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− | Der gegen die von M. Luther angestoßene Reformbewegung 1520 wirksam gewordene kirchliche Bann samt 1521 folgender reichsrechtlicher Acht provozierten auf Seiten der reformfreundlichen Reichsstände nach dem ihnen 1526 in Speyer zugestandenen <I>ius reformandi</I> die territoriale Neuordnung der kirchlichen Verhältnisse. Ausgangspunkt der Differenz war die Debatte über das dem neutestamentlichen Kanon der Überlieferung | + | Der gegen die von M. Luther angestoßene Reformbewegung 1520 wirksam gewordene kirchliche Bann samt 1521 folgender reichsrechtlicher Acht provozierten auf Seiten der reformfreundlichen Reichsstände nach dem ihnen 1526 in Speyer zugestandenen <I>ius reformandi</I> die territoriale Neuordnung der kirchlichen Verhältnisse. Ausgangspunkt der Differenz war die Debatte über das dem neutestamentlichen Kanon der Überlieferung entsprechende Verständnis der [[Sakrament|Sakramente]] und ihrer Heilswirksamkeit (allein durch Glauben, der sich auf Christi Verheißung verlässt und damit auf Gott als den alleinigen Urheber eschatischer Gerechtigkeit – unter Ausschluss keineswegs der Realität von Verdienst und Werken, wohl aber des Mitbegründetseins des Heils durch sie). Die seit 1519 manifeste Kerndifferenz betraf die Sicht des Wirksamwerdens der Glauben ermöglichenden und verlangenden Autorität der Wahrheit des Evangeliums und der entsprechenden disziplinären (rechtlichen) Regelungen für die innerkirchliche Wahrung dieser Autorität. Für M. Luther war diese Autorität allein das sachliche Wahrsein des in der „rechten“ – d. h. in der dem biblischen Kanon der Überlieferung entsprechenden – kirchlichen Lehre und Sakramentsfeier begegnenden Evangeliums von dem in Christus offenbarten bedingungslosen Versöhnungswillens des Schöpfers, das den Adressaten dieses Evangeliums durch das „herzverwandelnde“ Wirken des Heiligen Geistes gewiss wird. Disziplin und Ordnung der Gemeinschaft haben zu gewährleisten, dass die Weitergabe ([[Tradition]]) des Evangeliums in Gottesdienst und [[Unterricht]] in Übereinstimmung mit ihrem biblischen Kanon geschieht. Schon die Reformaufrufe M. Luthers betonen: Alle Christen sind fähig, berechtigt und verpflichtet, bei Versagen der zuständigen Stellen ([[Bischof|Bischöfe]]) selbst für die kanonsgemäße Ordnung von Gottesdienst und Lehre zu sorgen. Alle dem Kanon nicht widersprechenden Elemente der Tradition können in einer vergleichsweise „konservativen“ Neuordnung geschont werden. Dieses Selbstverständnis wurde in M. Luthers Katechismen (1529/30) für den landesinternen Gebrauch und zugleich in der CA reichs- und kirchenöffentlich erklärt. Kirchen, deren Verfassung wenigstens den Kleinen Katechismus M. Luthers und die <I>CA invariata</I> enthalten, sind dem hier ausgesprochenen katholischen Selbstverständnis der Wittenberger [[Reformation]] verpflichtet und bei ihm behaftbar. In ihnen gibt es bis heute keine Reservierung der kirchlichen Ämter für Ordinierte, sondern auf allen Leitungsebenen ein Zusammenwirken von Ordinierten und (Laien einschließenden) [[Synode|Synoden]]. |
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− | Die kirchliche Verselbstständigung setzt sich nach dem Zweiten Weltkrieg fort. Bedingungen in Deutschland sind fortschreitende Pluralisierung und konfessionelle Durchmischung des gesellschaftlichen Umfelds. In Skandinavien wird der Staatskirchenstatus beseitigt (Schweden: 2000) oder modifiziert (Dänemark, Norwegen). In Deutschland schließt sich 1948 die Mehrzahl der lutherischen Kirchen (nicht: Oldenburg, Württemberg, SELK) zur Gemeinschaft der | + | Die kirchliche Verselbstständigung setzt sich nach dem Zweiten Weltkrieg fort. Bedingungen in Deutschland sind fortschreitende Pluralisierung und konfessionelle Durchmischung des gesellschaftlichen Umfelds. In Skandinavien wird der Staatskirchenstatus beseitigt (Schweden: 2000) oder modifiziert (Dänemark, Norwegen). In Deutschland schließt sich 1948 die Mehrzahl der lutherischen Kirchen (nicht: Oldenburg, Württemberg, SELK) zur Gemeinschaft der [[Vereinigte Evangelisch-Lutherische Kirche in Deutschland (VELKD)|VELKD]] ohne Preisgabe gliedkirchlicher Selbstständigkeit zusammen. Alle deutschen lutherischen Kirchen treten dem LWB bei (70 Mio. Mitglieder). Diese 1947 in Lund gegründete Kirchengemeinschaft umfasst 145 selbstständige, in Altar- und Kanzelgemeinschaft lebende Gliedkirchen. Antiunionistische lutherische Kirchen (SELK, Missouri-Synode u. a.) sind im „Internationalen lutherischen Rat“ (5,5 Mio. Mitglieder) zusammengeschlossen. |
