eingriffe in die domain reservé (Interventionsverbot), daraus wiederum das Erfordernis eines tatbestandlichen Nexus (genuine link) jedes Hoheitsakts zum Staat (Ständiger Internationaler Gerichtshof, Entscheidung vom 7.9.1927 [Series A No. 10: 4, 18]). Im Anwendungsbereich des T.s ergibt sich dieser Nexus aus dem Gebietsbezug einer Handlung/eines Ereignisses, alternativ (mittelbar) aus Wohnort oder Sitz eines Beteiligten.
In Verfassungstheorie und geltendem Verfassungsrecht ist das T. zunächst Folge der Einsicht, dass die Herrschaft des souveränen Staates ihre territoriale Grenze dort findet, wo die Herrschaft des Nachbarstaates beginnt. Daraus folgen Recht und Pflicht zur Abgrenzung der verfassten Hoheitsgewalt eines Staates. Vordergründig kollidiert das mit jeder Überzeugung von der Universalität zentraler Werte und Normen (z. B. der Menschenrechte); deshalb legt gerade die Territorialität der Staatlichkeit eher eine „Grundrechtskonstitution durch Gebietskontakt“ (Isensee 2018: 137 f.) nahe. Soweit Höchstwerte und unaufgebbare Regeln aber nicht anders als universal gedacht werden können (Menschenwürde, Souveränität, Rechtssubjektivität), bleibt es bei der materiellen Universalität; als Gegenlager fungiert dann die strikte formelle (s. 2.) Territorialität der jurisdiction to enforce.
Ähnlich weit ist das Verständnis von „Territorialität“ im Steuerrecht: Hier kennzeichnet der Begriff des T.s einerseits jede nichtpersonale Anknüpfung, wenn z. B. die Besteuerungszuständigkeit im Bereich direkter Steuern (Einkommen-, Körperschaft-, Erbschaftsteuer) dem sog.en Quellenprinzip, d. h. der räumlichen Zugehörigkeit des ertragsbringenden Vermögensgegenstands zu einem der konkurrierenden Fiski (Belegenheit eines vermieteten Grundstücks oder einer Betriebsstätte) oder dem Arbeitsort, folgt oder wenn indirekte Steuern an den Leistungs- und/oder Verbrauchsort anknüpfen. Andererseits prägt das T. auch hier bestimmte personale Anknüpfungen (Verdrängung des Merkmals Staatsangehörigkeit durch Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt).
4. Auflösungstendenzen
Wegen seiner Verwurzelung in den Kategorien von Staatsgebiet und Staatsgewalt stellen die Abwesenheit von Staatlichkeit, aber auch der Verlust einer Materialität von Ereignissen (Digitalisierung) das T. in Frage. Im failed state läuft es ebenso leer wie auf Hoher See oder im Weltraum. Im Cyberspace treten an die Stelle geographisch-territorialer Anknüpfungen an konkrete Handlungen zumeist rein personale (Staatsangehörigkeit, Gründungsstatut) oder territorial-personale Anknüpfungen (Sitz, Wohnsitz etc.). Faktisch entzieht sich die Anonymität des Netzes indes z. T. effektiver Rechtsanwendung und -durchsetzung. Darin liegt aber keine spezifische Schwäche des T.s; die Entgrenzung wirtschaftlicher Macht verweist vielmehr auf die dem Rechtsbegriff insgesamt inhärente Funktions- und Geltungsbedingung einer raumzeitlichen Fassbarkeit der Rechtssubjekte und -objekte, mithin einer Durchsetzbarkeit der Norm selbst.
Literatur
R. Ismer u. a. (Hg.): Territorialität und Personalität, 2019 • T. Schwander: Extraterritoriale Wirkungen von Grundrechten im Mehrebenensystem, 2019 • S. Tamari: Grounded Identities. Territory and Belonging in the Medieval and Early Modern Middle East and Mediterranean, 2019 • J. Isensee: Grenzen. Zur Territorialität des Staates, 2018 • A. Komlosy: Grenzen. Räumliche und soziale Trennlinien im Zeitenlauf, 2018 • U. Jureit u. a. (Hg.): Postsouveräne Territorialität. Die Europäische Union und ihr Raum, 2015 • W. Schön: Neutralität und Territorialität, in: ders./C. Heber (Hg.): Grundfragen des Europäischen Steuerrechts, 2015, 109–164 • B. Kempen: Staat und Raum, 2014 • S. Elden: The Birth of Territory, 2013 • E. Reimer: Verfassungspluralität als Verfassungsvoraussetzung, in: M. Anderheiden u. a. (Hg.): Verfassungsvoraussetzungen, 2013, 483–498 • K. Vogel: Der räumliche Anwendungsbereich der Verwaltungsrechtsnorm, 1965 • H. Ridder: Gebietshoheit, in: K. Strupp/H. Schlochauer (Hg.): Wörterbuch des Völkerrechts, Bd. 1, 21960, 624–629.
Empfohlene Zitierweise
E. Reimer: Territorialitätsprinzip, Version 08.06.2022, 09:10 Uhr, in: Staatslexikon8 online, URL: https://www.staatslexikon-online.de/Lexikon/Territorialit%C3%A4tsprinzip (abgerufen: 22.11.2024)