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− | Gottesdienst und Lehre der lutherischen Kirchen sowie ihr Engagement für das allgemeinbildende Schulwesen zielen seit Beginn auf die im Taufbekenntnis ausgesprochene Selbst-, Welt- und Gottesgewissheit als Gewissheit der real unerschütterlichen „Bestimmung des Menschen“ zur Erreichung vollkommener Seligkeit in der Gemeinschaft mit Gott. Die Anziehungskraft dieses „höchsten Guts“ begründet „Lust und Liebe zu Gottes Gebot“, d. h. die Kraft, die in den | + | Gottesdienst und Lehre der lutherischen Kirchen sowie ihr Engagement für das allgemeinbildende Schulwesen zielen seit Beginn auf die im Taufbekenntnis ausgesprochene Selbst-, Welt- und Gottesgewissheit als Gewissheit der real unerschütterlichen „Bestimmung des Menschen“ zur Erreichung vollkommener Seligkeit in der Gemeinschaft mit Gott. Die Anziehungskraft dieses „höchsten Guts“ begründet „Lust und Liebe zu Gottes Gebot“, d. h. die Kraft, die in den [[Zehn Gebote|Zehn Geboten]] entfaltete Zumutung (Pflicht) des Dienstes an der geschaffenen Welt in via zu erfüllen. Er vollzieht sich in zielorientiert-kritischer Verantwortlichkeit in und an den Wesensbereichen des Weltlebens <I>(oeconomia, politia, ecclesia)</I>, „Gott zum Lobe und dem Nächsten zu Nutz“. Das Resultat ist ein dezidiert nicht prometheisches und nicht heroisches Sozialethos nüchterner Vernünftigkeit. |
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− | Wo und solange die lutherischen Kirchen das faktische Kultusmonopol innehatten, entfaltete dieses Ethos eine die Gesamtkultur prägende Kraft: in Deutschland jedenfalls in dem vom Grundsatz „cuius regio, eius religio“ regierten „konfessionellen Zeitalter“ (Heckel 1983), in Skandinavien länger. Auch unter den späteren Bedingungen zunehmender weltanschaulich-ethischer Pluralisierung verschwindet die Prägekraft dieses Ethos nicht. Die durch persönliche Aneignung des Gemeinsamen gewonnene Gottes-, Welt- und Selbstgewissheit begründet eine vernünftige Weltoffenheit, die es den Einzelnen erlaubt, selbstständig die Wahrheitsmomente in ihrer diversifizierten Umwelt zu entdecken, zu integrieren und sozialethisch | + | Wo und solange die lutherischen Kirchen das faktische Kultusmonopol innehatten, entfaltete dieses Ethos eine die Gesamtkultur prägende Kraft: in Deutschland jedenfalls in dem vom Grundsatz „cuius regio, eius religio“ regierten „konfessionellen Zeitalter“ (Heckel 1983), in Skandinavien länger. Auch unter den späteren Bedingungen zunehmender weltanschaulich-ethischer Pluralisierung verschwindet die Prägekraft dieses Ethos nicht. Die durch persönliche Aneignung des Gemeinsamen gewonnene Gottes-, Welt- und Selbstgewissheit begründet eine vernünftige Weltoffenheit, die es den Einzelnen erlaubt, selbstständig die Wahrheitsmomente in ihrer diversifizierten Umwelt zu entdecken, zu integrieren und sozialethisch [[Verantwortung]] zu übernehmen (klassische Beispiele solch selbstständiger Integrationsleistungen auf dem Boden lutherischer Sozialisation: schon G. W. Leibniz, S. von Pufendorf, Johann Salomo Semler, Johann Joachim Spalding, Johann Gottfried Herder, Georg Wilhelm Friedrich Hegel, Friedrich Wilhelm Joseph Schelling u. a.; im 20. Jh. etwa Mitglieder des <I>Freiburger Kreis</I> oder Dag Hammarskjöld). Auch in Gesten engagierter Selbstkritik (z. B. Gotthold Ephraim Lessing, Friedrich Schiller, Johann Wolfgang von Goethe, Theodor Fontane, Henrik Ibsen, Thomas Mann, Hermann Hesse) manifestiert sich die Prägekraft lutherischer Lehre und Ethos. Wie seit dem 16. Jh. zielen Gottesdienst (Messe und Wortgottesdienst mit reicher Musik [Höhepunkt: J. S. Bach]), Unterricht und Engagement lutherischer Kirchen für Schulen und Bildungseinrichtungen auch heute weltweit in unterschiedlichsten sozialen Kontexten auf die Kontinuierung des Einflusses lutherischen Ethos auf die Ordnung des Zusammenleben. |
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− | Das „Konkordienbuch“ (1580) fasst den theologischen Ertrag der Formierungsphase zusammen (Inhalt: „Altkirchliche Bekenntnisse“, CA, „Apologie der CA“, M. Luthers „Kleiner Katechismus“ und „Großer Katechismus“, die „Schmalkaldischen Artikel“, „Formula Concordiae“). Entscheidungen der „Formula Concordiae“ mit bleibender Bedeutung betreffen u. a. die Güte der Schöpfung auch nach dem Fall, die Unfreiheit des vernünftigen Wollens zur Erkenntnis von Wesen und Willen des Schöpfers, nicht aber zur Erkenntnis seiner Existenz und zur Welterkenntnis und -gestaltung, die Realpräsenz des erhöhten Christus in den Mahlgaben kraft seiner Verheißung aufgrund seiner Ubiquität und das Ausgeschlossensein der doppelten Prädestination durch die Universalität des Heilswillens Gottes. Die orthodoxe Entfaltung der Einsichten des Konkordienbuches samt Verteidigung gegen römisch-katholische Kritik und aufklärerische Angriffe erfolgt zwischen Anfang des 17. (Johann Gerhard) und Mitte des 18. Jh. (Valentin Ernst Löscher). Um die | + | Das „Konkordienbuch“ (1580) fasst den theologischen Ertrag der Formierungsphase zusammen (Inhalt: „Altkirchliche Bekenntnisse“, CA, „Apologie der CA“, M. Luthers „Kleiner Katechismus“ und „Großer Katechismus“, die „Schmalkaldischen Artikel“, „Formula Concordiae“). Entscheidungen der „Formula Concordiae“ mit bleibender Bedeutung betreffen u. a. die Güte der Schöpfung auch nach dem Fall, die Unfreiheit des vernünftigen Wollens zur Erkenntnis von Wesen und Willen des Schöpfers, nicht aber zur Erkenntnis seiner Existenz und zur Welterkenntnis und -gestaltung, die Realpräsenz des erhöhten Christus in den Mahlgaben kraft seiner Verheißung aufgrund seiner Ubiquität und das Ausgeschlossensein der doppelten Prädestination durch die Universalität des Heilswillens Gottes. Die orthodoxe Entfaltung der Einsichten des Konkordienbuches samt Verteidigung gegen römisch-katholische Kritik und aufklärerische Angriffe erfolgt zwischen Anfang des 17. (Johann Gerhard) und Mitte des 18. Jh. (Valentin Ernst Löscher). Um die [[Theologie]] als eine sich über unbezweifelbarem Fundament beweisend aufbauende Wissenschaft zu etablieren, schafft die Orthodoxie die Lehre von der Heiligen Schrift als <I>fundamentum inconcussum</I> der Wahrheitsbehauptungen des [[Glaube|Glaubens]] kraft ihrer durch Verbalinspiration begründeten absoluten formalen Autorität. |
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− | Nach M. Luther ist der Gottesdienst des Christen nicht beschränkt auf den Dienst in und an der <I>ecclesia</I>, umfasst vielmehr auch den Dienst in und an der <I>oeconomia</I> und <I>politia</I>, der zwar artverschieden vom Kirchendienst, aber wie dieser von der Einheit des Wollens und Wirkens Gottes übergriffen ist. Dies erklärt den scharfen Akzent auf die Erfüllung der Funktionen von Ökonomie und Politik in ihrer Eigenart, insb. auf die Gewährleistung von „Frieden äußerlich“ durch die <I>politia</I> (CA XVI). Getreu diesem Grundsatz des antirevolutionären Einsatzes für rechtmäßige [[Herrschaft]] traten alle lutherischen Theologen der ersten Hälfte des 19. Jh. für das Recht der „legitimen“ Obrigkeit ein; ebenso entschlossen standen etwa A. B. Ritschl oder J. G. W. Herrmann auf der Seite der politischen Ordnung des zweiten deutschen Kaiserreichs. Zeitgleich griff eine Sicht der Eigenart des Handelns in | + | Nach M. Luther ist der Gottesdienst des Christen nicht beschränkt auf den Dienst in und an der <I>ecclesia</I>, umfasst vielmehr auch den Dienst in und an der <I>oeconomia</I> und <I>politia</I>, der zwar artverschieden vom Kirchendienst, aber wie dieser von der Einheit des Wollens und Wirkens Gottes übergriffen ist. Dies erklärt den scharfen Akzent auf die Erfüllung der Funktionen von Ökonomie und Politik in ihrer Eigenart, insb. auf die Gewährleistung von „Frieden äußerlich“ durch die <I>politia</I> (CA XVI). Getreu diesem Grundsatz des antirevolutionären Einsatzes für rechtmäßige [[Herrschaft]] traten alle lutherischen Theologen der ersten Hälfte des 19. Jh. für das Recht der „legitimen“ Obrigkeit ein; ebenso entschlossen standen etwa A. B. Ritschl oder J. G. W. Herrmann auf der Seite der politischen Ordnung des zweiten deutschen Kaiserreichs. Zeitgleich griff eine Sicht der Eigenart des Handelns in [[Wirtschaft]] und [[Politik]] als <I>Eigengesetzlichkeit</I> (vom Ziel Gottes nicht umgriffen und ihm unterworfen) um sich (Friedrich Naumann). Dieses Missverständnis der [[Zwei-Reiche-Lehre|<I>Zwei-Reiche-Lehre</I>]] – zusammen mit dem Gefühl einer besonderen Bedeutung M. Luthers für die deutsche Nation – verführte Vertreter des sogenannten jungen L.s nach 1933 zu fatalen nationalsozialistischen Engagements (Emanuel Hirsch, Paul Althaus, Werner Elert). Das rechte Verständnis des Unterschieds zwischen Handeln im kirchlichen und weltlichen Amt und zwischen Handeln Gottes und der Menschen leitet jedoch sehr wohl zu Kritik gegenüber Fehlorientierungen in Wirtschaft und Politik an, zum [[Widerstand]] gegen Tyrannei und zum Einsatz für eine freiheitliche Ordnung sowie das friedliche Zusammenleben der Völker. Dafür stehen persönliche Beispiele (Hans Asmussen, Dietrich Bonhoeffer, Gerhard Georg Bernhard Ritter, D. Hammarskjöld) und die Grundrichtung lutherischer Sozialethik ([[Christliche Sozialethik]]) in Deutschland nach dem Zweiten Weltkrieg (Helmut Thielicke, Wolfgang Trillhaas, Trutz Rendtorff). |
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<h2 class ="headline-w-margin">4. Luthertum ökumenisch</h2> | <h2 class ="headline-w-margin">4. Luthertum ökumenisch</h2> | ||
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− | Motiv und Kompass der ökumenischen Bewegung ( | + | Motiv und Kompass der ökumenischen Bewegung ([[Ökumene]]) lutherischer Kirchen ist ihr in CA VII zugespitzt artikuliertes Verständnis der [[Katholische Kirche|katholischen Kirche]]. Erforderlich ist demnach die Erreichung einer Verständigung darüber, dass unterschiedliche <I>dicta</I> kirchlicher Lehrtexte gleichwohl die Intention desjenigen realen Geschehens artikulieren, welches als Grund und Gegenstand des christlichen Glaubens und Bekennens zugleich der tragende Grund der Glaubensgemeinschaft ist: die Selbstvergegenwärtigung der Wahrheit Gottes in ihrer Inkarnation in Jesus Christus durch den Geist der Wahrheit. Diese Einsicht hat Lutheranern die Verständigung mit Reformierten ermöglicht, die in der Leuenberger Konkordie (1973) erreicht und erklärt wurde. Ihre Unterzeichnerkirchen bilden die GEKE mit voller Kanzel- und Mahlgemeinschaft. Aufgrund der Konkordie erreichte auch die [[Evangelische Kirche in Deutschland (EKD)|EKD]] den Status einer <I>Gemeinschaft lutherischer, reformierter und unierter Kirchen</I> mit voller Altar- und Kanzelgemeinschaft, der alle lutherischen Landeskirchen angehören. 1975 lud die VELKD römische Katholiken zur Teilnahme am Abendmahl ein. Seit 1963 steht der LWB im Dialog mit der römisch-katholischen Kirche. Einziges bisher offiziell rezipiertes Ergebnis ist die Feststellung zur „Gemeinsamen Erklärung zur Rechtfertigungslehre“ (LWB/Katholische Kirche 1999). Aktueller Schwerpunkt des Dialogs ist die alte „Kerndifferenz“ bzgl. der Bedeutung des ordinierten Amtes für Verfassung und Sakramentsfeier der Kirche. Die Grenzen eines die strittigen Einzelstücke der Lehre je für sich thematisierenden Dialogs werden durch ein Verfahren überwunden, das (entspr. UR 11) sie alle als Teil desjenigen <I>einheitlichen</I> Sachzusammenhangs betrachtet, der durch die <I>Einheit</I> des dynamischen Glaubensfundaments gestiftet wird. |
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− | E. Herms: Luthertum, Version | + | E. Herms: Luthertum, Version 08.06.2022, 09:10 Uhr, in: Staatslexikon<sup>8</sup> online, URL: {{fullurl:Luthertum}} (abgerufen: {{CURRENTDAY2}}.{{CURRENTMONTH}}.{{CURRENTYEAR}}) |
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Aktuelle Version vom 16. Dezember 2022, 06:10 Uhr
„L.“ („lutherisch“: Fremdbezeichnung erstmals 1520 [Johannes Eck], seit 1560 auch Selbstbezeichnung) bezeichnet die kirchliche (1.), kulturprägende (2.) und theologische (3.) Gestalt sowie ökumenische Bewegung (4.) des westlichen Christentums, die sich dem in Martin Luthers Katechismen (1529/30) und der „Confessio Augustana“ (CA) (1530) fixierten Verständnis des katholischen Christentums verpflichtet weiß.
1. Luthertum kirchlich
1.1 Ursprung der kirchlichen Gestalt des Luthertums
Der gegen die von M. Luther angestoßene Reformbewegung 1520 wirksam gewordene kirchliche Bann samt 1521 folgender reichsrechtlicher Acht provozierten auf Seiten der reformfreundlichen Reichsstände nach dem ihnen 1526 in Speyer zugestandenen ius reformandi die territoriale Neuordnung der kirchlichen Verhältnisse. Ausgangspunkt der Differenz war die Debatte über das dem neutestamentlichen Kanon der Überlieferung entsprechende Verständnis der Sakramente und ihrer Heilswirksamkeit (allein durch Glauben, der sich auf Christi Verheißung verlässt und damit auf Gott als den alleinigen Urheber eschatischer Gerechtigkeit – unter Ausschluss keineswegs der Realität von Verdienst und Werken, wohl aber des Mitbegründetseins des Heils durch sie). Die seit 1519 manifeste Kerndifferenz betraf die Sicht des Wirksamwerdens der Glauben ermöglichenden und verlangenden Autorität der Wahrheit des Evangeliums und der entsprechenden disziplinären (rechtlichen) Regelungen für die innerkirchliche Wahrung dieser Autorität. Für M. Luther war diese Autorität allein das sachliche Wahrsein des in der „rechten“ – d. h. in der dem biblischen Kanon der Überlieferung entsprechenden – kirchlichen Lehre und Sakramentsfeier begegnenden Evangeliums von dem in Christus offenbarten bedingungslosen Versöhnungswillens des Schöpfers, das den Adressaten dieses Evangeliums durch das „herzverwandelnde“ Wirken des Heiligen Geistes gewiss wird. Disziplin und Ordnung der Gemeinschaft haben zu gewährleisten, dass die Weitergabe (Tradition) des Evangeliums in Gottesdienst und Unterricht in Übereinstimmung mit ihrem biblischen Kanon geschieht. Schon die Reformaufrufe M. Luthers betonen: Alle Christen sind fähig, berechtigt und verpflichtet, bei Versagen der zuständigen Stellen (Bischöfe) selbst für die kanonsgemäße Ordnung von Gottesdienst und Lehre zu sorgen. Alle dem Kanon nicht widersprechenden Elemente der Tradition können in einer vergleichsweise „konservativen“ Neuordnung geschont werden. Dieses Selbstverständnis wurde in M. Luthers Katechismen (1529/30) für den landesinternen Gebrauch und zugleich in der CA reichs- und kirchenöffentlich erklärt. Kirchen, deren Verfassung wenigstens den Kleinen Katechismus M. Luthers und die CA invariata enthalten, sind dem hier ausgesprochenen katholischen Selbstverständnis der Wittenberger Reformation verpflichtet und bei ihm behaftbar. In ihnen gibt es bis heute keine Reservierung der kirchlichen Ämter für Ordinierte, sondern auf allen Leitungsebenen ein Zusammenwirken von Ordinierten und (Laien einschließenden) Synoden.
1.2 Geschichte
Die Formierung erfolgte durch Ausbreitung der Neuordnung in allen weltlichen (samt einigen geistlichen) Territorien Nord- und Westdeutschlands, auch bedeutenden Städten und Territorien Süddeutschlands, sogar großen habsburgischen Gebieten und außerhalb des Reichs (Skandinavien, Baltikum). Sie fand ihren Abschluss rechtlich durch den Augsburger Religionsfrieden von 1555, innerlich mit der Beilegung der innerlutherischen Streitigkeiten durch die Konkordienformel (1577).
Bis zum Westfälischen Frieden (1648) konsolidierte sich das L. unter den Bedingungen der Gegenreformation und des territorialen Konfessionalismus (Konfessionalisierung). Kirchenrechtlich ging die ältere Form obrigkeitlicher cura religionis, das „Episkopalsystem“, in ihre spätere Form, das „Territorialsystem“, über.
Nach 1648 behandeln die Souveräne ihre kirchlichen Rechte als Teil der Territorialgewalt. Kirchenrecht wird Teil staatlichen Rechts, die kirchliche Organisation Teil der staatlichen Kultusverwaltung. Mit der frühen und hohen Aufklärung endet das territoriale Kultus- und Kulturmonopol der Landeskirchen: In der Herrschaftselite werden christliche Weltanschauungs- und Ethosbegründungen zunehmend durch philosophische abgelöst (Neustoizismus [Justus Lipsius], Rationalismus [Gottfried Wilhelm Leibniz, Christian Wolff], Naturrechtsdenken [Samuel von Pufendorf, Christian Thomasius], Kantianismus). Der gesellschaftliche Kontext der Landeskirchen pluralisiert sich durch Konversion der Landesherrschaft und/oder immigrations- bzw. erweiterungsbedingte Zulassung anderer Konfessionen. Gleichzeitig vollzieht sich in den lutherische Kirchen (vgl. Preußen) eine Pluralisierung der Frömmigkeits- und Lehrstile: neben der Orthodoxie existieren frühes Reform-L. (Philipp Nicolai, Johann Arndt), lutherischer Pietismus (August Hermann Francke, Philipp Jakob Spener, Johann Albrecht Bengel), lutherisch geprägte pietistische Freikirchen (Herrnhuter Brüdergemeinde) und theologischer Rationalismus (z. B. Neologie).
Seit Beginn des 18., zunehmend im 19. Jh. entstehen wachsende lutherische Auswandererkirchen in Nord-, dann auch in Südamerika; seit dem 19. Jh., Missionskirchen in Afrika und Asien.
In Deutschland lösen Freiheitskampf und Erweckung eine Rückbesinnung aufs Bekenntnis als Grund der Kirchenordnung und ein Streben nach innerstaatlicher Selbstständigkeit aus. Erste Konsequenzen der ökumenischen Offenheit lutherischer Kirchen (CA VII) sind die Pflege von Gemeinschaft über die Landesgrenzen hinaus (Allgemeine Lutherische Konferenz, 1868) und die Bereitschaft, landesintern Unionen mit Reformierten einzugehen (Preußen 1817 [Verwaltungsunion], Pfalz 1818, Baden 1821 [Bekenntnisunion]). Die Separation von Unionsgegnern (1830) existiert bis heute als SELK.
Staatsunabhängige Selbständigkeit beginnt in Deutschland mit dem Enden des landesherrlichen Kirchenregiments (1918). Ein kircheneigenes Recht übernimmt die Verantwortung auch für die äußere Disziplin und Ordnung der Kirchen. Durch die nationalsozialistische Machtergreifung und den Irrweg der DC erfährt diese Herausforderung eine umgehende Zuspitzung. Der durch die Staatsunabhängigkeit erforderlichen Rückbesinnung auf das Bekenntnis entspr. die historisch-kritische Neuausgabe der BSLK 1930; eine „Theologie der Bekenntnisschriften“ schrieben Edmund Schlink (1940), Friedrich Brunstäd (1951), zuletzt Gunther Wenz (1996/98).
Die kirchliche Verselbstständigung setzt sich nach dem Zweiten Weltkrieg fort. Bedingungen in Deutschland sind fortschreitende Pluralisierung und konfessionelle Durchmischung des gesellschaftlichen Umfelds. In Skandinavien wird der Staatskirchenstatus beseitigt (Schweden: 2000) oder modifiziert (Dänemark, Norwegen). In Deutschland schließt sich 1948 die Mehrzahl der lutherischen Kirchen (nicht: Oldenburg, Württemberg, SELK) zur Gemeinschaft der VELKD ohne Preisgabe gliedkirchlicher Selbstständigkeit zusammen. Alle deutschen lutherischen Kirchen treten dem LWB bei (70 Mio. Mitglieder). Diese 1947 in Lund gegründete Kirchengemeinschaft umfasst 145 selbstständige, in Altar- und Kanzelgemeinschaft lebende Gliedkirchen. Antiunionistische lutherische Kirchen (SELK, Missouri-Synode u. a.) sind im „Internationalen lutherischen Rat“ (5,5 Mio. Mitglieder) zusammengeschlossen.
2. Luthertum kulturprägend
Gottesdienst und Lehre der lutherischen Kirchen sowie ihr Engagement für das allgemeinbildende Schulwesen zielen seit Beginn auf die im Taufbekenntnis ausgesprochene Selbst-, Welt- und Gottesgewissheit als Gewissheit der real unerschütterlichen „Bestimmung des Menschen“ zur Erreichung vollkommener Seligkeit in der Gemeinschaft mit Gott. Die Anziehungskraft dieses „höchsten Guts“ begründet „Lust und Liebe zu Gottes Gebot“, d. h. die Kraft, die in den Zehn Geboten entfaltete Zumutung (Pflicht) des Dienstes an der geschaffenen Welt in via zu erfüllen. Er vollzieht sich in zielorientiert-kritischer Verantwortlichkeit in und an den Wesensbereichen des Weltlebens (oeconomia, politia, ecclesia), „Gott zum Lobe und dem Nächsten zu Nutz“. Das Resultat ist ein dezidiert nicht prometheisches und nicht heroisches Sozialethos nüchterner Vernünftigkeit.
Wo und solange die lutherischen Kirchen das faktische Kultusmonopol innehatten, entfaltete dieses Ethos eine die Gesamtkultur prägende Kraft: in Deutschland jedenfalls in dem vom Grundsatz „cuius regio, eius religio“ regierten „konfessionellen Zeitalter“ (Heckel 1983), in Skandinavien länger. Auch unter den späteren Bedingungen zunehmender weltanschaulich-ethischer Pluralisierung verschwindet die Prägekraft dieses Ethos nicht. Die durch persönliche Aneignung des Gemeinsamen gewonnene Gottes-, Welt- und Selbstgewissheit begründet eine vernünftige Weltoffenheit, die es den Einzelnen erlaubt, selbstständig die Wahrheitsmomente in ihrer diversifizierten Umwelt zu entdecken, zu integrieren und sozialethisch Verantwortung zu übernehmen (klassische Beispiele solch selbstständiger Integrationsleistungen auf dem Boden lutherischer Sozialisation: schon G. W. Leibniz, S. von Pufendorf, Johann Salomo Semler, Johann Joachim Spalding, Johann Gottfried Herder, Georg Wilhelm Friedrich Hegel, Friedrich Wilhelm Joseph Schelling u. a.; im 20. Jh. etwa Mitglieder des Freiburger Kreis oder Dag Hammarskjöld). Auch in Gesten engagierter Selbstkritik (z. B. Gotthold Ephraim Lessing, Friedrich Schiller, Johann Wolfgang von Goethe, Theodor Fontane, Henrik Ibsen, Thomas Mann, Hermann Hesse) manifestiert sich die Prägekraft lutherischer Lehre und Ethos. Wie seit dem 16. Jh. zielen Gottesdienst (Messe und Wortgottesdienst mit reicher Musik [Höhepunkt: J. S. Bach]), Unterricht und Engagement lutherischer Kirchen für Schulen und Bildungseinrichtungen auch heute weltweit in unterschiedlichsten sozialen Kontexten auf die Kontinuierung des Einflusses lutherischen Ethos auf die Ordnung des Zusammenleben.
3. Luthertum theologisch
Das „Konkordienbuch“ (1580) fasst den theologischen Ertrag der Formierungsphase zusammen (Inhalt: „Altkirchliche Bekenntnisse“, CA, „Apologie der CA“, M. Luthers „Kleiner Katechismus“ und „Großer Katechismus“, die „Schmalkaldischen Artikel“, „Formula Concordiae“). Entscheidungen der „Formula Concordiae“ mit bleibender Bedeutung betreffen u. a. die Güte der Schöpfung auch nach dem Fall, die Unfreiheit des vernünftigen Wollens zur Erkenntnis von Wesen und Willen des Schöpfers, nicht aber zur Erkenntnis seiner Existenz und zur Welterkenntnis und -gestaltung, die Realpräsenz des erhöhten Christus in den Mahlgaben kraft seiner Verheißung aufgrund seiner Ubiquität und das Ausgeschlossensein der doppelten Prädestination durch die Universalität des Heilswillens Gottes. Die orthodoxe Entfaltung der Einsichten des Konkordienbuches samt Verteidigung gegen römisch-katholische Kritik und aufklärerische Angriffe erfolgt zwischen Anfang des 17. (Johann Gerhard) und Mitte des 18. Jh. (Valentin Ernst Löscher). Um die Theologie als eine sich über unbezweifelbarem Fundament beweisend aufbauende Wissenschaft zu etablieren, schafft die Orthodoxie die Lehre von der Heiligen Schrift als fundamentum inconcussum der Wahrheitsbehauptungen des Glaubens kraft ihrer durch Verbalinspiration begründeten absoluten formalen Autorität.
Die bis ins späte 18. Jh. reichende Verteidigung des supranaturalen Ursprungs der Schrift und Abwehr ihres geschichtlichen Verständnisses scheitert an ihrer eigenen Widersprüchlichkeit (Inanspruchnahme historischer Argumente für den göttlichen Ursprung des Textes) und an der Erfahrung des realen Geschehens der Glaubenskonstitution durch das herzerleuchtende Zusammenwirken von Wort und Geist, die schon von M. Luther gesehen, dann von Reform-L. und lutherischem Pietismus gegen den Intellektualismus der Orthodoxie geltend gemacht worden waren. Das erlaubte, die Geschichtlichkeit der Christusoffenbarung und ihres kanonischen Zeugnisses einschränkungslos zu würdigen. An die Stelle der Engführung des Glaubensfundaments auf das Bibelbuch und seine einzelnen Leser ist damit die Einsicht M. Luthers in die Geschichtlichkeit der Christusoffenbarung und deren geschichtliche Bildungskraft zurückgewonnen.
Epochemachend wird die Zusammenfassung dieser Einsichten durch Friedrich Schleiermacher („Über die Religion“ [1799], „Der christliche Glaube“ [1830/31, „Glaubenslehre“]). Von ihm ist die mit Freiheitskampf und Erweckungsbewegung einsetzende Neubesinnung inspiriert. „Neu-L.“ ist als Bezeichnung irreführend; der Begriff unterstreicht nur die Differenz zur Schulorthodoxie, übersieht die Wiederentdeckung des dynamischen Glaubensfundaments, die zum Fokus auf die Themen Christus, Geist, Erfahrung, Kirche, Amt und Gemeinde führte. Auf ihn richtete sich die Theologie in den deutschen Kirchen (Adolf von Harleß, Johann Wilhelm Friedrich Höfling, Johann von Hofmann, Franz Hermann Reinhold von Frank, Wilhelm Löhe, Christoph Ernst Luthardt, Franz Julius Delitzsch, Karl Friedrich August Kahnis, Theodor Kliefoth, August Friedrich Christian Vilmar) aber auch in Dänemark (Jacob Peter Mynster, Hans Lassen Martensen), Schweden (Ebbe Gustaf Bring, Anton Niklas Sundberg), im Baltikum (Theodosius Harnack, Arthur von Oettingen, Friedrich August Philippi), auch in Nordamerika (Carl Ferdinand Wilhelm Walther). In Preußen musste dieser „lutherische Konfessionalismus“ (Friedrich Julius Stahl, Ernst Wilhelm Theodor Herrmann Hengstenberg), gegen eine Mehrheit von ebenfalls an M. Luther orientierten, aber unionsfreundlichen Theologen an preußischen Fakultäten vertreten werden: Julius Müller, Isaak August Dorner, Albrecht Benjamin Ritschl, Martin Kähler, Johann Georg Wilhelm Herrmann, Julius Kaftan, Ferdinand Kattenbusch. Bei den drei letzteren sowie A. B. Ritschl trat an die Stelle des idealistisch-romantischen ein dezidiert neukantianischer philosophischer Horizont.
Die Neuentdeckung der Geschichtlichkeit der Offenbarung verlieh der historischen Beschäftigung mit dem Offenbarungs- und Glaubenszeugnis Gewicht. Sie erfolgte zunächst unter dem Einfluss G. W. F. Hegels (Ferdinand Christian Baur). Im neukantianischen Horizont avancierte dann die historische zur eigentlich „wissenschaftlichen“ Theologie – auch im Umgang mit dem Christentumsverständnis M. Luthers. Weitreichende Folge war die Einbeziehung M. Luthers in den Gesamthorizont der Dogmengeschichte (Adolf von Harnack, Friedrich Loofs). Der schon in der „Formula Concordiae“ ausgesprochenen Relevanz des gesamten Ouevres M. Luthers für die lutherische Kirche wird nun – beflügelt durch das Erscheinen der historisch-kritischen Weimarer Lutherausgabe seit 1883 – mit der historischen Erforschung der Theologie M. Luthers, ihrer Genese und ihrer Entwicklung, entsprochen.
Nach M. Luther ist der Gottesdienst des Christen nicht beschränkt auf den Dienst in und an der ecclesia, umfasst vielmehr auch den Dienst in und an der oeconomia und politia, der zwar artverschieden vom Kirchendienst, aber wie dieser von der Einheit des Wollens und Wirkens Gottes übergriffen ist. Dies erklärt den scharfen Akzent auf die Erfüllung der Funktionen von Ökonomie und Politik in ihrer Eigenart, insb. auf die Gewährleistung von „Frieden äußerlich“ durch die politia (CA XVI). Getreu diesem Grundsatz des antirevolutionären Einsatzes für rechtmäßige Herrschaft traten alle lutherischen Theologen der ersten Hälfte des 19. Jh. für das Recht der „legitimen“ Obrigkeit ein; ebenso entschlossen standen etwa A. B. Ritschl oder J. G. W. Herrmann auf der Seite der politischen Ordnung des zweiten deutschen Kaiserreichs. Zeitgleich griff eine Sicht der Eigenart des Handelns in Wirtschaft und Politik als Eigengesetzlichkeit (vom Ziel Gottes nicht umgriffen und ihm unterworfen) um sich (Friedrich Naumann). Dieses Missverständnis der Zwei-Reiche-Lehre – zusammen mit dem Gefühl einer besonderen Bedeutung M. Luthers für die deutsche Nation – verführte Vertreter des sogenannten jungen L.s nach 1933 zu fatalen nationalsozialistischen Engagements (Emanuel Hirsch, Paul Althaus, Werner Elert). Das rechte Verständnis des Unterschieds zwischen Handeln im kirchlichen und weltlichen Amt und zwischen Handeln Gottes und der Menschen leitet jedoch sehr wohl zu Kritik gegenüber Fehlorientierungen in Wirtschaft und Politik an, zum Widerstand gegen Tyrannei und zum Einsatz für eine freiheitliche Ordnung sowie das friedliche Zusammenleben der Völker. Dafür stehen persönliche Beispiele (Hans Asmussen, Dietrich Bonhoeffer, Gerhard Georg Bernhard Ritter, D. Hammarskjöld) und die Grundrichtung lutherischer Sozialethik (Christliche Sozialethik) in Deutschland nach dem Zweiten Weltkrieg (Helmut Thielicke, Wolfgang Trillhaas, Trutz Rendtorff).
4. Luthertum ökumenisch
Motiv und Kompass der ökumenischen Bewegung (Ökumene) lutherischer Kirchen ist ihr in CA VII zugespitzt artikuliertes Verständnis der katholischen Kirche. Erforderlich ist demnach die Erreichung einer Verständigung darüber, dass unterschiedliche dicta kirchlicher Lehrtexte gleichwohl die Intention desjenigen realen Geschehens artikulieren, welches als Grund und Gegenstand des christlichen Glaubens und Bekennens zugleich der tragende Grund der Glaubensgemeinschaft ist: die Selbstvergegenwärtigung der Wahrheit Gottes in ihrer Inkarnation in Jesus Christus durch den Geist der Wahrheit. Diese Einsicht hat Lutheranern die Verständigung mit Reformierten ermöglicht, die in der Leuenberger Konkordie (1973) erreicht und erklärt wurde. Ihre Unterzeichnerkirchen bilden die GEKE mit voller Kanzel- und Mahlgemeinschaft. Aufgrund der Konkordie erreichte auch die EKD den Status einer Gemeinschaft lutherischer, reformierter und unierter Kirchen mit voller Altar- und Kanzelgemeinschaft, der alle lutherischen Landeskirchen angehören. 1975 lud die VELKD römische Katholiken zur Teilnahme am Abendmahl ein. Seit 1963 steht der LWB im Dialog mit der römisch-katholischen Kirche. Einziges bisher offiziell rezipiertes Ergebnis ist die Feststellung zur „Gemeinsamen Erklärung zur Rechtfertigungslehre“ (LWB/Katholische Kirche 1999). Aktueller Schwerpunkt des Dialogs ist die alte „Kerndifferenz“ bzgl. der Bedeutung des ordinierten Amtes für Verfassung und Sakramentsfeier der Kirche. Die Grenzen eines die strittigen Einzelstücke der Lehre je für sich thematisierenden Dialogs werden durch ein Verfahren überwunden, das (entspr. UR 11) sie alle als Teil desjenigen einheitlichen Sachzusammenhangs betrachtet, der durch die Einheit des dynamischen Glaubensfundaments gestiftet wird.
Literatur
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Empfohlene Zitierweise
E. Herms: Luthertum, Version 08.06.2022, 09:10 Uhr, in: Staatslexikon8 online, URL: https://www.staatslexikon-online.de/Lexikon/Luthertum (abgerufen: 24.11.2024)